Skip to content

LG Bamberg: YouTube haftet für unzureichende Werbekennzeichnung in hochgeladenen Videos gemäß Art. 26 Abs. 2 DSA – Zehnsekündiger Werbehinweis in Influencer-Videos reicht nicht

LG Bamberg
Urteil vom 11.03.2026
1 HK O 19/25


Das LG Bamberg hat entschieden, dass YouTube gemäß Art. 26 Abs. 2 des Digital Services Act (DSA) haftet, wenn ein Hinweis auf bezahlte Werbung in Influencer-Videos lediglich für zehn Sekunden eingeblendet wird, da dies unzureichend ist. Eine Kennzeichnung in "Echtzeit" im Sinne von Art. 26 Abs. 2 DSA setzt eine Einblendung über die gesamte Dauer des Beitrags voraus.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist auch vollumfänglich begründet.

1. Der Rechtsstreit untersteht deutschem Recht.

Gemäß Art. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden.

Nachdem die von Klägerseite beanstandeten Influencer-Videos auf der Plattform yt.com/de veröffentlicht werden und im gesamten Bundesgebiet abrufbar sind, werden auch dort die kollektiven Interessen der Verbraucher tangiert. Mithin kommt in Deutschland geltendes Recht zur Anwendung.

2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von kommerziellen Yt. -Videos ohne hinreichend deutlichen Hinweis, dass es sich bei diesem um bezahlte Werbung handelt gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA, da die Beklagte mit dem nur zehn Sekunden andauernden Hinweis auf bezahlte Werbung gegen Art. 26 Abs. 2 DSA verstößt.

2.1. Der DSA gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 DSA für Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste. Vermittlungsdienst in diesem Sinne ist gemäß Art. 3 lit. g) iii) DSA auch ein „Hosting“-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern. Ein Hostingdienst, der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen, wird gemäß Art. 3 i) DSA als Online-Plattform bezeichnet.

Das Bereitstellen der Plattform yt.com/de, damit Influencer ihre Videos auf dieser hochladen und damit auch deutsche Verbraucher erreichen können, stellt das Anbieten einer Online-Plattform und damit einen Vermittlungsdienst im Sinne von Art. 2 Abs. 1 DSA dar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2025 – 21 U 62/23, juris, Rn. 45; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, juris, Rn. 21).

2.2. Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA sind die Anbieter von Online-Plattformen verpflichtet, den Nutzern eine Funktion anzubieten, mit der sie erklären können, ob der von ihnen bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation darstellt oder eine solche kommerzielle Kommunikation enthält.

(1) Art. 26 Abs. 2 DSA regelt die Pflichten der Beklagten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation durch ihre Nutzer, wobei gemäß Art. 3 lit. b) DSA Nutzer jede natürliche oder juristische Person sein kann, die einen Vermittlungsdienst in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Als Nutzer in diesem Sinne gelten daher auch Influencer (Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 50; Spindler/Schuster/Kaesling/Janal, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 26 Rn. 31). Für die kommunizierenden Nutzer hat die Regelung den Vorteil, dass sie die Kennzeichnung der kommerziellen Kommunikation nicht mehr zum Kommunikationsinhalt machen müssen. Für die konsumierenden Nutzer hat die Kennzeichnung durch die Plattformen den Vorteil, dass die Kennzeichnung besser erkennbar wird, weil sie zwar mit der Kommunikation erfolgt, aber nicht mehr Teil dieser ist (Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 56). Kommerzielle Kommunikation in diesem Sinne erfasst dabei gemäß Art. 3 lit. w) DSA i.V.m. Art. 2 lit. f) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates (E-Commerce-RL) alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt.

(2) Dieser Verpflichtung aus Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA ist die Beklagte nachgekommen, indem sie eine Funktion bereitgestellt hat über welche die Nutzer, hier die Influencer, erklären können, ob die Inhalte ihrer Videos kommerzieller Art sind. Insofern ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die von Klägerseite beanstandeten Yt. -Videos kommerzielle Kommunikation darstellen und die Beklagte daher verpflichtet war, den Nutzern eine entsprechende Offenlegungsfunktion bereitzustellen. Die Ersteller der streitgegenständlichen Videos haben die von der Beklagten bereitgestellte Offenlegungsfunktion auch genutzt und selbst erklärt, dass ihre Videos kommerzieller Natur sind mit der Folge, dass der Hinweis auf bezahlte Werbung überhaupt erst eingeblendet wurde.

2.3. Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA ist die Beklagte sodann verpflichtet sicherzustellen, dass, wenn ein Nutzer eine Erklärung gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSA abgibt, die anderen Nutzer klar und eindeutig und in Echtzeit, einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnungen, feststellen können, dass der von dem Nutzer bereitgestellte Inhalt eine kommerzielle Kommunikation wie in dieser Erklärung beschrieben darstellt oder enthält.

(1) Die Kennzeichnung muss demgemäß hervorgehoben, also gut sichtbar, und in Echtzeit, das heißt zeitgleich mit dem Inhalt, erfolgen und für die anderen Plattformnutzer klar und eindeutig ergeben, dass es sich um kommerzielle Kommunikation handelt (Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 55; Spindler/Schuster/Kaesling/Janal, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 26 Rn. 33, 29). Diesen Anforderungen wird der lediglich für zehn Sekunden sichtbar Hinweis auf bezahlte Werbung nicht gerecht.

(2) Laut Duden versteht man unter Echtzeit eine simultan zur Realität ablaufende Zeit. Übertragen auf den Fall bedeutet dies nichts anderes, als dass der Werbehinweis simultan zum Video laufen muss, sich mithin über dessen ganze oder zumindest weit überwiegende Dauer erstrecken muss. Nachdem der Hinweis auf bezahlte Werbung vorliegend jedoch nur ca. zehn Sekunden sichtbar und nicht reproduzierbar ist bzw. nur reproduzierbar ist, wenn das Video vollständig neu aufgerufen wird, erfolgt er nicht in Echtzeit.

Anlass für eine einschränkende Auslegung dieser Verpflichtung dahingehen, dass es maßgeblich und ausreichend ist, dass der konsumierende Nutzer den Hinweis auf kommerzielle Kommunikation zeitgleich mit Aufruf des Videos erhält, ist nicht veranlasst. Dies entspräche insbesondere nicht der Bedeutung des Wortes „Echtzeit“ und ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten.

Sofern die Beklagte insofern darauf hinweist, dass der Begriff „Echtzeit“ ein autonomer Begriff des Unionsrechts und daher im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist und zur Untermauerung auf die englische (“in real time“) und französische (“en temps réel“) Übersetzung verweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch die von der Beklagten zitierten Sprachversionen umfassen die Deutung, dass der Hinweis auf bezahlte Werbung „zur gleichen Zeit wie Ereignisse tatsächlich geschehen“ zu erfolgen hat. Das Gericht versteht dieses „zeitgleich“ dahingehend, dass die Einblendung während der gesamten Dauer des Videos zu erfolgen hat. Eine Reduzierung des Wortlauts dahingehend, dass nur der Beginn von Einblendung und Video übereinstimmen muss, ist daher auch vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. Zumal, würde man der Argumentation der Beklagten folgen, die Verpflichtung zu einem Hinweis auf bezahlte Werbung auch bereits dann erfüllt wäre, wenn dieser nur für eine Sekunde eingeblendet wird, sofern der Beginn der Einblendung nur mit dem Beginn des Videos übereinstimmt. Hiervon geht offensichtlich auch die Beklagte nicht aus, da sie den Hinweis auf bezahlte Werbung für die Dauer von zehn Sekunden einblendet. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, woraus die Beklagte entnimmt, dass eine Einblendung für gerade zehn Sekunden den Anforderungen an eine Einblendung in Echtzeit entsprechen soll. Anhaltspunkte, nach welchen Kriterien diese Zeitspanne bemessen wurde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(3) Die Kennzeichnung als bezahlte Werbung ist im streitgegenständlichen Fall auch nicht hinreichend hervorgehoben.

In dem Video des Influencers F.P. verschwindet der Hinweis auf bezahlte Werbeinhalte nahezu vollständig gegenüber dem sich über die gesamte Bildschirmbreite erstreckenden und in knalligem Gelb erscheinenden Balken mit dem Namen des Brokers für den er wirbt. Demgegenüber weist der Hinweis auf bezahlte Werbung eine deutlich geringere Größe auf und ist zusätzlich in einem unauffälligen Grauton gehalten und im oberen linken Eck des Bildes platziert. Infolgedessen ist der lediglich für zehn Sekunden erscheinende Hinweisen auf bezahlte Werbung daher wegen seiner geringen Größe, der unauffälligen Farbe, der Platzierung am oberen linken Rand des Bildes und der nur kurzen Dauer der Sichtbarkeit nicht sonderlich präsent und kann auch von einem situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher ohne weiteres leicht übersehen werden (vgl. zu diesem Maßstab der Erkennbarkeit EuGH, Urteil v. 26. Oktober 2016 – C-611/14 –, juris, Rn. 57 – Canal Digital; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.09.2020 – 6 U 38/19, juris, Rn. 110ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2019 – 6 W 68/19, juris, Rn. 14).

In dem Video von M.M. wird zusätzlich von dem Hinweis auf bezahlte Werbung abgelenkt, indem unmittelbar unter diesem in Balkenform gehaltenen Hinweis auf bezahlte Werbung weitere Balken mit Hinweisen auf TT-Auftritte der Influencerin erscheinen. Diese sind breiter und größer und mit einem deutlich präsenteren TT-Symbol kombiniert, wodurch der Hinweis auf die bezahlte Werbung eher in den Hintergrund tritt.

(4) Schließlich ist auch nicht klar und eindeutig erkennbar, dass und inwiefern es sich um kommerzielle Kommunikation handelt.

Die Videos werden mehrfach durch Werbeblöcke auf Yt. unterbrochen. Es ist daher nicht notwendig davon auszugehen, dass der Betrachter den Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ zu Beginn des Videos auf die Ausführungen im Video bezieht. Ebenso wahrscheinlich ist es, dass er diesen den Hinweis auf die Werbeblöcke bezieht (vgl. LG München I, Urteil vom 30.04.2024 – 1 HK O 5527/23, juris, Rn. 78).

Auch der Erklärtext unterhalb des Videos von F.P. mit Hinweisen zu möglichem Sponsoring ändert hieran nichts. Er reicht schon inhaltlich nicht, da er nicht hinreichend deutlich macht, auf welche Aussagen konkret er sich bezieht. Darüber hinaus findet er sich räumlich deutlich unterhalb des Videos und kann auch deswegen leicht übersehen werden. Gerade diese räumliche Distanz zum Erklärvideo verschärft zusätzlich das Problem, dass unklar ist, auf welche Aussagen im Video sich dieser Hinweis beziehen sollte und auf welches Video überhaupt. Schließlich hindert auch der Hinweis, dass die Inhalte des Videos nur eine persönliche Meinung seien und mithin einer persönlichen Überzeugung entstammten, den Schluss auf das Vorliegen von bezahlter Werbung (vgl. auch LG München I, Urteil vom 30.04.2024 – 1 HK O 5527/23, juris, Rn. 75ff.).

(5) Vor diesem Hintergrund ist der in Grau gehaltene und nur zehn Sekunden andauernde Hinweis auf bezahlte Werbung am linken oberen Bildrand kein ausreichender Hinweis auf den kommerziellen Charakter der Videos.

2.4. Ein Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA berührt die Interessen der Verbraucher und ist geeignet, den Werbenden und in der Konsequenz auch der Plattform einen unlauteren Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Er stellt damit zugleich einen Verstoß gegen § 3a i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG dar gegen welchen mit den Mitteln des UWG vorgegangen werden kann (Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 78; Spindler/Schuster/Kaesling/Janal, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 26 Rn. 42).

3. Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von kommerziellen Yt. -Videos gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, §§ 24 Abs. 1, 1 Abs. 7 MStV i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG, wenn nicht die dritte natürliche oder juristische Person genannt wird, die den Influencer im Zusammenhang mit der Erstellung der Videos finanziert bzw. sponsert.

3.1. Eine Haftung der Beklagte für die Rechtsverstöße der Influencer in ihren Videos ergibt sich aus dem Umstand, dass sie ihrer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht als Host-Provider, Rechtsverstöße im Sinne von § 3a UWG zu unterbinden, nicht nachgekommen ist und daher selbst nach §§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet ist.

Eine unlautere Wettbewerbshandlung kann auch begehen, wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr in einer ihm zurechenbaren Weise die Gefahr eröffnet, dass Dritte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, die durch das Wettbewerbsrecht geschützt sind, wenn er diese Gefahr nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren begrenzt. In einem solchen Fall kommt ein täterschaftlicher Verstoß gegen die Generalklausel des § 3 UWG in Betracht. Die Bereitstellung der Plattform ist insoweit die Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG. Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die Gefahr schafft, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, trifft wettbewerbsrechtlich die Pflicht, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen. Dem liegt der allgemeine Rechtsgrundsatz zugrunde, dass jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, die ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der Dritten daraus drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023 – 6 U 154/22, Rn. 92.f.; BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18,04, juris, Rn. 22f., 36 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).

3.2. Die streitgegenständlichen Videos der Influencer ohne Nennung der sie finanzierenden Person begründen einen Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG.

3.2.1. Eine Verpflichtung zur Nennung von Sponsoren folgt allerdings nicht aus Art. 26 Abs. 1 DSA.

Art. 26 Abs. 1 DSA erfasst nur Online-Plattformen, die selbst Werbung auf ihren Online-Schnittstellen darstellen und umfasst nicht die Verantwortung für von Dritten hochgeladene Videos (vgl.Hofmann/Raue/Grisse, 1. Aufl. 2023, DSA Art. 26 Rn. 14). Art. 26 Abs. 1 DSA gilt daher nicht für Influencer, die Yt. für ihre Videos nutzen.

Auf die Frage, inwiefern die streitgegenständlichen Videos gegen Art. 26 Abs. 1 DSA verstoßen, kommt es daher nicht an.

3.2.2. Eine entsprechende Verpflichtung folgt allerdings aus § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG.

Influencer, die ein eigenständiges Profil auf einer Social-Media-Plattform wie Yt. unterhalten und gegen Entgelt kommerzielle Kommunikation betreiben, sind Dienstanbieter im Sinne von § 6 Abs. 1 DDG (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2026 – 14 Ukl 2/24, juris, Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.08.2024 – 6 U 200/23, juris, Rn. 48 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss vom 23.07.2024 – 5 U 78/22, juris, Rn. 22). Für sie gelten daher die Regeln des DDG entweder direkt oder zumindest über §§ 1 Abs. 7, 24 Abs. 1 MStV.

Die von § 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG geforderten Angaben sind im streitgegenständlichen Fall unstreitig nicht gemacht worden und werden von der Beklagten auch nicht obligatorisch gefordert.

4. Eine mögliche Haftung der Beklagten entfällt nicht aufgrund der Privilegierung der Beklagten nach Art. 6 Abs. 1 DSA.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.

Zutreffend wird insofern von Beklagtenseite darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 8 DSA Anbieter von Vermittlungsdiensten keine allgemeine Verpflichtung trifft, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten, und ein Tätigwerden der Beklagten in Bezug auf nutzergenerierte Videos bei Yt. nur veranlasst wäre, wenn sie durch einen hinreichend konkreten Hinweis auf eine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung hingewiesen worden wäre.

Ob die Aufforderung der Klägerin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung diesen Anforderungen genügt hat, kann an dieser Stelle allerdings dahinstehen, denn unabhängig von dem Eingreifen des Haftungsprivilegs nach Art. 6 Abs. 1 DSA bleibt gemäß Art. 6 Abs. 4 DSA die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern. Mithin bleibt die Möglichkeit, Unterlassungsansprüche nach deutschem Recht, insbesondere dem UWG geltend zu machen, auch im Falle einer Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 DSA bestehen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023 – 6 U 154/22, Rn. 89; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, juris, Rn. 25).

5. Der Umfang der Unterlassungsverpflichtung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Die Beseitigung der Rechtsverstöße in den Influencer-Videos stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit der Beklagten dar. Die monierten Verstöße sind so hinreichend konkretisiert, dass die Beklagte keine autonome Bewertung vornehmen muss und auf automatisierte Techniken zurückgreifen kann, wohingegen sich bei fehlender Prüfungs- und Beseitigungspflicht der Beklagten empfindliche Rechtsschutzlücken zum Nachteil der Verbraucher ergeben würden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023 – 6 U 154/22, Rn. 97ff. m.w.N.).

Das Ergreifen technischer Maßnahmen zur Beseitigung der konkret monierten Rechtsverstöße in den Influencer-Videos auf Yt. ist der Beklagten durch Einsatz technischer Mittel auch ohne Weiteres möglich. Insofern besteht eine Pflicht zur Verhinderung gleichartiger Verletzungshandlungen im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 135/18, juris, Rn. 47 – uploaded III). Es sind nur Maßnahmen zu treffen, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in der Situation der Beklagten erwartet werden können, um entsprechende Verstöße effektiv zu unterbinden (vgl. BGH, BGH, Urteil vom 02.06.2022 – I ZR 135/18, juris, Rn. 39 – uploaded III). Insofern kann von der Beklagten jedoch erwartet werden, dass der Hinweis auf bezahlte Werbung für die gesamte Dauer des Werbevideos und optisch deutlicher hervorgehoben eingeblendet wird. Besondere technische Schwierigkeiten oder mit der Anpassung der Hinweise verbundene erhebliche Kosten sind weder anzunehmen noch sonst ersichtlich. Ebensowenig, dass diesen Verpflichtungen nicht mit überschaubarem Aufwand automatisiert Rechnung getragen werden könnte (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023 – 6 U 154/22, Rn. 102ff.). Gegenteiliges wurde von Beklagtenseite auch nicht vorgetragen.

6. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch den Verstoß gegen Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA bzw. die Verletzung der Verkehrspflicht im Hinblick auf die Nennung der Sponsoren durch die Influencer begründet. Setzt die Entstehung der Verkehrspflicht den Hinweis auf eine eindeutige Rechtsverletzung voraus, wird Wiederholungsgefahr zwar erst durch die Verletzung der durch den Hinweis ausgelösten Prüfungspflicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18,04, juris, Rn. 53, Jugendgefährdende Medien bei eBay; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 8 Rz 2.9). Dies ist vorliegend allerdings der Fall, da die Beklagte sich vorgerichtlich geweigert hat, die von Klägerseite zu Recht begehrte Unterlassung zu erklären, und auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Auffassung vertritt, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Für die erforderliche Wiederholungsgefahr besteht insofern daher eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2020 – I ZR 126/18, juris, Rn 80 – WarnWetterApp).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Bamberg: TikTok verstößt gegen Art. 16, 27 und 38 des Digital Services Act (DSA) – Mängel bei Feed-Deaktivierung und Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte

OLG Bamberg
Urteil vom 18.03.2026
3 UKl 5/25 e
TikTok / Bytedance


Das OLG Bamberg hat entschieden, dass die Plattform TikTok gegen Art. 16, 27 und 38 des Digital Services Act (DSA) verstößt, da die Option zur Deaktivierung personalisierter Feeds nicht „leicht zugänglich“ platziert ist und das Meldesystem für rechtswidrige Inhalte durch eine unübersichtliche Menüführung die notwendige Benutzerfreundlichkeit vermissen lässt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die Klage ist zulässig.

a. Das Oberlandesgericht Bamberg ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international, sachlich und örtlich zuständig.

aa. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist international zuständig. Für Verbandsklagen, die andere Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln betreffen, gilt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVO (Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Baetge, jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, Stand: 01.03.2026, § 6 UKlaG, Rn. 6; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 6 Rn. 11 f.). Da sich die streitgegenständliche Webseite der Beklagten auch an Nutzer in der Bundesrepublik richtet, ist die hiesige internationale Zuständigkeit eröffnet.

bb. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des OLG Bamberg folgt für den Unterlassungsantrag zu Ziff. 1 aus § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UKlaG i.V.m. § 13a Abs. 1 GVG. Die Beklagte verfügt über keine gewerbliche Niederlassung und keinen Wohnsitz im Inland. Zum durch die Webseite angesprochenen Nutzerkreis gehören auch Bürger in Bayern, so dass ein Handlungsort (auch) hier gegeben ist. Gem. § 2 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu Bayern besteht eine bayernweite Zuständigkeitskonzentration beim OLG Bamberg.

Auch der Klageantrag zu Ziff. 2 unterfällt der erstinstanzlichen Sonderzuständigkeit des Senats nach § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG, da der geltend gemachte Ersatzanspruch für die Abmahnkosten „nach diesem Gesetz“ (§ 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG) verfolgt wird (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2025 – 6 UKl 14/24, NJW 2025, 3233, 3234 Rn. 19; OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2024 – 2 UKl 1/23, Rn. 55, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2024 – 12 UKl 1/24, GRUR-RR 2025, 254, 255 Rn. 28).

b. Der Kläger ist klagebefugt. Er beschränkt seine Klage ausweislich seines Antrags entgegen der Behauptung der Beklagten ausdrücklich auf Handlungen gegenüber Verbrauchern und hält sich damit sowohl an die Anforderung eines Handelns im Interesse des Verbraucherschutzes gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG als auch an seinen Satzungszweck. Unabhängig davon stellt das Interesse des Verbraucherschutzes gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG nach überwiegender Auffassung eine materiellrechtliche Beschränkung des Unterlassungsanspruchs und keine Prozessvoraussetzung dar (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 84 m. w. Nachw.). Wird dem gefolgt, was hier nicht entschieden werden muss, so hätte ein fehlendes Verbraucherschutzinteresse damit keine Unzulässigkeit der Klage zur Folge.

c. Dem Kläger fehlt auch nicht wegen Vorrangs der europäischen Kontrollmechanismen die Klage- und Sachbefugnis, um aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG gegen die Beklagte vorzugehen.

Zu Recht weist die Beklagte zwar darauf hin, dass die Einhaltung der DSA als Akt europäischen Rechts grundsätzlich mit Mitteln des öffentlichen Rechts durch die Koordinatoren für digitale Dienste erfolgt (Art. 51 und Art. 56 Abs. 1 DSA), wobei gem. Art. 56 Abs. 2, 3 DSA für Verstöße durch sehr große Plattform- und Suchmaschinenanbieter im Sinne des Art. 33 DSA die Kommission ausschließlich zuständig ist (vgl. NK-DSA/Grisse, 1. Aufl. 2023, Art. 27 Rn. 51). Dies entzieht sie aber nicht der Kompetenz verbraucherschutzrechtlicher Überprüfung im Rahmen von Verfahren nach dem UKlaG. Wie der Schadensersatzanspruch des Nutzers gem. Art. 54 DSA belegt, schließt die öffentlichrechtliche Aufsicht eine zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung nicht generell aus (Grisse a. a. O., Rn. 52; Kraul/Bartels, Das neue Recht der digitalen Dienste, 1. Aufl. 2023, § 5 Rn. 119 f.). Dies sieht die Beklagte im Grundsatz nicht anders, hält aber den Pauschalverweis des § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG für zu weitgehend und meint, einem Verbraucherschutzverband fehle die Klagebefugnis, wenn den gerügten Verstößen gegen die DSA keine verbraucherschützende Relevanz zukomme.

Der DSA ist in § 2 Abs. 2 Nr. 57 UKlaG ausdrücklich, und zwar ohne Einschränkung, als Verbraucherschutzgesetz genannt. Dies ist konsequent, denn grundsätzlich ist der DSA in besonderem Maße mit den Zielen des Verbraucherschutzes verbunden (KG, Beschluss vom 25.08.2025 – 10 W 70/25, WRP 2025, 1457, 1458 Rn. 17; HdB-VerbraucherR/Kroschwald, 4. Aufl. 2026, § 3b Rn. 48), wenngleich er auch nicht verbraucherschützende Vorschriften enthält. Dies hebt der Verordnungsgeber mit der Passage in Art. 1 Abs. 1 DSA ausdrücklich hervor und ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 3.

Die Klagebefugnis wäre dem Kläger daher nur bei einer teleologischen Reduktion des § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG abzusprechen. Die Frage, ob einem Verbraucherverband die Klagebefugnis ausnahmsweise fehlt, soweit er sich auf einzelne Vorschriften der DSA beruft, denen materiell kein verbraucherschützender Gehalt zukommt – in diesem Fall dürfte es allerdings regelmäßig am Handeln im Interesse des Verbraucherschutzes gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG fehlen –, muss im gegenständlichen Rechtsstreit nicht beantwortet werden. Jedenfalls den hier im Raum stehenden Normen Art. 16 und 27, 38 DSA kommt nämlich verbraucherschützender Charakter zu.

aa. Das Verfahren zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dient dem Datenschutz der Nutzer (Art. 3 lit. b DSA), zu denen selbstverständlich in großem Umfang auch Verbraucher gehören (vgl. BeckOK UWG/Günther, 30. Ed. 01.07.2025, UKlaG § 2 Rn. 72). Die Bedeutung der De-Personalisierung kann aus Sicht des Verbraucherschutzes kaum unterschätzt werden, denn sie dient dem Erkennen, Vermeiden oder Reduzieren und Steuern systemischer Risiken, vgl. Art. 34 Abs. 1 DSA (HdB-VerbraucherR/Kroschwald, 4. Aufl. 2026, § 3b Rn. 92). Gerade vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des Verbraucherschutzes für den DSA (Art. 1 Abs. 1 DSA) liegt es fern, die Zielrichtung des Art. 38 DSA vorrangig im Schutz des Binnenmarkts und fairen Wettbewerbs zu sehen und dem Verbraucherschutz nur eine Neben- oder gar bloße Reflexwirkung zuzusprechen.

Es überzeugt nicht, Art. 38 DSA den verbraucherschützenden Charakter deswegen abzusprechen, weil die Vorschrift nur sehr große Online-Plattformen bzw. -Suchmaschinen betrifft (so aber Steinrötter, Verbraucherschutz-Verbandsklagen zur Durchsetzung des Digital Services Act, MMR 2026, 3, 8). Für eine Einstufung als verbraucherschützende Vorschrift ist nicht erforderlich, dass es sich um das alleinige Ziel handelt. Der Verordnungsgeber ist zu einer Abwägung berechtigt, die ihn vorliegend zu dem Ergebnis führen durfte, dass die Marktmacht der sehr großen Online-Anbieter mit der daraus folgenden Gefährdung der Allgemeinheit zusätzlich zu den alle Anbieter treffenden Verbraucherschutzinteressen eine besondere Verpflichtung zur Einrichtung eines De-Personalisierungsverfahrens rechtfertigt.

Zudem verengt es den Blick unsachgemäß, allein auf den verbraucherschützenden Charakter des Art. 38 DSA abzustellen. Art. 38 DSA ist eine Ergänzung zu Art. 27 DSA. Die Verpflichtung, dem Nutzer bei Existenz mehrerer Empfehlungssysteme den jederzeitigen Wechsel zu ermöglichen und diese Funktion unmittelbar und leicht zugänglich zu halten, folgt nicht aus Art. 38 DSA, sondern aus Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA. Dieser Absatz wiederum bezieht sich auf Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 DSA (Transparenz der Empfehlungssysteme), einer Norm, die selbst von Autoren, die eine verbraucherschützende Wirkung des Art. 38 DSA ablehnen, grundsätzlich als Verbraucherschutzvorschrift anerkannt wird (namentlich Steinrötter, MMR 2026, 3, 8 f.). Es wäre widersinnig und wird soweit ersichtlich auch nicht vertreten, dass die Transparenz der Empfehlungssysteme gem. Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 DSA verbraucherschützend ist, die Möglichkeit zum Wechsel zwischen den Systemen und die Verpflichtung zum klaren und verständlichen Hinweis gem. Art. 27 Abs. 3 DSA aber nicht.

Aus diesem Grund kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf Art. 56 Abs. 2 DSA stützen. Diese Norm verleiht der Kommission ausschließliche Befugnisse, Kapitel III Abschnitt 5 zu überwachen und durchzusetzen. In diesem Abschnitt ist Art. 38 DSA enthalten, aber nicht Art. 27 DSA. Zudem betrifft Art. 56 DSA nur das Verhältnis von Kommission und mitgliedsstaatlichen Behörden im Feld der Überwachung und Durchsetzung der Anbieterpflichten (Art. 51, Art. 65 ff. DSA, vgl. NK-DSA/Hofmann/Raue, 1. Aufl. 2023, Art. 56 Rn. 1, 3).

bb. Auch die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 S. 2, 2 S. 2 lit. c DSA dient – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – dem Verbraucherschutz.

Eine wesentliche Funktion des Melde- und Abhilfeverfahrens gem. Art. 16 DSA ist die Konkretisierung der Voraussetzungen für die allgemeine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA [Spindler/Schuster/Kaesling/Mörsdorf, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 16 Rn. 4; Gerdemann/Spindler: Das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act) (Teil 1), GRUR 2023, 3, 8]. Hostingdiensteanbieter sind nach Art. 8 DSA nicht verpflichtet, gespeicherte Informationen zu überwachen. Sie müssen nicht aktiv nach Umständen forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten (NK-DSA/F. Hofmann, 1. Aufl. 2023, Art. 8 Rn. 15 f.). Erhält ein Host-Provider aber eine Meldung nach Maßgabe des Art. 16 DSA, deren Inhalt es einem sorgfältig handelnden Anbieter ermöglicht, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist, begründet dies gem. Art. 16 Abs. 3 DSA eine konkrete Kenntnis und damit die Obliegenheit zum zügigen Tätigwerden nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSA.

Das formelle Meldeverfahren nützt damit zum einen dem Betreiber, dem es erspart bleibt, eigeninitiativ auf seiner Online-Plattform nach Rechtsverletzungen zu suchen. Diese Zielrichtung weist allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung auf. Den Aufwand einer eigenen Recherche hätte der Verordnungsgeber dem Plattformbetreiber auch ersparen können, ohne ein Meldeverfahren einzuführen und hierfür eine Zunahme rechtswidriger Inhalte hinzunehmen. Dies verdeutlicht, dass Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 DSA zugleich den Zweck verfolgt, die Plattform von rechtswidrigen Inhalten freizuhalten. Ein effektives Meldeverfahren dient damit auch dem Schutz der Nutzer – zu einem großen Anteil zugleich Verbraucher – vor rechtswidrigen Inhalten.

Dabei bewirkt die Angabe von Namen und E-Mail-Adresse des Melders gem. Art. 16 Abs. 2 S. 2 lit. c DSA eine Steigerung der Effektivität. Zwar muss der Hostingdiensteanbieter auch anonymen Meldungen nachgehen; allerdings wird man ihm zugestehen müssen, konkrete Erfahrungswerte von anonymen Meldungen berücksichtigen zu dürfen, um die Bearbeitung zu priorisieren und die Rechtswidrigkeit eines Inhalts zu beurteilen. So kann sich etwa in den Beschwerde- und den weiteren Rechtsbehelfsverfahren herausstellen, dass bei einer bestimmten Art von Informationen anonyme Hinweise überdurchschnittlich oft Fehlmeldungen sind (NK-DSA/Raue, 1. Aufl. 2023, Art. 16 Rn. 40). Schon deshalb steigert die Angabe von Identifizierungsmerkmalen der meldenden Person die Effektivität des sich anschließenden Abhilfeverfahrens.

Dieser Effekt wird noch durch die Verpflichtung des Hostingdiensteanbieters verstärkt, dem Hinweisgeber unverzüglich eine Empfangsbestätigung der Meldung (Art. 16 Abs. 4 DSA) sowie später die mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehene Entscheidung (Art. 16 Abs. 5 DSA) zu übermitteln. Beides setzt naturgemäß die Kenntnis seiner Identität voraus (Spindler/Schuster/Kaesling/Mörsdorf, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 16 Rn. 33; NK-DSA/Raue, 1. Aufl. 2023, Art. 16 Rn. 104).

Damit dient nicht nur das vor dem Hintergrund des Datenschutzes bestehende Recht des Melders auf Anonymität (Erwägungsgrund 50 S. 5 DSA), sondern auch umgekehrt die Möglichkeit zur Angabe der persönlichen Daten dem Verbraucherschutz.

d. Die Klage ist vollumfänglich hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa. Der Klageantrag Ziff. 1. a) begegnet insoweit keinen Bedenken. Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 184/17, GRUR 2019, 746, 747 Rn. 15 – Energieeffizienzklasse III; Urteil vom 30.04.2015 – I ZR 13/14, GRUR 2015, 1228, 1230 Rn. 26 – Tagesschau-App; Urteil vom 11.10.1990 – I ZR 35/89, GRUR 1991, 254, 256 – Unbestimmter Unterlassungsantrag). Eine Bezugnahme auf Anlagen – wie im Streitfall auf die Anlage K 3 – ist zur Konkretisierung der Verletzungshandlung, deren Verbot begehrt wird, zulässig (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2015 – 3 U 379/15 –, Rn. 20, juris; BeckOK-ZPO/Bacher, 59. Ed. 01.12.2025, § 253 Rn. 57a i. V. m. Rn. 39a).

Nach diesen Maßstäben erweist sich der Klageantrag als hinreichend bestimmt. Für die Beklagte sind die Verletzungshandlungen klar erkennbar, deren Unterlassung der Kläger begehrt. Durch die Bezugnahme auf die konkrete Werbung gemäß Anlage K 3 ist die notwendige Konkretisierung hergestellt worden.

Das Argument der Beklagten überzeugt nicht, es fehle an der erforderlichen Bestimmtheit, weil der Kläger nicht bezeichne, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen sollten, die konkreten Elemente des User Flows nicht identifiziere, die die Basis des Unterlassungsanspruchs bilden sollten, und im Unklaren lasse, ob der in Anlage K 3 gezeigte User Flow insgesamt verboten werden solle oder beibehalten werden könne, solange er über weitere Wege als den oben dargestellten Rechtsklick erreicht werden kann. Der Streitgegenstand wird durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Unterlassungsklägers bezieht. Es liegt in der Hand des Klägers, die verschiedenen Aspekte, unter denen er die fragliche Bezeichnung beanstanden möchte, mit verschiedenen Anträgen im Wege der kumulativen Klagehäufung anzugreifen. Er kann aber auch nur ein Unterlassungsbegehren formulieren und mit verschiedenen Begründungen untermauern. Dann muss davon ausgegangen werden, dass der Streitgegenstand den im Antrag genannten Vorgang generell umfassen soll. Die erforderliche Bestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auch in diesem Fall gewahrt (BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, GRUR 2013, 401, 403 Rn. 26 – Biomineralwasser).

Der Kläger hat die Ausgestaltung des Verfahrens zur Deaktivierung der personalisierten Feed-Funktion auf der Webseite der Beklagten dargestellt. Die Elemente, an denen er sich aus verbraucherschutzrechtlicher Perspektive stört, hat er hinreichend beschrieben; auch die Beklagte nennt keine relevanten Elemente des User Flows, die im Antrag nicht enthalten wären. Dadurch hat der Kläger das Verfahren in der konkreten, auf der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform in der Web-Version zur Anwendung kommenden Weise zum Streitgegenstand gemacht. Über diesen hat das Gericht zu entscheiden, § 308 Abs. 1 ZPO. Der Kläger ist im Rahmen des § 253 ZPO nicht gehalten, darzulegen, welche hypothetische Alternativgestaltung er als rechtmäßig erachte. Deshalb muss er auch nicht angeben, ob er eine Ausgestaltung des Deaktivierungsverfahrens für personalisierte Feeds akzeptieren würde, wenn es auf andere Weise als über die im oberen Rand des gerade geöffneten Beitrags abgebildeten drei Punkte erreichbar wäre.

Aus den vorgenannten Gründen stellt Klageantrag Ziff. 1 a) keine unzulässige alternative Klagehäufung dar. Eine solche liegt vor, wenn ein einheitliches Klageziel aus unterschiedlichen Streitgegenständen abgeleitet wird (etwa gleichrangig aus eigenem und aus abgetretenem Recht; BGH, Beschluss vom 27.11.2013 – III ZR 371/12, BeckRS 2014, 01621; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2022 – 11 U 82/18, BeckRS 2022, 34191 Rn. 33; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 253 Rn. 58). Dem gegenständlichen Klageantrag Ziff. 1 a) liegt aber nur ein Lebenssachverhalt zugrunde.

bb. Klageantrag Ziff. 1 b) ist in der zuletzt gestellten Fassung ebenfalls hinreichend bestimmt gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt.

Maßgeblich ist der Antrag aus dem Schriftsatz vom 22.12.2025 und nicht die Fassung der Klageschrift, die tatsächlich nicht hinreichend bestimmt war. Der Kläger durfte den Antrag neu formulieren. Seine Umformulierung stellt schon keine Klageänderung gem. § 263 ZPO dar, weil der zugrunde liegende Lebenssachverhalt gleich geblieben ist. Die Auffassung der Beklagten, der Klageantrag beinhalte in seiner neuen Fassung die Verpflichtung, die Meldung sämtlicher Verstöße (auch gegen die Compliance-Guideline) dem förmlichen Verfahren nach Art. 16 DSA zu unterwerfen, ist nicht zutreffend. Der Kläger stellt einen Unterlassungsantrag, der sich auf die derzeitige Ausgestaltung des Meldeverfahrens bezieht. Es handelt sich um keinen Verpflichtungsantrag, das Verfahren in einer bestimmten Weise aufzubauen.

Unabhängig davon wäre eine Klageänderung, die auf dem gerichtlichen Hinweis aus der Ladungsverfügung beruht, unzweifelhaft sachdienlich (§ 263 a. E. ZPO).

e. Der Zulässigkeit der Klage steht keine ausschließliche Entscheidungsbefugnis der EU-Kommission bzw. der Koordinatorin CnaM entgegen.

Die entsprechende Auffassung der Beklagten beruht auf der These, die hier maßgeblichen Normen seien nicht verbraucherschützender Natur. Wie ausgeführt teilt der Senat diese Annahme nicht. Dass selbst bei einem Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften die Verbandsklage ausgeschlossen wäre, behauptet auch die Beklagte nicht. Eine solche Ansicht stünde auch in offenkundigem Widerspruch zu Erwägungsgrund 149 des DSA, die Nutzer hätten das Recht, eine juristische Person oder eine öffentliche Stelle mit der Ausübung ihrer in dieser Verordnung vorgesehenen Rechte zu beauftragen. Hieraus folgt, dass Nutzer die in der Verbandsklagen-RL vorgesehenen Stellen in Anspruch nehmen können. Dementsprechend führt die Verbandsklagen-RL in Anh. I Nr. 68 den DSA auf, was wiederum von § 2 Abs. 2 Nr. 57 umgesetzt wurde (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 69; BeckOK UWG/Günther, 30. Ed. 01.07.2025, UKlaG § 2 Rn. 72).

2. Die zulässige Klage erweist sich auch in der Sache vollumfänglich als erfolgreich.

a. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG zu.

Auf den vorliegenden Streitfall ist deutsches Sachrecht anwendbar. Richtet sich eine beanstandete Website bestimmungsgemäß an Kunden in der Bundesrepublik, so ist gem. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Recht anzuwenden, da die Rechte von Konsumenten betroffen sind, die in Deutschland leben (LG Berlin, Versäumnisurteil vom 06.05.2022 – 15 O 266/20, Rn. 8, juris; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Baetge, jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, Stand: 01.03.2026, § 2 UKlaG, Rn. 121).

aa. Das von der Beklagten in der Web-Version verwendete Verfahren zur De-Personalisierung der Feeds erfüllt die Vorgaben des Art. 38, 27 Abs. 3 S. 2 DSA nicht, weil die Auswahlmöglichkeit der Funktion nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.

(1) Anbieter sehr großer Plattformen im Sinne des Art. 33 DSA müssen für ihre Empfehlungssysteme mindestens eine Nutzungsoption anbieten, die nicht auf Profiling gem. Art. 4 Abs. 4 DS-GVO, also nicht auf der Analyse und Bewertung personenbezogener Daten des Nutzers, beruht. Gibt es mehrere Empfehlungsoptionen, muss die Funktion, mit der diese (inklusive der Profilingfreien Empfehlungsoption) ausgewählt werden können, gem. Art. 38 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA für die Nutzer von der Benutzeroberfläche aus, auf der die Empfehlungen angezeigt werden, jederzeit unmittelbar und leicht zugänglich sein (NK-DSA/Grisse, 1. Aufl. 2023, Art. 38 Rn. 10, 11; Art. 27 Rn. 38).

Die Anforderungen der unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit der Einstellungs- und Änderungsoption gem. Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA entspricht derjenigen des Art. 26 Abs. 1 lit. d DSA. Der Unterschied in der Formulierung („unmittelbar“ beziehungsweise „direkt“) geht auf eine Ungenauigkeit bei der Übersetzung zurück. Die Änderungsmöglichkeit ist direkt und leicht zugänglich, wenn sie parallel zu den gereihten Inhalten dargestellt oder über einen Hyperlink verknüpft wird (Spindler/Schuster/Kaesling/Janal, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 27 Rn. 20). Jedenfalls der Einstiegs-Link muss direkt im unmittelbaren Zusammenhang mit den Empfehlungen zu finden sein, z.B. in der Ecke eines Newsfeeds (Holznagel, Internet und E-Commerce: Die Regulierung von Empfehlungssystemen im DSA, CR 2025, 318, 320).

(a) Nach diesen Maßstäben ist die Funktion zur Deaktivierung der Personalisierung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA unmittelbar zugänglich. Unstreitig lässt sich durch einen Rechtsklick auf ein Video ein Menü öffnen, das den Unterpunkt „Feeds verwalten“ enthält. Von diesem wiederum gelangt man zur Deaktivierungsfunktion. Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Beklagten, namentlich einem Zitat ihrer Hilfeseite, an dessen Richtigkeit kein Zweifel angemeldet wird, funktioniert dieser Weg beim Rechtsklick auf jeglichen angezeigten Beitrag und jegliches angezeigte Produkt (Anlage B 4). Da sowohl nach Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA als auch nach Erwägungsgrund 94 die Zugänglichkeit von der Online-Schnittstelle aus stattfinden muss, auf der das Ergebnis des personalisierten Feeds präsentiert wird, entspricht die Positionierung in den Videos und sonstigen Produkten den Vorgaben des DSA (gleiches gilt für die Platzierung des Links in einem Nachrichten-Feed eines sozialen Mediums; Gerecke, Social-Media-Recht-HdB/Schmieke, 1. Aufl. 2023, Kap. 3 Rn. 99). Eine Platzierung in den Kontoeinstellungen ist dementsprechend nicht erforderlich (und genügte, wenn es sich um den einzigen Weg handelte, wohl auch nicht dem Unmittelbarkeitserfordernis). Dementsprechend ist es vor dem Hintergrund des Unmittelbarkeitskriteriums auch nicht zu beanstanden, dass sich das Menü mit dem Unterpunkt „Feeds verwalten“ beim Klick auf ein Teil der Benutzeroberfläche, der kein Video und kein sonstiges Produkt enthält, nicht öffnet.

(b) Allerdings ist die De-Personalisierungsfunktion nicht leicht zugänglich.

(aa) Der leichten Zugänglichkeit steht entgegen, dass die Funktion „Feeds verwalten“, die den Einstieg in das Menü zur Depersonalisierung bildet, nur bei einem Rechtsklick auf ein Video oder Produkt erscheint, bei einem Rechtsklick auf einen sonstigen Teil der Benutzeroberfläche oder auf die drei Punkte, die bei Bewegung des Cursors auf einem Video am oberen Rand erscheinen, sich aber andere Menüs öffnen, die diese Funktion nicht enthalten.

Eine Information ist leicht zugänglich, wenn der durchschnittliche Verbraucher auf möglichst einfache Weise von ihr Kenntnis erlangen (vgl. BT-Drs. 19/27655, S. 38, zum identischen Begriff in Art. 246d Abs. 2 EGBGB und § 312k Abs. 2 S. 4 BGB) und die Schaltfläche ohne erheblichen Aufwand finden kann (KG, Urteil vom 21.01.2025 – 5 UKl 8/24, MMR 2025, 538, 540 Rn. 34; BeckOK IT-Recht/Föhlisch, 20. Ed. 01.10.2025, BGB § 312k Rn. 20). Das setzt ihre Platzierung an der Stelle voraus, an der der Nutzer sie typischerweise erwartet (KG a. a. O., Rn. 37). Es setzt aber auch voraus, dass der Nutzer nicht erst im Rahmen einer Vielzahl von Einstellungsmöglichkeiten unterschiedlichster Art nach der Funktion suchen muss (so zu Art. 27 DSA: NK-DSA/Grisse, 1. Aufl. 2023, Art. 27 Rn. 38). Korrespondierend hierzu fehlt es an der leichten Erreichbarkeit auch dann, wenn zwar das Menü, das den relevanten Unterpunkt (hier: „Feeds verwalten“) enthält, nicht überfrachtet ist, aber neben anderen Menüs besteht, die sich auf ähnliche Weise öffnen lassen und diesen Menüpunkt nicht enthalten.

Indem die Beklagte mit drei Punkten im oberen rechten Rand eine Menüfunktion eingerichtet hat, stellt sie eine dem durchschnittlichen Internetnutzer aus zahlreichen Programmen bekannte Option zur Ermöglichung weiterer Aktionen zur Verfügung. Bewegt vorliegend der Nutzer den Cursor über einen Beitrag und erscheinen daraufhin die drei Punkte, dann wird er regelmäßig diese anwählen, wenn er Funktionen ändern will. Im dann erscheinenden Menü findet sich aber keine Möglichkeit, die Feedsverwaltung zu depersonalisieren. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund verwirrend, dass es mit dem Menüpunkt „nicht interessiert“ im unter den drei Punkten erscheinenden Drop-Down-Menü durchaus eine Funktion gibt, die mit der Beeinflussung der Feeds-Verwaltung zusammenhängt. Denn ausweislich der Erläuterung der Beklagten hat ein Klick auf den Unterpunkt „nicht interessiert“ zur Folge, dass künftig weniger ähnliche Inhalte angezeigt werden (Anlage K 2, „Für dich“, erster Gliederungspunkt). Der Nutzer wird demnach nicht davon ausgehen, dass die De-Personalisierung der Feeds in einem anderen Menü vorzunehmen ist, das sich nicht durch die drei Punkte, sondern über einen Rechtsklick auf ein Video oder Produkt (nicht aber auf einen „freien“ Teil der Benutzeroberfläche) aktivieren lässt.

Dabei ist auch von Bedeutung, dass eine möglichst einfache Weise der Kenntniserlangung gefordert wird. Die Gesetzesbegründung zum inhaltsgleichen Begriff in Art. 246d Abs. 2 EGBGB und § 312k Abs. 2 S. 4 BGB (siehe oben) ist auf Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA übertragbar. Es kann der Beklagten vor diesem Hintergrund zwar nicht abverlangt werden, umfangreiche Menüs zur Verfügung zu stellen, die dann wegen Überfrachtung wieder unübersichtlich und deshalb auch nicht leicht zugänglich wären. Die Aufnahme der De-Personalisierungsfunktion in das Menü, das bei einem Klick auf die drei Punkte erschiene, führte aber nicht zu einer solchen Überfrachtung des bisher aus drei Schaltflächen bestehenden Menüs.

Der Unterlassungsantrag Ziff. 1 a) ist damit gem. §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG i. V. m. Art. 38, 27 Abs. 3 DSA begründet.

(bb) Da der Menüpunkt „Feeds verwalten“ entgegen Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA nicht leicht zugänglich ist, kommt es auf die weitere Frage nicht an, ob seine Bezeichnung die erforderliche Klarheit aufweist, also ob der durchschnittliche Nutzer unter diesem Menüpunkt die Möglichkeit zur De-Personalisierung erwartet.

bb. Die Beklagte verstößt zudem mit der Ausgestaltung ihres Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte auf der von ihr betriebenen Online-Plattform gegen Art. 16 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 lit. c DSA.

Gem. Art. 16 Abs. 1 DSA haben die Hostingdiensteanbieter Verfahren einzurichten, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen mutmaßlich rechtswidrige Inhalte von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können. Diese Verfahren müssen leicht zugänglich sowie benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen. Sie müssen das Übermitteln hinreichend genauer und angemessen begründeter Meldungen erleichtern. Dazu haben die Hostingdiensteanbieter die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die u. a. den Namen und die Adresse der meldenden Person enthalten (Art. 16 Abs. 2 S. 1, S. 2 lit. c DSA).

(1) Leicht zugänglich im Sinne des Art. 16 Abs. 1 S. 2 DSA ist das Meldeverfahren, wenn bereits der Einstieg in das Verfahren klar erkennbar ist (vgl. Erwägungsgrund 50 S. 3 DSA). Der meldewilligen Person oder Einrichtung muss es danach möglich sein, direkt in der Nähe des zu meldenden Inhalts in das Meldeverfahren einzusteigen (Spindler/Schuster/Kaesling/Mörsdorf, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 16 Rn. 10; NK-DSA/Raue, 1. Aufl. 2023, Art. 16 Rn. 24). Klar erkennbar ist der Einstieg in das Meldeverfahren zudem nur dann, wenn sich anhand seiner äußeren Gestaltung die Möglichkeit einer Meldung rechtswidriger Inhalte ohne weiteres erschließt. Etabliert haben sich durch ein Flaggensymbol und/oder den Text „Inhalt melden“ gekennzeichnete Schaltflächen (Meldebuttons), nach deren Anklicken sich ein Webformular oder auch ein mehrstufiges Menü zur Meldung des Inhalts öffnet (Mörsdorf a. a. O.).

Nach diesen Maßstäben bestehen an der leichten Zugänglichkeit des gegenständlichen Meldeverfahrens keine Zweifel; solche werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

(2) Die Ausgestaltung des Meldeverfahrens stellt sich aber nicht als benutzerfreundlich im Sinne des Art. 16 Abs. 1 S. 2 DSA dar.

(a) Benutzerfreundlich ist das Meldeverfahren, wenn es ohne Unannehmlichkeiten für meldewillige Personen und Einrichtungen durchschritten werden kann (Spindler/Schuster/Kaesling/Mörsdorf, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 16 Rn. 11). Auswahlmenüs, die meldewilligen Personen eine juristische Bewertung des von ihnen gemeldeten Inhalts abverlangen, sind im Hinblick auf die nach Art. 16 Abs. 2 S. 2 lit. a DSA geforderte Erläuterung zulässig; auch sie müssen aber benutzerfreundlich ausgestaltet sein (Mörsdorf a. a. O.).

Vorliegend sieht das Drop-Down-Menü, das sich nach einem Klick auf den leicht zugänglichen Meldebutton öffnet, eine ganze Reihe von Auswahlmöglichkeiten vor, von denen nur die Schaltfläche „Widerrechtlichen Inhalt melden“ einen den Vorgaben des Art. 16 DSA genügenden Weg eröffnet. Diese befindet sich ohne besondere Hervorhebung inmitten der weiteren Schaltflächen. In keiner Weise ist kenntlich gemacht, dass sie sich von den übrigen Untermenüs qualitativ unterscheidet. Der Nutzer kann nicht erkennen, dass er nur bei Auswahl der Schaltfläche „Widerrechtlichen Inhalt melden“ ein offizielles Meldeverfahren gem. Art. 16 DSA in die Wege leitet. Dies ist umso mehr von Bedeutung, als einige der übrigen Unterpunkte ebenfalls rechtswidrige Inhalte gem. Art. 3 lit. h) DSA betreffen (etwa „Hass und Belästigung“, „Betrug und Schwindel“ oder „Fälschungen und geistiges Eigentum“).

Faktisch hängt es daher häufig vom Zufall ab, welche Schaltfläche der Nutzer betätigt und demnach auch, ob er ein den Anforderungen des Art. 16 DSA genügendes Meldeverfahren in die Wege leitet. Der Nutzer, der (ungewöhnlicherweise) die Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 DSA kennt, müsste eventuell den eingeleiteten Meldevorgang abbrechen und weitere Menüpunkte ausprobieren, bis er auf die Schaltfläche „widerrechtlichen Inhalt melden“ stößt. Die Auffindung dieses Meldeverfahrens wird dem Nutzer daher durch die Ausgestaltung in einer Weise erschwert, dass sie entgegen der Vorgabe der Benutzerfreundlichkeit mit Unannehmlichkeiten verbunden ist. Der weitaus häufigere Fall wird allerdings ohnehin sein, dass der meldewillige Nutzer gar nicht bemerkt, kein den Anforderungen des Art. 16 DSA entsprechendes Verfahren in die Wege geleitet zu haben.

(b) Dem steht der Einwand der Beklagten nicht entgegen, zur Einrichtung eines parallelen Meldeverfahrens für Verstöße gegen ihre Community-Standards berechtigt zu sein, das nicht den Anforderungen des Art. 16 DSA genügen muss. Dieses Recht steht ihr zweifellos zu. Ebenso wenig wie es mit Art. 16 DSA vereinbar ist, wenn dieses Meldeverfahren das vom DSA vorgesehene benachteiligt (Spindler/Schuster/Kaesling/Mörsdorf, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl. 2026, DSA Art. 16 Rn. 12), kann es aber dazu berechtigen, das Verfahren nach Art. 16 DSA so in den Hintergrund treten zu lassen, dass seine Benutzerfreundlichkeit leidet. Dies ist vorliegend indes mangels jedweder Kennzeichnung, welche Schaltflächen die Meldung der Verletzung von Community-Standards und welche die Meldung rechtswidriger Inhalte im Sinne des Art. 16 Abs. 1 DSA betreffen, der Fall.

(c) Dementsprechend besteht der Unterlassungsanspruch im unter Ziff. 1 b) beantragten Umfang. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist Unterlassungsantrag nicht zu weitgehend.

Ein Unterlassungsantrag ist zu weitgehend, soweit er den materiellen Unterlassungsanspruch übersteigt (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 86 i. V. m. UWG § 8 Rn. 1.66). Der sachliche Umfang des Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem Umfang eine Begehungsgefahr. Ausgangspunkt ist dabei die konkrete Verletzungshandlung. Dabei ist zu beachten, dass sich die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen erstreckt, ohne dass insofern auf eine Erstbegehungsgefahr zurückgegriffen werden müsste (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen a. a. O., Rn. 1.64).

Nach diesen Maßstäben entspricht der Antrag, der sich eng am konkreten Verstoß orientiert, der Reichweite des materiellen Unterlassungsanspruchs. Er umfasst nur die Unterlassung der konkreten Ausgestaltung des Meldevorgangs. Der Beklagten wird die Vorhaltung eines zusätzlichen – neben dem formellen nach Art. 16 Abs. 1, Abs. 2 DSA bestehenden – Meldewegs für Verstöße gegen Community-Standards nicht verboten. Sie kann dabei grundsätzlich auch Untermenüs mit den jetzt schon vergebenen Bezeichnungen vorhalten, sofern ihre konkrete Ausgestaltung nicht dem Gebot der Benutzerfreundlichkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 1 S. 2 DSA des vom DSA vorgesehenen Meldeverfahrens für als rechtswidrig angesehene Inhalte entgegensteht und sich nicht als kerngleich mit dem hier gegenständlichen Erstverstoß darstellt.

cc. Das Interesse des Verbraucherschutzes an den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG folgt regelmäßig aus den Zuwiderhandlungen gegen verbraucherschützende Normen (Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 84). Anhaltspunkte für ein nicht im Kollektivinteresse liegenden oder aus sonstigen Gründen nicht vom Verbraucherschutzinteresse gedeckten Tätigwerden des Klägers (vgl. BeckOK UWG/Günther, 30. Ed. 01.07.2025, UKlaG § 2 Rn. 82 f.) bestehen vorliegend nicht.

dd. Da die Beklagte die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, streitet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der auch im Anwendungsbereich des UKlaG für einen Unterlassungsanspruch konstitutiven Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 06.06.2018 – VIII ZR 247/17, GRUR-RR 2018, 454, 456 Rn. 35 – Strompreise; Beschluss vom 16.11.1995 – I ZR 229/93, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, § 2 UKlaG Rn. 82; Nomos-BR/Walker, UKlaG, 1. Aufl. 2016, § 2 Rn. 7). Gründe, die eine Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausreichen ließen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

b. Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der geforderten Höhe gem. § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG (Klageantrag Ziff. 2).

Hierfür kommt es nicht darauf an, dass die Abmahnung zum Teil auch einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legte, nämlich soweit sie sich auf den Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung eines nicht auf Profiling beruhenden Empfehlungssystems gem. Art. 38 DSA bezieht. Anders als dort ausgeführt (Anlage K 7, S. 4), hat die Beklagte ein solches System unstreitig vorgehalten und insoweit ihrer Verpflichtung genügt. In Streit steht nunmehr die in der Abmahnung noch nicht gegenständliche Ausgestaltung des De-Personalisierungsverfahrens.

Dies berührt die Höhe der berechtigten Abmahnkosten aber nicht. Bei einer nur teilweisen Berechtigung der von einem Verband in Rechnung gestellten Abmahnkostenpauschale kommt keine Kürzung in Betracht, denn die Höhe der Abmahnkostenpauschale ist nicht von der Zahl der abgemahnten Verstöße abhängig. Sobald daher ein Verband auch nur einen berechtigten Unterlassungsanspruch geltend gemacht, ist es für seinen Aufwendungsersatzanspruch unschädlich, wenn in derselben Abmahnung zugleich nicht bestehende Ansprüche erhoben werden. Daher sind solche Kostenpauschalen auch bei nur teilweise berechtigten Abmahnungen ungekürzt zu erstatten (BGH, Urteil vom 10.12.2009 – I ZR 149/07, GRUR 2010, 744, 749 Rn. 51 – Sondernewsletter; OLG Köln, Urteil vom 13.03.2020 – 6 U 267/19, GRUR-RR 2020, 506, 508 Rn. 34; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 122; Russlies, Die Abmahnung im gewerblichen Rechtsschutz, 1. Aufl. 2021, Rn. 467).

b. Die verlangte Pauschale von 306,69 € brutto ist vom Kläger plausibel dargelegt worden (Klageschrift vom 01.04.2025, S. 19 = Bl. 19 d. A.; Abmahnung vom 04.11.2024, Anlage K 7, S. 6) und der Höhe nach im Rahmen der dem Senat nach § 287 ZPO zustehenden Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Einwendungen werden insoweit von der Beklagten auch nicht erhoben. Dass der Kläger in seiner Berechnung sogar auf einen Betrag von 307,69 € kommt, ist unbeachtlich, da er einen solchen nicht geltend macht (§ 5 UKlaG i. V. m. § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO).


Leitsätze des Gerichts:
1. Die öffentlichrechtliche Aufsicht gemäß Art. 51 und Art. 56 Abs. 1 DSA steht einer Klage- und Sachbefugnis eines Verbraucherschutzverbandes, um aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 57 UKlaG im Rahmen eines Unterlassungsklageverfahren vorzugehen, nicht entgegen.
2. Das Verfahren zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dient dem Datenschutz der Nutzer (Art. 3 lit. b DSA), zu denen in großem Umfang auch Verbraucher gehören. Art. 27 Abs. 3 DSA und Art. 38 DSA sind verbraucherschützende Vorschriften.
3. Zu den Anforderungen der unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit der Einstellungs- und Änderungsoption gem. Art. 27 Abs. 3 S. 2 DSA.
4. Die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 S. 2, 2 S. 2 lit. c DSA (Meldeverfahren) dient – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – ebenfalls dem Verbraucherschutz.
5. Zu den Anforderungen der leichten Zugänglichkeit und der Benutzerfreundlichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 S. 2 DSA.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Forschungsdatenzugang gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen nach Art. 40 DSA - Deutsche Gerichte nach Gerichtsstand der unerlaubten Handlung international zuständig

KG Berlin
Urteil vom 17.02.2026
1 W 399/25


Das KG Berlin hat entschieden, dass entschieden, dass deutsche Gerichte nach den Grundsätzen des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung international zuständig sind, über den Forschungsdatenzugang gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen nach Art. 40 DSA zu entscheiden. Vorliegend hat das Gericht den Anspruch bejaht und eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen.

Aus der Entscheidung
Der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 23. Dezember 2025 – Az. 67 O 173/25 eV – wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, der Verfügungsklägerin einen Forschungszugang zu öffentlichen Daten der Online Plattform bis zum 30. Juni 2026 ohne Kontingentbeschränkung über eine Online-Schnittstelle zur Verfügung zu stellen. Dieser muss mindestens folgende Daten übermitteln:

- Tweet-Daten: Detaillierte Informationen zu Tweets, einschließlich ihres Textes, Profilnamen des Autors, Erstellungszeitpunkts und etwaiger kontextbezogener, öffentlicher Anmerkungen (sog. Community Notes).

- Mediendaten: Bei Tweets, die Medien enthalten, Informationen zum Medientyp, dessen URL und enthaltenen Metadaten (wie Geotags).

- Interaktionsdaten: Öffentlich zugängliche Daten darüber, wie Nutzer mit Tweets öffentlich interagieren, einschließlich Likes, Retweets, Zitate und Antworten.

- Nutzerdaten: Öffentliche Nutzerinformationen wie das Erstellungsdatum des -Kontos, Profilbilder, Benutzernamen, Selbstbeschreibungen sowie die Anzahl und Profilnamen der jeweiligen Follower.

- Echtzeit- und historische Daten: Zugriff auf Echtzeit- und historische Daten, soweit diese vom beantragten Zeitraum erfasst sind.

Darüber hinaus wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

[...]

Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
1. Gegen den Beschluss des Landgerichts ist die sofortige Beschwerde statthaft, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen durch die Verfügungsklägerin erhoben worden, § 569 Abs. 1 und 2 ZPO. Nachdem die Parteien am 17. Februar 2026 vor dem Senat mündlich zur Sache verhandelt haben, ist über das Rechtsmittel durch Endurteil zu entscheiden, §§ 936, 922 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung obliegt dem Einzelrichter, da der angefochtene Beschluss von einer Einzelrichterin erlassen wurde, § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO.

2. Das Rechtsmittel der Verfügungsklägerin ist begründet. Lediglich im Hinblick auf § 184 GVG hat der Senat den im Antrag der Verfügungsklägerin noch enthaltenen Verweis auf ihren – ausschließlich in englischer Sprache verfassten – Antrag vom 5. November 2025 nicht in den Urteilstenor aufgenommen. In der Sache ändert sich dadurch insoweit aber nichts.

a) Entgegen der Ansicht des Landgerichts in der hier angefochtenen Entscheidung sind die angerufenen Gerichte international zuständig. Das folgt aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO). Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, dann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden.

So ist es hier. Die Verfügungsklägerin macht einen Anspruch geltend, der auf einer Handlung der Verfügungsbeklagten beruht, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist. Darunter fällt jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO anknüpft (EuGH, Urteil vom 10.7.2025 – C-99/24NJW 2025, 3061, 3065; Urteil vom 9. Dezember 2021 – C 242/20NJW 2022, 375, 377; Urteil vom 24. November 2020 – C-59/19 – NJW 2021, 144, 146).

aa) Vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bilden nicht den Gegenstand des Verfahrens. Die Verfügungsklägerin macht allein einen Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG – Gesetz über digitale Dienste (im Folgenden: DSA oder Digital Service Act) - geltend. Danach haben die Anbieter sehr großer Online-Plattformen Forschern unter näher bestimmten Voraussetzungen Zugang zu Daten zu gewähren, die über ihre Online-Schnittstelle öffentlich zugänglich sind. Die Norm vermittelt diesen Forschern ein subjektives Recht auf Datenzugang (Albers, in: Mast/Kettemann/Dreyer/Schulz, DSA/DMA, Art. 40 DSA, Rdn. 67). Im Gegenzug dazu gibt sie den Anbietern auf, den Zugang zu gewähren, begründet also eine gesetzliche Verpflichtung auf deren Seite.

bb) Die Verfügungsklägerin macht gegenüber der Verfügungsbeklagten auch eine Schadenshaftung geltend. Der Beklagten kann ein schädigendes Ereignis zugerechnet werden (hierzu EuGH, NJW 2025, 3061, 3065; NJW 2022, 375, 378 EuZW 2016, 547, 550).

Die Verfügungsklägerin verfolgt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage von Art. 40 Abs. 12 DSA einen Anspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten auf Gewährung des Zugangs zu öffentlich zugänglichen Daten einschließlich zu Daten in Echtzeit. Der Digital Service Act hat u.a. das Ziel, durch den Betrieb sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen möglicherweise entstehende Risiken und gesellschaftliche und wirtschaftliche Schäden wirksam zu ermitteln und zu mindern, vgl. Erwägungsgrund Nr. 79 DSA. Zum einen soll dies durch eine Selbstverpflichtung der Betreiber sehr großer Online-Plattformen geschehen, vgl. Art. 34 DSA, zum anderen durch externe Überwachung und Bewertung der Erfüllung dieser Pflichten. Letzteres erfolgt durch Datenzugangsrechte für Behörden, Art. 40 Abs. 1 DSA, und bestimmte Anforderungen erfüllende Forscher, Art. 40 Abs. 4 und 12 DSA.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, mit dem angestrebten Zugang zu öffentlichen Daten solche Risiken erforschen zu wollen. Indem ihr der Zugang verwehrt wird, verhindert die Verfügungsbeklagte diese Forschung mit der Folge, dass insoweit möglicherweise bestehende Risiken und wirtschaftliche Schäden jedenfalls auf dem von der Verfügungsklägerin beabsichtigten Weg nicht ermittelt und gemindert werden können. Damit aber droht zumindest der Eintritt eines schädigenden, weil mangels ermöglichter Erforschung nicht erkannten Ereignisses. Der erforderliche Zusammenhang zwischen – künftigem – Schaden und einem schädigendem Ereignis ist damit gegeben.

Ob ein Anspruch der Verfügungsklägerin tatsächlich besteht, ist keine Frage, die im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit der angerufenen Gerichte zu beantworten ist. Hier genügt zunächst schlüssiger Vortrag desjenigen, der sich auf einen solchen Anspruch beruft. Solch ein Vortrag liegt hier vor.

Der zwischen den Parteien bestehende Streit, ob der Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 DSA einen gewichtigen Unterlassungsaspekt enthalte oder die Norm ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sei und deshalb auf den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu schließen sei (so LG Berlin II, Beschluss vom 13. Mai 2025 – 41 O. 140/25 eV – juris), muss danach nicht entschieden werden.

cc) Der Schaden droht auch am Ort der von der Verfügungsklägerin angerufenen Gerichte einzutreten. Der Digital Service Act hat als Verordnung unmittelbare Geltung am Gerichtsort, Art. 288 Abs. 2 AEUV. Die Rechtsgüter, denen möglicherweise ein Schaden droht, sind also auch hier geschützt (hierzu vgl. EuGH, Urteil vom 15. Januar 2026 in der Rechtssache C-77/24).

Der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, vgl. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, kann sowohl der Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens sein (EuGH, NJW 2025, 3061, 3065). Der Ort des ursächlichen Geschehens dürfte am Sitz der Verfügungsbeklagten liegen, denn die für den Zugang der Verfügungsbeklagten zu den Daten erforderliche Handlung wird dort erfolgen.

Hingegen hat die Verfügungsklägerin ihren Sitz am Gerichtsort. Sie hat vorgetragen, die beabsichtigte Forschung hier durchführen und koordinieren zu wollen. Der Ort der angestrebten Erkenntnisse zu den mit dem Betrieb der sehr großen Online-Plattform der Verfügungsbeklagten verbundenen Risiken und einem möglicherweise entstehenden gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schaden liegt damit auch am Ort des erkennenden Senats. Auch wenn die Verfügungsklägerin in erster Linie den Datenzugang zur Beobachtung der Wahlen in Ungarn anstrebt, wird der Schadenserfolg jedenfalls auch an ihrem Sitz verwirklicht. Das genügt für die Begründung des Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

Die Verfügungsklägerin hat die Wahl zwischen dem Ort der Verwirklichung des behaupteten Schadenserfolgs und dem Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens (EuGH, Urteil vom 12.5.2021 – C-709/19NZG 2021, 842, 843). Sie hat sich für die erste Alternative entschieden, was von der Verfügungsbeklagten folglich hinzunehmen ist.

dd) Die von der Verfügungsklägerin getroffene Wahl des Gerichtsorts steht schließlich in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Regelungen in Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Es sollen die Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, mit der Sache befasst werden, weil angenommen wird, dass sie aus ihrer engen – örtlichen – Beziehung zu dem Sachverhalt eine sachgerechte Gestaltung des Prozesses und folglich eine geordnete Rechtspflege gewährleisten können (EuGH, NJW 2025, 3061, 3065).

Eine solche enge Beziehung zum Streitgegenstand wird hier durch den von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Ort - Berlin -, von dem aus die Forschung erfolgen und koordiniert werden soll, begründet.

b) Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, § 940 ZPO. Einen danach erforderlichen Verfügungsanspruch gegenüber der Verfügungsbeklagten als auch einen Verfügungsgrund hat die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.

aa) Art. 40 Abs. 12 DSA gewährt dort näher bezeichneten Forschern einen Datenzugangsanspruch gegenüber Anbietern sehr großer Online-Plattformen.

(1) Die Verfügungsbeklagte ist von der Europäischen Kommission mit Beschluss vom 25. April 2023 als sehr große Online-Plattform benannt worden, vgl. Art. 33 Abs. 4 DSA (Amtsblatt der Europäischen Union vom 14. Juli 2023 - 2023/C 249/02 -). Da Maßstab für die Benennung als sehr große Online-Plattform die Nutzerzahlen in der Europäischen Union ist, Art. 33 Abs. 1 DSA, kommt es auf die Anzahl der Nutzer in Ungarn nicht an, auch wenn sich die von der Verfügungsklägerin angestrebte Auswertung der Daten auf die dortigen Parlamentswahlen beziehen.

(2) Die Verfügungsklägerin ist eine gemeinnützige Organisation, was sie durch Vorlage des Freistellungsbescheids des Finanzamts für Körperschaften vom 4. Juni 2024 glaubhaft gemacht hat, vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, 51 Abs. 1, 52 AO. Als solche kann sie bzw. die mit ihr verbundenen Forscher Anspruchsinhaber im Sinne von Art. 40 Abs. 12 DSA sein, wenn sie die weiteren Bedingungen in Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b), c), d) und e) erfüllt.

(a) Der Senat teilt nicht die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachte Auffassung der Verfügungsbeklagten, die Verfügungsklägerin könne selbst nicht Forscher im Sinne der Norm sein. Der Begriff des "Forschers" wird im Digital Service Act nicht definiert. Eine Beschränkung des Begriffs auf natürliche Personen ist der Verordnung aber nicht zu entnehmen. Das Gegenteil ist der Fall.

Der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort kann sowohl natürlichen Personen als auch Einrichtungen den Status von zugelassenen Forschern zuerkennen, vgl. Art. 40 Abs. 11 DSA (vgl. Oster, in: BeckOK InfoMedienR, Art. 40 DSA, Stand 11/2025, Rdn. 20). Mit Einrichtungen in diesem Sinn sind Organisationen der Zivilgesellschaft gemeint, vgl. Erwägungsgrund 97 DSA (Oster, a.a.O.; Kaesling, in: Hofmann/Raue, DSA, Art. 40, Rdn. 45). Dass der Begriff der Einrichtungen danach jedenfalls auch juristische Personen erfasst, ist naheliegend, wenn nicht gar zwingend. Gerade sie können auf der Grundlage ihrer Rechtsfähigkeit selbständig Träger von Rechten und Pflichten sein, vgl. § 13 GmbHG. Warum dies bei Forschern, die im Rahmen von Art. 40 Abs. 12 DSA nicht einmal eine solche Zulassung benötigen, anders sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Verfügungsklägerin kann deshalb selbst Inhaberin eines Anspruchs auf Datenzugang sein.

Der Einwand der Verfügungsbeklagten, es handele sich bei der Verfügungsklägerin um "eine aktivistische Organisation mit politischen Zielen" ist nicht erheblich. Forscher im Sinne des Gesetzes können nach den vorstehenden Ausführungen ausdrücklich auch Organisationen der Zivilgesellschaft sein. Selbst wenn diese – auch – politische Ziele verfolgen, wird dadurch eine Tätigkeit als Forscher im Sinne des Art. 40 Abs. 12 DSA nicht ausgeschlossen. Nichts anderes kann für einzelne ihrer Gesellschafter gelten, auf die es aber vorliegend wegen der Rechtsfähigkeit der Verfügungsklägerin auch nicht primär ankommen kann.

Ohnehin ist der von der Verfügungsbeklagten insoweit verwendete Vergleich zu einer "Forschungseinrichtung" kein taugliches Abgrenzungskriterium. Dass die Verfügungsklägerin keine "Forschungseinrichtung" ist, hat sie nicht in Zweifel gestellt. Das Gesetz versteht darunter solche Einrichtungen im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2019/790, vgl. Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. a) DSA. Darum geht es hier aber nicht. Der Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 DSA steht Forschern zu, die, wie erörtert auch Organisationen der Zivilgesellschaft sein können. Das aber ist die Verfügungsklägerin. Die an eine Forschungseinrichtung zu erhebenden Anforderungen muss sie dafür nicht erfüllen.

(b) Auch die weiteren Voraussetzungen in Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b)-e) DSA hat die Verfügungsklägerin hinreichend glaubhaft gemacht.

(aa) Die Verfügungsklägerin ist unabhängig von kommerziellen Interessen, Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b) DSA, was sich aus ihrer Anerkennung als gemeinnützige Organisation ergibt.

Die Anerkennung setzt die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke voraus, was wiederum eine auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gerichtete Tätigkeit der Körperschaft bedingt, § 52 Abs. 1 S. 1 AO. Eine Förderung in diesem Sinne geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden, § 55 Abs. 1 S. 1 AO.

(bb) Die Verfügungsklägerin hat bereits in ihrem Antrag vom 5. November 2025 Auskunft über die Finanzierung der Forschung gegeben, vgl. Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit c DSA. In dem Antrag hatte die Verfügungsklägerin ausdrücklich auf die Förderung des Projekts durch die --- hingewiesen. Mit der inzwischen vorgelegten Vereinbarung zwischen der Verfügungsklägerin und dieser --- vom 16. Dezember 2025, Anlage AS19, ist dies nun auch glaubhaft gemacht worden.

Die Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung offengelegt, dass der in der Vereinbarung bezeichnete Förderbetrag identisch ist mit jenem, den sie in dem Antrag vom 5. November 2025 gegenüber der Verfügungsbeklagten angegeben hatte, nämlich 980.000,-- EUR. Auch den Grund für die unterschiedlichen Bezeichnungen des Projekts in diesem Antrag – "access://democracy 2026-2028" – und der Fördervereinbarung vom 16. Dezember 2025 – "access://democracy II" – hat sie hinreichend damit erklärt, dass die erste Bezeichnung nur vorläufig gewählt wurde, während es sich bei der Zweiten um die konkrete Bezeichnung des an die erste Förderung, die Gegenstand des Verfahrens vor der 41. Zivilkammer des Landgerichts Berlin II war, anschließenden Projekts handelt. Auch die in der vorgelegten Fördervereinbarung bezeichnete Ansprechperson hat die Verfügungsklägerin in der mündlichen Verhandlung namentlich benannt und, da sie als Zuschauerin anwesend war, sogar persönlich vorgestellt.

(cc) Die Verfügungsklägerin muss in der Lage sein, die mit ihrem Verlangen verbundenen besonderen Anforderungen an die Datensicherheit und Vertraulichkeit einzuhalten und personenbezogene Daten zu schützen; ihr obliegt es, die hierzu von ihr getroffenen angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu beschreiben, Art. 40 Abs. 12, Abs. 8 S. 1 lit. d) DSA.

Die Verfügungsklägerin hat hierzu in ihrem Antrag vom 5. November 2025 gegenüber der Verfügungsbeklagten unter dem Punkt "Data Security and Confidentiality*" ausgeführt. Dort wird beschrieben, dass nur autorisiertem Personal Zugang zu den Daten gewährt wird, wie der Zugang gesichert und wie mit den erhobenen Daten, insbesondere personenbezogenen Daten umgegangen werden soll. Dass diese Maßnahmen technisch oder organisatorisch ungeeignet wären, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, vgl. Art. 32 Abs. 1 HS 1 DSG-VO, ist nicht ersichtlich. Tatsächlich hat sich die Verfügungsbeklagte hiermit nicht auseinandergesetzt. Ihre Einwendungen beschränken sich letztlich auf die Behauptung, die von der Verfügungsklägerin vorgetragenen Maßnahmen seien nicht ausreichend, ohne aber mitzuteilen, was konkret an den beschriebenen Maßnahmen zu bemängeln sein sollte.

(dd) Der von der Verfügungsklägerin angestrebte Zugang – nur - zu den – bereits öffentlich zugänglichen – Daten und die von ihr angegebenen Fristen – 1. Januar bis 30. Juni 2026 - müssen für die Zwecke ihrer Forschungsarbeiten geeignet, notwendig und verhältnismäßig sein; die zu erwartenden Ergebnisse dieser Forschung müssen zur Aufspürung, zur Ermittlung und zum Verständnis systemischer Risiken in der Union gemäß Art. 34 Abs. 1 DSA beitragen, auch in Bezug auf die Bewertung der Angemessenheit, der Wirksamkeit und der Auswirkungen der Risikominderungsmaßnahmen der Verfügungsbeklagten, Art. 40 Abs. 12, 8 S. 1 lit. e) und Abs. 4, 34 Abs. 1 und 35 DSA.

Die auf der Konzeption, dem Betrieb oder der Nutzung der Dienste sehr großer Online-Plattformen beruhenden tatsächlichen Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte, auf Wahlprozesse oder die öffentliche Sicherheit sind systemische Risiken in diesem Sinn, Art. 34 Abs. 1 S. 1 und 2 lit. c) DSA.

Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 5. November 2025 enthält hinreichende Angaben zu dem Zweck ihres Forschungsvorhabens, nämlich der Erkennung und der Analyse von koordiniertem unechtem Verhalten (CIB) und ausländischen Informationsmanipulationen und Einmischungen (FIMI), die im Wahlkampf auf X aktiv sind. Der Senat hat keine Zweifel, dass solche Aktivitäten auf der von der Verfügungsbeklagten betriebenen Online-Plattform großen Einfluss auf die Online-Sicherheit, die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs haben können, vgl. Erwägungsgrund 79 S. 3 DSA. Deshalb ist eine Forschungstätigkeit, die die Aufdeckung solcher Aktivitäten zum Ziel hat, zur Aufspürung systemischer Risiken geeignet.

Der Zugang zu den Daten ist notwendig, um das damit verfolgte Ziel der Verfügungskläger zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsklägerin ohne den Datenzugang die in dem Antrag vom 5. November 2025 aufgeführten Forschungsfragen beantworten könnte (vgl. hierzu Kaesling, in: Hofmann/Raue, DSA, Art. 40, Rdn. 50). In der Befristung auf ursprünglich sechs Monate um den voraussichtlichen Termin der ungarischen Parlamentswahl im April diesen Jahres kommt die Verfügungsklägerin dem von ihr bereits im Antrag vom 5. November 2025 bezeichneten Schwerpunkt der beabsichtigten Forschungstätigkeit nach.

Der Zugang zu den öffentlichen Daten ist schließlich auch verhältnismäßig, die Verfügungsklägerin hat insbesondere in ihrem Antrag vom 5. November 2025 dargelegt, wie sie den Schutz personenbezogener Daten umzugehen gedenkt (hierzu Albers, a.a.O., Art. 40 DSA, Rdn. 52).

bb) Für den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung besteht auch ein Verfügungsgrund.

Die von der Verfügungsklägerin auf Erfüllung des Anspruchs aus Art. 40 Abs. 12 DSA gerichtete Leistungsverfügung setzt neben dem Bestehen des geltend gemachten Anspruchs ein dringendes Bedürfnis für die begehrte Eilmaßnahme voraus. Der Gläubiger muss auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs dringend angewiesen sein, was darzulegen und glaubhaft zu machen ist. Entwickelt wurde die Leistungsverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG bei Bestehen einer dringenden Not-/Zwangslage sowie im Falle einer Existenzgefährdung des Gläubigers. Sie ist aber auch zulässig, wenn die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Vollstreckungstitels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung des Gläubigers auf die Erhebung einer Klage zur Hauptsache praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (OLG Frankfurt/Main, WRP 2023, 749, 750). Letzteres ist vorliegend der Fall.

Nachdem die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin am 12. Dezember 2025 den von dieser begehrten Datenzugang verwehrt hatte, wäre es ihr bei einer Rechtsverfolgung in der Hauptsache allein nicht mehr möglich gewesen, die im Zusammenhang mit der ungarischen Parlamentswahl stehenden - öffentlich zugänglichen - Daten zu erforschen. Bereits eine erstinstanzliche Entscheidung wäre nicht mehr rechtzeitig zu erwarten gewesen.

Der Verfügungsklägerin ist nicht vorzuwerfen, ihren Antrag zu spät erst im November 2025 bei der Verfügungsbeklagten gestellt zu haben, obwohl der Termin der Wahlen in Ungarn seit längerem bekannt war. Der Datenzugang ist durch die Verfügungsbeklagte nur unter den Voraussetzungen des Art. 40 Abs. 12 DSA zu gewähren, die Verfügungsklägerin musste dazu insbesondere nachweisen, die Anforderungen in Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit. b)-e) DSA zu erfüllen. Dazu musste sie u.a. Aufschluss über die Finanzierung der Forschung geben, Art. 40 Abs. 8 S. 1 lit c) DSA. Das war erst möglich, nachdem ihr eine Förderung ausreichend konkret in Aussicht gestellt worden war, was nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin aber zeitlich nicht weit vor Antragstellung der Fall war.

Dass sie sich erst verspätet um die erforderliche Förderung bemüht hätte, ist nicht ersichtlich, insbesondere liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer früheren Förderzusage eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der Verfügungsbeklagten in einem ggf. über mehrere Instanzen - einschließlich eines von der Verfügungsbeklagten für erforderlich erachteten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union - geführten Rechtsstreit vor Beginn der beabsichtigten Forschung im Januar 2026 abschließend entschieden worden wäre.

Der Datenzugang ist von der Verfügungsbeklagten unverzüglich zu gewähren, Art. 40 Abs. 12 DSA. Die Verfügungsklägerin hatte danach schon keinen Anlass den Zugang so früh zu beantragen, dass eine abschließende Hauptsacheentscheidung zu erreichen gewesen wäre. Die Verfügungsbeklagte übersieht hier, dass eine solche gerichtliche Entscheidung gerade keine Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist. Vielmehr kann der Antragsteller, der in seinem Antrag die erforderlichen Angaben gemacht hat, damit rechnen, dass die Verfügungsbeklagte ihrer daraus folgenden Verpflichtung unverzüglich nachkommt, wie es das Gesetz von ihr verlangt. Das erfordert keine Antragstellung zu einem Zeitpunkt, zu dem noch eine abschließende gerichtliche Entscheidung zu erwarten ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein Zeitraum von allenfalls wenigen Wochen vor Beginn des beantragten Datenzugangs hierzu ausreichend sein sollte. Den hat die Verfügungsklägerin hier beachtet. Dem Erlass der von der Verfügungsklägerin begehrten einstweiligen Verfügung steht deshalb insbesondere nicht entgegen, dass der voraussichtliche Zeitpunkt der Wahlen in Ungarn auch schon vor November 2025 bekannt war. Da ihr der Zugang von der Verfügungsbeklagten verweigert wurde, blieb nichts anderes als das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes übrig.

Das Gericht übersieht nicht, dass die Verfügungsbeklagte an einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache ein besonderes Interesse hat. Der Weg hierzu bleibt ihr aber offen, wie sie auch selbst erkannt hat. Sie hat einen Antrag nach §§ 936, 926 ZPO gestellt. Über ihn wird zu gegebener Zeit der Rechtspfleger bei dem Landgericht Berlin II zu entscheiden haben, § 20 Abs. 1 Nr. 14 RPflG (vgl. Becker, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl., § 926, Rdn. 10; G. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 926, Rdn. 6). Es besteht kein Grund, dieser Entscheidung vorzugreifen. Die Verfügungsklägerin begehrt allein Zugang zu Daten, die ohnehin schon öffentlich zugänglich sind. Letztlich soll ihr der Zugang über eine Online-Schnittstelle nur erleichtert werden. Das rechtfertigt es, das Interesse der Verfügungsbeklagten, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu einer im Ergebnis voraussichtlich abschließenden Leistung verurteilt zu werden, hinter das Interesse der Verfügungsklägerin an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, zurücktreten zu lassen. Andernfalls fiele die Verfügungsklägerin mit der Durchsetzung ihres jedenfalls nach der gebotenen summarischen Prüfung bestehenden Anspruchs auf Datenzugang vollständig aus.

3. Die von der Verfügungsklägerin beantragte Androhung von Zwangsmaßnahmen kommt nicht in Betracht.

Den Antrag zu 2. hat die Verfügungsklägerin in der Annahme gestellt, in der angestrebten Verurteilung der Verfügungsbeklagten zur Gewährung eines Datenzugangs sei ein gewichtiger Unterlassungsaspekt enthalten (so auch LG Berlin II, Urteil vom 13. Mai 2025 – 41 O. 140/25 eV – juris; Oster, a.a.O., Rdn. 40; Kerkemeyer, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., Art. 40 DSA, Rdn. 37; Henn, in: Müller-Terpitz/Köhler, DSA, Art. 40, Rdn 45). Das mag so sein, wenn der Datenzugang erst einmal von der Verfügungsbeklagten gewährt worden ist. Hier geht es aber um den Zugang als solchen, in dem noch kein Unterlassen, sondern eine – unvertretbare - Handlung angestrebt wird (vgl. BGH, NJW 2021, 160). Die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen findet aber nicht statt, § 888 Abs. 2 ZPO.

4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 267 AEUV kommt nicht in Betracht. Dabei übersieht der Senat nicht, dass gegen seine Entscheidung jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, vgl. § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO. Auch ist es zutreffend, dass sich die Parteien über die Auslegung zweier Verordnungen der Europäischen Union, Art. 7 Nr. 2 EUGVVO und Art. 40 Abs. 12 DSA, streiten, Art. 267 Abs. 1 lit. b), Art. 288 Abs. 1 AEUV. Es ist zu entscheiden, ob ein Anspruch aus Art. 40 Abs. 12 DSA auch am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eingeklagt werden kann, was der Senat für zulässig erachtet.

Gleichwohl scheidet wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit eine Vorlage an den Gerichtshof aus, weil die Sache in der Hauptsache weiterverfolgt werden kann (Wegener, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267, Rdn. 31). Dem steht nicht entgegen, dass auch die Verfahrensordnung des Gerichtshofs in Art. 105 ein beschleunigtes Verfahren vorsieht. Weder die Tatsache, dass ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergeht, noch der Umstand, dass das vorlegende Gericht alles für eine zügige Erledigung des Ausgangsverfahrens tun muss, sind für sich genommen ausreichend, um den Rückgriff auf das beschleunigte Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 in der Rechtssache C-581/20, juris).

Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob der Senat die insbesondere von der Verfügungsbeklagten aufgeworfenen Fragen wegen der auch auf die Minderung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Schäden gerichteten Zielrichtung des Digital Service Act, vgl. Erwägungsgrund Nr. 79 S. 3 DSA, durch den Gerichtshof für klärungsbedürftig oder nicht erachtet.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Neustadt: Landesmedienanstalten wegen des DSA unzuständig für Anordnung von Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider - Pornografie-Plattformen ohne ausreichende Altersverifikation aus Zypern

VG Neustadt
Urteile vom 13.01.2026
5 K 475/24.NW - 5 K 476/24.NW – 5 K 1203/24.NW – 5 K 1204/04.NW


Das VG Neustadt hat entschieden, dass die Landesmedienanstalten wegen des Digital Services Acts (DSA) nicht mehr zuständigt sind, Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider anzuordnen, sofern sich diese gegen in Zypern ansässige Pornografie-Plattformen ohne ausreichende Altersverifikation richten.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Internetsperren für Pornografie-Plattformen aufgrund europarechtlicher Regelungen rechtswidrig

Mit Urteilen vom 13. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Klagen eines Internetzugangsanbieters sowie einer Betreiberin von Pornografie-Plattformen gegen von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordnete Sperrverfügungen stattgegeben, die den Zugriff auf bestimmte Pornografie-Plattformen zum Gegenstand hatten.

Die beklagte Medienanstalt Rheinland-Pfalz hatte im April 2024 gegenüber verschiedenen Internetzugangsanbietern (sog. Access-Provider) angeordnet, den Zugang zu bestimmten Websites mit pornographischen Inhalten, deren Betreiberin ihren Sitz in der Republik Zypern hat, für Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland zu sperren.

Die Anordnung wurde damit begründet, dass die Plattformen entgegen den Vorgaben des deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) keine ausreichenden technischen Vorrichtungen (wie etwa Altersverifikationssysteme) vorhielten, um den Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu verhindern.

Nachdem vorrangige Maßnahmen gegen die Betreiber der Websites und deren technische Dienstleister (Host-Provider) nicht zum Erfolg führten, ordnete die Medienanstalt mit Bescheiden vom 2. April 2024 gegen mehrere Internetzugangsanbieter die Einrichtung sogenannter DNS-Sperren an, mit der die Erreichbarkeit der Websites verhindert werden soll.

Dagegen erhoben die betroffene Internetzugangsanbieterin am 29. April 2024 und die Plattformbetreiberin am 28. Oktober 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.

Die 5. Kammer des Gerichts gab den Klagen mit folgender Begründung statt:

Für die angegriffene Maßnahme liege bereits keine taugliche Ermächtigungsgrundlage vor.

Die nationalen Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags seien aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und wegen Verstoßes gegen das sog. Herkunftslandprinzip im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

Seit dem vollständigen Inkrafttreten der europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) im Februar 2024 gebe es für den Bereich des Jugendmedienschutzes im Internet ein einheitliches, vollharmonisiertes Regelwerk auf EU-Ebene. Dieses verbiete es den Mitgliedstaaten grundsätzlich, zusätzliche nationale Anforderungen in Bereichen aufzustellen, die bereits durch die Verordnung abgedeckt seien. Da der DSA bereits umfassende Sorgfaltspflichten für Online-Plattformen zum Schutz Minderjähriger vorsehe, verdränge er die bisherigen deutschen Sondervorschriften.

Die von der Medienanstalt getroffenen Anordnungen verstießen zudem gegen das sog. Herkunftslandprinzip. Danach unterlägen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich nur den Gesetzen des EU-Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hätten – hier der Republik Zypern. Zwar dürften andere EU-Mitgliedsstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland – hiervon im Einzelfall abweichen. Dies sei jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Erlass einer abweichenden Regelung in Form eines abstrakt-generellen Gesetzes, wie des hier maßgeblich zur Anwendung gebrachten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 JMStV sei nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich ausgeschlossen.

Der Erlass der streitgegenständlichen Regelungen könne schließlich auch nicht unmittelbar auf die Regelungen des DSA gestützt werden. Auch insoweit sei primär von einer Zuständigkeit zypriotischer Stellen auszugehen. Unabhängig davon sei ein Vorgehen der Landesmedienanstalt jedenfalls gegen eine der Plattformen, die als sog. „Very-Large-Online-Plattform“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 DSA einzustufen sei, auch deshalb ausgeschlossen, weil die Europäische Kommission insoweit bereits eigene Verfahren eingeleitet habe, wodurch eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission begründet werde.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 13. Januar 2026 – 5 K 475/24.NW – 5 K 476/24.NW – 5 K 1203/24.NW – 5 K 1204/04.NW


EU-Kommission stellt vorläufig fest: TikTok verstößt wegen seines suchterzeugenden Designs gegen den DSA (Digital Services Act)

Die EU-Kommission hat vorläufig festgestellt, dass TikTok wegen seines suchterzeugenden Designs gegen den DSA (Digital Services Act) verstößt.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission stellt vorläufig fest, dass das suchterzeugende Design von TikTok gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt

Die Europäische Kommission hat heute vorläufig festgestellt, dass TikTok wegen seines suchterzeugenden Designs gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dazu gehören Funktionen wie unendliches Scrollen, Autoplay, Push-Benachrichtigungen und das hochgradig personalisierte Empfehlungssystem.

Risikobewertung
Die Untersuchung der Kommission hat vorläufig ergeben, dass TikTok nicht angemessen bewertet hat, wie diese Suchtmerkmale das körperliche und geistige Wohlbefinden seiner Nutzer, einschließlich Minderjähriger und schutzbedürftiger Erwachsener, beeinträchtigen könnten.

Beispielsweise befeuern bestimmte Gestaltungsmerkmale von TikTok, indem sie die Nutzer ständig mit neuen Inhalten „belohnen“, den Drang, weiter zu scrollen und das Gehirn der Nutzer in den „Autopilotenmodus“ zu verlagern. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass dies zu zwanghaftem Verhalten führen und die Selbstkontrolle der Nutzer verringern kann.

Darüber hinaus ignorierte TikTok bei seiner Bewertung wichtige Indikatoren für die zwanghafte Nutzung der App, wie die Zeit, die Minderjährige nachts auf TikTok verbringen, die Häufigkeit, mit der Benutzer die App öffnen, und andere potenzielle Indikatoren.

Maßnahmen zur Risikominderung
TikTok scheint es versäumt zu haben, angemessene, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zur Minderung der Risiken zu ergreifen, die sich aus seinem Suchtkonzept ergeben.

So scheinen beispielsweise die derzeitigen Maßnahmen zu TikTok, insbesondere die Screentime-Management-Tools und Tools zur elterlichen Kontrolle, die Risiken, die sich aus dem süchtig machenden Design von TikTok ergeben, nicht wirksam zu verringern. Die Zeitmanagement-Tools scheinen die Benutzer nicht in die Lage zu versetzen, ihre Verwendung von TikTok zu reduzieren und zu kontrollieren, da sie leicht zu entlassen sind und begrenzte Reibung einführen. In ähnlicher Weise sind elterliche Kontrollen möglicherweise nicht wirksam, da sie zusätzliche Zeit und Fähigkeiten der Eltern erfordern, um die Kontrollen einzuführen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission der Auffassung, dass TikTok das grundlegende Design seines Dienstes ändern muss. Beispielsweise durch die Deaktivierung wichtiger Suchtfunktionen wie „unendliches Scrollen“ im Laufe der Zeit, die Implementierung wirksamer „Bildschirmzeitunterbrechungen“, auch während der Nacht, und die Anpassung des Empfehlungssystems.

Diese vorläufigen Feststellungen greifen dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.

Die vorläufigen Ansichten der Kommission beruhen auf einer eingehenden Untersuchung, die eine Analyse der Risikobewertungsberichte, internen Daten und Dokumente von TikTok und der Antworten von TikTok auf mehrfache Auskunftsersuchen, eine Überprüfung der umfangreichen wissenschaftlichen Forschung zu diesem Thema und Interviews mit Experten in mehreren Bereichen, einschließlich der Verhaltensabhängigkeit, umfasste.

Nächste Schritte
TikTok hat nun die Möglichkeit, von seinem Recht auf Verteidigung Gebrauch zu machen. Sie kann die Unterlagen in den Untersuchungsakten der Kommission prüfen und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antworten. Parallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.

Wird der Standpunkt der Kommission letztlich bestätigt, kann die Kommission eine Nichteinhaltungsentscheidung erlassen, mit der eine Geldbuße verhängt werden kann, die der Art, der Schwere, dem erneuten Auftreten und der Dauer des Verstoßes angemessen ist und bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters beträgt.

Hintergrund
Die vorläufigen Feststellungen der Kommission sind heute Teil ihres förmlichen Verfahrens zur Untersuchung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch TikTok, das am 19. Februar 2024 eingeleitet wurde. Neben dem süchtig machenden Design umfasst diese Untersuchung den „Kaninchenlocheffekt“ der Empfehlungssysteme von TikTok, das Risiko, dass Minderjährige aufgrund einer falschen Darstellung ihres Alters eine altersunangemessene Erfahrung machen, die Verpflichtungen der Plattformen, ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz für Minderjährige zu gewährleisten.

Die Untersuchung umfasste auch den Zugang zu öffentlichen Daten für Forscher, für die im Oktober 2025 vorläufige Ergebnisse angenommen wurden, und die Transparenz der Werbung, die im Dezember 2025 durch verbindliche Verpflichtungen abgeschlossen wurde.


OLG München: Meta haftet für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung

OLG München
Urteil vom 20.01.2026
18 U 2360/25 Pre e


Das OLG München hat entschieden, dass Meta für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das Landgericht hat die verfahrensgegenständlichen Social-Media-Fake-Profile bzw. -Konten, auf denen der Name und/oder das Bildnis der Verfügungskläger ohne deren Zustimmung gebraucht bzw. zur Schau gestellt wurden, zu Recht untersagt. Den Verfügungsklägern steht gegen die Verfügungsbeklagte gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 1004, 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB und §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen bzw. -Konten, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger wie geschehen unbefugt zu gebrauchen bzw. zur Schau zu stellen; denn hierdurch werden deren Persönlichkeits- bzw. Namensrecht und deren Recht am eigenen Bild verletzt. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben.

1. Das Landgericht ist in seinem sorgfältig begründeten Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die – in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist (LGU, S. 8 unter Ziffer I.1.) und dass die Verfügungsanträge ausreichend bestimmt sind (LGU, S. 8 f. unter Ziffer I.2.); dies gilt erst recht, zumal sie durch den Zusatz „wie geschehen durch die nachfolgend aufgeführten Profile und wie in Anlage ASt1a bzw. 1b“ bzw. „wie geschehen durch das nachfolgend aufgeführte Profil und wie in Anlage ASt2 dargestellt“ eine Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen enthalten und zusätzlich auch noch die jeweiligen Webadressen nennen. Dem Landgericht ist auch beizutreten, dass vorliegend – was in der Berufungsinstanz ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist – gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar ist (LGU, S. 9 unter Ziffer II.1.), das gemäß dessen Absatz 4 auch nicht durch Art. 6 DSA verdrängt wird (LGU, S. 10 f. unter Ziffer II.1.3. m.w.N.; siehe auch BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106, 2107, Rn. 20 [zur Vorgängerregelung in Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-RL]; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, MMR 2025, 147, 148, Rn. 24 f. m.w.N.). Hiergegen erhebt auch die Verfügungsbeklagte in der Berufung keine durchgreifenden Einwände, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erläuterungen des Landgerichts verwiesen wird.

2. Dem Landgericht ist auch beizupflichten, dass die Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte als mittelbare Störerin gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK bzw. § 12 BGB und § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf haben, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger unbefugt zu gebrauchen, wenn dies geschieht wie bei den streitgegenständlichen Fake-Profilen bzw. -Konten (Anlagen ASt1a, 1b und 2; im Folgenden wird insoweit der Einfachheit halber nur noch von Fake-Profilen die Rede sein).

a) Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Verfügungsbeklagte insoweit nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin (siehe dazu BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 23; Senat, Urteil vom 06.08.2024 – 18 U 2631/24 Pre, GRUR-RS 2024, 28688, Rn. 16 ff. [in Bezug auf die Betreiberin eines Geolokalisierungsdienstes mit Bewertungsfunktion]) haftet. Die Verfügungskläger können die Verfügungsbeklagte jedoch als mittelbare Störerin in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfügungskläger vorliegend Beanstandungen erhoben haben, die so konkret gefasst waren, dass Rechtsverstöße auf der Grundlage ihrer Behauptungen unschwer zu bejahen waren und bei der Verfügungsbeklagten Prüfpflichten ausgelöst haben. Auf der Grundlage der klägerischen Rüge, bei den angegriffenen Fake-Profilen handele es sich um solche, die – ohne Zustimmung der Verfügungskläger – durch Verwendung des Namens der Verfügungskläger und/oder diese abbildender Fotos der Wahrheit zuwider vorgäben, es handele sich um Profile der Verfügungskläger, war ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten hat dies zur Folge, dass für diese Prüfpflichten ausgelöst wurden. Deren Bestehen führt aber gerade nicht dazu, dass deshalb die unschwere Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes zu verneinen wäre.

So verlangt auch die Verfügungsbeklagte selbst in ihrer Richtlinie zur „authentischen Identitätsdarstellung“ (Anlage ASt14) explizit, dass Nutzer auf … „ein Konto mit dem Namen erstellen, unter dem sie im Alltag bekannt sind und der ihre authentische Identität darstellt“. U.a. untersagt sie die Nutzung ihrer Dienste und schränkt …-, …- und Threads-Konten oder andere …-Entitäten (beispielsweise Seiten, Gruppen) ein oder deaktiviert sie, „wenn sie:
… eine andere natürliche oder juristische Person nachahmen, indem sie:
- deren Bild(er), Namen oder Abbild mit dem Ziel verwenden, andere zu täuschen
- im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person auftreten bzw. handeln, ohne dazu berechtigt zu sein (z. B. Erstellen einer Seite oder eines Profils)“.

Überdies führt die Verfügungsbeklagte „[u]mfassende Maßnahmen […] zur Beseitigung von nachahmenden 'Fake-Accounts'“ durch (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 17 ff. = Bl. 42 ff. LG-Akte). Damit korrespondierend gehen auch die Nutzer der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Social-Media-Dienste davon aus, dass Profile und Konten wie die streitgegenständlichen von den Verfügungsklägern selbst bzw. jedenfalls mit deren Einverständnis und in deren Auftrag betrieben werden und nicht von hierzu nicht berechtigten Dritten.

Dem Landgericht ist daher beizupflichten, dass der verfahrensgegeständliche Gebrauch des Namens und der Fotos der Verfügungskläger in Form von Social-Media-Profilen, die von den …- bzw. …-Nutzern als den Verfügungsklägern zurechenbar wahrgenommen werden, sowohl das Recht der Verfügungskläger am eigenen Namen gem. § 12 BGB als auch das Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KUG sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, wenn dies wie geschehen ohne ihre Einwilligung und damit unbefugt erfolgt (siehe dazu z.B. Geidel/Männig in Gerecke, Handbuch Social-Media-Recht, 1. Aufl., Kapitel 6: Vorgehen gegen Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerken, Rn. 30 m.w.N.; Louisa Specht-Riemenschneider/Severin Riemenschneider in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 4 b Datenschutz und Persönlichkeitsschutz in Sozialen Netzwerken und Suchmaschinen, Rn. 56).

Anders mag dies gegebenenfalls in Ausnahmefällen sein, in denen der Name der Verfügungskläger etwa für den Account eines Namensvetters verwandt wird oder in denen auf einem Profil ein Foto der Verfügungskläger in einer für satirische oder künstlerische Zwecke gerechtfertigten Art und Weise eingesetzt wird. Denkbar könnte möglicherweise auch eine für die Nutzer erkennbar von Dritten betriebene Seite sein, die sich lobend, kritisch oder berichtend mit dem öffentlichen Wirken der Verfügungskläger auseinandersetzt. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Profilen und Konten (vgl. Anlagen ASt1a, 1b und 2, auf die insoweit Bezug genommen wird) um eine derartige Sonderkonstellation handeln würde, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Damit korrespondierend mussten die Verfügungskläger aber entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Konfrontation der Verfügungsbeklagten (siehe zu dieser nachfolgend unter lit. b)) über die gerügte unbefugte Identitätsvorspiegelung hinaus nicht zusätzlich noch weitere Ausführungen hierzu tätigen, um der Verfügungsbeklagten zu erläutern, warum die Inhalte trotz Vorliegens einer – hier nicht vorliegenden – Sonderkonstellation im Einzelfall trotzdem rechtswidrig sind (siehe dazu LG München I, Beschluss vom 27.01.2025 – 33 O 28/25, GRUR-RS 2025, 21895, Rn. 16 ff.). In den Blick zu nehmen ist insoweit zudem, dass die Verfügungskläger keine Erkenntnisse dazu haben konnten und mussten, ob die beanstandeten Fake-Profile von Namensvettern betrieben wurden, wohingegen die Verfügungsbeklagte hierüber Erkenntnisse hat bzw. sich verschaffen kann. Hiervon kann zudem insbesondere bei denjenigen verfahrensgegenständlichen Profilen ohnehin nicht ausgegangen werden, die neben dem Namen des Verfügungsklägers zu 1) auch noch dessen Foto, Arbeitsstelle oder Professur aufzählen (vgl. Anlagen ASt1a und 1b).

b) Die klägerseits vorgenommene Konfrontation war hinreichend, um auf Seiten der Verfügungsbeklagten eine Prüfungspflicht auszulösen (vgl. LGU, S. 11 f. unter Ziffern 2.2.2. und 2.2.3.). So wurde ausreichend präzise und hinreichend begründet dargelegt, welche unter welchem Speicherort zu findenden Fake-Profile aus welchem Grund – nämlich wegen unberechtigter Nutzung des Namens und/oder Bildnisses der Verfügungskläger in Form einer Namensanmaßung bzw. eines Identitätsdiebstahls – beanstandet werden und dass eine sich hieraus ergebende Verletzung des klägerischen Namensrechts und des Rechts am eigenen Bild moniert werden. Auf der Grundlage dieser Behauptung der betroffenen Verfügungskläger konnte beklagtenseits der Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden.

c) Die Bestimmungen in Art. 16 DSA zum Melde- und Abhilfeverfahren stehen den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen ebenfalls nicht im Wege. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt (LGU, S. 13 unter Ziffer 2.4.), dass die Verfügungskläger durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des stellvertretenden Abteilungsleiters und Webredakteurs der Abteilung Kommunikation/Webredaktion beim DIW vom 17.04.2025 (Anlage ASt9) glaubhaft gemacht haben, dass die hier streitgegenständlichen Profile klägerseits im Zeitraum vom 27.03. bis zum 02.04.2025 über die beklagtenseits hierfür angebotenen Meldefunktionen/Formulare an diese gemeldet wurden. Die Berufung tritt dem nicht entgegen. Es kann hier daher offen bleiben, ob überdies die Einrichtung eines Meldeverfahrens i.S.d. Art. 16 Abs. 1 DSA seitens eines Hostingdiensteanbieters nicht dazu führt, dass deshalb abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen, z.B. ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail, ungeeignet wären, dem Hostingdiensteanbieter in zumutbarer Weise Kenntnis von einer beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verfügungskläger für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen waren, ein von der Verfügungsbeklagten gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen und ob vielmehr gleichwohl die Möglichkeit einer unabhängig vom Meldeweg erfolgten tatsächlichen Kenntnis über Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA blieb (vgl. dazu z.B. KG, Beschluss vom 25.08.2025 – 10 W 70/25, MMR 2025, 816 f., Rn. 2 ff. m.w.N.; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 29 m.w.N.; Stögmüller, NJW 2025, 3756 f., Rn. 1; Raue/Heesen, NJW 2022, 3537, 3541, Rn. 27 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.; Kraul/Maamar, Der neue DSA, 1. Aufl., § 4, Rn. 68 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.). Darauf, ob die Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten somit jedenfalls auch durch die Abmahnung per E-Mail vom 11.04.2025 (Anlagen ASt10 und 12) tatsächliche Kenntnis i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA verschaffen konnten und verschafft haben (vgl. Anlagen ASt11 und 13), kommt es hier deshalb nicht streitentscheidend an.

d) Nachdem die Verfügungsbeklagte trotz tatsächlicher Kenntnis von den rechtswidrigen Fake-Profilen seit 11.04.2025 die betreffenden rechtswidrigen Inhalte nicht zügig gesperrt oder entfernt hat, sondern dies – nach Ablauf der hierfür klägerseits gesetzten, angemessenen Frist sowie nach Zustellung der landgerichtlichen einstweiligen Verfügung – erst im Zeitraum zwischen dem 30.04. und dem 06.05.2025 getan hat (Schriftsätze Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 5 = Bl. 30 LG-Akte und vom 30.09.2025, S. 4 = Bl. 11 OLG-Band), hat sie ihre Pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA verletzt; somit ändert auch das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA nichts an der Haftung der Verfügungsbeklagten als mittelbare Störerin (vgl. auch LGU, S. 12 f. unter Ziffer 2.3. m.w.N; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, MMR 2025, 898, 901, Rn. 37).

2. Die infolge der Rechtsverletzung bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (siehe z.B. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 34 m.w.N.) wurde vorliegend nicht entkräftet. Die Verfügungsbeklagte hat keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.

3. Auch der Verfügungsgrund ist nach wie vor gegeben.

a) Ein Verfügungsgrund besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die „Dringlichkeit“ als Voraussetzung des Verfügungsgrundes dabei nicht schon aus der materiellrechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Aufl., § 935 ZPO, Rn. 10 m.w.N.; nach BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 81 m.w.N. werde aber im Presse- und Äußerungsrecht [obwohl es dort keine gesetzliche Vermutung wie im Falle des § 12 Abs. 1 UWG gibt] der Verfügungsgrund von der h.M. gewohnheitsrechtlich tatsächlich vermutet, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben sei).

Im Presserecht dürfen die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dabei davon ausgehen, dass dieses „grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine möglicherweise rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen. Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungsebenso wie Gegendarstellungsansprüchen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2023 – 1 BvR 1011/23, NJW 2023, 2770, 2771 f., Rn. 26 m.w.N. [in Bezug auf § 937 Abs. 2 ZPO]); diese Erwägungen beanspruchen – obwohl es vorliegend nicht um eine rechtswidrige Presseberichterstattung geht – jedenfalls in entsprechender Weise auch in der hiesigen Konstellation von Fake-Accounts Geltung. Zu differenzieren ist ferner zwischen den selbständig zu prüfenden Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr und des Verfügungsgrunds (siehe aber z.B. Zöller/Vollkommer, a.a.O. m.w.N., wonach bei Unterlassungsansprüchen (§ 8 Abs. 1 UWG u.s.w.) der Verfügungsgrund bei Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr zu bejahen sei). Beim Verfügungsgrund ginge es jedenfalls zu weit, schon bei jedem Wegfall einer „Störung“ vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens oder während dessen Rechtshängigkeit mehr oder weniger automatisch die Dringlichkeit zu verneinen, zumal dann Umgehungsgefahren Tür und Tor geöffnet wären. In vielen Fällen wird die Gefahr kerngleicher Wiederholungshandlungen durchaus noch recht greifbar sein, so dass man auch bei zeitweiligem Abstellen der Störungen oft noch einen Verfügungsgrund wird glaubhaft machen können (siehe dazu [in Bezug auf einen „Wegfall einer 'Störung' vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens“] z.B. OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2023 – 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014, Rn. 3 m.w.N.). Objektive Umstände des Einzelfalls (z.B. Zeitablauf oder Handlungen des Störers, bspw. die Löschung eines Internetbeitrags) sollen den Verfügungsgrund im Einzelfall entfallen lassen können (siehe dazu BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 83 m.w.N.). Dies könne etwa in Fallgestaltungen zu prüfen sein, in denen der angegriffene Beitrag auf eine Abmahnung hin sofort im Internet gelöscht wird und keine Anhaltspunkte für die drohende Gefahr einer Wiedereinstellung in der konkreten Verletzungsform bestehen (siehe dazu BeckOGK/T. Hermann, 01.11.2025, § 823 BGB, Rn. 1994, demzufolge der Antragsteller aber auch in solchen Fällen nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden könne, da sonst die Durchsetzung seiner Rechte gefährdet wäre).

Ein Gericht hat das Vorliegen eines Verfügungsgrunds wie einen unbestimmten Rechtsbegriff zu beurteilen; es hat (voll nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum. Eine Gesamtbetrachtung entscheidet (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).

b) Nach diesen Maßgaben liegt beim hiesigen Sach- und Streitstand keine Fallgestaltung vor, in welcher der Verfügungsgrund entfallen wäre. Der Verfügungsbeklagten ist zwar zuzugeben, dass sie die unmittelbar streitgegenständlichen Fake-Profile inzwischen – allerdings nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (LGU, S. 4) – deaktiviert hat. Ferner hat sie schriftsätzlich vorgetragen, „[e]ine Reakivierung der betreffenden Nutzerkonten [sei] nicht beabsichtigt“. Die Argumentation der Verfügungsbeklagten, damit drohe den Verfügungsklägern keine Rechtsverletzung mehr, greift indes gleichwohl zu kurz. Denn die verfahrensgegenständlichen Inhalte hatte nicht die Verfügungsbeklagte online gestellt, sondern Nutzer ihrer Social-Media-Dienste haben dies getan. Die hiesige Sachverhaltskonstellation weicht daher von einer solchen maßgeblich ab, in der eine Zeitung als unmittelbare Störerin bzw. Täterin wegen einer von ihr in einer Online-Berichterstattung getätigten Äußerung auf Unterlassung in Anspruch genommen wird und daraufhin unverzüglich ihre Äußerung löscht und zusichert, sie werde diese nicht wieder online stellen. Hier liegt es hingegen gar nicht in der Hand der Verfügungsbeklagten, ob – wie es unstreitig sogar schon mehrfach geschehen ist – trotz zwischenzeitlich erfolgter Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile – von Nutzern der Social-Media-Dienste der Verfügungsbeklagten weitere den Namen bzw. das Foto der Verfügungskläger verwendende Fake-Accounts eingerichtet werden. Auch im klägerseits vor dem Landgericht auf Grundlage des beklagtenseits im hiesigen Berufungsverfahren angegriffenen Titels angestrengten Ordnungsmittelverfahren macht die Verfügungsbeklagte zudem geltend, der landgerichtliche Verbotstenor umfasse „nur Re-Uploads der entfernten Profile“ (vgl. die beklagtenseits nicht bestrittene Darlegung im Schriftsatz Verfügungsklägervertreter vom 20.10.2025, S. 3 = Bl. 29 OLG-Band). Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa zugesichert hat, sie werde künftige den antragsgegenständlichen Inhalten kerngleiche oder jedenfalls künftige vollkommen identische Inhalte zügig deaktivieren. Vielmehr vertritt sie im Gegenteil die Rechtsauffassung, sie habe noch nicht einmal die Sperrung der über die streitgegenständlichen Webadressen verbreiteten Fake-Profile geschuldet. Deshalb stehe den Verfügungsklägern jedenfalls seit der zwischenzeitlichen Deaktivierung dieser Webadressen kein Unterlassungsanspruch mehr zu, auch „der Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils [beschränke sich] auf die konkret benannten URLs [und begründe] gerade keine allgemeine Überwachungspflicht für kerngleiche Inhalte“ (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 11.11.2025, S. 2 = Bl. 43 OLG-Band). Dies trifft aber nicht zu und lässt den Verfügungsgrund schon deshalb nicht entfallen:

Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 27 m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 240/12 – „Kinderhochstühle im Internet III“, juris Rn. 51 m.w.N. [zur Vorgängerregelung in Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-RL]; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 32 ff.; EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09 – L'Oreal/eBay, juris Rn. 119 und 141 – 144; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, GRUR-RS 2025, 3551, Rn. 26 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 52; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 75 ff. m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 53). Überdies kann ein mitgliedstaatliches Gericht einem Hosting-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen aufgeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (vgl. dazu und zu den näheren Einzelheiten EuGH, a.a.O.). Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat (in Bezug auf dort verfahrensgegenständliche Memes) zudem angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes zu Recht u.a. auch darauf hingewiesen, dass Betroffenen Posts in geschlossenen oder privaten Gruppen nicht angezeigt werden und diese daher – anders als die dortige Beklagte und hiesige Verfügungsbeklagte – die Verbreitung einschlägiger Inhalte dort nicht nachverfolgen können. Lediglich die Verfügungsbeklagte als Plattformbetreiberin ist daher in der Lage, effektiv alle rechtsverletzenden Inhalte aufzufinden und zeitnah zu entfernen (vgl. Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 62).

Nach dem bisherigen Verlauf ist klägerseits weiterhin konkret zu befürchten, dass den verfahrensgegenständlichen Fake-Accounts noch weitere vergleichbare folgen werden (vgl. dazu bereits LGU, S. 14 unter Ziffer 3). Die Verfügungsbeklagte zieht sich indes auf die bloße Äußerung zurück, sie beabsichtige nicht, die antragsgegenständlichen Nutzerkonten zu reaktivieren. Nachdem sie aber nach wie vor nicht nur meint, sie sei nicht zur Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile verpflichtet gewesen, sondern überdies postuliert, dass sich eine etwaige derartige Verpflichtung jedenfalls nicht einmal auf identische künftige unter einer anderen URL (Uniform Resource Locator, also Webadresse einer Ressource im Internet, z. B. einer Webseite, eines Bilds oder eines Dokuments) verbreitete Fake-Accounts erstrecken würde und schon gar nicht auf lediglich kerngleiche, besteht der Verfügungsgrund fort.

Somit erweist sich die Berufung vollumfänglich als unbegründet.

4. Korrespondierend mit den Verfügungsanträgen (§ 308 Abs. 1 ZPO) beschränkt sich das im hiesigen Verfahren gerichtlich angeordnete Unterlassungsgebot auf die streitgegenständlichen Social-Media-Profile sowie auf solche, die mit diesen – auch bei Verbreitung unter einer anderen URL – übereinstimmen oder kerngleich sind.

Ob den Verfügungsklägern darüber hinaus auch ein „allgemeines Unterlassungsgebot“ bezüglich jeglicher etwaiger künftiger weiterer Fake-Profile zustehen würde, kann hier mithin offen bleiben, könnte aber fraglich erscheinen. So hat der Bundesgerichtshof in einem diesbezüglich teilweise ähnliche Fragen aufwerfenden Fall mit Beschluss vom 18.02.2025 (Az. VI ZR 64/24) sein Verfahren angesichts europarechtlicher Fragestellungen ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren (Rs. C-492/23; dort ist inzwischen am 02.12.2025 ein Urteil ergangen, veröffentlicht in GRUR-RS 2025, 32764) abzuwarten. Dies geschah, obwohl die in der Vorinstanz vom OLG Frankfurt bestätigte Untersagung (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, MMR 2024, 334) zumindest deutlich enger gefasst und konkreter war, als es ein hiesiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ in Bezug auf das Gebrauchen der Namen und/oder des Bildnisses der hiesigen Verfügungskläger ohne deren Zustimmung auf Social-Media-Profilen wäre. So beschränkt sich das dortige Verbot auf Memes (Wort-Bild-Kombinationen), die unter Verwendung eines Fotos der dortigen Klägerin, des Namens „[…]“ und der Aussage „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen“ den Eindruck vermitteln, die dortige Klägerin habe diese Aussage getroffen, soweit es zum Zeitpunkt der Rechtskraft des dortigen Urteils vorhandene identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform der dortigen Beklagten und hiesigen Verfügungsbeklagten betrifft. Überdies könnte es jedenfalls in einer Konstellation wie der hier zur Entscheidung stehenden fraglich erscheinen, ob diesbezüglich ein Verfügungsgrund bejaht werden könnte oder ob den Verfügungsklägern zuzumuten wäre, einen betreffenden Anspruch jedenfalls nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten zu können.

Dies ist hier aber nicht zu entscheiden, da ein derartiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ betreffend jegliche etwaigen künftigen Fake-Profile im hiesigen Verfahren klägerseits nicht geltend gemacht wurde (vgl. dazu im Einzelnen den Hinweis des Senats vom 03.11.2025 [Bl. 38/41 OLG-Band] und die betreffenden Stellungnahmen der Verfügungskläger vom 13.11.2025 [auf S. 2/3 = Bl. 48/49 OLG-Band] und vom 19.01.2026 [Bl. 80 ff. OLG-Band]; damit korrespondierend hatten sich auch bereits die vorgerichtlichen Abmahnungen [Anlagen ASt10 und 12] seitens der Verfügungskläger explizit auf die streitgegenständlichen Fake-Profile bzw. -Konten bezogen).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EU-Kommission leitet Verfahren nach dem DSA gegen X ein - Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU

Die EU-Kommission hat ein Verfahren nach dem DSA gegen X eingeleitet. Dabei geht es um die Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission:
Kommission untersucht Empfehlungssysteme von Grok und X nach dem Gesetz über digitale Dienste

Die Europäische Kommission hat ein neues förmliches Prüfverfahren gegen X im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste eingeleitet. Parallel dazu verlängerte die Kommission ihre laufende Untersuchung, die im Dezember 2023 eingeleitet wurde, um zu prüfen, ob X seinen Verpflichtungen im Bereich des Risikomanagements für Empfehlungssysteme nachkommt.

Im Rahmen der neuen Untersuchung wird bewertet, ob das Unternehmen die Risiken im Zusammenhang mit der Einführung der Funktionen von Grok in X in der EU ordnungsgemäß bewertet und gemindert hat. Dazu gehören Risiken im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Inhalte in der EU, wie manipulierte sexuell eindeutige Bilder, einschließlich Inhalte, die Material über sexuellen Kindesmissbrauch darstellen können.

Diese Risiken scheinen eingetreten zu sein und den Bürgerinnen und Bürgern in der EU ernsthaften Schaden zuzufügen. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission weiter prüfen, ob X seinen Verpflichtungen im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste nachkommt,

- sorgfältige Bewertung und Minderung systemischer Risiken, einschließlich der Verbreitung illegaler Inhalte, negativer Auswirkungen im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Gewalt und schwerwiegender negativer Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden, die sich aus der Bereitstellung der Funktionen von Grok auf seiner Plattform ergeben;
- Durchführung und Übermittlung eines Ad-hoc-Risikobewertungsberichts für die Funktionen von Grok im X-Dienst mit kritischen Auswirkungen auf das Risikoprofil von X vor ihrer Einführung an die Kommission.

Unabhängig davon hat die Kommission ihr laufendes förmliches Verfahren gegen X im Dezember 2023 verlängert, um festzustellen, ob X alle Systemrisiken im Sinne des Gesetzes über digitale Dienste, die mit seinen Empfehlungssystemen verbunden sind, ordnungsgemäß bewertet und gemindert hat, einschließlich der Auswirkungen des kürzlich angekündigten Wechsels zu einem auf Grok basierenden Empfehlungssystem.

Wenn diese Versäumnisse nachgewiesen würden, würden sie einen Verstoß gegen Artikel 34 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 des Gesetzes über digitale Dienste darstellen. Die Kommission wird nun vorrangig eine eingehende Untersuchung durchführen. Die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens greift seinem Ausgang nicht vor.

Bei der Vorbereitung dieser Untersuchung hat die Kommission eng mit Coimisiún na Meán, dem irischen Koordinator für digitale Dienste, zusammengearbeitet. Darüber hinaus wird Coimisiún na Meán gemäß Artikel 66 Absatz 3 als nationaler Koordinator für digitale Dienste im Niederlassungsland der EU an dieser Untersuchung beteiligt sein.

Nächste Schritte
Die Kommission wird weiterhin Beweise sammeln, z. B. durch die Übermittlung zusätzlicher Auskunftsersuchen, die Durchführung von Befragungen oder Inspektionen, und kann einstweilige Maßnahmen verhängen, wenn keine nennenswerten Anpassungen am X-Dienst vorgenommen werden.

Mit der Einleitung eines förmlichen Verfahrens wird die Kommission ermächtigt, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, z. B. den Erlass eines Beschlusses über die Nichteinhaltung der Vorschriften. Die Kommission ist ferner befugt, jede von X eingegangene Verpflichtung zur Behebung der verfahrensgegenständlichen Probleme zu akzeptieren.

Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens entbindet die Koordinatoren für digitale Dienste oder jede andere zuständige Behörde der EU-Mitgliedstaaten von ihren Befugnissen zur Überwachung und Durchsetzung des Gesetzes über digitale Dienste in Bezug auf die mutmaßlichen Verstöße.

Hintergrund

Grok ist ein vom Anbieter von X entwickeltes Tool für künstliche Intelligenz („KI“). Seit 2024 setzt X Grok auf verschiedene Weise auf seiner Plattform ein. Diese Bereitstellungen ermöglichen es den Benutzern beispielsweise, Text und Bilder zu generieren und den Beiträgen der Benutzer Kontextinformationen zur Verfügung zu stellen.

Als benannte sehr große Online-Plattform (VLOP) im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste ist X verpflichtet, potenzielle Systemrisiken im Zusammenhang mit seinen Diensten in der EU zu bewerten und zu mindern. Zu diesen Risiken gehören die Verbreitung illegaler Inhalte und potenzielle Bedrohungen der Grundrechte, einschließlich Minderjähriger, die von ihrer Plattform und ihren Funktionen ausgehen.

Diese Untersuchung ergänzt und erweitert die am 18. Dezember 2023 eingeleitete Untersuchung, die sich auf die Funktionsweise des Melde- und Aktionsmechanismus von X, seine Minderungsmaßnahmen gegen illegale Inhalte wie terroristisches Material in der EU und die mit seinen Empfehlungssystemen verbundenen Risiken konzentriert.

Diese Verfahren betrafen auch die Verwendung von irreführendem Design, die mangelnde Werbetransparenz und den unzureichenden Datenzugang für Forscher, für die die Kommission am 5. Dezember 2025 einen Beschluss über die Nichteinhaltung der Vorschriften mit einer Geldbuße von X 120 Mio. EUR erließ. Am 19. September richtete die Kommission an X ein Auskunftsersuchen in Bezug auf Grok, einschließlich Fragen zu den von @grok Mitte 2025 generierten antisemitischen Inhalten.

Auf nationaler Ebene steht Hilfe und Unterstützung für Personen zur Verfügung, die von KIgenerierten Bildern, einschließlich Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs oder nicht einvernehmlichen intimen Bildern, negativ betroffen sind. Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste haben die Bürgerinnen und Bürger das Recht, beim Koordinator für digitale Dienste ihres Mitgliedstaats eine Beschwerde über einen Verstoß gegen das Gesetz über digitale Dienste einzureichen.


KG Berlin: Kein Anspruch gegen Meta auf Löschung einer Facebook-Gruppe wegen rechtswidriger Beiträge im Rahmen von Gruppendiskussionen

KG Berlin
Urteil vom 23.12.2025
10 U 190/23


Das KG Berlin hat entschieden, dass kein Anspruch gegen Meta auf Löschung einer Facebook-Gruppe wegen rechtswidriger Beiträge im Rahmen von Gruppendiskussionen besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Klage ist allerdings zulässig.

1. Denn die angerufenen Gerichte sind international zuständig. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-la-VO; ABI. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1). Nach Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Brüssel-la-VO wird das Gericht eines Mitgliedstaats jedenfalls zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies ist der Fall. Denn die Beklagte hat sich rügelos eingelassen.

2. Die Klage bezeichnet den Kläger auch ausreichend. Zwar muss gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 ZPO die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Nach § 130 Nummer 1 Halbsatz 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Daher muss der Kläger seine Anschrift angeben. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne triftigen Grund verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (siehe nur BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 262/20, juris Rn. 13). Etwas anderes gilt, wenn der Kläger schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen darlegt und wenigstens glaubhaft macht. Dies ist aber der Fall. Denn der Kläger hat an Eides Statt versichert, er stehe seit dem 20. November 2018 nach einer Entscheidung des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg unter Polizeischutz (PDDV 129 VS-NfD Gefährdungstufe 3; Anlage K 82), und er hat weitere Bedrohungen geschildert.

III. Die Klage ist aber unbegründet. Auf den Fall ist nach Artikel 42 Satz 1 EGBGB in seiner Gesamtheit deutsches Sachrecht anwendbar. Denn die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 übereinstimmend zu Protokoll erklärt, für sämtliche eventuell in Anspruch kommenden Anspruchsgrundlagen solle deutsches Recht angewendet werden. Dem Kläger steht nach keiner der danach in Erwägung zu ziehenden Anspruchsgrundlagen ein Anspruch auf die begehrte "Löschung" der Gruppen zu.

1. Der Kläger hat aus seinem ihn mit der Beklagten verbindenden Vertrag in Verbindung mit § 241 Absatz 1 BGB und in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards der Beklagten keinen vertraglichen Anspruch auf Löschung. Selbst dann, wenn zugunsten des Klägers angenommen werden würde, die Beklagte sei verpflichtet, ihre Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, begründete dies noch keine Löschungsansprüche hinsichtlich einer ganzen Gruppe. Denn die Gruppen verstoßen nicht – was unstreitig ist – durch ihren Namen, ihre Beschreibung oder ihr Titelbild gegen die Gemeinschaftsstandards. Dass eine Anzahl von Nutzern aus den Gruppen heraus rechtswidrige Kurznachrichten veröffentlicht, reicht unter Berücksichtigung der zugunsten der anderen Nutzer bestehenden vertraglichen und durch die Gemeinschaftsstandards beschriebenen Rechte für einen Löschungsanspruch gegenüber der ganzen Gruppe nicht aus. Denn eine Löschung der Gruppen durch die Beklagte würde unverhältnismäßig in die Rechte derjenigen Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen.

