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OLG Hamburg: Keine Verletzung der Marke "Caissa" im Bereich Bekleidung durch Modellbezeichnung "Tunika Caissa" - keine markenmäßige Benutzung

OLG Hamburg
Beschluss vom 22.04.2024
5 W 8/24


Das OLG Hamburg hat vorliegend entschieden, dass leine Verletzung der Marke "Caissa" im Bereich Bekleidung durch die Verwendung der Modellbezeichnung "Tunika Caissa" besteht. Es fehlt an einer markenmäßigen Benutzung.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der verfolgte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.

1. Das Landgericht Hamburg hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zutreffend zurückgewiesen, weil jedenfalls der für einen solchen Erlass erforderliche Verfügungsanspruch hier nicht festzustellen ist. Denn der Antragstellerin steht gegenüber der Antragsgegnerin feststellbar kein Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 MarkenG auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Caissa“ zu.

Wie vom Landgericht Hamburg bereits in dem den gestellten Antrag zurückweisenden Beschluss vom 23.02.2024 sowie in dem Beschluss über die Nichtabhilfe vom 28.02.2024 ausgeführt worden ist, ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Verwendung nicht mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Caissa“ in dem angegriffenen Onlineshop-Angebot markenmäßig genutzt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Ausgangspunkt auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Beschlüssen vom 23.02. und 28.02.2024 Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen:

a. Zutreffend weist die Antragstellerin allerdings darauf hin, dass vorliegend erstinstanzlich jedenfalls in erster Linie ein Anspruch wegen einer sog. Doppelidentität nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geltend gemacht worden ist. Dies hat das Landgericht indes im Ergebnis nicht verkannt. Denn im Beschluss vom 23.02.2024 hat das Landgericht im Einklang mit der Gesetzeslage und damit zutreffend ausgeführt, dass der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, nur widersprechen kann, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 342, 344 i.V.m. Rn. 119). Eine markenmäßige, nämlich in die Herkunftsfunktion eingreifende, oder auch nur eine andere Funktion der Marke beeinträchtigende Benutzung des angegriffenen Zeichens (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 126) ist hier jedoch nicht mit der erforderlichen jedenfalls überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen.

b. Zwar hat die Antragsgegnerin das angegriffene Zeichen ohne Zustimmung der Antragstellerin als Bezeichnung für Bekleidungsstücke und damit für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Verfügungsmarke Schutz genießt; denn die Antragsgegnerin hat über ihren Onlineshop https://c....com Bekleidungsstücke - nämlich Tuniken - unter der Bezeichnung „Tunika Caissa“ beworben und angeboten. Diese Nutzung erfolgte jedoch nicht markenmäßig, weil die hier im Streit stehende Nutzung durch die Antragsgegnerin die Herkunftsfunktion der Verfügungsmarke nicht feststellbar beeinträchtigt. Ebenso wenig beeinträchtigt die konkret angegriffene Zeichennutzung eine andere Markenfunktion, etwa die Qualifikationsfunktion, die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 20 – Damen Hose MO; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 117 m.w.N.).

c. Kann die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens keine der Funktionen der Marke beeinträchtigen, kann der Markeninhaber ihr auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 lit. a MarkenRL a.F. (jetzt Art. 10 Abs. 2 lit. a MarkenRL-2015) nicht widersprechen (EuGH GRUR 2010, 841, 842, Rn. 29 – Portakabin/Primakabin). Die Benutzung zu rein beschreibenden Zwecken verwirklicht keinen der Verletzungstatbestände des Art. 5 Abs. 1 MarkenRL a.F. (EuGH GRUR 2003, 55, 58 Rn. 54 – Arsenal Football Club), genauso wenig wie eine Verwendung, bei der es ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (EuGH GRUR 2002, 692, 693 Rn.17 – Hölterhoff; vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 24 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 20 – Damen Hose MO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder – was dem entspricht – als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH GRUR 2013, 1239, 1240 Rn. 20 – VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; BGH GRUR 2015, 1201, 1208 Rn. 68 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot; BGH GRUR 2018, 924, 926 Rn. 25 – ORTLIEB; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 25 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 21 – Damen Hose MO). Es geht darum, ob das Zeichen von der Antragsgegnerin für Waren verwendet worden ist, und zwar insbesondere markenmäßig als herkunftsindividualisierendes Kennzeichen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 125 f.).

aa. Ein markenmäßiger Gebrauch liegt vor, wenn die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung im Rahmen des Waren- oder Leistungsabsatzes in den Augen des angesprochenen Verkehrs jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (BGH GRUR 2009, 1055, 1058 Rn. 49 – airdsl, m.w.N.; zur UMV: BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 – MICRO COTTON; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 137). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen (vgl. BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 – Damen Hose MO). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH GRUR 2009, 484, 489 Rn. 61 – METROBUS; BGH GRUR 2019, 522, 524 Rn. 26 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1291 Rn. 22 – Damen Hose MO). Diese Beurteilung obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter.

bb. Nach der noch zum Warenzeichenrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es für die Frage der zeichenmäßigen Benutzung eines Zeichens nicht auf dessen Zweckbestimmung durch den Verwender, sondern allein darauf an, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen auch als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb versteht (BGH GRUR 1961, 280, 281 – Tosca). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 1988, 307 – Gaby). Diese Grundsätze gelten weiterhin (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (vgl. EuGH GRUR 2008, 698, 700 Rn. 64 – O2/Hutchison; BGH GRUR 2002, 809, 811 – FRÜHSTÜCKS-DRINK I; BGH GRUR 2010, 838, 840 Rn. 20 – DDR-Logo; BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 – pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 – MICRO COTTON; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Bei der Beurteilung, ob eine Modellbezeichnung in Verkaufsangeboten in Katalogen oder im Internet als Herkunftshinweis erkannt wird, sind diese Angebote in ihrer Gesamtheit in den Blick zu nehmen (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 52 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 33 – Damen Hose MO). Abzustellen ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden.

Im Bekleidungssektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Im Modebereich wird der angesprochene Verkehr häufig in der Herstellerangabe den Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 1996, 406, 407 – JUWEL; BGH GRUR 1996, 774, 775 – falke-run/LE RUN; BGH GRUR 1998, 1014, 1015 – ECCO II; BGH GRUR 2004, 865, 866 – Mustang). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Herstellerangabe vorangestellt ist (BGH GRUR 1996, 774, 775 – falke-run/LE RUN) oder in besonderer Weise hervorgehoben ist. Wird in einem Angebot für Bekleidungsstücke neben der Herstellerangabe ein weiteres Zeichen als Modellbezeichnung verwendet, kann deshalb nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Modellbezeichnung ebenfalls als Herkunftshinweis verstanden wird (BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 38 – Damen Hose MO). Ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft des Bekleidungsstücks oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Zeichens variieren. Dagegen wird der Verkehr in Zeichen, die sich auf eingenähten Etiketten auf der Innenseite von Bekleidungsstücken befinden, regelmäßig einen Herkunftshinweis sehen (BGH GRUR 2018, 932, 934 Rn.18 – #darferdas?; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 – Damen Hose MO). Wird ein Zeichen auf der Verpackung oder in der Werbung für Bekleidungsstücke verwendet, kann seine blickfangmäßige Herausstellung für eine markenmäßige Verwendung sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 1040, 1042 Rn. 19 – pjur/pure; BGH GRUR 2017, 520, 522 Rn. 26 – MICRO COTTON). Dies kann auch dann angenommen werden, wenn das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird, während der angesprochene Verkehr in der Verwendung einer nicht als Marke bekannten Modellbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung regelmäßig keine markenmäßige Verwendung sehen wird (BGH GRUR 2019, 522, 527 Rn. 54 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1293 Rn. 35 – Damen Hose MO). Im Allgemeinen wird der Verkehr einem identischen oder ähnlichen Kollisionszeichen auch eher eine kennzeichnende Funktion beimessen, wenn die Klagemarke über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ist jedoch nicht unabdingbare Voraussetzung für die Annahme der markenmäßigen Verwendung des Kollisionszeichens (BGH GRUR 2014, 1101, 1103 Rn. 29 – Gelbe Wörterbücher). Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens genügt es andererseits aber auch nicht, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt. Erforderlich ist in jedem Einzelfall die Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt (BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 42 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 25 und 28 – Damen Hose MO).

cc. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass das streitgegenständliche Zeichen „Caissa“, welches die Antragsgegnerin in der Bezeichnung des konkreten Angebots innerhalb der Gesamtangabe „Tunika Caissa“ (Anlage Ast 6 und Anlage zum Verfügungsantrag) verwendet hat, nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs bei Berücksichtigung aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Herkunft des Kleidungsstücks individualisiert. Der angesprochene Verkehr erblickt vielmehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung des Zeichens „Caissa“ keinen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks. Danach wird die Herkunftsfunktion der eingetragenen Marke „caissa“, die keine gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweist, feststellbar nicht beeinträchtigt. Bei der hier verwendeten Angabe „Caissa“ handelt es sich, anders als von der Antragstellerin angenommen, erkennbar lediglich um eine Modellbezeichnung ohne jegliche Herkunftsfunktion. Solche Modellbezeichnungen oder Bestellzeichen dienen (lediglich) dazu, die verschiedenen Waren eines Unternehmens untereinander zu bezeichnen und zu unterscheiden (BGH MDR 1961, 294 juris Rn. 17). Dies gilt insbesondere für den Bestellvorgang und dessen Abwicklung. Derartige Zeichen enthalten aus Sicht des angesprochenen Verkehrs keine Ursprungsangabe.

aaa. Noch zutreffend verweist die Antragstellerin allerdings darauf, dass die weitere Angabe „Tunika“ in der Angebotszeile „Tunika Caissa“ zweifelsfrei lediglich beschreibender Art ist.

bbb. Allerdings suggeriert die nachgestellte Angabe „Caissa“ dem Verbraucher, anders als die Antragstellerin geltend macht, nicht erkennbar, dass das jeweilige Bekleidungsstück aus dem Sortiment der Antragstellerin stamme. Vielmehr bleibt mit dem Landgericht Hamburg festzuhalten, dass es sich hier um ein Verkaufsangebot unter dem blickfangmäßig hervorgehobenen Zeichen „C... FASHION“ handelt. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dieses Zeichen als Marke eingetragen ist oder nicht. Wie auch die Antragstellerin vorträgt, bezeichnet dieses Zeichen den Geschäftsbetrieb der Antragsgegnerin. Das Unternehmenskennzeichen individualisiert in erster Linie das Unternehmen, mittelbar aber auch die von dem Unternehmen hergestellten und in Verkehr gebrachten Waren bzw. Dienstleistungen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 5 Rn. 5). Der BGH ist in seiner Rechtsprechung insbesondere zu §§ 5, 15 MarkenG stets davon ausgegangen, dass firmen- und markenmäßige Benutzung infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion ineinander übergehen (BGH GRUR 2004, 512, 514, m.w.N.).

Dementsprechend weist hier auch das Zeichen „C... FASHION“ auf die Herkunft der angebotenen Waren aus dem Betrieb der Antragsgegnerin hin. Die Webseite wird von der Antragsgegnerin betrieben und steht auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht Dritten offen. Danach steht das Zeichen „C... FASHION“, wie bereits das Landgericht angenommen hat, für die Antragsgegnerin als Herkunftsquelle der online angebotenen Ware. Diese Individualisierung wird hier erkennbar auch nicht durch andere Umstände gestört.

So wird dem angesprochenen Verkehr bei einem Besuch der Webseite der Antragsgegnerin unmittelbar deutlich, dass auf dieser Seite zum einen, wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar ausgeführt hat, grundsätzlich lediglich eigene Produkte der Antragsgegnerin beworben und verkauft werden. Die Antragsgegnerin bietet zum Beispiel unter verschiedenen Bezeichnungen Tuniken an, unter anderem die „Tunika Tayla“, „Tunika Cassy“, „Tunika Annika“, „Tunika Nikita“, „Tunika Alison“, „Tunika Pina“, „Tunika Cynthia“, „Tunika Jessica“, „Tunika Glory“, „Tunika Letia“, „Tunika Josie“ und „Tunika Damini“ (Einblendungen Anlage Ast 12), ohne dass der angesprochene Verkehr den geringsten Anlass hätte anzunehmen, die so bezeichneten Waren stammten jeweils von einem bestimmten anderen Hersteller. Auch die Antragstellerin trägt vor, dass der angesprochene Verkehr wisse, auf welcher Verkaufsplattform er sich befinde. Soweit die Antragsgegnerin daneben Kollaborationen mit anderen Markeninhabern eingeht und solche Waren anbietet, handelt es sich nach dem unwiderlegten Vortrag der Antragsgegnerin lediglich um Einzelfälle betreffend nur zwei Unternehmen (c…-…-… bzw. C…). Vor allem sind aber die entsprechenden Angebote dieser Waren in deutlich abweichender Art und Weise gestaltet. Hier findet sich auf der Webseite angeordnet zwischen der herausgehobenen Bezeichnung des Onlineshops „C... FASHION“ der Antragsgegnerin und dem nachfolgenden konkreten Warenangebot in der Art einer Zwischenüberschrift der klare Hinweis auf eine solche Zusammenarbeit: „C… X COLLOSEUM“ bzw. „C… … C…“ (Anlage Ast 15). Hiermit ist die streitgegenständliche nachgestellte Angabe „Tunika Caissa“ weder vergleichbar noch in irgendeiner Hinsicht zu verwechseln.

ccc. Zum anderen handelt es sich bei den auf der Webseite der Antragsgegnerin genutzten, jeweils der Nennung des Kleidungsstücks nachfolgenden Bezeichnungen nach den Gesamtumständen auch sonst erkennbar nicht um Herkunftshinweise, sondern nur um interne Modellangaben. Der angesprochene Verkehr erkennt sofort, dass der gesamte C...-Webshop so aufgebaut ist, dass jedes beworbene Bekleidungsstück eine mit einer beschreibenden Angabe kombinierte, konkret dieser nachgestellte weitere Bezeichnung aufweist, um dem Kunden aufgrund dieser Zuordnung die Orientierung und damit den Kauf eines Artikels zu erleichtern.

So bietet die Antragsgegnerin zum Beispiel, wie vorstehend ausgeführt, unter verschiedenen Bezeichnungen Tuniken an, unter anderem die „Tunika Tayla“, „Tunika Cassy“, „Tunika Annika“, „Tunika Nikita“, „Tunika Alison“, „Tunika Pina“, „Tunika Cynthia“, „Tunika Jessica“, „Tunika Glory“, „Tunika Letia“, „Tunika Josie“ und „Tunika Damini“ (Einblendungen Anlage Ast 12). Demgegenüber werden unter dem angegriffenen Zeichen „Caissa“, wie bereits das Landgericht im Beschluss vom 28.02.2024 zutreffend ausgeführt hat, nicht vier verschiedene Modelle zum Kauf angeboten, sondern lediglich ein Modell in vier verschiedenen Farbvarianten. Darüber hinaus werden auch die anderen Artikel, zum Beispiel Kleider, Röcke, Hosen, Blazer und Pullover, in dem Webshop entsprechend präsentiert. Allen Artikeln ist gemeinsam, dass sie aus der Kombination einer beschreibenden Angabe für das Bekleidungsstück bzw. für den Artikel und der weiteren nachgestellten Bezeichnung bestehen, etwa „Kleid Ava“, „Kleid Anita“, „Kleid Elisabeth“ „Jeans Elaine“, „Blazer Zoe“, „Jacke Dreams“, „Cardigan Layla“, „Pullover Alexia“, „Hoody Checky“, „Hose Clara“, „Leggins Velvety“, „Rock Leonie“ und „Handschuh Anna“ (Anlage Ast 12). Ausnahmen sind insoweit nicht dargetan worden.

Sehr häufig handelt es sich bei dieser weiteren Bezeichnung zudem um einen - mehr oder weniger bekannten - Vornamen. Entsprechend hat die Antragsgegnerin die Bezeichnung „Tunika Caissa“ verwendet. Auch bei „Caissa“ handelt es sich, wie bereits das Landgericht Hamburg ausgeführt hat, um einen Vornamen, ist dieser im deutschen Sprachraum auch nicht häufig anzutreffen. Dieser Name steht, wie auch dem Senat bekannt ist, gemeinhin für die „Schutzgöttin“ der Schachspieler. In jedem Fall liegt keine reine Fantasiebezeichnung vor. Im Ergebnis ist danach festzuhalten, dass die in jedem Einzelfall gebotene Feststellung, dass der angesprochene Verkehr in der konkret in Rede stehenden Art der Verwendung des streitgegenständlichen Zeichens einen Hinweis auf einen bestimmten Hersteller des in Rede stehenden Kleidungsstücks erblickt, hier nicht getroffen werden kann.

ddd. Eine abweichende Bewertung ist auch für die angegriffene Darstellung eines Google-Suchergebnisses (Anlage Ast 6, Anlage zum Verfügungsantrag) nicht zu treffen. Für die konkrete Darstellung der Angabe „Tunika Caissa“ in der Google-Trefferliste ist die Antragsgegnerin nicht erkennbar verantwortlich. Auch die Antragstellerin trägt hierzu spezifiziert nichts vor.

eee. Soweit die Antragstellerin auf das Urteil des Senats vom 19.03.2020, Az. 5 U 213/15, verweist, erscheint die vorliegende Streitigkeit nicht vergleichbar. Wie die Antragstellerin selbst ausführt, ging es in der dortigen Sache um das Zeichen „Usha“, welches mehreren unterschiedlichen Produkten („USHA BLAZER“, „USHA BERMUDAS“, „USHA ROME HOSE“) vorangestellt war, so dass die Annahme einer Modellbezeichnung dort tatsächlich nicht nahegelegen hat. Mit dem Urteil des BGH vom 11.04.2019, Az. I ZR 108/18 (BGH GRUR 2019, 1289 – Damen Hose MO), hat sich der Senat vorstehend auseinandergesetzt. Dort ging es um ein sich vom vorliegenden Fall unterscheidendes Angebot auf der Handelsplattform „Amazon“ unter der Überschrift „Bench“. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Feststellung einer markenmäßigen Benutzung in jedem Einzelfall unter Beachtung der konkreten Gesamtumstände zu treffen.

dd. Weitere Funktionen der Marke der Antragstellerin werden gleichfalls nicht verletzt. Hierzu trägt auch die Antragstellerin spezifiziert nichts weiter vor.

ee. Diese Feststellungen zum Verkehrsverständnis kann der erkennende Senat selbst treffen. Es geht darum, ob der angesprochene Verkehr in Gestalt des durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Ware (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Aufl., § 14 Rn. 139) einen Herkunftshinweis erkennt. Zu diesem Verkehr sind im vorliegenden Fall auch die Mitglieder des Senats zu zählen, so dass der Senat aus eigener Kenntnis eine Bewertung vornehmen kann (vgl. BGH GRUR 2019, 522, 525 Rn. 33 – SAM, m.w.N.).

2. Soweit der vorliegende Unterlassungsanspruch jedenfalls erstinstanzlich hilfsweise unter Einbeziehung des Internetseitennamens auf eine Markenverletzung im Sinne der Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützt worden ist, ergibt sich keine vom Vorstehenden abweichende Bewertung. Auch insoweit fehlt es an einer feststellbaren markenmäßigen Benutzung des angegriffenen Zeichens. Selbst wenn der angesprochene Verkehr grundsätzlich durchaus an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist, spricht im konkreten Fall nichts dafür, dass das Zeichen „Caissa“ als Zweitmarke erfasst wird (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 592, 593 Rn. 14 – bodo Blue Night; BGH GRUR 2017, 1043, 1045 Rn. 30 – Dorzo; BGH GRUR 2019, 522, 526 Rn. 48 – SAM; BGH GRUR 2019, 1289, 1292 Rn. 29 – Damen Hose MO). Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Irreführende Werbung mit dem Begriff "schadstofffrei" wenn Produkt lediglich die gesetzlichen Grenzwerte einhält

OLG Stuttgart
Urteil vom 25.10.2018
2 U 34/18

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass eine irreführende Werbung mit dem Begriff "schadstofffrei" vorliegt, wenn das Produkt lediglich die gesetzlichen Grenzwerte einhält aber nicht vollständig schadstofffrei ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Zurecht hat das Landgericht diese angegriffenen Werbeanzeigen sämtlich als unlautere, weil irreführende Werbung beurteilt und den Unterlassungsanspruch bejaht (§§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

a) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urteil vom 08. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238, bei juris Rz. 23 - Marktführer Sport) irrige Vorstellungen hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2012 - I ZR 137/11, GRUR 2013, 409, Tz. 24 - Steuerbüro; vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, 2014, 1114, Tz. 37 - nickelfrei; vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14, WRP 2015, 1102, Rz. 19 - Mobiler Buchhaltungsservice und vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12, bei juris Rz. 22 - Piadina Rückruf). Irreführungsgefahr besteht, wenn das Verständnis, das die geschäftliche Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, 2014, 1114, Tz. 39 - nickelfrei; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Dezember 2014 - 2 U 56/14).

Die wettbewerbliche Erheblichkeit ist ein dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG überflüssig macht (BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942, bei juris Rz. 11 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum).

b) Eine solche Gefahr der Irreführung wurde durch die mit dem Berufungsantrag Ziffer 1 a) angegriffenen, unstreitig von der Beklagten im geschäftlichen Verkehr aufgestellten Behauptungen einer Schadstofffreiheit der jeweiligen angebotenen Ware begründet. Hiervon hat der Senat nach dem entscheidungserheblichen Vortrag der Parteien mit der Folge auszugehen, dass eine Wiederholungsgefahr für die Bewerbung von Bettwaren jeglicher Art besteht.

aa) Das Verständnis der von der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Verbraucher kann der Senat, dessen Mitglieder als Verbraucher dem angesprochenen Verkehrskreis angehören, aus eigener Kenntnis beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 194, 314, Tz. 32 - Biomineralwasser; BGH, Urteile vom 18. September 2014, WRP 2014, 1447, Tz. 19 - Runes of Magic II).

bb) Das Verkehrsverständnis von einer Werbeaussage bemisst sich nach der Vorstellung, die der Verbraucher aus der Werbung gewinnt. Es ist aus dem Gesamteindruck zu ermitteln, den der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher bei situationsadäquater Aufmerksamkeit erfährt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942, bei juris Rz. 16 - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum; und vom 22. Oktober 2009 - I ZR 73/07, GRUR 2010, 352, Rn. 11 - Hier spiegelt sich Erfahrung); Sonderfaktoren wie eine Blickfangwerbung spielen vorliegend keine Rolle. Der Grad an Aufmerksamkeit und Befassungstiefe hängt ab von der wirtschaftlichen Tragweite eines entsprechenden Geschäftsentschlusses.

Dabei kommt dem Wortsinn der Werbung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch besonderes Gewicht zu (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 104/10, GRUR 2012, 942, bei juris Rz. 15 ff. - Neurologisch/Vaskuläres Zentrum). Denn der Verbraucher kann eine Werbeaussage regelmäßig nicht anders verstehen, als sie ihm bei Anwendung des allgemeinen Sprachverständnisses begegnet. Anderes gilt nur, wenn er aus sonstigen Gesichtspunkten zu der Erkenntnis kommt, die Werbung sei nicht dem Wortsinn entsprechend gemeint (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. September 2016 - 2 U 74/16, auch zum Übrigen).

cc) Das Landgericht, das weder diese Grundsätze noch die Zuweisung der Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast verkannt hat, hat nach ihnen zurecht eine Irreführung bejaht.

(1) Macht der Kläger einen Unterlassungsanspruch aus Irreführung geltend, so genügt er seiner Darlegungslast grundsätzlich nicht, indem er nur vorträgt, die feilgebotene Ware habe nicht die Eigenschaften, welche der Verbraucher aufgrund der Werbung erwarte. Er muss darüber hinaus regelmäßig vortragen, worin die Abweichung besteht. Dieses Vortrages bedarf es in aller Regel schon deshalb, weil nur auf seiner Grundlage festgestellt werden kann, welche Fehlvorstellung die Werbung hervorruft und ob diese bei einem nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs entsteht. Dies wird in den Fällen besonders deutlich, in denen das Gericht gehalten ist, einen Beweisbeschluss für eine Verkehrsbefragung zu formulieren. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof es auch unter dem Blickwinkel der Streitgegenstandsbestimmung und der hiermit durch § 308 Abs. 1 ZPO gezogenen Entscheidungsgrenzen betont (BGH, Urteile vom 05. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 - Betriebspsychologe und vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, bei juris Rz. 10 ff.- Tiegelgröße, m.w.N.).

(2) Regelmäßig hat der Kläger, der geltend macht, eine Ware enthalte nach Art oder Umfang Schadstoffe, wie es der angesprochene Verbraucher nach der Werbung nicht erwarte, daher vorzutragen, welche Schadstoffe die Ware enthält. Je nach dem Inhalt der angegriffenen Werbung kann auch ein Vortrag zur Schadstoffkonzentration erforderlich sein. Auch dies hat das Landgericht nicht verkannt. Die beanstandete Anpreisung der Ware als „schadstofffrei“ ist jedoch so eindeutig, dass bereits der Vortrag des Klägers, die Ware enthalte einen bestimmten Schadstoff, ausnahmsweise ausreicht, deren Unlauterkeit zu begründen, weshalb folglich eine weitere Substantiierung vom Kläger nicht zu fordern ist.

Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, die Bettwaren der Beklagten, welche unter der Bezeichnung „B.“ angeboten werden, Matratzen wie Kissen, enthielten Antimon, Formaldehyd, Arsen und Quecksilber.

(3) Der maßgebende Durchschnittsverbraucher tritt der Werbung für Bettwaren und so auch für Matratzen und Stützkissen nicht mit besonders großer Aufmerksamkeit entgegen, betrachtet sie aber, wenn er an solchen Waren gerade interessiert ist, auch nicht nur flüchtig. Er kauft Bettwaren zwar üblicherweise nicht in kurzen Zeitabständen, es handelt sich dabei auch nicht um Ware mit einem Preis, der so niedrig liegt, dass sich der Verbraucher mit der Qualität der Ware gar nicht näher befasst, sondern er ist im Gegenteil gerade an deren Qualität überdurchschnittlich interessiert, weil er mit Bettwaren regelmäßig täglich stundenlang direkt in Berührung kommt. Andererseits handelt es sich nicht um eine Kaufentscheidung, die der Verbraucher besonders gut abwägt, wie es etwa beim Eingehen von Dauerschuldverhältnissen oder dem Kauf hochpreisiger Waren zu erwarten sein kann (OLG Stuttgart, a.a.O.).

(4) Der Verbraucher entwickelt aus der Aussage, eine Ware sei „schadstofffrei“ die Auffassung, sie enthalte keinerlei Schadstoffe. Dabei kommt es auf die von der Verfügungsbeklagten aufgeworfenen Fragen zur Definition des Begriffs „Schadstoff“ nicht an und auch nicht darauf, dass die Beklagte sich hierzu auf Artikel in „Wikipedia“ bezieht. Dieser Quelle kommt kein tragender Beweiswert zu, da ihre Inhalte ohne Nachweis einer Sachkompetenz erstellt werden können und nicht objektiv und fachkundig überprüft werden. Das System einer Kontrolle durch die „Community“ kann insbesondere dazu führen, dass inhaltlich zutreffende Ausführungen nicht veröffentlicht werden, da sich dagegen in der Sache unberechtigter Widerspruch erhebt, der durchaus auch sachfremd motiviert sein kann; ebenso kann es die Korrektur oder die Löschung falscher Inhalte verhindern. Außerdem besteht latent die Gefahr, dass wesentliche Aspekte in einen Wikipedia-Artikel nicht eingebracht sind, weil sie den Verfassern unbekannt sind.

Die Einwände des Beklagten gegen den Begriff „Schadstoff“ gehen am Verbraucherverständnis vorbei. Der Verbraucher versteht darunter Stoffe, die ihm beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware rein theoretisch schaden könnten. Bei dem Begriff „Schadstoff“ stellt er nicht auf ein konkret vorhandenes Gefährdungspotential aus der gekauften Ware ab, sondern auf die abstrakte Eignung zur Schädigung seiner. Aus dem Wortbestandteil „frei“ in der angegriffenen Aussage schließt er, dass in der Ware kein einziger Stoff vorhanden sei, der ihm schaden könnte.

Dies deckt sich mit dem offensichtlichen Zweck der Aufnahme dieses Begriffes in die Werbung. Die Beklagte hat den Hinweis auf eine Schadstofffreiheit der Ware in die Anzeigen aufgenommen, um diese Ware als von besonderer Qualität und ihr Angebot daher als besonders hochwertig erscheinen zu lassen, ohne klar herauszustellen, dass sie damit nur habe behaupten wollen, ihre Ware habe den Test nach dem „O. Standard 100“ oder ein anderes definiertes Testverfahren durchlaufen und erfülle dessen Vorgaben bzw. sie leide nicht an Stoffen, die bei der gegebenen Konzentration eine Gesundheitsgefährdung befürchten ließen. Sie hat sich von dieser Angabe einen Vorteil versprochen; hieran muss sie sich festhalten lassen.

Für eine falsche Angabe zu einer solchen nachprüfbaren, objektiven Tatsache gibt es keinen vernünftigen Grund. Sie mag auf einem Versehen beruhen und in Ausnahmefällen sogar vom Werbenden nicht verschuldet sein, worauf es für einen Unterlassungsanspruch aber nicht ankommt. Zu rechtfertigen ist sie gleichwohl nicht (vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, bei juris Rz. 16 - Falsche Herstellerpreisempfehlung). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass objektiv falsche Aussagen regelmäßig die Gefahr der Irreführung in sich tragen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888, bei juris Rz. 21). Allein die Verwendung einer unwahren Behauptung belegt, dass der Werbende sich durch den Eindruck, welchen die Unwahrheit beim Angesprochenen erweckt, einen Vorteil am Markt verspricht.

Es ist ureigenste Aufgabe des Irreführungsverbots, die Werbung mit der Unwahrheit im geschäftlichen Verkehr zu unterbinden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 219/06, GRUR 2009, 888, bei juris Rz. 21, u.H. auf BGH, Urteile vom 24. Mai 2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78, 79 - Falsche Herstellerpreisempfehlung; und vom 20. Dezember 2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715, 716 - Scanner-Werbung).

Die Beklagte kann sich von daher nicht mit dem Einwand wehren, der Verbraucher erkenne die von ihr gesetzte Gefahr der Irreführung bei gehörigem Nachdenken. Obwohl der Verbraucher im Grundsatz weiß, dass jedes Produkt mit einer gewissen Schadstoffbelastung behaftet ist (vgl. Lindacher, in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl., 2013, § 5 Rz. 487 f., m.w.N.), führt gerade die Werbung mit einer Angabe, die der Verbraucher für überraschend hält, über die er womöglich stutzt, die er vielleicht zunächst auch bezweifelt, dazu, dass er - sofern nicht eine offensichtliche Scherzerklärung vorliegt, was vorliegend selbst die Beklagte nicht behauptet - die Richtigkeit des Unerwarteten, hier der Schadstofffreiheit der Ware, gerade als Besonderheit des Angebotes ansieht und als gegeben annimmt.

Auch wenn besonders aufmerksame, besonders kritische oder gut informierte Leser der Aussage zur Schadstofffreiheit keinen Glauben schenken oder sie nur auf von außen zugeführte, insbesondere verarbeitungsbedingte Schadstoffe beziehen, verbleibt doch ein nicht zu vernachlässigender, erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs, der die fragliche Angabe zur Kenntnis nimmt und davon ausgeht, die angebotene Ware enthalte keine Schadstoffe.

(5) Darauf ob in Fachkreisen die gleichwohl vorhandene Konzentration von Schadstoffen als zu vernachlässigend angesehen wird, kommt es nicht an. Denn der Verbraucher ist von Rechts wegen nicht gehalten, eine aus der Sicht von Fachleuten vernünftige Risikoabschätzung an den Tag zu legen. Er ist in seinen Marktentscheidungen autonom und daher allein befugt, die Maßstäbe zu setzen, nach denen er seine Marktentscheidungen trifft. Diese Autonomie steht Erwägungen entgegen, er müsse sich am Sachverstand der Fachkreise oder an bestimmten Wertvorstellungen orientieren. Vielmehr schützt das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot ihn davor, aufgrund falscher Vorstellungen seine Konsumentscheidung anders zu treffen, als er sie nach seinen Vorstellungen, Werten und Wünschen, ohne einen durch die Werbung hervorgerufenen Irrtum getroffen hätte. Gerade im Bereich von Schadstoffbelastungen hat ein erheblicher Teil der Verbraucher in den zurückliegenden Jahrzehnten eine gegenüber Grenzwerten kritische Grundhaltung entwickelt und sucht Qualitätsstandards selbst jenseits des wissenschaftlich Vernünftigen. Auch einen solchen Entscheidungsprozess schützt das Irrführungsverbot aus § 5 UWG. Mit ihm ist es daher unvereinbar, die Schadstoffeigenschaft mit dem Einhalten von Grenzwerten gleichzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Bezug auf bestimmte und zugleich erkennbare Grenzwerte aus dem Kontext nicht klar ersichtlich wird.

(6) Aus dem Gesamtzusammenhang der angegriffenen Werbungen erfährt der Verbraucher nach dem Vortrag der Parteien in keinem der angegriffenen Fälle ein anderes Verständnis. Auch die Aufzählung einzelner Gruppen von Bestandteilen (wie Flammschutzmittel) bringt ein solches nicht hervor; zumal wenn sie durch das Wort „wie“ als nicht abschließend ausgeführt und inhaltlich unpräzise gehalten ist. Soweit solche Aufzählungen in den angegriffenen Werbegestaltungen enthalten sind, werden sie zudem durch die konkrete, jeweils prominente Verwendung des Begriffs „schadstofffrei“ überwogen.

(7) Auch der Umstand, dass anderweitig mit Adjektiven geworben wird, die den Bestandteil „frei“ enthalten, obwohl die Aussagen objektiv nicht zutreffen, führt nicht zu einem anderen Verbraucherverständnis. Eine solche Prägung kann zwar entstehen, wenn eine an sich falsche Bezeichnung (beispielsweise „alkoholfreies Bier“) über längere Zeit am Markt verwendet wird und der Verbraucher gelernt hat, dass die Aussage nicht oder nicht stets richtig ist. Eine solche Prägung beschränkt sich aber auf den Bereich, in welchem sie entstanden ist. Dass sie für den Begriff „schadstofffrei“ beim Verbraucher entstanden sei, behauptet die Beklagte nicht, und auch der Senat kann ein solches Verbraucherverständnis nicht feststellen. Beim „alkoholfreien Bier“ kommt hinzu, dass sich dieser Begriff mittlerweile als Gattungsbezeichnung auch de lege lata etabliert hat, in Abgrenzung zum klassischen, alkoholhaltigen Bier.

(8) Selbst wenn man annehmen wollte, der Verbraucher verstünde die Werbung ihrem klaren Wortlaut zuwider dahin, die Ware entspreche den gesetzlichen Grenzwerten, so handelte es sich dabei um eine unlautere Werbung mit Selbstverständlichkeiten (vgl. BGHZ 194, 314, bei juris Rz. 33 ff. - Biomineralwasser). Um einen Bezug zu den Vorgaben (Grenzwerten) privater Institutionen, wie beispielsweise aus dem „O. Standard 100“ oder eines anderen definierten Testverfahrens herzustellen, hätte es der Beklagten oblegen, diesen Bezug klar und eindeutig herzustellen und dem Verbraucher den Bezugsmaßstab in einer dem § 5a UWG genügenden Weise zugänglich zu machen.

dd) Diesem Verständnis entspricht die beworbene Ware nicht. Die streitgegenständliche Matratze und die streitgegenständlichen Kissen sind nicht schadstofffrei. Davon hat der Senat nach den Feststellungen des Landgerichts und dem Berufungsvortrag auszugehen.

(1) Vorliegend bedarf dieser Punkt trotz des Berufungsvortrages hierzu keiner sachverständigen Klärung. Denn das Landgericht hat für das Berufungsverfahren bindend, da zweifelsfrei, festgestellt, dass die von der Beklagten angebotene Matratze „B.“ selbst nach dem Vortrag der Beklagten Antimon enthält. Die Beklagte tönt hiergegen nur an, es könne sein, dass ihre Ware diesen Stoff möglicherweise gar nicht enthalte (an anderer Stelle trägt sie vor, die Konzentration sei zu vernachlässigen, bzw. liege unter den Grenzwerten), was aber schon keine Behauptung einer konkreten Tatsache ist und durch die vorgelegten Materialuntersuchungen widerlegt wird."


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EuGH: Widerrufsrecht für Verbraucher bei Messekauf - Es hängt vom Erscheinungsbild des Messestands aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers ab

EuGH
Urteil vom 07.08.2018
C-485/17
Verbraucherzentrale Berlin e.V. gegen
Unimatic Vertriebs GmbH


Der EuGH hat entschieden, dass die Frage, ob Verbraucher bei einem Messekauf ein Widerufsrechtsrecht haben, vom Erscheinungsbild des Messestands aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers abhängt.

Tenor der Entscheidung:

Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass ein Messestand eines Unternehmers wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

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OLG München: Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER für Bier wird vom Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft verstanden

OLG München
Urteil vom 01.02.2018
29 U 885/17


Das OLG München hat entschieden, dass die Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER für Bier vom Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft verstanden wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

"c) Die Klage ist jedoch insoweit unbegründet. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG.

aa) Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

bb) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung enthält.

Im Streitfall wird die Angabe NEUSCHWANSTEINER vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht als Kennzeichnung der geographischen Herkunft des so bezeichneten Bieres verstanden. Es besteht daher nicht die Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft.

(1) Zwar nimmt die Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER in adjektivischer Form auf das Schloss Neuschwanstein Bezug. Zusätzlich ist auf der Flasche ein siegelartiges Emblem angebracht, auf dem sich das Schloss vor Gebirgssilhouette befindet; das gleiche Bild ist auf dem Verschluss und mehrfach auf der Faltschachtel angebracht. Auch ist es üblich, dass Biere von Brauereien nach Orten oder Regionen in adjektivischer Form benannt werden. Zudem wird unstreitig in einigen bayerischen Schlössern - etwa im Schloss Kaltenberg - Bier gebraut.

(2) Wegen der sehr großen deutschlandweiten Bekanntheit des Schlosses Neuschwanstein wird die Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER nach der Verkehrsauffassung, für deren Beurteilung es auf den durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ankommt, jedoch nicht dahin verstanden, dass das so bezeichnete Bier auf dem Schlossgelände hergestellt wird.

Dem Durchschnittsverbraucher ist bekannt, dass das Schloss Neuschwanstein, eine der berühmtesten Sehenswürdigkeiten Deutschlands, seit der Fertigstellung und dem Tode des Erbauers König Ludwig II. Ende des 19. Jahrhunderts als Museum genutzt wird. Als Herstellungsort von Bier oder anderen Produkten ist das Schloss hingegen nicht bekannt. Zwar hat der angesprochene Durchschnittsverbraucher nicht ohne weiteres Kenntnis von den konkreten örtlichen Gegebenheiten; insbesondere weiß er regelmäßig nicht, wie viele Zimmer oder Gebäudeteile das Schloss im Einzelnen hat. Allerdings ist ihm bekannt, dass das auch als „Märchenschloss“ bezeichnete Schloss Neuschwanstein in malerischer Lage auf einem Hügel vor Gebirgskulisse liegt und insbesondere aufgrund seiner architektonischen Einzigartigkeit eine weltweite Touristenattraktion darstellt.

Schon aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse des auf einem Hügel erbauten Schlosses hat der Verkehr keinen Anlass anzunehmen, dass das unter der Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER beworbene Bier tatsächlich innerhalb der Schlossmauern gebraut wird. Eine industrielle Nutzung des Schlosses als Großbrauerei mit regelmäßigen Brauvorgängen und damit verbundenen Emissionen (Mälzerei) und einhergehendem Zu- und Ablieferverkehr wird der Durchschnittsverbraucher ausschließen. Angesichts der sehr großen Bekanntheit des Schlosses als touristische Sehenswürdigkeit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs annehmen, eine Produktion des hochpreisigen und exklusiven Bieres finde dort zumindest in kleineren Mengen statt. Da das Schloss Neuschwanstein für das Brauen von Bier nicht traditionell bekannt ist, wird der angesprochene Verkehr der Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER keinen geographischen Herkunftsnachweis entnehmen (vgl. EuG, Urteil vom 5. Juni 2016 - T-167/15 - Tz. 27-29 - NEUSCHWANSTEIN, juris; Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. Januar 2018 - C-488/16 - Tz. 43, juris).

Der Senat kann das Verständnis des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH GRUR 2016, 83 - Amplidect/ampliteq Tz. 52; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft) und er zudem aufgrund seiner ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2014, 1211 - Runes of Magic II Tz. 20; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft).

Diesem Verkehrsverständnis steht auch die Senatsentscheidung vom 17. März 2016 (vgl. WRP 2016, 758 - Chiemseer) nicht entgegen, in der der Senat festgestellt hat, dass es sich bei der Bezeichnung Chiemseer um eine geographische Herkunftsangabe handele, weil sie in adjektivischer Form auf den Chiemsee Bezug nimmt und wegen der deutschlandweiten Bekanntheit des Chiemsees nach der Verkehrsauffassung dahin verstanden werde, dass das so bezeichnete Bier von einer an diesem See gelegenen Brauerei hergestellt wird. Zwar ist auch das Schloss Neuschwanstein deutschlandweit bekannt. Anders als beim im Voralpenland befindlichen großen Chiemsee hat der Verkehr jedoch keinerlei Anlass anzunehmen, dass sich in dem an exponierter Stelle auf einem Hügel gelegenen Schloss Neuschwanstein eine Brauerei befinden könnte. Im Übrigen handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Edelmärzenbier mit der Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER nicht um ein ohne erheblichen Kostenaufwand erhältliches Alltagsprodukt, wie es beim Chiemseer der Fall war, sondern um ein exklusives „königliches“ Luxusprodukt, das bei Feinkost K. zu einem Einzelpreis von 39,50 € angeboten wird. Der Durchschnittsverbraucher erkennt, dass durch die Bezeichnung und die außergewöhnliche Aufmachung des Bieres ein königliches Luxusimage vermittelt wird, an dem er teilnehmen soll, nicht aber auf die konkrete Lage des Brauhauses Bezug genommen wird.

d) Der Unterlassungsanspruch kann auch nicht mit Erfolg auf Art. 7 LMIV i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a. F. gestützt werden.

Nach Art. 7 Abs. 1a) LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel insbesondere in Bezug auf den Herkunftsort nicht irreführend sein. Die beanstandete Angabe begründet indes keine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise hinsichtlich der Herkunft des damit versehenen Bieres (s. o. c) bb)), so dass keine Irreführung vorliegt.

e) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 128 Abs. 1 i. V. m. § 127 Abs. 1 MarkenG, auf die die Klägerin den Anspruch hilfsweise stützt.

Nach § 126 Abs. 1 MarkenG sind geographische Herkunftsangaben die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

Die beanstandete Verwendung der Bezeichnung NEUSCHWANSTEINER stellt indes keine Benutzung einer geographischen Herkunftsangabe i. S. d. § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG dar (s. o. c) bb)). Ein Anspruch gemäß § 128 Abs. 1 MarkenG setzt eine Zuwiderhandlung gegen § 127 Abs. 1 MarkenG voraus und ist deshalb im Streitfall ausgeschlossen.



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BGH: Unzulässige Werbung mit angeblich reduzierten Nährstoffanteilen von Lebensmitteln auch bei Hinweis ohne Vergleichsprodukte

BGH
Urteil vom 18.05.2017
I ZR 100/16
Märchensuppe
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 8, Art. 9

Leitsätze des BGH:


a) Eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil stellt auch dann eine vergleichende Angabe im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 dar, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen. Eine solche Angabe unterliegt, selbst wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung.

b) Die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann.

BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - OLG Karlsruhe - LG Konstanz

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OLG Köln: Bezeichnung "Zeitung" für eine anzeigenfinanziertes und kostenlos verteiltes Druckerzeugnis nicht wettbewerbswidrig

OLG Köln
Urteil vom 19. April 2013
6 U 203/12


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Bezeichnung "Zeitung" für eine anzeigenfinanziertes und kostenlos verteiltes Druckerzeugnis nicht irreführend und somit auch nicht wettbewerbswidrig ist.


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BGH: Werbung "Jeder 100. Einkauf gratis" keine wettbewerbswidrige Beeinflussung des Kaufverhaltens eines Durchschnittsverbrauchers

BGH
Urteil vom 22.01.2009 - I ZR 31/06
Jeder 100. Einkauf gratis
UWG §§ 3, 4 Nr. 1


Leitsatz des BGH:
Die Werbung, jeder 100. Kunde erhalte seinen Einkauf gratis, stellt keine unangemessene unsachliche Beeinflussung des Durchschnittsverbrauchers dar, weil die Rationalität seiner Kaufentscheidung auch dann nicht völlig in den Hintergrund tritt, wenn er im Hinblick auf die angekündigte Chance eines Gratiseinkaufs möglichst viel einkauft.

BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 31/06 - OLG Hamm - LG Essen

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: