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OLG München: Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe hat keinen Anspruch gegen BMW auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit Verbrennungsmotoren ab dem 31.10.2030

OLG München
Urteil vom 12.10.2023
32 U 936/23


Das OLG München hat entschieden, dass der Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe hat keinen Anspruch gegen BMW auf Unterlassung des Vertriebs von PKW mit Verbrennungsmotoren ab dem 31.10.2030 hat und damit Vorinstanz bestätigt (siehe dazu: LG München, Urteil vom 07.02.2023 - 3 O 12581/21).

EuGH: Deutsche Umwelthilfe darf EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge mit möglicherweise verbotener Abschalteinrichtung vor Gericht anfechten

EuGH
Urteil vom 08.11.2022
C-873/19
Deutsche Umwelthilfe (Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen)


Der EuGH hat entschieden, dass Umweltvereinigungen wie die Deutsche Umwelthilfe die EG-Typengenehmigung für Fahrzeuge mit möglicherweise verbotener Abschalteinrichtung vor Gericht anfechten dürfen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die mit möglicherweise verbotenen „Abschalteinrichtungen“ ausgestattet sind, vor Gericht anfechten können

Eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar

Die Deutsche Umwelthilfe, eine nach deutschem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigte anerkannte Umweltvereinigung, ficht vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht die Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamts an, mit der für bestimmte Fahrzeuge der Marke Volkswagen1 die Verwendung einer Software zur Verringerung des Recyclings von Schadstoffen nach Maßgabe der Außentemperatur genehmigt wurde.

Die fragliche Software legt ein Thermofenster fest, bei dem die Abgasrückführungsrate bei einer Umgebungstemperatur unter – 9 Grad Celsius bei 0 % liegt, zwischen – 9 und 11 Grad Celsius bei 85 % und über 11 Grad Celsius ansteigt, um erst ab einer Umgebungstemperatur von über 15 Grad Celsius 100 % zu erreichen. Bei der in Deutschland festgestellten Durchschnittstemperatur, die im Jahr 2018 10,4 Grad Celsius betragen haben soll, liegt die Abgasrückführungsrate also nur bei 85 %.

Nach Auffassung der Deutschen Umwelthilfe stellt ein solches Thermofenster eine gemäß dem Unionsrecht unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Bundesrepublik Deutschland, gegen die sich die Klage richtet, macht geltend, dass die Deutsche Umwelthilfe für eine Anfechtung der streitigen Entscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung geändert wird, nicht klagebefugt und ihre Klage daher unzulässig sei. Im Übrigen sei das in Rede stehende Thermofenster mit dem Unionsrecht vereinbar.

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, das in Bezug auf diese beiden Punkte Zweifel hat, hat den Gerichtshof um Auslegung zum einen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Verbindung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und zum anderen der Verordnung Nr. 715/2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge ersucht.

Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Gerichtshof erstens, dass das Übereinkommen von Aarhus in Verbindung mit der Charta dahin auszulegen ist, dass es einer Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht verwehrt werden darf, eine Verwaltungsentscheidung, mit der eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt oder geändert wird, die möglicherweise gegen das Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von
Emissionskontrollsystemen verringern, verstößt, vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten.

Das Übereinkommen von Aarhus verpflichtet nämlich in Verbindung mit der Charta die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz zu gewährleisten, und verbietet es ihnen, Umweltvereinigungen jede Möglichkeit zu nehmen, die Beachtung bestimmter Vorschriften des Unionsumweltrechts überprüfen zu lassen. Zweitens erinnert der Gerichtshof, was das fragliche Thermofenster betrifft, daran, dass er in Bezug auf ein identisches Thermofenster bereits entschieden hat , dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt, eine
„Abschalteinrichtung“ darstellt.

Nach der Verordnung Nr. 715/2007 ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Jedoch kann eine Abschalteinrichtung, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen. Ob dies hier der Fall ist, hat das vorlegende Gericht zu prüfen.
Außerdem ist, wie der Gerichtshof ebenfalls bereits entschieden hat, eine solche „Notwendigkeit“ der Verwendung einer Abschalteinrichtung nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der EG‑Typgenehmigung dieser Einrichtung oder des mit ihr ausgestatteten Fahrzeugs keine andere technische Lösung unmittelbare Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall, die beim Fahren eines Fahrzeugs eine konkrete Gefahr hervorrufen, abwenden kann.

Der Gerichtshof weist jedenfalls darauf hin, dass selbst bei Vorliegen der oben beschriebenen Notwendigkeit die Abschalteinrichtung, wenn sie während des überwiegenden Teils des Jahres unter normalen Fahrbedingungen funktionieren sollte, unzulässig ist. Ließe man nämlich eine solche Einrichtung zu, würde dies dazu führen, dass die Ausnahme häufiger zur Anwendung käme als das Verbot, wodurch der Grundsatz der Begrenzung der Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen unverhältnismäßig beeinträchtigt würde.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Zwangshaft gegen Verantwortliche nationaler Behörden wegen Nichtumsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität nur bei hinreichend präziser Rechtsgrundlage und Wahrung der Verhäl

EuGH
Urteil vom 19.12.2019
C-752/18
Deutsche Umwelthilfe ./. Freistaat Bayern


Der EuGH hat entschieden, dass die Verhängung von Zwangshaft gegen Verantwortliche nationaler Behörden wegen Nichtumsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität nur bei hinreichend präziser Rechtsgrundlage und Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig ist. Dies habe ier Bayerische Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nun zu prüfen.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität (wie ein Verkehrsverbot für bestimmte Dieselfahrzeuge) zu treffen, kann nur dann Zwangshaft gegen sie verhängt werden, wenn es dafür im nationalen Recht eine hinreichend zugängliche, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbare Rechtsgrundlage gibt und wenn die Zwangsmaßnahme verhältnismäßig ist

Es ist Sache des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind

Mit seinem heutigen Urteil hat sich der Gerichtshof erstmals dazu geäußert, ob die nationalen Gerichte befugt oder sogar verpflichtet sind, Zwangshaft gegen die Verantwortlichen nationaler Behörden zu verhängen, die sich beharrlich weigern, einer gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, mit der ihnen aufgegeben wird, ihre unionsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Der Gerichtshof ist im Rahmen eines Rechtsstreits angerufen worden, den die Deutsche Umwelthilfe, eine deutsche Umweltschutzorganisation, gegen den Freistaat Bayern wegen dessen beharrlicher Weigerung führt, zur Umsetzung der Richtlinie 2008/50 über Luftqualität die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit in der Stadt München der Grenzwert für Stickstoffdioxid eingehalten wird. Der Freistaat Bayern wurde im Jahr 2012 dazu verurteilt, seinen für diese Stadt geltenden Luftreinhalteplan zu ändern. Im Jahr 2016 wurde er unter Androhung von Zwangsgeld aufgefordert, seinen Verpflichtungen nachzukommen, u. a. durch Verkehrsverbote für bestimmte Fahrzeuge mit Dieselmotor in Teilen des Stadtgebiets. Da der Freistaat sich jedoch weigerte, diese Anordnungen zu befolgen, wurde im Jahr 2017 ein Zwangsgeld in Höhe von 4 000
Euro gegen ihn festgesetzt, das er beglich. Er weigert sich weiterhin, die Anordnungen zu befolgen, und seine Vertreter haben öffentlich erklärt, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen werde. Deshalb beantragte die Deutsche Umwelthilfe zum einen, gegen ihn ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 4 000 Euro festzusetzen. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 28. Januar 2018 stattgegeben. Zum anderen beantragte sie, gegen die Verantwortlichen des Freistaats (die Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz oder, hilfsweise, den Ministerpräsidenten) Zwangshaft zu verhängen. Dies wurde mit Beschluss gleichen Datums abgelehnt. Der vom Freistaat angerufene Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Festsetzung des Zwangsgelds bestätigt und den Gerichtshof um Vorabentscheidung darüber ersucht, ob
Zwangshaft verhängt werden kann. Er hat ausgeführt, die Auferlegung von Zwangsgeldern sei nicht geeignet, an dem Verhalten des Freistaats etwas zu ändern, da sie ihm wieder zuflössen und nicht mit einer Vermögenseinbuße einhergingen. Überdies sei die Verhängung von Zwangshaft aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dem Gerichtshof daher die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht, insbesondere das durch Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, dahin auszulegen ist, dass es die nationalen Gerichte zum Erlass einer solchen Maßnahme ermächtigt oder sogar verpflichtet.

Der Gerichtshof hat entschieden, dass unter Umständen, die durch die beharrliche Weigerung einer nationalen Behörde gekennzeichnet sind, einer gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, mit der ihr aufgegeben wird, eine klare, genaue und unbedingte Verpflichtung zu erfüllen, die sich aus dem Unionsrecht, etwa aus der Richtlinie 2008/50, ergibt, das zuständige nationale Gericht Zwangshaft gegen die Verantwortlichen des Freistaats Bayern zu verhängen hat, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen muss es im innerstaatlichen Recht eine hinreichend zugängliche, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbare Rechtsgrundlage für den Erlass einer solchen Maßnahme geben. Zum anderen muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

Insoweit hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass das sowohl in Art. 47 der Charta als auch, für den Umweltbereich, in Art. 9 Abs. 4 des Aarhus-Übereinkommens verankerte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gewahrt ist. Dieses Recht ist umso bedeutsamer, als das Unterbleiben der von der Richtlinie 2008/50 vorgegebenen Maßnahmen die Gesundheit von Personen gefährden würde. Nationale Rechtsvorschriften, die zu einer Situation führen, in der das Urteil eines Gerichts wirkungslos bleibt, verletzen aber den Wesensgehalt dieses Rechts und nehmen ihm jede praktische Wirksamkeit. In einem solchen Fall muss das nationale Gericht sein nationales Recht so auslegen, dass es so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen der genannten Bestimmungen steht; ist es dazu außerstande, muss es jede nationale Bestimmung unangewendet lassen, die dem unmittelbare Wirkung entfaltenden Unionsrecht entgegensteht.

Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, dass die Beachtung der letztgenannten Verpflichtung nicht dazu führen darf, dass ein anderes Grundrecht verletzt wird, und zwar das durch Art. 6 der Charta garantierte und durch die Zwangshaft eingeschränkte Recht auf Freiheit. Da das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz kein absolutes Recht ist und nach Art. 52 Abs. 1 der Charta Einschränkungen unterliegen kann, ist eine Abwägung der in Rede stehenden Grundrechte vorzunehmen. Um den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta zu genügen, muss eine Rechtsvorschrift, die es einem Gericht gestattet, einer Person ihre Freiheit zu entziehen, zunächst hinreichend zugänglich, präzise und in ihrer Anwendung vorhersehbar sein, um jede Gefahr von Willkür zu vermeiden; dies zu beurteilen ist Sache des vorlegenden Gerichts. Überdies darf auf die Verhängung von Zwangshaft, da mit ihr ein Freiheitsentzug verbunden ist, aufgrund der Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, nur zurückgegriffen werden, wenn es keine weniger einschneidende Maßnahme (wie z. B. mehrere hohe Geldbußen in kurzen Zeitabständen, die nicht letzten Endes dem Haushalt zufließen, aus dem sie stammen) gibt; auch dies hat das
vorlegende Gericht zu prüfen. Nur für den Fall, dass die mit der Verhängung von Zwangshaft verbundene Einschränkung des Rechts auf Freiheit diesen Voraussetzungen genügt, würde das Unionsrecht den Rückgriff auf eine solche Maßnahme nicht nur gestatten, sondern gebieten. Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie 2008/50 vom Gerichtshof im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage festgestellt werden und zur Haftung des Staates für die daraus resultierenden Schäden führen kann.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




LG Duisburg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 17 ElektroG wenn Online-Händler trotz entsprechender Größe alte Elektrogeräte nicht zur Entsorgung zurücknimmt

LG Duisburg
Urteil vom 27.06.2019
21 O 84/18


Das LG Duisburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 17 ElektroG vorliegt, wenn ein Online-Händler trotz entsprechender Größe alte Elektrogeräte nicht zur Entsorgung zurücknimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist begründet. Der Kläger kann gegen die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 17 Nr. 2, Abs.2 ElektroG einen Anspruch auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geltend machen.

Die Klageanträge in ihrer nunmehrigen Fassung sind hinreichend bestimmt. Zur Feststellung der Bestimmtheit kommt der Auslegung des Klageantrags eine große Bedeutung zu. Hierzu können die konkrete Verletzungshandlung bzw. Verletzungsform und die Klagebegründung sowie dazu gegebene Erläuterungen im Übrigen heranzogen werden. Die Verwendung unbestimmter Begriffe ist dabei regelmäßig unvermeidbar. Von Bedeutung ist jedoch, ob der unbestimmte Begriff durch Beispielsfälle oder Bezugnahme auf konkrete Verletzungshandlungen („sofern dies geschieht wie …“) konkretisiert wird. Entscheidend ist dabei, ob mit der Formulierung lediglich im Kern gleiche Handlungen oder auch ähnliche Handlungen erfasst werden sollen. Im ersteren Fall handelt es sich um einen zulässigen Hinweis darauf, dass dem gerichtlichen Verbot grundsätzlich nicht nur identische, sondern auch kerngleiche Handlungen unterfallen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 37.Auflage, § 12 2.37 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Danach sind die von dem Kläger begehrten Unterlassungen in dem vorgenannten Sinne hinreichend konkretisiert. Der Kläger stellt in den Anträgen auf das konkrete wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ab und macht so hinreichend deutlich, gegen welche Verhaltenspflichten die Beklagten künftig nicht mehr in welcher Weise verstoßen darf. Durch die konkrete Bezugnahme auf den zugrundliegenden Sachverhalt wird dabei auch die Verpflichtung über den Gesetzeswortlaut hinaus hinreichend konkretisiert.

Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG. Der Kläger ist ein im Sinne des § 8 UWG klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Es ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetztes mit Wirkung zum 11.10.2004 eingetragen.

Das Verhalten der Beklagten ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 3a UWG, weil diese gegen eine Marktverhaltensregel verstößt. Der von der Beklagten angebotene Zugang zu einer Entsorgungsmöglichkeit und insbesondere die Art der Zurverfügungstellung der Information hierüber genügt nicht den Anforderungen des §§ 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG.

Unstreitig unterfällt die Beklagte mit dem von ihr betriebenen Onlinehandel wegen den von ihr betriebenen Geschäftsflächen dem Anwendungsbereich des § 17 ElektroG.

§ 17 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG dar, die dem Schutz des Verbrauchers dient und geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Nach dieser Vorschrift ist der Vertreiber von Elektrogeräten verpflichtet, die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endbenutzer zu gewährleisten. Aus dieser Vorschrift folgt, dass der Unternehmer die Entsorgung selbstständig zu gewährleisten hat und nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verweisen darf. Zudem muss er diese Möglichkeiten dem Verbraucher in angemessener Weise zur Verfügung stellen.Jedenfalls der unstreitige Internetauftritt der Beklagten vom 26.04.2018 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Angaben über die Entsorgungsmöglichkeiten ließen für den Verbraucher in keiner Weise erkennen, wie und wo er Beleuchtungsmittel entsorgen kann. Die Art der Information bzw. das Fehlen der Zugänglichmachung der Information unmittelbar erreichbar auf der Homepage entspricht nicht den Anforderungen an ein „Gewährleisten“ des Zugangs zur Entsorgungsmöglichkeit.

Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Beklagten bzw. der von ihr beauftragte Drittunternehmer im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG tatsächlich eine eigenständig Entsorgung durch Abholung der Leuchtmittel anbietet. Da diese Information an keiner Stelle der Homepage der Beklagten bzw. der Beauftragten feststellbar ist, fehlt es an einer Sicherstellung, dass der Verbraucher sich selbstständig und in zumutbarer Weise hinreichend über die Entsorgungsmöglichkeiten informieren kann. Keine der Seiten enthält konkrete Angaben dazu, wie und wo die Leuchtmittel entsorgt werden können.

Der Link, mit dem auf das auszudruckende E-Label verwiesen wird, macht für den Verbraucher bereits nicht hinreichend erkennbar, dass von dieser Entsorgungsmöglichkeit Leuchtmittel nicht erfasst werden, weil er allein auf die Größe der Altgeräte und deren Anzahl abstellt und Leuchtmittel nicht ausdrücklich ausschließt. Durch den weiteren Hinweis auf den möglichen Paketinhalt wird dem Verbraucher nur angezeigt, dass die Beleuchtungsmittel nicht per E versandt werden können. Weitere Informationen finden sich auch hier nicht.

Auch durch den Verweis auf die Durchführung der Entsorgung durch die Fa. F4 wird an keiner Stelle deutlich, wie eine konkrete Entsorgung der Leuchtmittel über die Beauftragte erfolgen kann. Erst durch umfassende Suche unter den FAQ erhält der Verbraucher dann überhaupt das Angebot zur persönlichen Anfrage per E-Mail. Auch hier findet sich unmittelbar zugänglich wiederum kein Hinweis auf die Art der Entsorgung oder eine Abholmöglichkeit. Zudem war die Einbettung der Informationsmöglichkeit per E-Mail hier besonders irreführend, weil an vorgenannter Stelle ein Link vorhanden war, mit dem Informationen über die Entsorgung anderer Elektrogeräte abgerufen werden konnten und von dem sich die Verbraucher zunächst angesprochen fühlen durfte, ohne die begehrte Information zu erhalten. Eine zumutbare und zugängliche Information und damit ein ausreichender Zugang zur Entsorgungsmöglichkeit setzt jedoch voraus, dass die Information hierüber mit wenigen Klicks erreichbar ist, jedenfalls in einer ersten E-Mail Anfrage ausdrücklich beantwortet wird. Keine dieser Voraussetzungen wurde durch die Beklagte erfüllt.

Darüber hinaus hat die Beklagte gegen § 17 ElektroG verstoßen, weil sie die Entsorgung nicht in geeigneter Weise selbst angeboten, sondern den Verbraucher unzulässig auf die Entsorgung bei Dritten verwiesen hat. Auch dieses Verhalten entspricht nicht der Verpflichtung des Vertreibers, selbst die Rücknahme von Altgeräten sicher zu stellen.

Der Wettbewerbsverstoß wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die von der Beklagten beauftragte Dritte nunmehr in dem E-Mail-Verkehr eine ausreichende Entsorgungsmöglichkeit bereits in der ersten E-Mail angeboten hat.

Die Wiederholungsgefahr wird nicht hinreichend ausgeräumt, weil die Beklagte zum einen von der Rechtmäßigkeit ihres früheren Verhaltens weiterhin ausgeht und zum anderen keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Allein die letztgenannten Erklärung ist jedoch nach zutreffender ständiger Rechtsprechung ausreichend, die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 UWG auszuräumen.

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 I UWG, der hierauf beruhende Zinsanspruch aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Ein Teilunterliegen der Klägerin liegt nicht vor. Diese hat in den nunmehr zur Entscheidung gestellten Anträgen unter Berücksichtigung des Sachverhaltes und ihres ursprünglichen Begehrens den ursprünglichen Antrag nicht teilweise zurückgenommen, sondern nur weiter sprachlich konkret gefasst."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Volltext BGH: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe sind nicht rechtsmissbräuchlich

BGH
Urteil vom 04.07.2019
I ZR 149/18
Umwelthilfe
UWG § 3 Abs. 1, §§ 3a, 8 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 8 Abs. 4 Satz 1; Pkw-EnVKV § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1; UKlaG § 4


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe sind nicht rechtsmissbräuchlich - Abmahnung eines Autohauses wegen fehlender Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Ob ein beanstandetes Verhalten eines Verbraucherverbands bei der Anspruchsverfolgung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 8 Abs. 4 Satz 1 UWG) oder unter dem Gesichtspunkt der Klagebefugnis (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG) zu prüfen ist, richtet sich danach, ob der Vorwurf auf das Vorgehen im konkreten Fall zielt oder auf die allgemeine Ausnutzung der durch die Eintragung nach § 4 Abs. 2 UKlaG erworbenen Rechtsposition.

b) Die für die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG konstitutiv wirkende Eintragung in die Liste nach § 4 Abs. 1 UKlaG obliegt dem Bundesamt für Justiz. Bei der Prüfung, ob eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung vorliegt, können Zivilgerichte einen vom Bundesamt für Justiz bereits geprüften Umstand aber berücksichtigen, wenn dieser als doppelrelevante Tatsache auch einen Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG geben kann.

c) Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verrbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen.

BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - I ZR 149/18 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe sind nicht rechtsmissbräuchlich - Abmahnung eines Autohauses wegen fehlender Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbu

BGH
Urteil vom 4. Juli 2019
I ZR 149/18


Der BGH hat entschieden, dass die Abmahnungen der der Deutschen Umwelthilfe (DUH) nicht rechtsmissbräuchlich sind. In dem Rechtsstreit ging es um die Abmahnung eines Autohauses wegen fehlender Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in der Werbung.

Die Pressemitteilung des BGH:

Zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Deutschen Umwelthilfe

Der unter anderem für Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einer Unterlassungsklage der Deutschen Umwelthilfe gegen die Werbung eines Autohauses, die nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen enthält, nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden kann.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist die Deutsche Umwelthilfe e.V., ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG* eingetragener Verbraucherverband. Die Beklagte betreibt ein Autohaus und bewarb auf ihrer Internetseite ein Neufahrzeug. Für Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen wurde in der Werbung auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden verwiesen. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Beklagte hält die Klage für rechtsmissbräuchlich und in der Sache für unbegründet.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klage stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 UWG nicht entgegen. Insbesondere ließen die von der Klägerin mit ihrer Marktüberwachung erzielten Überschüsse und deren Verwendung sowie die Höhe der an ihre Geschäftsführer gezahlten Vergütung auch in der Gesamtschau aller Umstände nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schließen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die auf Fragen der Zulässigkeit der Klage beschränkte Revision der Beklagten zurückgewiesen. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden.

Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke, als die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Verbraucherinteresse, sind jedenfalls solange kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, tatsächlich aber nur dazu dient, Einnahmen zu erzielen und damit Projekte zu finanzieren, die nicht dem Verbraucherschutz durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen dienen. Das ist hier nicht der Fall. Gibt es eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- oder Informationspflicht, setzt eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und - soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden - gerichtlicher Verfahren voraus. Solange nicht weitere Umstände hinzutreten, können deshalb allein die Zahl von Abmahnungen und Unterlassungsklagen sowie damit erzielte Überschüsse den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht begründen. Sonst wäre die Klägerin gezwungen, ihre Marktüberwachung nach einer bestimmten Anzahl von Abmahnungen oder erwirkter Vertragsstrafen einzustellen, sobald sie ihre darauf entfallenen Kosten gedeckt hätte.

Eine den Verdacht des Rechtsmissbrauchs begründende Gewinnerzielungsabsicht folgt auch nicht aus der Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer. Neben den Aufwendungen für eine satzungsgemäße Betätigung der Klägerin machten die Geschäftsführergehälter in den Jahren 2015 und 2016 jeweils nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der Klägerin aus. Damit ist ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der Klägerin darin liegt, Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen.

Die vorläufige Streitwertangabe der Klägerin von 30.000 € für die Unterlassungsklage bildet unter Berücksichtigung der insgesamt uneinheitlichen Spruchpraxis der Oberlandesgerichte kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Anspruchsverfolgung. Die von der Klägerin verlangte Abmahnkostenpauschale ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kostendeckend und lässt keine rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht erkennen. Auch die Zuwendungen an die Klägerin in Form von Spenden und Sponsoring von Toyota rechtfertigt nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sie nicht zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Toyota bei der Verfolgung von umweltbezogenen, verbraucherrelevanten Rechtsverstößen oder in der Kampagnenführung der Klägerin geführt.

Vorinstanzen:

LG Stuttgart - Urteil vom 13. Dezember 2016 - 41 O 31/16 KfH -

OLG Stuttgart - Urteil vom 2. August 2018 - 2 U 165/16 -

Karlsruhe, den 4. Juli 2019

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 UKlaG auszugsweise:

(1) 1Das Bundesamt für Justiz führt die Liste der qualifizierten Einrichtungen, die es auf seiner Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht und mit Stand 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekannt macht. 2(…)

(2) 1In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn

1. (…),

2. (…),

3. auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden.

(…)

(4) Ergeben sich in einem Rechtsstreit begründete Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 bei einer eingetragenen Einrichtung, so kann das Gericht das Bundesamt für Justiz zur Überprüfung der Eintragung auffordern und die Verhandlung bis zu dessen Entscheidung aussetzen.

§ 8 UWG auszugsweise:

(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)

(…)

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. (…);

2. (…);

3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;

4. (…).

(4) 1Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (…)