2. Dem Kläger steht auch gemäß §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG kein Anspruch auf Löschung zu. Denn die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit "Gruppen" zu bilden, verletzt im Fall nicht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

a) Die Gruppen dienen nach ihren Gruppenregeln dem kritischen Diskurs der Ziele und öffentlichen Forderungen des ... Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in den Gruppen ein solcher, sachbezogener Diskurs stattfindet. Richtig ist, dass eine Anzahl von Nutzern in diesen Gruppen Kurznachrichten veröffentlichen, die den Kläger schmähen, beleidigen, ihm Gewalt und Mord androhen und teilweise wohl auch in anderer Hinsicht die Grenze zur Strafbarkeit überschreiten. Die in den Kurznachrichten liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung wird aber allein durch die jeweils rechtswidrigen Inhalte begründet, nicht durch die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit, sich in Gruppen auszutauschen. In dieser Möglichkeit, von der Nutzer Gebrauch gemacht haben, liegt noch keine Verletzung von Rechten des Klägers.

b) Es könnte womöglich anders liegen, wenn die Gruppen allein das Ziel hätten, die Rechte des Klägers zu verletzen und sich alle oder jedenfalls die Mehrzahl der veröffentlichten Kurznachrichten rechtswidrig seine Rechte verletzen würden.

aa) Jedenfalls nach OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 26. Juni 2025 – 16 U 58/24, GRUR 2025, 1951 Randnummer 38, kann ein Hostprovider deliktisch auf Löschung eines Nutzerkontos, nicht einer Gruppe, in Anspruch genommen werden, wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde beziehungsweise wird, um rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen beziehungsweise zu veröffentlichen.

bb) Es mag auch sein, dass Artikel 6 Absatz 4 DSA, dazu noch unter B. III. 4., diese Möglichkeit, eine Zuwiderhandlung abzustellen, unberührt lässt, obwohl der Diensteanbieter bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, eigentlich nur haftet, wenn die Voraussetzungen des Artikel 6 Absatz 1 DSA nicht erfüllt sind.

cc) Die vom OLG Frankfurt a. M. gebildeten Voraussetzungen sind im Fall aber unstreitig nicht erfüllt. Denn weder sind die Gruppen überhaupt gebildet worden, um sich gerade über den Kläger auszutauschen und seine Rechte zu verletzen, noch verletzt die Mehrzahl der Beiträge die Rechte des Klägers. In ihrer Mehrzahl verhalten sich die Nutzer der Gruppe vielmehr unstreitig rechtstreu.

c) Der Kläger wird durch diese Sichtweise auch nicht rechtlos gestellt. Denn ihm steht es frei, gegen rechtswidrige Kurznachrichten vorzugehen. Der Senat verkennt die darin liegende Belastung nicht. Sie rechtfertigt nach einer Abwägung aber kein anderes Ergebnis. Im Übrigen hat der Kläger den Vorschlag des Senats, dem die Beklagte zugestimmt hatte, sich dahin zu vergleichen, dass der Kläger der Beklagten alle ihn derzeit verletzenden Kurznachrichten in den Gruppen nennt und diese dann in einem Akt entfernt werden, nicht folgen mögen. Damit aber hätten "auf einen Schlag" sämtliche derzeitigen rechtswidrigen Äußerungen entfernt werden können.

3. Ein Löschungsanspruch folgt unstreitig nicht aus dem nicht mehr anwendbaren Artikel 14 E-Commerce-RL.

4. Nichts anderes gilt für Artikel 6 Absatz 4 DSA. Er lässt zwar, wie unter B. II. 2 b) bb) ausgeführt, die Möglichkeit unberührt, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen. Nach dem zur Auslegung heranzuziehenden Erwägungsgrund 25 sollen die in der DSA genannten Haftungsausschlüsse also die Möglichkeit von Verfügungen unterschiedlicher Art gegen Anbieter von Vermittlungsdiensten unberührt lassen, selbst wenn diese die im Rahmen dieser Ausschlüsse durch die in der DSA festgelegten Bedingungen erfüllen. Wie unter B. III. 1 und B. III. 2 bereits ausgeführt, ist es aber nach spezifisch deutschem Recht im Fall gerade rechtmäßig, dass die Beklagte es ihren Nutzern ermöglicht, Gruppen zu bilden, in der sich Menschen mit gleichen Interessen oder Zielen vernetzen, austauschen und gemeinsam Inhalte teilen können.

5. Soweit der Kläger im Übrigen meint, ihm stünde wenigstens nach Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 GG ein Löschungsanspruch zu, ist auch dies unzutreffend. Denn die an den Gesetzgeber adressierte Rechtsschutzgarantie fordert, dass dem Betroffenen ein effektiver Rechtsschutz zukommt. Dies bedeutet nicht, dass Gerichte eine Rechtsschutznorm außerhalb des bestehenden Systems zu entwickeln hätten. Artikel 19 Absatz 4 GG setzt vielmehr bestehende Rechte voraus und schützt diese durch die Gewährleistung eines gerichtlichen Zugangs. Allein der Umstand, dass der Kläger den vorgesehenen Rechtsschutz wegen des damit für ihn verbundenen Aufwands für zu beschwerlich und damit für unzumutbar erachtet, genügt also nicht. Denn dem Kläger stehen, wie er selbst auch einräumt, Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.

III. Die in der Erweiterung der Klage durch zwei weitere Anträge liegende Klageänderung ist nicht zuzulassen.

1. Die Anträge, die darauf zielen, dass die Beklagte die Gruppen überwacht und in den Gruppen bereits veröffentlichte sowie künftig veröffentlichte strafbare Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzen, zügig und ohne Zutun des Klägers löscht, stellen keine Erweiterung oder Beschränkung im Sinne von § 264 Nummer 2 ZPO dar, da es neue Streitgegenstände sind. Denn der Kläger verlangt mit dem Hauptantrag eine Löschung von Gruppen, mit seinen Hilfsanträgen aber eine Überwachung und Maßnahmen in Bezug auf einzelne rechtswidrige Beiträge. Dies sind nach der allgemeinen Streitgegenstandslehre bereits nach Antrag erkennbar unterschiedliche Streitgegenstände. Die Löschung einer Gruppe ist etwas völlig anderes als ihre Überwachung und das Vorgehen gegen einzelne Nutzer.

2. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat in die Klageänderung nicht im Sinne von § 533 Nummer 1 Fall 1 ZPO eingewilligt. Der Senat erachtet sie zwar im Sinne von § 533 Nummer 1 Fall 2 ZPO als sachdienlich. Denn nach einer objektiven Beurteilung würde die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumen und einem anderenfalls zu führenden Rechtsstreit vorbeugen. § 533 Nummer 2 ZPO macht die Zulässigkeit der Klageänderung aber zusätzlich davon abhängig, dass sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Damit wird einer "Flucht in die Klageänderung" vorgebeugt und der Gefahr begegnet, dass das Berufungsgericht wegen der Beschränkung des Tatsachenstoffes an einer umfassenden, der materiellen Rechtslage entsprechenden Entscheidung gehindert ist (BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 533 Randnummer 12). Die Hilfsanträge können sich aber gerade nicht auf Tatsachen stützen, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hätte. In erster Instanz ist schon nicht vorgetragen und bewiesen worden, welche in den Gruppen bereits veröffentlichten strafbaren Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzen, "zügig und ohne Zutun des Klägers" zu löschen wären. Außerdem wäre nicht nur im Rechtlichen, sondern auch im Tatsächlichen erstmals zu klären, was die Beklagte, bejahte man eine Überwachungspflicht, tun muss. Hier ist zwischen den Parteien insbesondere streitig und wäre daher durch Beweisaufnahme zu klären, inwieweit beispielsweise automatisierte Systeme lückenlos und ohne rechtmäßige Inhalte zu sperren, etwaige strafbare und rechtsverletzende Inhalte identifizieren könnten.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EU-Kommission: Geldbuße gegen Plattform X in Höhe von 120 Mio. EUR nach dem Digital Services Act (DSA)

Die EU-Kommission hat gegen die EU-Kommission gegen die Plattform X eine Geldbuße in Höhe von 120 Mio. EUR nach dem Digital Services Act (DSA) verhängt.

Die Pressmitteilung der EU-Kommission
Gesetz über digitale Dienste: Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 120 Mio. EUR gegen X

Die Kommission hat heute eine Geldbuße in Höhe von 120 Mio. EUR gegen X verhängt, da das Unternehmen gegen seine Transparenzpflichten aus dem Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Zu den Verstößen gehören die irreführende Gestaltung seines blauen Häkchens, die mangelnde Transparenz seines Werbearchivs und das Versäumnis, Forschenden Zugang zu öffentlichen Daten zu gewähren.

Irreführende Gestaltung des blauen Häkchens von X
X verwendet das blaue Häkchen für „verifizierte Konten“. Dadurch werden die Nutzerinnen und Nutzer getäuscht. Dies verstößt nach dem Gesetz über digitale Dienste gegen die Verpflichtung von Online-Plattformen, keine irreführenden Gestaltungspraktiken bei ihren Diensten anzuwenden. Auf X kann der Status „verifiziert“ von jedem gekauft werden, ohne dass das Unternehmen angemessen überprüft, wer hinter dem Konto steckt, wodurch es den Nutzerinnen und Nutzern erschwert wird, die Echtheit der Konten und der Inhalte zu beurteilen, mit denen sie in Berührung kommen. Diese Irreführung setzt die Nutzerinnen und Nutzer Betrug, einschließlich Identitätsbetrug, sowie anderen Formen der Manipulation durch böswillige Akteure aus. Das Gesetz über digitale Dienste schreibt zwar keine Überprüfung der Nutzerinnen und Nutzer vor, jedoch verbietet es Online-Plattformen ausdrücklich, fälschlicherweise zu behaupten, dass Nutzerinnen und Nutzer überprüft wurden, wenn eine solche Überprüfung nicht stattgefunden hat.

Mangelnde Transparenz des Werbearchivs von X
Das Werbearchiv von X erfüllt nicht die Transparenz- und Barrierefreiheitsanforderungen des Gesetzes über digitale Dienste. Zugängliche und durchsuchbare Werbearchive sind die Voraussetzung dafür, dass Forschende und die Zivilgesellschaft Betrug, hybriden Kampagnen und Bedrohungen, einer koordinierten Informationsverbreitung und fingierten Anzeigen nachgehen können.

X verfügt über Gestaltungsmerkmale und Zugangsbarrieren, wie etwa übermäßige Verzögerungen bei Bearbeitungsvorgängen, die den Zweck von Werbearchiven untergraben. Dem Werbearchiv von X fehlt es zudem an wesentlichen Informationen wie Inhalt und Thema der Werbung sowie Angaben zur juristischen Person, die dafür zahlt. Dies hindert Forschende und die Öffentlichkeit daran, potenzielle Risiken in der Online-Werbung unabhängig zu prüfen.

Versäumnis, Forschenden Zugang zu öffentlichen Daten zu gewähren
X kommt seiner Verpflichtung aus dem Gesetz über digitale Dienste, Forschenden Zugang zu den öffentlichen Daten der Plattform zu gewähren, nicht nach. So dürfen berechtigte Forschende gemäß den Nutzungsbedingungen von X beispielsweise nicht unabhängig auf seine öffentlichen Daten zugreifen, auch nicht durch Scraping. Darüber hinaus schaffen die Verfahren von X für den Zugang von Forschenden zu öffentlichen Daten unnötige Hindernisse, wodurch die Erforschung verschiedener systemischer Risiken in der Europäischen Union erheblich beeinträchtigt wird.

Die heute verhängte Geldbuße wurde unter Berücksichtigung der Art, der Schwere für die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer in der EU und der Dauer dieser Verstöße berechnet.

Dies ist der erste Nichteinhaltungsbeschluss im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste.

Nächste Schritte
X hat nun 60 Arbeitstage Zeit, die Kommission darüber zu unterrichten, welche spezifischen Maßnahmen es ergreifen will, um den Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes über digitale Dienste hinsichtlich der irreführenden Verwendung blauer Häkchen abzustellen.

X hat 90 Arbeitstage Zeit, um der Kommission einen Aktionsplan mit den Maßnahmen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Verstöße gegen Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 12 des Gesetzes über digitale Dienste hinsichtlich des Werbearchivs und des Zugangs von Forschenden zu öffentlichen Daten anzugehen. Das Gremium für digitale Dienste hat nach Eingang des Aktionsplans von X einen Monat Zeit, um seine Stellungnahme abzugeben. Die Kommission hat daraufhin einen weiteren Monat Zeit, um ihre endgültige Entscheidung zu treffen und eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen.

Wird dem Nichteinhaltungsbeschluss nicht nachgekommen, können Zwangsgelder verhängt werden. Die Kommission arbeitet weiterhin mit X zusammen, um die Einhaltung des Beschlusses und des Gesetzes über digitale Dienste im Allgemeinen sicherzustellen.

Hintergrund
Am 18. Dezember 2023 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein, um zu prüfen, ob X hinsichtlich der Verbreitung illegaler Inhalte und der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Manipulation von Informationen möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Die Untersuchungen diesbezüglich dauern an.

Dieses Verfahren betraf auch die irreführende Gestaltung, die mangelnde Transparenz der Werbung und den unzureichenden Datenzugang für Forschende. Dazu hat die Kommission am 12. Juli 2024 vorläufige Feststellungen und heute einen Nichteinhaltungsbeschluss angenommen.


EuG: Amazon Store ist eine sehr große Online-Plattform (VLOP) im Sinne des Digital Services Acts (DSA)

EuG
Urteil vom 19.11.2025
T-367/23
Amazon EU ./. EU-Kommission


Das EuG hat entschieden, dass der Amazon Store eine sehr große Online-Plattform (VLOP) im Sinne des Digital Services Acts (DSA) ist.

Die Pressmitteilung des EuG:
Gesetz über digitale Dienste: Die Klage von Amazon gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die Plattform Amazon Store als „sehr große Online-Plattform“ benannt wurde, wird abgewiesen

Das Gesetz über digitale Dienste1 erlegt Anbietern bestimmter Dienste, die von der Europäischen Kommission als „sehr große Online-Plattformen“ oder „sehr große Online-Suchmaschinen“ eingestuft wurden, da sie die Schwelle von 45 Millionen Nutzern in der Europäischen Union (d. h. 10 % der Bevölkerung der Union) überschreiten, besondere Verpflichtungen auf. Die Amazon EU Sàrl, die die Plattform Amazon Store betreibt, beantragte die Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Kommission diese Plattform als „sehr große Online-Plattform“ im Sinne dieses Gesetzes benannt hatte.

Amazon stellt die Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Gesetzes in Abrede, die festlegt, welche Online-Plattformen, einschließlich Marktplätzen, als große Online-Plattformen zu benennen sind, und diese besonderen Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz, Zusammenarbeit und Zugang zu Daten unterwirft. Nach Ansicht von Amazon verletzt diese Bestimmung mehrere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Grundrechte, darunter insbesondere die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre und auf Schutz vertraulicher Daten.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht der Europäischen Union die Klage ab.

In Bezug auf die unternehmerische Freiheit stellt das Gericht fest, dass die durch das Gesetz über digitale Dienste auferlegten Verpflichtungen zwar einen Eingriff in diese Freiheit darstellen, da sie erhebliche Kosten verursachen, die Organisation der Tätigkeiten beeinträchtigen und komplexe technische Lösungen erfordern können. Dieser gesetzlich vorgesehene Eingriff, der den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit nicht berührt, ist jedoch im Sinne der Charta der Grundrechte gerechtfertigt. Der Unionsgesetzgeber, der über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, hat nämlich keinen offensichtlichen Fehler begangen, als er davon ausging, dass sehr große Online-Plattformen, einschließlich Marktplätzen mit mehr als 45 Millionen Nutzern, systemische Risiken für die Gesellschaft darstellen können, insbesondere durch die Verbreitung illegaler Inhalte oder die Verletzung von Grundrechten, einschließlich des Verbraucherschutzes. Die diesen Plattformen auferlegten Verpflichtungen, wie diejenigen in Bezug auf die Empfehlungsoption ohne Profiling, das öffentliche Werbearchiv oder den Zugang von Forschern zu bestimmten Daten, zielen darauf ab, diese Risiken zu verhindern, auch wenn sie für die genannten Plattformen mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen verbunden sind.

In Bezug auf das Eigentumsrecht stellt das Gericht fest, dass die durch das Gesetz über digitale Dienste auferlegten Verpflichtungen in erster Linie administrative Belastungen darstellen, die den Anbietern sehr großer OnlinePlattformen nicht das Eigentum an ihren Plattformen entziehen. Selbst wenn ein Eingriff in dieses Recht festgestellt werden sollte, wäre dieser zudem durch die vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele der Verhinderung systemischer Risiken gerechtfertigt.

Zum Gleichheitsgrundsatz stellt das Gericht fest, dass der Unionsgesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügte, um sehr große Online-Plattformen einheitlich zu behandeln, und zwar einschließlich Marktplätzen, da auch diese systemische Risiken für die Gesellschaft darstellen können. Außerdem ist die im Gesetz über digitale Dienste vorgenommene Unterscheidung zwischen Online-Plattformen nach ihrer Nutzerzahl weder willkürlich noch offensichtlich ungeeignet, um diese Risiken zu verhindern, da Online-Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzern eine große Anzahl von Personen illegalen Inhalten aussetzen können.

In Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung für sehr große Online-Plattformen, eine Empfehlungsoption ohne Profiling anzubieten, zwar die Art und Weise einschränken kann, wie die auf diesen Plattformen vermarkteten Produkte präsentiert werden können, dass ein solcher Eingriff jedoch gerechtfertigt ist. Diese gesetzlich vorgesehene Maßnahme berührt nicht den Wesensgehalt der Freiheit der Meinungsäußerung und verfolgt ein legitimes Ziel des Verbraucherschutzes. Somit konnte der Unionsgesetzgeber, ohne seinen erheblichen Beurteilungsspielraum zu überschreiten, die diesen Plattformen zukommende Freiheit der Meinungsäußerung im gewerblichen Bereich gegen den Verbraucherschutz abwägen.

In Bezug auf das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz vertraulicher Informationen stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtungen zur Transparenz hinsichtlich der Werbung und zum Zugang von Forschern zu bestimmten Daten zwar einen Eingriff in dieses Recht darstellen, aber gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch ein Ziel von allgemeinem Interesse gerechtfertigt sind, nämlich die Verhinderung systemischer Risiken, um insbesondere zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Es betont, dass der öffentliche Zugang zu dem Archiv streng geregelt ist, während der Zugang für Forscher strengen Sicherheits- und Vertraulichkeitsgarantien unterliegt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: