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LG Karlsruhe: Rechnungen per E-Mail müssen nicht mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung versendet werden - Versender haftet nicht für Schaden durch man-in-the-middle-Attacke

LG Karlsruhe
Urteil vom 20.05.2026
8 O 266/25


Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Verkäufer beim Versand von Rechnungen per E-Mail nicht verpflichtet ist, eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu verwenden, und deshalb nicht haftet, wenn unbekannte Dritte die Rechnung abfangen und die Bankverbindung manipulieren. Eine solche Verschlüsselung entspricht weder den üblichen Sicherheitserwartungen im Geschäftsverkehr noch ergibt sie sich aus der DSGVO. Auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO scheidet aus, weil nicht die personenbezogenen Daten der Käufer verarbeitet wurden, sondern die Bankverbindungsdaten der Beklagten manipuliert wurden.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die Klage ist auch hinsichtlich des hilfsweise begehrten Schadensersatzes abzuweisen. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung des fehlerhaft an die O-Bank überwiesenen Geldbetrages in Höhe von 109.185,00 € zu.

1. Ein Anspruch besteht nicht aufgrund der außergerichtlichen Antwortmail der Beklagten vom 14.04.2023 (Anlage zum Protokoll), in der die Beklagte mitteilte, dass der Auftrag storniert werde und „sollten irgendwelche Kosten entstehen“ dies nicht das Problem des Klägers sei, sondern diese von der Beklagten zu tragen sein sollten.

In dieser Erklärung kann aber aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nach §§ 133, 157 BGB kein Einstandswillen der Beklagten dahingehend gesehen werden, für alle Schäden in dem Zusammenhang aufzukommen. Zum einen stammt die E-Mail von einem Zeitpunkt, in dem die Überweisung bereits getätigt war, sodass schon vom Wortlaut her „Kosten entstehen“ nicht umfasst ist. Die Kosten waren zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden. Zum anderen ist es fernliegend, dass die Beklagte damit erklären wollte, für alle Schäden einzustehen, wo doch beide Parteien davon ausgingen, dass unbekannte Dritte die Rechnung gefälscht hatten.

2. Ein Anspruch besteht auch nicht aus einer kaufvertraglichen Nebenpflichtverletzung der Beklagten mit den Folgen eines Schadensersatzes nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Gem. § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Soweit sich solche Nebenpflichten also nicht aus besonderen gesetzlichen Vorschriften ergeben, können sich diese lediglich aus dem Inhalt des Vertrages ergeben. Dabei sind zunächst allgemeine Schutz-, Fürsorge- und Obhutspflichten als Nebenpflichten dergestalt anerkannt, dass jede Partei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses sich so zu verhalten hat, dass Körper, Leben, Eigentum, Vermögen und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht verletzt werden (BGH NJW 1983, 2813; KG NJW 1985, 2137; Soergel/Teichmann § 242 Rn. 178; BeckOGK/Fritzsche/Harman Rn. 346, BeckOK BGB/Sutschet, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 241 Rn. 89, beck-online).

a) Eine solche Pflichtverletzung, für die die Kläger schon nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet sind, ist vorliegend nicht dargetan. Anders als die Kläger meinen, war die Beklagte bei der Übersendung der Rechnung vertraglich nicht dazu verpflichtet, eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (E2EE) zu verwenden, um einem entsprechenden Missbrauch vorzubeugen.

Wie bereits ausgeführt, erfolgte der Vertragsschluss zwischen den Parteien mündlich durch Einigung der Beklagten mit dem von der Klägerseite beauftragten Vertreter. Besondere Vereinbarungen zur Tilgung des geschuldeten Kaufpreises haben die Parteien hierzu nicht getroffen, jedenfalls sind solche nicht vorgetragen. Bei lebensnaher Auslegung des vorgetragenen Sachverhalts ist jedoch anzunehmen, dass die Parteien eine Überweisung auf das Bankkonto der Beklagten vorsahen, so wie dies letztlich korrekt in der nachträglich übersendeten postalischen Rechnung mitgeteilt wurde. Konkrete gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr gibt es nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.7.2023 – 19 U 83/22 in MMR 2023, 761 Rn. 29, beck-online). Welches Maß an Sicherheitsvorkehrungen von der Beklagten zu fordern war, bestimmt sich daher nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit (ebd.). Dabei muss berücksichtigt werden, welche Erwartungen konkret die jeweiligen Vertragspartner tatsächlich haben.

Im Rahmen der informatorischen Anhörung gab der Kläger zu 1 selbst an, dass er von dem beauftragten Freund angewiesen worden sei, die E-Mail-Adresse mitzuteilen, damit alles geschickt werden könne. Er sollte auch eine Kopie des Personalausweises mitschicken. Dass die Kläger hier ihrerseits besonderen Wert auf sichere Übertragungswege gelegt hätten, ergibt sich daraus nicht, obwohl gar eine Ausweiskopie mit übersandt wurde. Letztlich war es auch der Kläger zu 1, der nach Erstattung einer Anzeige zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nochmal unverschlüsselten Kontakt mit der Beklagten per E-Mail am 14.04.2026 (Anlage zum Protokoll) aufgenommen hatte. Selbst in Kenntnis des Umstandes, dass die in der E-Mail abgesandten Rechnungen „abgegriffen“ worden waren und die IBAN ausgetauscht wurde, war es der Kläger zu 1, der in seiner E-Mail wesentliche Informationen zum bisherigen Verfahrensstand mit sensiblen Daten an die Beklagte übersandte und hierin unter Nennung seiner privaten Postadresse um Übersendung der schriftlichen Originalrechnungen per Brief bat. Mit anderen Worten hatten die Kläger selbst zu einem Zeitpunkt, als sie schon offensichtlich Opfer einer Straftat wurden, noch keine Notwendigkeit einer verschlüsselten Kommunikation gesehen. Offenbar wird dies letztlich auch darin, dass der Kläger zu 1 am Tag der Überweisung am 05.04.2023 eine unverschlüsselte E-Mail (Anlage K5) an die Beklagte übersandte, die zum Inhalt sowohl die jeweiligen Rechnungsnummern, als auch die Kundennummer, den Klarnamen und auch die absendende Bank mit IBAN und BIC enthält. Dabei kann ihnen hieraus kein Vorwurf gemacht werden, denn es obliegt im Wesentlichen den Klägern, welche Sicherungsvorkehrung sie in ihren Geschäften für erforderlich halten, nur verdeutlicht dies, dass die Kläger im Vorfeld unter keinen Umständen die Erwartungshaltung gehegt haben konnten, dass die Rechnungen mit besonderer Verschlüsselungstechnik per E-Mail zu übersenden seien.

b) Eine (kausale) Pflichtverletzung kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte auf die Mitteilung des Klägers zu 1, dass das Geld bereits überwiesen worden sei (Anlage K5), lediglich mit „besten Dank für die Info“ antwortete. Diese Antwort geschah bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem das Geld bereits irrtümlicherweise überwiesen und der Schaden bereits eingetreten war.

3. Den Klägern steht auch kein Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO auf Erstattung des fehlerhaft überwiesenen Zahlbetrages zu. Zwar hatte das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 18.12.2024 (12 U 9/24) in einem grundsätzlich vergleichbaren Fall, in dem der Überweisungsbetrag von 14.924,20 € nach Manipulation einer Rechnung durch kriminell handelnde Dritte auf das Konto eines Dritten gutgeschrieben wurde, dem Werkbesteller einen Schadensersatz in Höhe des Überweisungsbetrages gem. Art. 82 DSGVO zugesprochen, der der nicht erfüllten Werklohnforderung des Werkunternehmers gem. § 242 BGB entgegengehalten werden kann. Dem kann aus verschiedenen Gründen aber nicht gefolgt werden.

a) Zunächst setzt auch der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß voraus, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-507/23). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines (immateriellen) Schadens verlangt (BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967 Rn. 21, beck-online).

Da Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Verstoß gegen die DSGVO sanktioniert, ist die Eröffnung des Anwendungsbereichs der DSGVO impliziert. Dieser ist vorliegend aber weder eröffnet noch ist deren Schutzzweck betroffen. Dabei ist die Frage, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch eine entsprechende Datenverarbeitung erfordert, bislang höchstrichterlich nicht entschieden (offen gelassen: BGH Urt. v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, GRUR-RS 2024, 31967 Rn. 21, beck-online). Das erkennende Gericht hält eine solche aber für erforderlich.

Gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO kommt die Verordnung dann zur Anwendung, wenn personenbezogene Daten verarbeitet oder gespeichert werden sollen. Personenbezogene Daten sind in Art. 4 Nr. 1 DSGVO als „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden ‚betroffene Person‘) beziehen“ definiert. Dies setzt wiederum voraus, dass bei einer Verarbeitung gegen die DSGVO verstoßen worden sein muss (vgl. Ehmann/Selmayr/Nemitz, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 12, beck-online). Dies deckt sich auch mit der verordnungsgebenden Intention, wenn es in Erwägungsgrund Nr. 146 heißt „der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht, ersetzen“ ([VO (EU) 2016/679] [Vorbemerkung], beck-online).

Hiernach ist also im vorliegenden Fall weder Schutzbereich noch Schutzzweck der Norm eröffnet, denn die in Art. 2 Nr. 1 DSGVO vorausgesetzte Verarbeitung von Informationen einer natürlichen Person ist nicht gegeben. Denn nicht die auf den Kläger bezogenen Daten wurden geändert und damit verarbeitet, sondern die Bankverbindungsdaten der Beklagten. Diese unterfallen jedoch nicht dem Schutzbereich der Datenschutzgrundverordnung, zumal es sich bei der Beklagten schon nicht um eine natürliche Person im Sinne vorgenannter Vorschrift handelt (vgl. auch Veeck, ZD 2025, 284). Allein anhand dieser Daten kann zudem ein Rückschluss auf die Kläger aber nicht gezogen werden (so auch Pauly, ZfBR 2025, 629; OLG Karlsruhe Urteil vom 27.07.2023 - 19 U 83/22; LG Rostock Urteil vom 20.11.2024 – 2 O 450/24 in NJW 2025, 2039, beck-online). Zwar ist es zutreffend, dass das Datenschutzrecht nicht die zu verarbeitenden Informationen an sich schützt, sondern die natürliche Person, deren Daten verarbeitet werden sollen (so Hessel/Prgomet in Rdi 2025, 221), dies setzt aber auch hiernach voraus, dass die Daten der natürlichen Person auch verarbeitet worden sein müssen. Zwar legt Art. 4 Nr. 2 DSGVO ein weites Verständnis der Verarbeitung nahe, gleichwohl sind hier die personenbezogenen Daten der Kläger allenfalls zufällig betroffen, denn der Schaden entstand nicht durch eine Veränderung der Daten der Kläger, sondern durch die kriminelle Veränderung der Bankverbindungsdaten der Beklagten durch Dritte. Für das Eintreten des Schadens war eine Veränderung oder Verarbeitung der Daten der Kläger nicht erforderlich, vielmehr war deren Integrität gerade wesentliche Voraussetzung für die Entstehung. Denn nur wenn die Daten der Kläger unverändert blieben, konnten diese in die Reichweite der unbekannten Dritten und damit in einen Bereich gelangen, in dem der Schaden eintreten konnte. Mit anderen Worten entsteht der Schaden nicht wegen der Verletzung personenbezogener Daten, sondern der Schaden aktiviert eine lediglich zufällige Betroffenheit (vgl. Schwarz in MMR 2025, 369).

b) Selbst wenn man aber eine Anwendbarkeit der DSGVO unterstellte (so etwa Hessel/Prgomet in Rdi 2025, 221; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 55. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 82 Rn. 13b, beck-online), läge jedenfalls kein Verstoß gegen die der Beklagten obliegenden Pflichten vor. Ein solcher wäre im Übrigen von den darlegungs- und beweisbelasteten Klägern nicht nachgewiesen.

a) Die Beklagte war nach der DSGVO nicht dazu verpflichtet, die streitgegenständlichen Rechnungen mittels Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu versenden.

Die DSGVO legt unter anderem in Art 24 Abs. 1 DSGVO dem Verantwortlichen auf „unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um[zusetzen], um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt“. Nach Art. 24 Abs. 2 DSGVO muss der Verantwortliche daneben präventiv tätig werden und geeignete Datenschutzvorkehrungen treffen, welche in einem angemessenen Verhältnis zur Verarbeitungstätigkeit stehen müssen. Ein definitives Schutzniveau oder ein bestimmtes Sicherungsmittel zur Herstellung des Schutzes bestimmt die DSGVO ausdrücklich nicht. Vielmehr stellt die DSGVO das Maß an zu treffende Sicherheitsvorkehrungen unter das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, ohne die zu berücksichtigenden Interessen in welcher Form auch immer einzugrenzen. Daher können dies alle Arten von Interessen sein. Insbesondere sind damit auch wirtschaftliche Faktoren wie etwa die Kosten und der tatsächliche Aufwand einer Umsetzung der Datenschutzvorkehrungen zu berücksichtigen (Gola/Heckmann/Piltz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 24 Rn. 59, beck-online). Da die DSGVO selbst aber keine Klarheit darüber bietet, welche konkreten Standards anzuwenden sind (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2024 - 12 U 9/24 Rn. 67), ist dieses Maß unter Abwägung der genannten Interessen zu bestimmen ist, wobei auch die berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2023, 19 U 83/22) eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielen. Die vom Oberlandesgericht Schleswig in Bezug genommene „Orientierungshilfe des Arbeitskreises Technische und organisatorische Datenschutzfragen vom 27.05.2021“ sieht eine wie von den Klägern in Anspruch genommene Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht zwingend vor.

Eine mit erheblichem organisatorischem und technischem Aufwand verbundene Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, bei der die erforderlichen Schlüssel auf anderem Wege als die zu übermittelnde Nachricht - hier die streitgegenständlichen Rechnungen - bereitgestellt werden müssen, wird weder im konkreten Geschäftsverkehr vorausgesetzt, noch entspricht sie den üblichen Sicherheitserwartungen im allgemeinen Geschäftsverkehr.

Bei einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung wird die Vertraulichkeit der Kommunikation dadurch gewährleistet, dass die Daten beim Absender verschlüsselt und erst beim Empfänger entschlüsselt werden, sodass Dritte - etwa Server oder Netzbetreiber - den Inhalt der so geschützten Nachricht nicht einsehen können. Dies setzt jedoch voraus, dass die erforderlichen kryptographischen Schlüssel zwischen den Parteien gesondert und zugleich hinreichend sicher ausgetauscht werden. Auch dieser Schlüsselaustausch selbst erfordert zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen und begründet weiteren Aufwand auf Seiten aller Beteiligten.

Gerade im vorliegenden Falle hatte sich die Kläger keine Gedanken über etwaige Sicherheitsvorkehrungen gemacht (siehe III.2.a)). Vielmehr sollte der Kauf offensichtlich unkompliziert ohne weitere Verifizierungen abgewickelt werden. Nur so ist es zu erklären, dass die Kläger eine Überweisung über beträchtliche Summen tätigten, ohne sich seinerseits der Authentizität der übermittelten Rechnung zu vergewissern. Er mag zwar auf deren Integrität vertraut und sich möglicherweise in Unkenntnis, ob des Risikos einer unverschlüsselten Nachricht als auch über die Möglichkeiten einer Verschlüsselung befunden haben. Genau hierin kommen aber die konkreten Sicherheitserwartungen der Kläger zum Ausdruck. Der Kläger zu 1 führte selbst aus, dass er ein 76 Jahre alter Rentner sei, der keine Geschäfte im Internet tätigt. Begeben sich die Kläger - vertreten durch den Kläger zu 1 - aber in diese Sphäre und gehen nach eigenem Vortrag davon aus, den Vertrag durch die Übersendung eines Angebots per E-Mail ohne weitere Sicherheitsmaßnahmen schließen zu können, bringt dies die von ihnen der Vertragsabwicklung zugrunde gelegten Sicherheitserwartungen gegenüber der Beklagten zum Ausdruck. Dies zeigt sich auch darin, dass der Kläger zu 1, wie erwähnt, noch nach Kenntnis des Vorfalls und in Kenntnis eines möglichen „Hacking-Angriffs“ mit unverschlüsselter E-Mail eine Nachricht an die Beklagte übersandte, die wesentliche und sensible Informationen enthielt.

Da die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im Übrigen nicht alleine vom Verwender durchgeführt werden kann, sondern die (aktive) Mitwirkung des Empfängers voraussetzt (Ziegler MMR 2023, 761), kann diese auch nicht ohne weiteres zum allgemeinen Maßstab der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen gemacht werden. Der elektronische Rechtsverkehr lebt von der Schnelligkeit und unkomplizierten Verfügbarkeit von Informationen, um eine reibungsfreie Abwicklung der Geschäfte zu ermöglichen.

Daher hat sich die Verwendung einer derartigen Verschlüsselung im Rechtsverkehr nicht durchgesetzt (Pauly aaO). Dass dabei im Allgemeinen gerade der unverschlüsselte und insofern ungeschützte E-Mail-Verkehr sowohl von Verbraucher- als auch von Unternehmerseite umfassend toleriert wird und daher weitergehende Verschlüsselungstechniken nicht als Maßstab der geschäftlichen E-Mail-Kommunikation gelten können, zeigt sich auch daran, dass die sicherere, gleichwohl nicht Ende-zu-Ende-verschlüsselte „DE-Mail“ wegen des damit verbundenen höheren Aufwandes von Bürgerinnen und Bürger sowie von Unternehmen nahezu nicht genutzt wurde (6.000 DE-Mails zwischen 2011 und 2020 Jahresbericht 2021 des Bundesrechnungshofes, https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2021/de-mail-kaum-genutzt-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

Dabei kann die Notwendigkeit der Verschlüsselung auch nicht von der Höhe der zu zahlenden bzw. zu überweisenden Beträgen (so Pauly ZfBR 2025, 629) abhängig gemacht werden. Weder lässt sich dies anhand des Verordnungstextes begründen, noch können die zu erwartenden Sicherungsvorkehrungen zwingend an einer bestimmten Summe gemessen werden, die letztlich auch davon abhängt, welche Art von Geschäften in welchem Umfeld abgewickelt werden sollen. Die Sensibilität der übermittelten Daten kommt nicht zwangsläufig in der Höhe der Rechnungssumme zum Ausdruck.

Ein Verstoß gegen andere (behauptete) Pflichten des Rechtsverkehrs haben die Kläger aber weder vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass es Dritten gelungen ist, auf Daten zuzugreifen und sie zu veröffentlichen, folgt noch nicht, dass der Verantwortliche keine geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz ergriffen hat (EuGH GRUR-RS 2023, 3578 – natsionalna agentsia za prihodite, BeckOK DatenschutzR/Quaas, 55. Ed. 1.2.2026, DS-GVO Art. 82 Rn. 14e, beck-online).

c) Indem die Kläger daneben ihre E-Mail-Adresse für den Empfang der von ihnen erwarteten Vertragsunterlagen dem Vertreter zur Verfügung stellten, der sie sodann an die Beklagte weiterreichte, ohne auf bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zu bestehen, haben die Kläger zugleich konkludent zum Ausdruck gebracht, in die ungeschützte Übermittlung einzuwilligen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 – 16 U 275/20). Dabei kann für eine wirksame Einwilligung auch nicht vorausgesetzt werden, dass der Betroffene die Risiken vollumfänglich überblickt (so indes Hessel/Prgomet in Rdi 2025, 221), denn letztlich muss es dem Einzelnen überlassen bleiben, ob und wie er sich in den Geschäftsverkehr begibt.

d) Zuletzt fehlt es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen dem behaupteten Pflichtenverstoß der Beklagten und dem eingetretenen Schaden. Für einen substantiierten Vortrag bei einer veränderten oder manipulierten E-Mail muss von den Klägern schlüssig vorgetragen und anschließend gegebenenfalls technisch festgestellt werden, ob und bei welchem Kommunikationspartner der Angriff stattgefunden hat - entweder auf der Seite des Empfängers oder des Versenders (Veeck, ZD 2025, 284).

Nach dem schriftsätzlichen Vortrag der Kläger steht nicht fest, ob sich Dritte (rechtswidrig) Zugang zum IT-System der Beklagten verschafft haben sollen, um bereits dort die Rechnung im Rechnungssystem zu ändern, ob Dritte sich beim versendenden Mitarbeiter Zugang verschafft haben sollen, ob sich Dritte Zugang zum E-Mail-Postfach des Rechnungsempfängers verschafft haben sollen (etwa weil dieses nicht hinreichend sicher passwortgeschützt war), oder ob die Rechnung während der Kommunikationsübertragung verändert wurde.

In den ersten beiden Varianten bestünde eine Kausalität schon deswegen nicht, weil die Veränderung der Rechnung zu einem Zeitpunkt vor Verschlüsselung erfolgt wäre und dann lediglich eine „falsche“ Rechnung verschlüsselt versandt worden wäre. Bei dritter Variante wäre die E-Mail beim Empfänger also bei den Klägern schon angekommen und wäre dann unverschlüsselt dem Angriff preisgeben (vgl. Veeck ZD 2025, 284).

Mit seinem Vortrag hat der Kläger den Umstand der veränderten E-Mail nicht schlüssig dargelegt, sodass vorliegend eine kausale Pflichtverletzung nicht festgestellt werden kann. Zunächst hatte die Kläger ohne jegliche Anhaltspunkte behauptet, die E-Mail sei auf Seiten der Beklagten verändert in den Rechtsverkehr gelangt, „um das Geld einzunehmen und die Ware nicht liefern zu müssen“ (Var.1). Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung setzte der Kläger auf Nachfragen das Gericht überhaupt erst in Kenntnis davon, dass das hiesige Verfahren Gegenstand eines umfangreichen Strafverfahrens gewesen ist und er selbst davon ausgehe, dass die E-Mail beim Internetanbieter der Kläger verändert worden sei (Anlage zum Protokoll). Damit steht aber der genaue Zeitpunkt des unbefugten Zugriffs nicht fest und ist auch nicht ermittelbar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Düsseldorf: Transportverschlüsselung reicht zur Absicherung beim Versand von E-Mails nach Art. 32 DSGVO aus - Keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erforderlich

VG Düsseldorf
Urteil vom 02.04.2026
29 K 7351/23


Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Versendung von E-Mails unter Verwendung einer Transportverschlüsselung (z. B. TLS) keinen Verstoß gegen die DSGVO darstellt. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist zur Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO für die Kommunikation von nicht sensiblen Daten nicht zwingend erforderlich.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2026 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.

Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.

Die insgesamt zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. ist die Klage unbegründet. Soweit der Kläger mit dem Hilfsklageantrag zu 3. bezüglich der Nichtmeldung des Datenschutzverstoßes und bezüglich des Datenschutzverstoßes selbst die Verpflichtung zur Neubescheidung über seine Beschwerde begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Im Übrigen ist sie mit ihrem Hilfsklageantrag zu 3. begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Beschwerde, soweit sie die verspätete Datenschutzauskunft durch die Beschwerdegegnerin zum Gegenstand hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.

Die von dem Kläger begehrte andere Entscheidung über seine Beschwerde stellt - ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 16. November 2022 - einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar. Insbesondere zielt es auf die Herbeiführung unmittelbarer Rechtswirkungen ab. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beklagte das Schreiben als Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach Art. 58 DSGVO erstellt hat. Dabei ist unschädlich, dass dieses weder als „Bescheid“ noch als „Verfügung“ oder in ähnlicher Weise bezeichnet wird. Denn inhaltlich stellt es eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung der Beklagten über den weiteren Fortgang - nämlich die Beendigung - des Beschwerdeverfahrens dar.

Vgl. zur Einordnung der abschließenden Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde als Verwaltungsakt: VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2025 - 29 K 3939/23 -, juris Rn 20 m.w.N.; VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 K 129/19.MZ -, juris Rn. 26 f. Vgl. auch zur Rechtsverbindlichkeit der Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde: EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - C-26/22 -, juris Rn. 50.

Die Klage ist rechtzeitig innerhalb der gemäß § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist erhoben worden. Der Bescheid vom 16. November 2022 enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.

Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, weil es nach seinem Vorbringen jedenfalls möglich ist, dass er durch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, 77 Abs. 1 DSGVO verletzt ist.

Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2021 - 17 K 2977/19 -, Rn. 41 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2020 - An 14 K 18.02503 -, juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 - 10 A 10613/20 -, juris Rn. 29.

Die Klage ist mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2. aber unbegründet. Der Bescheid vom 16. November 2022 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf das Ergreifen der begehrten Aufsichtsmaßnahmen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beschwerdeentscheidung ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO.

Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen Vorschriften über den Datenschutz verstößt. Als Datenschutzaufsichtsbehörde muss sich die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten (Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).

Bei dem Recht auf Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem sich ein gerichtlich überprüfbarer, zweistufiger Anspruch ergibt.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt. Die Aufsichtsbehörde ist nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verpflichtet, eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten. Hierzu verleiht ihr Art. 58 Abs. 1 DSGVO weitreichende Untersuchungsbefugnisse.

Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-311/18 -, juris Rn.109, 111.

Über den Einsatz der sich aus Art. 58 Abs. 1 DSGVO ergebenden Untersuchungsbefugnisse sowie den Umfang der Untersuchung entscheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der Sachlage im Einzelfall.

Vgl. Matzke, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 01.02.2026, DSGVO Art. 57 Rz 17.

Stellt die Aufsichtsbehörde sodann am Ende ihrer Untersuchung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, ist sie verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen, wobei alle Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein sollten und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 -, juris Rn. 47 ff.

Hiervon ausgehend richtet sich die gerichtliche Prüfung der Beschwerdeentscheidung nach § 114 Abs. 1 VwGO.
Bei Ermessensentscheidungen hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat und ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat. Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.

Nach diesem Maßstab sind Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten, das Beschwerdeverfahren einzustellen, nicht erkennbar.

Dies ergibt sich für den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Sachverhalt bereits daraus, dass ein Datenschutzverstoß nicht vorliegt. Die Datenverarbeitung durch die verarbeitende Beschwerdegegnerin war rechtmäßig. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei elektronischer Kommunikation mit dem Kläger war weder allgemein noch in der Unfallsache geboten.

Die Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die Verantwortliche in Form der Offenlegung durch die Anzeige des Verkehrsunfalls mit E-Mail vom 21. Januar 2022 sowie in Form der Übermittlung des an sie gerichteten Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. März 2022 an die KFZ-Haftpflichtversicherung bzw. den für diese tätigen Versicherungsvertreter war gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO zulässig. Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Ein berechtigtes Interesse der Verantwortlichen liegt vor. Als Versicherungsnehmerin durfte das verantwortliche Busunternehmen den Namen des Klägers als Unfallgeschädigtem zum Zwecke der Schadensabwicklung des Verkehrsunfalls ihrer Versicherung melden. Soweit im E-Mail-Verteiler neben der „[...]“ auch „[...]“ aufgeführt wird, handelt es sich angesichts des identischen Namens „[...]“ ersichtlich um ein- und denselben Adressaten. Herr [...] scheint der bei der [...] zuständige Versicherungsvertreter für die Beschwerdegegnerin zu sein.

Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers per E-Mail war auch hinsichtlich der Sicherheit der Datenverarbeitung datenschutzkonform und verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Nach diesem Grundsatz müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“). Dieser Grundsatz wird in Art. 32 DSGVO konkretisiert. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um ein dem risikoangemessenes Schutzniveau zu gewährleisten (Art. 32 Abs. 1 1. HS DSGVO). Diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten ein (Art. 32 Abs. 1 2. HS Buchst. a DSGVO).

Als Maßnahme zur Gewährleistung der Datensicherheit hat die Beschwerdegegnerin eine solche Verschlüsselung vorgenommen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte durfte die Beklagte bei ihrer Prüfung davon auszugehen, dass die bei der Kommunikation zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer Versicherung beteiligten E-Mail-Anbieter eine Transportverschlüsselung einsetzen und dadurch die personenbezogenen Daten des Klägers in Form seines Namens und Vornamens während des Versands verschlüsselt worden sind.

Nachrichten, die per E-Mail versendet werden, unterliegen einer Transportverschlüsselung. Bei der Transportverschlüsselung wird zwischen dem E-Mail-Programm (Client) und dem E-Mail-Server eine Verbindung aufgebaut und diese z.B. gemäß dem weit verbreiteten Protokoll "Transport Layer Security" (TLS) verschlüsselt. Dies wird von den allermeisten E-Mail-Anbietern unterstützt. Alle Daten, die zwischen dem Client und dem E-Mail-Server ausgetauscht werden, sind damit während des Versands verschlüsselt. Allerdings werden E-Mails beim Versand über unterschiedliche Knotenpunkte im Web zwischen den Servern der E-Mail-Anbieter zur Empfängerin oder dem Empfänger weitergeleitet und sind in diesen Punkten nicht verschlüsselt und dazwischen nicht immer. Sowohl beim E-Mail-Anbieter als auch an den Knotenpunkten des Versands liegt die E-Mail im Klartext vor.

Vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, E-Mail-Verschlüsselung, https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Onlinekommunikation/Verschluesselt-kommunizieren/E-Mail-Verschluesselung/e-mail-verschluesselung.html#:~:text=Vertraulichkeit%20der%20E%2DMail:%20Verschl%C3%BCsselung%20nutzen%20Bei%20E%2DMail%2DVerschl%C3%BCsselung,entscheidende%20Unterschied%20liegt%2C%20wird%20im%20Folgenden%20erkl%C3%A4rt.

Diese Technik gewährleistete im vorliegenden Fall gleichwohl ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne von Art. 32 Abs. 1 1. HS DSGVO.

Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind gemäß Art. 32 Abs. 2 DSGVO insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch - ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig - Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von bzw. unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.

Das Risiko bestimmt sich nach der möglichen Schwere des Schadens und nach der Wahrscheinlichkeit, mit der der Schaden eintritt.

Vgl. Martini, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 32 DSGVO, Rn. 50.
Anders als bei einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, bei der nicht die einzelnen Abschnitte des Versandkanals verschlüsselt werden, sondern die E-Mails selbst, so dass weder die beteiligten E-Mail-Anbieter die E-Mail lesen können, noch potentielle Angreifer die Möglichkeit haben, die E-Mails unterwegs zu lesen oder zu manipulieren,

vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, E-Mail-Verschlüsselung, https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Onlinekommunikation/Verschluesselt-kommunizieren/E-Mail-Verschluesselung/e-mail-verschluesselung.html#:~:text=Vertraulichkeit%20der%20E%2DMail:%20Verschl%C3%BCsselung%20nutzen%20Bei%20E%2DMail%2DVerschl%C3%BCsselung,entscheidende%20Unterschied%20liegt%2C%20wird%20im%20Folgenden%20erkl%C3%A4rt,

Bei einer Transportverschlüsselung ein unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das birgt für den Kläger aber kein erhöhtes Risiko. Im Raum stand, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis von dem in beiden E-Mails enthaltenen Namen des Klägers erlangt. Diese Daten sind nicht sensibel und bedürfen keines besonderen Schutzes. Die im Melderegister für ihn angeordnete Auskunftssperre ändert daran nichts. Der Name des Klägers ist nicht geheim, sondern im Internet frei zugänglich. Dasselbe gilt für seine Firma. Der Kläger verwendet kein Pseudonym. Sein Name wird daher nicht erst bei unbefugtem Zugang Dritter zu den E-Mails bekannt. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Dritter dadurch weitere Informationen über den Kläger erlangt, ist äußerst gering. Ein Bezug zur privaten Anschrift des Klägers kann nicht hergestellt werden. Denn die für den Kläger eingetragene Auskunftssperre nach § 51 BMG bewirkt, dass Dritte keinen Zugang zu den Meldedaten erhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, wie ein Unbefugter über die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nähere Informationen über den Kläger herausfinden könnte. Diese sind hinreichend sensibilisiert. Vielmehr kann der mögliche Aufenthaltsort des Klägers bereits jetzt mit seinem Namen in Verbindung mit seiner Firma und deren Sitz im Internet auf einfache Weise ermittelt werden. Die vom Kläger angenommene Gefahr, Dritte könnten ihn zur Erlangung seiner Produkte entführen oder einen Raub begehen, hat sich durch die Nennung seines Namens in den beiden streitgegenständlichen E-Mails nicht erhöht.

Da die Datenverarbeitung durch das Busunternehmen kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten des Klägers zur Folge hat, bedurfte es auch keiner Datenschutz-Folgenabschätzung im Sinne von Art. 35 DSGVO.

Kann ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht festgestellt werden, ist die Beklagte nicht gehalten, mit dem Ziel der Abstellung des Verstoßes die mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO Maßnahmen zu ergreifen.

Der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, gegenüber dem Verarbeiter eine angemessene Geldbuße zu verhängen für die Verspätung der Auskunft, die Nichtmeldung des Datenschutzverstoßes und der Datenschutzverstoß selbst, ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verhängung einer Geldbuße gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO gegenüber der Beschwerdegegnerin. Dies ergibt sich hinsichtlich der Nichtmeldung des Datenschutzverstoßes und des Datenschutzverstoßes selbst bereits daraus, dass nach den obigen Ausführungen kein Datenschutzverstoß vorliegt, und infolgedessen keine Meldung nach Art. 33 DSGVO an die Beklagte erfolgen musste. Aus diesem Grund bleibt auch dem Hilfsantrag zu 3., soweit er auf die Neubescheidung des Klägers hinsichtlich der Nichtmeldung des Datenschutzverstoßes und des Datenschutzverstoßes selbst zielt, der Erfolg versagt.

In Bezug auf die Verspätung der Auskunft nach Art. 15 DSGVO liegt zwar ein Datenschutzverstoß vor. Der auf die Verhängung eines Bußgelds gerichtete Klageantrag zu 2. ist gleichwohl unbegründet.

Die Beklagte hat nicht in angemessenem Umfang überprüft, ob hinsichtlich der verspäteten Auskunftserteilung ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung gegeben ist. Dass die gewünschte E-Mail-Auskunft zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten vorlag, ist für die Frage der fristgerechten Erfüllung des Antrags des Klägers auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten ohne Belang. Soweit sich die Beklagte in ihrem Bescheid vom 16. November 2022 auf die Einlassung der Verantwortlichen stützt, es sei keine Identifikation für ein Auskunftsbegehren möglich gewesen, schließt dies einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht aus.

Der Antrag des Klägers auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO an die Beschwerdegegnerin datiert vom 12. April 2022. Auskunft erteilt wurde mit der anwaltlichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2022. Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Die einmonatige Frist hat die Beschwerdegegnerin nicht eingehalten. Sie hat den Kläger auch nicht über eine Fristverlängerung oder die Gründe für die Verzögerung unterrichtet (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Anders als die Verantwortliche geltend macht, war der Kläger auch identifizierbar. Der Antrag vom 12. April 2022 wurde weder anonym noch unter einem Pseudonym gestellt. Zwar wird nur der Name des Klägers ohne Privatanschrift angegeben. Das Schreiben wurde jedoch von den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersendet, die sich bereits Schreiben vom 2. März 2022 an die Beschwerdegegnerin gewendet und darin neben dem Namen des Klägers auch den zugrunde liegenden Sachverhalt (Verkehrsunfall in F. am 20. Januar 2022) benannt haben. Damit war der Verantwortlichen eine Zuordnung des Klägers ohne weiteres möglich.

Der auf Verhängung einer Geldbuße gerichtete Klageantrag zu 2. hat dennoch keinen Erfolg. Ein gerichtlich im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Ergreifen der Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO besteht in Anbetracht des der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zustehenden Auswahlermessens nur, wenn das Ermessen der Beklagten auf null reduziert ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal von drei behaupteten Datenschutzverstößen nur einer gegeben ist, der zudem angesichts der später erteilten Auskunft nicht schwer wiegt.

Der Kläger hat aber, soweit er sich über die verspätete Auskunft beschwert hat, gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Ergreifen von Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) mit der Folge, dass der Hilfsantrag zu 3. insoweit Erfolg hat. Die Beklagte konnte ihre Ermessenserwägungen dazu im gerichtlichen Verfahren nicht wirksam nachholen, weil sie die nicht fristgerechte Erteilung der begehrten Datenschutzauskunft im Bescheid nicht als Verstoß erkannt und deshalb ihr Auswahlermessen nicht ausgeübt hat.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: