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LG Koblenz: Werbung für DSL-Tarif mit Drosselung muss deutlichen Hinweis auf Drosselung der Übertragungsrate enthalten

LG Koblenz
Urteil vom 26.04.2016
1 HK O 1/16


Das LG Koblenz hat entschieden, dass bei der Werbung für einen DSL-Tarif auf eine Drosselung der Übertragungsrate (hier: nach Verbrauch von 100 GB) deutlich hingewiesen muss. Es genügt nicht, wenn sich auf der Webseite des Anbieters bzw. in den AGB ein entsprechender Hinweis befindet.