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EuGH: Google kann für rechtswidrige YouTube-Videos haften wenn mit dem Content-Ersteller eine Geschäftspartnerschaft besteht

EuGH
Urteil vom 16.07.20276
C-421/24
AGCOM (Online-Gewinnspiele)


Der EuGH hat entschieden, dass sich eine Multimedia-Plattform wie YouTube bei rechtswidrigen Videos eines Content-Erstellers nicht auf die Haftungsprivilegierung für Hosting-Dienstleister berufen kann, wenn zwischen den Parteien eine Geschäftspartnerschaft besteht. Hat der Plattformbetreinber im Vorfeld der Partnerschaft den Kanal, die Metadaten sowie die meistgesehenen Videos inhaltlich geprüft und vereinbart, die Werbeeinnahmen zu teilen, handelt er nicht mehr als rein passiver, neutraler Vermittler, sondern erlangt konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Videos.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Multimedia-Plattform: Google kann für YouTube-Videos eines durch eine Geschäftspartnerschaft verbundenen Content-Erstellers haftbar gemacht werden

Am 19. Juli 2022 verhängte die italienische Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) gegen die Google Ireland Ltd eine Geldbuße in Höhe von 750 000 Euro und wies das Unternehmen an, mehrere YouTube-Videos zu entfernen, die für Online-Gewinnspiele warben und damit gegen italienische Vorschriften verstießen.

Diese Videos waren von einem Content-Ersteller hochgeladen worden, der durch eine Geschäftspartnerschaftsvereinbarung mit Google verbunden war, die insbesondere eine Aufteilung der Einnahmen aus der vor jedem Video geschalteten Werbung vorsah. Dieser Vereinbarung ging eine Kontrolle über den Inhalt der Videos, das Hauptthema des Kanals, die meistgesehenen oder die neuesten Videos sowie die zugehörigen Metadaten voraus.

Google erhob gegen diese Entscheidung Klage bei einem italienischen Verwaltungsgericht und berief sich dabei auf das für den elektronischen Geschäftsverkehr geltende Unionsrecht, insbesondere auf die Haftungsbefreiung, die HostingAnbietern in Bezug auf von Dritten online gestellte Inhalte gewährt werde. Die AGCOM vertrat die Auffassung, dass diese Regelung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da Gewinnspieltätigkeiten vom Anwendungsbereich der europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen seien.

Der mit dem Rechtsstreit befasste italienische Staatsrat beschloss, den Gerichtshof zu befragen.

In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht Gewinnspiele von der Harmonisierung im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und alle damit verbundenen Tätigkeiten aufgrund der tiefgreifenden sittlichen, religiösen und kulturellen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich ausschließt.

Die Tätigkeit des Online-Hostings ist jedoch nicht untrennbar mit Gewinnspielen verbunden, da sie darin besteht, vom Nutzer bereitgestellte Inhalte ohne jegliche Werbeabsicht neutral zu speichern.

Folglich fällt das Hosting von Werbeinhalten für Online-Gewinnspiele nicht unter den unionsrechtlichen Ausschluss, sondern unterliegt somit den europäischen Vorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr.

Darüber hinaus muss der Betreiber, damit ihm die Haftungsbefreiung für auf einer Plattform veröffentlichte Inhalte zugutekommt, als „Vermittler“ handeln, d. h. eine rein technische, automatisierte und passive Tätigkeit ausüben, die jegliche Kenntnis oder Kontrolle über die übermittelten oder gespeicherten Informationen ausschließt.

Dies ist nicht der Fall, wenn ein Betreiber im Hinblick auf den Abschluss eines Geschäftspartnerschaftsvertrags das Hauptthema eines Videokanals, die meistgesehenen oder neuesten Videos dieses Kanals sowie die zugehörigen Metadaten prüft. Der Betreiber erlangt somit konkrete Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der Gesamtheit von Videos und kann daher nicht geltend machen, als Vermittler zu handeln.

Es obliegt dem nationalen Gericht, im Rahmen des mit Google geschlossenen Geschäftspartnerschaftsvertrag zu prüfen, ob Google vernünftigerweise in Unkenntnis darüber sein konnte, dass der betreffende YouTube-Kanal Gewinn- und Glücksspiele zum Hauptthema hatte und dass dieser Videos enthielt, die diese Spiele bewarben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Mitgliedstaaten können Altersverifikation für Pornoseiten und Verbot von Hinweisen auf Verkehrskontrollen auch für ausländische Anbieter vorsehen

EuGH
Urteil vom 16.06.2026
in den verbundenen Rechtssachen
C-188/24 WebGroup Czech Republic und NKL Associates
C-190/24 Coyote System


Der EuGH hat entschieden, dass Mitgliedstaaten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, unter bestimmten Bedingungen Altersverifikationspflichten für pornografische Websites auferlegen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen untersagen können. Außerdem stellt das Gericht klar, dass ein Anbieter, der mittels eines Algorithmus bestimmt, unter welchen Bedingungen und in welcher Rangfolge Informationen weiterverbreitet werden, die Kontrolle über diese Informationen ausübt und sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für Hosting-Anbieter berufen kann.

Die Pressemitteilungd des EuGH:
Dienste der Informationsgesellschaft: Die Mitgliedstaaten können die Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites verlangen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen

Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft sind für die von ihnen kontrollierten Inhalte und Informationen verantwortlich.

In Beantwortung von Fragen des französischen Staatsrats präzisiert der Gerichtshof zum einen, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Überprüfung des Alters der Nutzer pornografischer Websites auferlegen und die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen in ihrem Hoheitsgebiet untersagen können. Er bestätigt, dass solche Verpflichtungen und Verbote nach dem System der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr grundsätzlich in die alleinige Zuständigkeit des Mitgliedstaats fallen, in dem die betreffenden Diensteanbieter niedergelassen sind. Gleichwohl können die anderen Mitgliedstaaten unter Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen solche Verpflichtungen und Verbote an Anbieter richten, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind, u. a. wenn sich dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweist. Zum anderen weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Betreiber eines Dienstes der Informationsgesellschaft nicht von seiner Verantwortung für die von ihm kontrollierten gespeicherten und weiterverbreiteten Informationen befreit werden kann. Dies ist der Fall, wenn er mittels eines Algorithmus festlegt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge diese Informationen weiterverbreitet werden oder nicht.

In Frankreich sind redaktionell verantwortliche Betreiber pornografischer Websites verpflichtet, technische Vorkehrungen zur Altersüberprüfung zu treffen, um den Zugang Minderjähriger zu diesen Websites zu verhindern. Außerdem kann Anbietern von auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenzdiensten untersagt werden, die von ihren Nutzern übermittelten Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen im französischen Hoheitsgebiet weiterzuverbreiten.

Gegen zwei Dekrete zur Umsetzung dieser Maßnahmen wurden beim französischen Staatsrat Nichtigkeitsklagen erhoben. In der Rechtssache C-188/24 beanstanden die tschechischen Unternehmen WebGroup Czech Republic und NKL Associates die Verpflichtungen, die Betreibern pornografischer Websites auferlegt sind. In der Rechtssache C-190/24 beanstandet das französische Unternehmen Coyote System das Verbot, auf bestimmte Verkehrskontrollen hinzuweisen.

Die genannten Unternehmen machen insbesondere geltend, dass die beanstandeten Maßnahmen gegen das in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr1 verankerte Prinzip des „Herkunftslandes“ verstießen, das darauf abziele, den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft innerhalb der Europäischen Union zu gewährleisten. Nach diesem Prinzip, das in diesem Bereich die gegenseitige Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten umsetzt, unterliegen Dienste, die in den „koordinierten Bereich“ fallen, allein dem Recht des Niederlassungsmitgliedstaats.

Der vom Staatsrat angerufene Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass die streitigen Maßnahmen in den koordinierten Bereich fallen. Dieser Bereich beschränkt sich nämlich nicht auf die Anforderungen, die durch die Harmonisierungsbestimmungen der Richtlinie geregelt sind, sondern umfasst grundsätzlich alle Anforderungen, die die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit eines Dienstes der Informationsgesellschaft betreffen.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass die Anwendung der beanstandeten Maßnahmen durch Frankreich auf in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Anbieter eine Beschränkung des freien Verkehrs der betreffenden Dienste darstellt. Die Richtlinie erlaubt es jedoch unter bestimmten Bedingungen, solche Maßnahmen auch an Anbieter zu richten, die nicht im französischen Hoheitsgebiet niedergelassen sind. Im vorliegenden Fall dienen die in Rede stehenden Maßnahmen der Verfolgung der mit der Richtlinie anerkannten Ziele, zu denen u. a. die öffentliche Ordnung, die den Jugendschutz umfasst, und die öffentliche Sicherheit gehören, der das Verbot der Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen zuzuordnen ist. Darüber hinaus erscheinen sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig. Im Übrigen zielen diese Maßnahmen offenbar auf bestimmte Dienste der Informationsgesellschaft ab, die den genannten Zielen tatsächlich zuwiderlaufen, und werden durch individuelle Entscheidungen, mit denen förmliche Aufforderungen zur Abhilfe oder Verbote ausgesprochen werden und die auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften ergehen, umgesetzt.

Bevor solche Maßnahmen ergriffen werden, muss jedoch – außer in dringlichen Fällen – zum einen der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Anbieter niedergelassen ist, aufgefordert werden, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, und zum anderen muss die Absicht, die Maßnahmen zu ergreifen, der Europäischen Kommission und diesem Mitgliedstaat mitgeteilt werden.

Vorbehaltlich der Erfüllung all dieser Bedingungen kann ein Mitgliedstaat somit Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, verpflichten, ein System zur Altersüberprüfung einzurichten, um den Zugang Minderjähriger zu ihren pornografischen Websites zu verhindern, bzw. solchen Anbietern untersagen, im Rahmen ihrer auf Geolokalisierung gestützten Fahrerassistenzdienste Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen weiterzuverbreiten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die beanstandeten Maßnahmen diese Bedingungen erfüllen.

Schließlich entscheidet der Gerichtshof über die Frage, ob ein Anbieter solcher Dienste von seiner Verantwortung aus dem Grund befreit sein kann, dass die von ihm gespeicherten und weiterverbreiteten Informationen von seinen Nutzern eingegeben werden. Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass ein Anbieter, um als „Hosting“-Anbieter eingestuft zu werden – der grundsätzlich von der Verantwortung für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen befreit sein kann –, weder Kenntnis noch Kontrolle über diese Informationen besitzen darf. Ein Anbieter, der mittels eines Algorithmus bestimmt, unter welchen Bedingungen, auf welche Weise und in welcher Rangfolge solche Informationen weiterverbreitet werden oder nicht, übt jedoch eine Kontrolle über diese Informationen aus, so dass er nicht von der Verantwortung befreit ist. Allerdings ist es auch im Fall einer solchen Befreiung möglich, dem betreffenden Anbieter die Weiterverbreitung von Informationen über bestimmte Verkehrskontrollen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zu untersagen.


Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:

EuGH-Generalanwalt: AIRBNB ist ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der E-Commerce-Richtlinie

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 30.04.2019
C-390/18
Eoin Michael Hession und AIRBNB Ireland UC/Hôtelière Turenne SAS und Association pour un hébergement et un tourisme professionnel (AHTOP) und Valhotel


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass AIRBNB ein Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der E-Commerce-Richtlinie ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar stellt ein Dienst, wie er von der Plattform AIRBNB geleistet wird, einen Dienst der Informationsgesellschaft dar

AIRBNB Ireland, eine Gesellschaft irischen Rechts mit Sitz in Dublin (Irland), verwaltet für alle Nutzer außerhalb der Vereinigten Staaten eine Online-Plattform, die dazu dient, einen Kontakt zwischen Gastgebern (Unternehmern und Privatpersonen), die über zu vermietende Unterkünfte verfügen, und Personen, die solche Unterkünfte suchen, herzustellen.

Infolge einer Beschwerde, die u. a. von der Association pour un hébergement et un tourisme professionnel als Zivilpartei gegen X eingelegt worden war, erhob die Staatsanwaltschaft Paris (Frankreich) am 16. März 2017 Anklage wegen Verstößen gegen das Gesetz zur Regelung der Voraussetzungen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit Grundstücken und Geschäften (sogenannte Loi Hoguet) insbesondere hinsichtlich Maklertätigkeiten. AIRBNB Ireland bestreitet, als Grundstücksmaklerin tätig zu sein, und macht geltend, die Loi Hoguet sei nicht anwendbar, da sie mit der Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft unvereinbar sei.
.
Der Juge d’instruction du tribunal de grande instance de Paris (Untersuchungsrichter des Regionalgerichts Paris, Frankreich) hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, um zu klären, ob die Leistungen, die AIRBNB Ireland in Frankreich mittels einer von Irland aus betriebenen elektronischen Plattform erbringt, unter die in der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vorgesehene Freiheit des Dienstleistungsverkehrs fallen und ob die restriktiven Vorschriften für die Ausübung des Berufs eines Grundstücksmaklers in Frankreich, die in der Loi Hoguet enthalten sind, AIRBNB Ireland entgegengehalten werden können.

Im Hinblick auf die Beantwortung der ersten Vorlagefrage prüft Generalanwalt Maciej Szpunar in den Schlussanträgen vom heutigen Tag, ob in der von AIRBNB Ireland erbrachten Dienstleistung ein Dienst der Informationsgesellschaft gesehen werden kann. Nach einem Hinweis auf die Definition in der Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft stellt der Generalanwalt fest, dass nach der Art des von AIRBNB Ireland geleisteten Dienstes zu fragen sei, nämlich, ob es sich um eine im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien handele und ob sie vollständig mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung erbracht werde und nichts mit Diensten zu tun habe, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht würden.

Der Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung bereits bestimmte Kriterien für gemischte Dienste aufgestellt, d. h. solche mit einer elektronisch erbrachten Komponente und einer anderen nicht auf diese Weise erbrachten Komponente. Nachdem der Generalanwalt den Dienst von AIRBNB Ireland anhand dieser Kriterien geprüft hat, schlägt er dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass eine Dienstleistung, die darin bestehe, mittels einer elektronischen Plattform einen Kontakt zwischen potenziellen Mietern und Vermietern herzustellen, die kurzfristige Beherbergungsleistungen anböten, wobei der Anbieter dieser Dienstleistung keine Kontrolle über die wesentlichen Modalitäten der Beherbergungsleistungen ausübe, einen Dienst der Informationsgesellschaft darstelle. Der Umstand, dass dieser Anbieter auch andere in materieller Form erbrachte Dienstleistungen anbiete, stehe der Einstufung dieser elektronisch erbrachten Dienstleistung als Dienst der Informationsgesellschaft nicht entgegen, vorausgesetzt, die letztere Dienstleistung sei mit den anderen Dienstleistungen nicht untrennbar verbunden. Zu der Möglichkeit, AIRBNB Ireland die Loi Hoguet entgegenzuhalten, führt der Generalanwalt aus, dass dieses Gesetz in dem Fall, der dem Gerichtshof vorliegt, auf den ersten Blick in den Anwendungsbereich der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr falle, da es sich um die Regelung eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats handele, die geeignet sei, die Dienste der Informationsgesellschaft einzuschränken. Eine Anforderung, die ein anderer Mitgliedstaat als derjenige aufstellt, in dem der Anbieter der Dienste der Informationsgesellschaft niedergelassen ist, kann diesem Anbieter nur entgegengehalten werden und nur dann eine Beschränkung des freien Verkehrs dieser Dienste bewirken, wenn sie eine Maßnahme darstellt, die die materiell-rechtlichen und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gemäß der Richtlinie erfüllt.

Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen gemäß der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass ein anderer als der Herkunftsmitgliedstaat Ausnahmen vom freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft nur durch „auf den konkreten Einzelfall“ bezogene Maßnahmen vorsehen dürfe. Jedenfalls habe das vorlegende Gericht festzustellen, ob die fraglichen Maßnahmen unter Berücksichtigung aller ihm zur Kenntnis gebrachten Umstände erforderlich seien, um den Verbraucherschutz sicherzustellen, und ob sie nicht über das zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderliche Maß hinausgingen.

Zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen führt der Generalanwalt aus, dass ein Mitgliedstaat, der beabsichtige, Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat zu erlassen, zuvor die Kommission über seine Absicht unterrichten und den Herkunftsmitgliedstaat auffordern müsse, Maßnahmen in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft zu ergreifen. Es deute nichts darauf hin, dass Frankreich Irland aufgefordert hätte, Maßnahmen im Hinblick auf Dienste der Informationsgesellschaft zu ergreifen und auch die Voraussetzung in Bezug auf die Unterrichtung der Kommission scheine nicht erfüllt worden zu sein, und zwar weder während der Frist für die Umsetzung der Richtlinie noch nach Ablauf dieser Frist. Die unterlassene Unterrichtung über eine Maßnahme werde dadurch sanktioniert, dass diese Maßnahme dem Anbieter der betreffenden Dienste nicht entgegengehalten werden könne.

Zu der Frage, ob ein anderer als der Herkunftsmitgliedstaat den Anbietern einer bestimmten Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft Anforderungen in Bezug auf die Ausübung des Berufs eines Grundstücksmaklers wie die in der Loi Hoguet vorgesehenen eigenmächtig und ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen auferlegen darf, vertritt der Generalanwalt die Ansicht, dass die Richtlinie einem Mitgliedstaat verbiete, unter derartigen Umständen und auf eine solche Weise den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mietgliedstaat zu beschränken.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier: