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Der Widerrufsbutton kommt: Was § 356a BGB ab dem 19.06.2026 von Onlinehändlern verlangt

Ab dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmer im B2C-Fernabsatz eine elektronische Widerrufsfunktion auf ihrer Online-Benutzeroberfläche bereitstellen. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und führt mit § 356a BGB eine neue, eigenständige Pflicht ein. Wer sie nicht oder fehlerhaft umsetzt, riskiert Abmahnungen und eine erhebliche Verlängerung der Widerrufsfrist.

I. Hintergrund
Die Einführung des Widerrufsbuttons geht auf die Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge zurück, die zugleich die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) geändert hat. Der neue Art. 11a der geänderten Verbraucherrechterichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass Verbraucher einen Fernabsatzvertrag, der über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wurde, auch über eine solche Oberfläche widerrufen können. Der Gesetzgeber verfolgt damit ein einfaches Leitprinzip: Der Ausstieg aus einem Vertrag soll nicht schwerer sein als sein Abschluss. Das Umsetzungsgesetz wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 28). Der neue § 356a BGB tritt am 19. Juni 2026 in Kraft.

II. Anwendungsbereich
Die Pflicht trifft Unternehmer, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen – also über Websites, Apps oder vergleichbare digitale Zugänge. Anders als der Kündigungsbutton nach § 312k Abs. 1 BGB, der Finanzdienstleistungsverträge ausdrücklich ausnimmt, erfasst § 356a BGB auch im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge. Der sachliche Anwendungsbereich ist damit weiter als derjenige der bereits bekannten Regelung zum Kündigungsbutton. Voraussetzung ist stets das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts. Dort, wo kein Widerrufsrecht besteht greift die Pflicht nicht. Auch Händler, die ihre Produkte über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon anbieten, müssen eine Widerrufsfunktion bereitstellen. Die Pflicht trifft mithin nicht nur den Betreiber des eigenen Shops, sondern jeden Unternehmer, der über eine fremde Plattform im Fernabsatz kontrahiert.

III. Anforderungen an die Widerrufsfunktion
§ 356a BGB regelt das Verfahren zweistufig. In einer ersten Stufe startet der Verbraucher den Widerruf über eine gut sichtbare Schaltfläche; in einer zweiten Stufe bestätigt er ihn aktiv.

1. Gestaltung
Die Widerrufsfunktion muss gut sichtbar, leicht zugänglich und dauerhaft während der Widerrufsfrist verfügbar sein. Eine Beschränkung auf Kundenkonten, Logins oder versteckte Footer-Links genügt nicht. Das Gesetz verlangt in § 356a Abs. 1 S. 2 BGB eine Beschriftung mit „Vertrag widerrufen" oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung. Der Button darf nicht hinter einer Registrierung oder einem Login versteckt sein und darf nicht von Pop-ups oder anderen Elementen verdeckt werden.

2. Pflichtangaben im Widerrufsformular
Zulässige Pflichtangaben sind ausschließlich der Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags sowie ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Weitergehende Pflichtfelder – etwa Adresse, Kundennummer oder Rückgabegrund – darf der Unternehmer nicht verpflichtend abfragen. Sie können als optionale Felder angeboten werden, müssen aber als solche erkennbar bleiben. In einem zweiten Schritt muss der Unternehmer eine Bestätigungsschaltfläche vorhalten, die mit „Widerruf bestätigen" oder einer gleichbedeutenden Formulierung beschriftet ist (§ 356a Abs. 3 S. 2 BGB). Erst mit deren Betätigung übermittelt der Verbraucher seine Widerrufserklärung.

3. Eingangsbestätigung
Der Unternehmer hat dem Verbraucher nach Aktivierung der Bestätigungsfunktion unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit ihres Eingangs enthält. Die Bestätigung muss dabei über dasjenige Kommunikationsmittel erfolgen, das der Verbraucher im Formular angegeben hat – eine abweichende Übermittlung ist unzulässig.

IV. Fristwahrung
§ 356a Abs. 5 BGB enthält eine für die Praxis wichtige Zugangsfiktionsregel. Die Widerrufserklärung gilt als innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn der Verbraucher sie vor Fristablauf über die Widerrufsfunktion versandt hat. Der Unternehmer kann sich also nicht darauf berufen, die Erklärung erst nach Fristablauf empfangen zu haben, solange der Verbraucher den Bestätigungsschritt fristgerecht abgeschlossen hat. Diese Regelung entspricht dem Rechtsgedanken, der bereits § 355 Abs. 1 S. 5 BGB zugrunde liegt, wonach die rechtzeitige Absendung genügt.

V. Sanktionsfolgen bei Verstößen
Das Gesetz sieht für die Verletzung der Bereitstellungspflicht eine empfindliche Sanktion vor: Fehlt die Widerrufsfunktion oder ist sie nicht korrekt umgesetzt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Der Verbraucher kann dann deutlich länger seinen Vertrag widerrufen, Dies kann bei höherwertigen Waren oder Dienstleistungen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Daneben drohen bei fehlender oder unzureichender Umsetzung Bußgelder. Zudem drohen Abmahnungen von Abmahnvereinen und Mitbewerbern.

VI. Anpassungsbedarf bei Rechtstexten
Die Einführung des § 356a BGB macht nicht nur eine technische Implementierung erforderlich. Die Widerrufsbelehrungen sind an den neuen Gestaltungshinweis 3 in Anlage 1 (zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) anzupassen, um den Verbraucher über den neuen Widerrufsbutton zu informieren.

VII. Handlungsbedarf
Onlinehändler und Plattformbetreiber, die Fernabsatzverträge mit Verbrauchern über digitale Benutzeroberflächen schließen, müssen bis zum 19. Juni 2026 Folgendes sicherstellen:

- Die Widerrufsfunktion ist technisch implementiert, korrekt beschriftet und dauerhaft erreichbar.
- Das zweistufige Verfahren – Widerruf starten, Widerruf bestätigen – ist eingehalten.
- Die Pflichtangaben im Formular beschränken sich auf das gesetzlich Zulässige.
- Die Eingangsbestätigung geht automatisiert und unverzüglich über das vom Verbraucher genannte Kommunikationsmittel ab.
- Die Widerrufsbelehrung ist an den neuen Gestaltungshinweis 3 (Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB) angepasst.

VIII. Gesetzestext

§ 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

den Namen des Verbrauchers,
Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen" oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.

EU-Kommission: Geldbuße in Höhe von 200 Mio. EUR nach dem DSA gegen Temu wegen unzureichender Risikobewertung illegaler Produkte auf der Plattform

Die EU-Kommission hat gegen Temu eine Geldbuße von 200 Mio. EUR nach dem Digital Services Act (DSA) verhängt, weil das Unternehmen es versäumt hat, die systemischen Risiken illegaler Produkte auf seiner Plattform sorgfältig zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten. Mystery-Shopping-Tests hatten ergeben, dass ein sehr hoher Prozentsatz der getesteten Ladegeräte grundlegende Sicherheitstests nicht bestand und ein hoher Prozentsatz der getesteten Babyspielzeuge Sicherheitsrisiken mittlerer bis hoher Schwere aufwies.

Die Pressenmitteilung der EU-Kommission:
Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 200 Mio. EUR gegen Temu wegen Verstoßes gegen das Gesetz über digitale Dienste

Die Europäische Kommission hat heute im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) eine Geldbuße in Höhe von 200 Mio. EUR gegen Temu verhängt. Das Unternehmen hat es versäumt, die systemischen Risiken illegaler Produkte, die auf seiner Plattform angeboten werden, und den daraus resultierenden Schaden für die Verbraucher in der Europäischen Union sorgfältig zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten.

Die der Kommission vorliegenden Beweise deuten darauf hin, dass Verbraucher in der EU sehr wahrscheinlich auf illegale Gegenstände auf Temu stoßen werden.

Die Risikobewertung von Temu für 2024 entspricht nicht den im Gesetz über digitale Dienste festgelegten Standards:

- Es basiert auf allgemeinen Informationen über Risiken, die den E-Commerce-Sektor als Ganzes betreffen, und nicht auf spezifischen Nachweisen über den eigenen Dienst von Temu, einschließlich öffentlicher Berichte und Tests.

- Es wurde ernsthaft unterschätzt, wie oft Verbraucher in der EU mit illegalen Gegenständen konfrontiert werden. Nachweise aus einer in die Untersuchung der Kommission einbezogenen Mystery-Shopping-Übung zeigen, dass ein sehr hoher Prozentsatz der ausgewählten Ladegeräte grundlegende Sicherheitstests nicht bestanden hat, während ein hoher Prozentsatz der getesteten Babyspielzeuge Sicherheitsrisiken mittlerer bis hoher Schwere darstellte, da sie Chemikalien enthalten, die die gesetzlichen Sicherheitsgrenzen überschreiten oder Erstickungsgefahren aufgrund abnehmbarer Teile darstellen.
Sie hat nicht richtig bewertet, wie die Gestaltung ihres Dienstes - einschließlich Empfehlungssysteme und Produktförderungsprogramme durch verbundene Influencer - die Verbreitungsrisiken illegaler Produkte verstärken könnte.

-Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste sind benannte sehr große Online-Plattformen verpflichtet, Systemrisiken im Zusammenhang mit ihren Diensten sorgfältig zu bewerten und entsprechende Minderungsmaßnahmen zu ergreifen.

Die heute verhängte Geldbuße wurde unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlung, ihrer Schwere in Bezug auf die betroffenen Verwender in der EU und ihrer Dauer berechnet. Die Nichtdurchführung ordnungsgemäßer Risikobewertungen – einer der Eckpfeiler der Architektur des Gesetzes über digitale Dienste – ist ein besonders schwerer Verstoß gegen das Gesetz über digitale Dienste.

Nächste Schritte
Temu hat bis zum 28. August 2026 Zeit, der Kommission gemäß Artikel 75 des Gesetzes über digitale Dienste einen Aktionsplan vorzulegen. Der Plan muss Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes gegen seine Verpflichtungen zur Risikobewertung enthalten. Das Europäische Gremium für digitale Dienste hat einen Monat nach Erhalt des Plans Zeit, seine Stellungnahme abzugeben. Die Kommission wird dann einen weiteren Monat Zeit haben, um ihre endgültige Entscheidung zu erlassen und eine angemessene Frist für die Umsetzung festzulegen.

Die Nichteinhaltung der Nichteinhaltungsentscheidung kann zu Zwangsgeldern führen. Die Kommission arbeitet weiterhin mit Temu zusammen, um die Einhaltung der Entscheidung und des Gesetzes über digitale Dienste im Allgemeinen sicherzustellen.

Hintergrund
Am 31. Oktober 2024 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren gegen Temu ein, unter anderem in Bezug auf ihre Verpflichtung, Systemrisiken im Zusammenhang mit der Verbreitung illegaler Produkte in ihrem Dienst zu bewerten. Die Kommission nahm im Juli 2025 vorläufige Feststellungen an und schließt diese heute mit einem Beschluss über die Nichteinhaltung ab.

Der heute erlassene Beschluss über die Nichteinhaltung stützt sich unter anderem auf die Risikobewertungsberichte 2024 und 2025 von Temu, die Antworten auf die förmlichen Auskunftsersuchen der Kommission vom 28. Juni 2024 und 11. Oktober 2024, Informationen, die von Dritten ausgetauscht wurden, und ein Mystery-Shopping-Verfahren, das von einer unabhängigen Prüforganisation im Namen der Kommission durchgeführt wurde. Die Untersuchung stützte sich auch auf Daten der Zoll- und Marktüberwachungsbehörden der EU, die hohe Verstöße bei den auf Temu verkauften Produkten in den getesteten Kategorien aufzeigten.

EuG: Amazon Store ist eine sehr große Online-Plattform (VLOP) im Sinne des Digital Services Acts (DSA)

EuG
Urteil vom 19.11.2025
T-367/23
Amazon EU ./. EU-Kommission


Das EuG hat entschieden, dass der Amazon Store eine sehr große Online-Plattform (VLOP) im Sinne des Digital Services Acts (DSA) ist.

Die Pressmitteilung des EuG:
Gesetz über digitale Dienste: Die Klage von Amazon gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die Plattform Amazon Store als „sehr große Online-Plattform“ benannt wurde, wird abgewiesen

Das Gesetz über digitale Dienste1 erlegt Anbietern bestimmter Dienste, die von der Europäischen Kommission als „sehr große Online-Plattformen“ oder „sehr große Online-Suchmaschinen“ eingestuft wurden, da sie die Schwelle von 45 Millionen Nutzern in der Europäischen Union (d. h. 10 % der Bevölkerung der Union) überschreiten, besondere Verpflichtungen auf. Die Amazon EU Sàrl, die die Plattform Amazon Store betreibt, beantragte die Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Kommission diese Plattform als „sehr große Online-Plattform“ im Sinne dieses Gesetzes benannt hatte.

Amazon stellt die Rechtmäßigkeit der Bestimmung des Gesetzes in Abrede, die festlegt, welche Online-Plattformen, einschließlich Marktplätzen, als große Online-Plattformen zu benennen sind, und diese besonderen Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz, Zusammenarbeit und Zugang zu Daten unterwirft. Nach Ansicht von Amazon verletzt diese Bestimmung mehrere durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Grundrechte, darunter insbesondere die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre und auf Schutz vertraulicher Daten.

Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht der Europäischen Union die Klage ab.

In Bezug auf die unternehmerische Freiheit stellt das Gericht fest, dass die durch das Gesetz über digitale Dienste auferlegten Verpflichtungen zwar einen Eingriff in diese Freiheit darstellen, da sie erhebliche Kosten verursachen, die Organisation der Tätigkeiten beeinträchtigen und komplexe technische Lösungen erfordern können. Dieser gesetzlich vorgesehene Eingriff, der den Wesensgehalt der unternehmerischen Freiheit nicht berührt, ist jedoch im Sinne der Charta der Grundrechte gerechtfertigt. Der Unionsgesetzgeber, der über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt, hat nämlich keinen offensichtlichen Fehler begangen, als er davon ausging, dass sehr große Online-Plattformen, einschließlich Marktplätzen mit mehr als 45 Millionen Nutzern, systemische Risiken für die Gesellschaft darstellen können, insbesondere durch die Verbreitung illegaler Inhalte oder die Verletzung von Grundrechten, einschließlich des Verbraucherschutzes. Die diesen Plattformen auferlegten Verpflichtungen, wie diejenigen in Bezug auf die Empfehlungsoption ohne Profiling, das öffentliche Werbearchiv oder den Zugang von Forschern zu bestimmten Daten, zielen darauf ab, diese Risiken zu verhindern, auch wenn sie für die genannten Plattformen mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen verbunden sind.

In Bezug auf das Eigentumsrecht stellt das Gericht fest, dass die durch das Gesetz über digitale Dienste auferlegten Verpflichtungen in erster Linie administrative Belastungen darstellen, die den Anbietern sehr großer OnlinePlattformen nicht das Eigentum an ihren Plattformen entziehen. Selbst wenn ein Eingriff in dieses Recht festgestellt werden sollte, wäre dieser zudem durch die vom Unionsgesetzgeber verfolgten Ziele der Verhinderung systemischer Risiken gerechtfertigt.

Zum Gleichheitsgrundsatz stellt das Gericht fest, dass der Unionsgesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügte, um sehr große Online-Plattformen einheitlich zu behandeln, und zwar einschließlich Marktplätzen, da auch diese systemische Risiken für die Gesellschaft darstellen können. Außerdem ist die im Gesetz über digitale Dienste vorgenommene Unterscheidung zwischen Online-Plattformen nach ihrer Nutzerzahl weder willkürlich noch offensichtlich ungeeignet, um diese Risiken zu verhindern, da Online-Plattformen mit mehr als 45 Millionen Nutzern eine große Anzahl von Personen illegalen Inhalten aussetzen können.

In Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtung für sehr große Online-Plattformen, eine Empfehlungsoption ohne Profiling anzubieten, zwar die Art und Weise einschränken kann, wie die auf diesen Plattformen vermarkteten Produkte präsentiert werden können, dass ein solcher Eingriff jedoch gerechtfertigt ist. Diese gesetzlich vorgesehene Maßnahme berührt nicht den Wesensgehalt der Freiheit der Meinungsäußerung und verfolgt ein legitimes Ziel des Verbraucherschutzes. Somit konnte der Unionsgesetzgeber, ohne seinen erheblichen Beurteilungsspielraum zu überschreiten, die diesen Plattformen zukommende Freiheit der Meinungsäußerung im gewerblichen Bereich gegen den Verbraucherschutz abwägen.

In Bezug auf das Recht auf Achtung des Privatlebens und auf den Schutz vertraulicher Informationen stellt das Gericht fest, dass die Verpflichtungen zur Transparenz hinsichtlich der Werbung und zum Zugang von Forschern zu bestimmten Daten zwar einen Eingriff in dieses Recht darstellen, aber gesetzlich vorgesehen, verhältnismäßig und durch ein Ziel von allgemeinem Interesse gerechtfertigt sind, nämlich die Verhinderung systemischer Risiken, um insbesondere zu einem hohen Verbraucherschutzniveau beizutragen. Es betont, dass der öffentliche Zugang zu dem Archiv streng geregelt ist, während der Zugang für Forscher strengen Sicherheits- und Vertraulichkeitsgarantien unterliegt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH-Vizepräsident: Eilantrag von Amazon gegen Verpflichtung zur Veröffentlichung des Amazon Store Werbearchivs mit detaillierten Informationen über Online-Werbung abgelehnt

Vizepräsidenten des EuGH
Beschluss vom 27.03.2024
C-639/23 P(R)
EU-Kommission / Amazon Services Europe


Der EuGH-Vizepräsident hat den Eilantrag von Amazon gegen die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Amazon Store Werbearchivs mit detaillierten Informationen über Online-Werbung abgelehnt.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Online-Werbung: Der Antrag von Amazon auf Aussetzung ihrer Pflicht, ein Werbearchiv öffentlich zugänglich zu machen, wird zurückgewiesen

Amazon Services Europe gehört zum Amazon-Konzern. Ihre geschäftlichen Aktivitäten umfassen den OnlineEinzelhandel und weitere Dienstleistungen wie Cloud Computing und Online-Streaming. Sie erbringt OnlineMarktplatzdienste an Drittverkäufer und ermöglicht ihnen, Waren im Amazon Store zum Kauf anzubieten.

Mit Beschluss vom 23. April 20231 , der gemäß der Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste erlassen wurde, benannte die Kommission Amazon Store als sehr große Online-Plattform. Dies bedeutet u. a., dass Amazon Store ein Werbearchiv mit detaillierten Informationen über ihre Online-Werbung öffentlich zugänglich machen muss. Amazon beantragte beim Gericht der Europäischen Union die Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Sie stellte außerdem einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 27. September 20234 ordnete der Präsident des Gerichts die Aussetzung des Beschlusses der Kommission an, soweit Amazon Store damit verpflichtet wird, das Werbearchiv öffentlich zugänglich zu machen. Die Kommission hat gegen den Beschluss des Präsidenten des Gerichts beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt.

Mit seinem heutigen Beschluss hebt der Vizepräsident des Gerichtshofs den Teil des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der Kommission in Bezug auf das Werbearchiv ausgesetzt wird. Er stellt fest, dass der Kommission unter Verstoß gegen den Grundsatz eines kontradiktorischen Verfahrens die Möglichkeit vorenthalten wurde, zu den Argumenten, die von Amazon im Verfahren vor dem Gericht vorgetragen wurden, Stellung zu nehmen. Da die Kommission vor dem Gerichtshof die Argumente vorgetragen hat, mit denen sie dem Vorbringen von Amazon vor dem Gericht entgegentreten wollte, entscheidet der Vizepräsident des Gerichtshofs den Rechtsstreit endgültig und weist den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück.

Der Vizepräsident des Gerichtshofs ist der Ansicht, dass das Vorbringen von Amazon, die vom Unionsgesetzgeber eingeführte Pflicht, ein Werbearchiv öffentlich zugänglich zu machen, schränke ihre Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf unternehmerische Freiheit rechtswidrig ein, dem ersten Anschein nach nicht als unerheblich und außerdem völlig haltlos angesehen werden kann.

Zudem würde Amazon, wenn keine Aussetzung erfolgt, vor einem eventuell ergehenden Urteil, mit dem der Beschluss der Kommission für nichtig erklärt wird, wahrscheinlich einen schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleiden.

Diese Feststellungen sind jedoch für sich allein genommen nicht entscheidend. Es ist nämlich zu prüfen, ob die Abwägung sämtlicher beteiligter Interessen die Versagung der Aussetzung rechtfertigen kann. Hierzu stellt der Vizepräsident des Gerichtshofs fest, dass Amazon in dem Fall, dass die Aussetzung nicht gewährt wird, weiterhin ein Interesse an der Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission hätte. Außerdem ist nicht dargetan, dass in diesem Fall die Existenz oder die langfristige Entwicklung von Amazon auf dem Spiel stünden. Darüber hinaus würde die Aussetzung bedeuten, das vollständige Erreichen der Ziele der Verordnung über einen Binnenmarkt für digitale Dienste möglicherweise über mehrere Jahre hinauszuschieben und damit möglicherweise ein OnlineUmfeld bestehen oder sich entwickeln zu lassen, das eine Bedrohung für die Grundrechte darstellt; der Unionsgesetzgeber war aber der Auffassung, dass die sehr großen Online-Plattformen eine wichtige Rolle in diesem Umfeld spielen. Die vom Unionsgesetzgeber vertretenen Interessen gehen im vorliegenden Fall den materiellen Interessen von Amazon vor, weshalb die Abwägung zugunsten der Zurückweisung des Aussetzungsantrags ausfällt.


Den Volltext des Beschlusses finden Sie hier:

EuG-Präsident: Rechtsfolgen der Einordnung von Amazon Store als sehr großer Online-Dienst im Sinne des Digital Services Acts teilweise vorläufig außer Kraft gesetzt

EuG-Präsident
Anordnung vom 27.09.2023
T‑367/23 R
Amazon Services Europe Sàrl ./. EU-Kommission


Der EuG-Präsident hat angeordnet, dass die Rechtsfolgen der Einordnung von Amazon Store als sehr großer Online-Dienst im Sinne des Digital Services Acts teilweise vorläufig außer Kraft gesetzt wird. Über die Rechtsmäßigkeit der Einordnung muss der EuG noch entscheiden.

Tenor der Entscheidung:
1. Operation of the decision of the European Commission of 25 April 2023, with reference C(2023) 2746 final, designating Amazon Store as a very large online platform in accordance with Regulation (EU) 2022/2065 of the European Parliament and of the Council of 19 October 2022 on a Single Market For Digital Services and amending Directive 2000/31/EC (Digital Services Act), is suspended in so far as, by virtue of that decision, Amazon Store will be required to make an advertisement repository publicly available, in accordance with Article 39 of that regulation, without prejudice to the requirement for the applicant to compile the advertisement repository.

2. The application for interim measures is dismissed as to the remainder.

3. The costs are reserved.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Stand 09.03.21 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags

Die Bundesregierungen hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags - Stand 09.03.2021 vorgelegt.

Aus dem Entwurf:

A. Problem und Ziel
Das geltende Kaufvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beruht zu großen Teilen auf der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12), die durch die Richtlinie 2011/83/EU (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64) geändert worden ist (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, VGKR). Diese Richtlinie wird durch die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28; L 305 vom 26.11.2019, S. 66) (Warenkaufrichtlinie, WKRL) mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ersetzt. Zweck der Warenkaufrichtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des digitalen Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig für ein hohes Verbraucherschutzniveau zu sorgen, indem gemeinsame Vorschriften, insbesondere über bestimmte Anforderungen an Kaufverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über Sachen mit digitalen Elementen, festgelegt werden. Die Warenkaufrichtlinie gibt vor, dass sie bis zum 1. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen und auf Verträge, die ab dem 1. Januar 2022 geschlossen werden, anzuwenden ist.

B. Lösung
Zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie sind die kaufvertragsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzupassen. Dazu gehören unter anderem eine Neudefinition des Begriffs der Sachmangelfreiheit, die Einführung einer Aktualisierungsverpflichtung für Sachen mit digitalen Elementen, die Einführung von Regelungen für den Kauf von Sachen mit dauerhafter Bereitstellung von digitalen Elementen und die Verlängerung der Beweislastumkehr im Hinblick auf Mängel auf ein Jahr.


BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags vorgelegt. Der Entwurf dient der Umesetzung der EU-Warenkauf-Richtlinie.

Die Pressemitteilung des BMJV:

Stärkung der Verbraucherrechte beim Kauf - Update-Pflichten für Verkäufer von digitalen Geräten

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie veröffentlicht und an die Länder und interessierten Kreise mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übersandt.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt:
„Wer ein Smartphone oder Tablet kauft, soll sicher sein können, dass er oder sie das Gerät auch noch lange nach dem Kauf problemlos und sicher nutzen kann. Mit dem heute vorgelegten Gesetz, mit dem wir europäisches Recht umsetzen, führen wir eine Update-Pflicht für Verkäuferinnen und Verkäufer von digitalen Produkten ein, die diese Produkte an Verbraucherinnen und Verbraucher verkaufen. Auf diese Weise wird eine dauerhafte Funktionstüchtigkeit und IT-Sicherheit von digitalen Gütern gewährleistet. Dies ist zugleich ein wichtiger Schritt zur Erreichung unserer Nachhaltigkeitsziele. Darüber hinaus stärken wir die Gewährleistungsrechte der Verbraucherinnen und Verbraucher: tritt nach dem Kauf einer Sache ein Mangel auf, so wird künftig ein Jahr statt bisher sechs Monate nach dem Kauf vermutet, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag und damit ein Gewährleistungsfall vorliegt.“

Mit dem heute vorgelegten Referentenentwurf zur Umsetzung der Warenkaufrichtlinie wird das Kaufgewährleistungsrecht in Europa weiter vereinheitlicht. Auf diese Weise wird der grenzüberschreitende elektronische Handel gefördert und das Wachstumspotenzial des Online-Handels ausgenutzt. Insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen profitieren von einheitlichen Gewährleistungsregeln, weil die Kosten für die Anpassung von Verträgen geringer ausfallen. Durch die Förderung des grenzüberschreitenden Handels sollen den Händlern weitere Absatzmöglichkeiten und den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine größere Produktvielfalt mit attraktiveren Preisen eröffnet werden.

Zur Umsetzung der Richtlinie sieht der Entwurf insbesondere folgende Änderungen vor:

Für Sachen mit digitalen Elementen, die eine Verbraucherin oder ein Verbraucher von einem Händler erwirbt, wird eine Aktualisierungsverpflichtung („Updates“) eingeführt, so dass die Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit auch nach Übergabe der Kaufsache zu gewährleisten sind. Für Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist, werden Sonderbestimmungen eingeführt. So muss der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen, dass die in der Sache integrierten digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.

Bei Kaufverträgen, an denen eine Verbraucherin oder ein Verbraucher beteiligt ist, wird die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
Die Bestimmungen für Garantien werden ergänzt. So muss eine Garantieerklärung der Verbraucherin oder dem Verbraucher zukünftig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Aus der Garantieerklärung muss zudem deutlich hervorgehen, dass eine Garantie die daneben bestehenden Gewährleistungsrechte unberührt lässt und die Inanspruchnahme der gesetzlichen Rechte unentgeltlich ist.
Die Länder und Verbände haben Möglichkeit, bis zum 7. Januar 2021 zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.



Bundesrechnungsghof: Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerausfälle im E-Commerce möglichst schnell umsetzen - Steueroase Internet

Der Bundesrechnungshof fordert in einer Pressemitteilung, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerausfällen im E-Commerce möglichst schnell umgesetzt werden müssen.

Die Pressemitteilung des Bundesrechnungshofs:

Maßnahmen zur Bekämpfung der Umsatzsteuerausfälle im E-Commerce möglichst schnell umsetzen

Der Bundesrechnungshof begrüßt die im Dezember 2017 auf EU-Ebene beschlossenen Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens im Internethandel. Handelsplattformen werden künftig stärker in die Verantwortung genommen. Sie werden verpflichtet, die Umsatzsteuer für die auf ihren Plattformen agierenden Händler aus Drittstaaten an die Finanzbehörden abzuführen. Die Steuerverwaltung erhält so geeignete Ermittlungs- und Vollstreckungsmöglichkeiten, um Steueransprüche wirksam durchzusetzen. Die neuen EU-Regelungen treten allerdings erst Anfang 2021 in Kraft und müssen vorher noch in nationales Recht umgesetzt werden. „Deutschland sollte deshalb so schnell wie möglich nationale Maßnahmen ergreifen, um das Ausmaß der Steuerausfälle für den deutschen Fiskus und die erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten inländischer Unternehmer schon vor 2021 zu begrenzen“, sagte der Präsident des Bundesrechnungshofes Kay Scheller. Der Bundesrechnungshof sieht die von Bund und Ländern bereits angekündigte steuerliche Haftungsregelung für Handelsplattformen als geeignet an, um den Steueranspruch durchzusetzen. Zusätzlich fordert er, für Drittlandsunternehmer eine große Fiskalvertretung einzuführen, welche die Haftungsregelung flankiert. Damit hätten die Finanzämter einen inländischen Ansprechpartner.

Deutschland entgehen erhebliche Einnahmen bei der Umsatzsteuer auf im Internet bestellte Warenlieferungen. Die Finanzverwaltung hat keinen Überblick, wie viele Unternehmen aus Drittländern ihre über Handelsplattformen im Internet bestellte Waren in Deutschland verkaufen. Erfasst werden regelmäßig nur Händler, die sich freiwillig melden oder über die Kontrollmaterial vorliegt. Die Höhe der durch den Internethandel erzielten Umsätze kennt die Finanzverwaltung daher nicht. Die der Finanzverwaltung bekannten Internethändler deklarieren ihren Warenwert bei der Einfuhr in die Europäische Union häufig zu niedrig, reichen keine Steuererklärung ein oder zahlen schlicht keine Umsatzsteuer. Dadurch entstehen Deutschland nicht nur erhebliche Steuerausfälle. Händler aus Drittstaaten, die keine Umsatzsteuer zahlen, verschaffen sich auch einen deutlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber inländischen Unternehmern.

Die Finanzverwaltung steht diesem Problem bislang weitgehend machtlos gegenüber. Zum einen wissen die Finanzämter bei der hohen Dunkelziffer der in Deutschland agierenden Internethändler gar nicht, gegen wen sie vorgehen sollen. Zum anderen können sie selbst bei den ihnen bekannten Händlern die Steuerschuld häufig nicht durchsetzen, da sie keine effektiven Vollzugsmöglichkeiten gegenüber Unternehmen aus Drittstaaten haben.

Auf Kontrolldefizite bei der „Steueroase Internet“ wies der Bundesrechnungshof schon im Jahr 2013 und im Jahr 2015 hin.