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BVerwG: Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen gilt auch wenn Rundfunkbeitragskonto der Hauptwohnung auf anderem Namen läuft

BVerwG
Urteileile vom 25. Januar 2023
6 C 6.21
6 C 7.21
6 C 9.21


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen (siehe dazu BVerfG: Rundfunkbeitrag im privaten und nicht privaten Bereich verfassungsgemäß - Beitragspflicht für Zweitwohnungen unzulässig) auch gilt, wenn das Rundfunkbeitragskonto der Hauptwohnung auf anderem Namen läuft.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Übergangsweise Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen
Zweitwohnungsinhaber sind aufgrund der Übergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Unerheblich ist hierfür, auf welchen Namen das Beitragskonto einer von mehreren Wohnungsinhabern bewohnten Hauptwohnung bei der Rundfunkanstalt geführt wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in drei Revisionsverfahren entschieden.

Mit Urteil vom 18. Juli 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar ist, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. Zugleich hat es eine Übergangsregelung dahingehend getroffen, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind.

Gestützt hierauf stellten die verheirateten Kläger der drei Verfahren für ihre Zweitwohnungen jeweils einen Antrag auf Befreiung bei der beklagten Rundfunkanstalt. Der Beklagte lehnte die Anträge mit der Begründung ab, dass das Beitragskonto der Hauptwohnung auf den Namen des jeweiligen Ehepartners geführt werde und die Voraussetzungen der richterrechtlichen Befreiungsregelung deshalb nicht gegeben seien. Den auf Befreiung gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht Dresden in zwei Verfahren stattgegeben, das für das dritte Verfahren zuständige Verwaltungsgericht Chemnitz hat demgegenüber die Klage abgewiesen. In den Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden, dass den Klägern der geltend gemachte Befreiungsanspruch nicht zustehe.

Die hiergegen von den Klägern eingelegten Revisionen hatten Erfolg. Denn die Übergangsregelung ist wegen ihres Wortlauts und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität weit zu verstehen. Darüber hinaus hängt es oft vom Zufall ab, auf wessen Namen das Beitragskonto für die Hauptwohnung geführt wird. Auf diese Weise gewährleistet die Übergangsregelung umfassend, dass Inhaber mehrerer Wohnungen nicht über einen vollen Beitrag in Anspruch genommen werden. Hiervon unberührt bleibt der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei einer Neuregelung, die dieser mittlerweile in § 4a RBStV getroffen hat.


BVerwG 6 C 6.21 - Urteil vom 25. Januar 2023

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, OVG 5 A 376/20 - Urteil vom 05. Mai 2021 -

VG Dresden, VG 2 K 1721/19 - Urteil vom 17. März 2020 -

BVerwG 6 C 7.21 - Urteil vom 25. Januar 2023

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, OVG 5 A 499/20 - Urteil vom 27. Mai 2021 -

VG Chemnitz, VG 3 K 2264/19 - Urteil vom 06. Mai 2020 -

BVerwG 6 C 9.21 - Urteil vom 25. Januar 2023

Vorinstanzen:

OVG Bautzen, OVG 5 A 370/20 - Urteil vom 27. Mai 2021 -

VG Dresden, VG 2 K 1301/19 - Urteil vom 17. März 2020 -


OLG Hamm: Kein eigener Schmerzensgeldanspruch der Ehegattin bei Impotenz des Partners aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung

OLG Hamm
Hinweisbeschluss vom 07.06.2017
3 U 42/17


Das OLG Hamm hat im Rahmen eines Hinweisbeschluss ausgeführt, dass kein eigener Schmerzensgeldanspruch der Ehegattin bei Impotenz des Partners aufgrund fehlerhafter ärztlicher Behandlung besteht. Das OLG Hamm verneint eine Rechtsgutsverletzung der Ehegattin.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Schmerzensgeld für Impotenz des Partners?

Einer Ehefrau steht aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Ehemanns, durch die dieser impotent geworden sein soll, kein Schmerzensgeld zu. Unter Hinweis auf diese Rechtslage hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm dem Schmerzensgeldbegehren einer Klägerin aus Gevelsberg keine Erfolgsaussichten beigemessen.

Die Klägerin hat daraufhin ihre Berufung gegen das erstinstanzliche, klageabweisende Urteil des Landgerichts Hagen zurückgenommen. Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe aufgrund einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung im beklagten Krankenhaus aus Herdecke, dort wurde der Mann in den Jahren 2010 und 2011 mehrfach an der Wirbelsäule operiert, einen Nervenschaden erlitten, durch welchen er impotent geworden sei. Dies beeinträchtige ihr zuvor ausgefülltes Sexualleben. Vom beklagten Krankenhaus hat sie deswegen ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 20.000 Euro verlangt.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in seinem Hinweisbeschluss vom 07.06.2017 ausgeführt, dass es an der Verletzung eines eigenen Rechtsgutes der Klägerin und damit an einer Voraussetzung für einen Schmerzensgeldanspruch fehle.

Die Klägerin trage bereits nicht vor, so der Senat, dass die behauptete Impotenz ihres Ehemanns bei ihr zu einem körperlichen oder psychischen Schaden geführt habe. Sie mache lediglich einen faktischen "Verlust ihrer Sexualität" geltend, wobei anzumerken sei, dass die in Frage stehende Impotenz keinen vollständigen Verlust der ehelichen Sexualität bedeuten müsse.

Der von der Klägerin vorgetragene (teilweise) Verlust ihrer ehelichen Sexualität stelle keine Verletzung ihres Köpers, ihrer Gesundheit oder ihres Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung dar. Es handele sich lediglich um eine Auswirkung der behaupteten Impotenz auf das Leben der Klägerin und nicht um einen Eingriff in ihre Rechtsstellung.

Folge man der Rechtsauffassung der Klägerin, könne grundsätzlich in allen Fällen einer rechtswidrig und schuldhaft verursachten Einschränkung der Fähigkeit zur sexuellen Betätigung - denkbar beispielsweise als Folge eines schweren Verkehrsunfalls - auch der Ehepartner des Geschädigten eigene Ansprüche geltend machen. Gerichtsentscheidungen,
die derartige Ansprüche eines Ehepartners bejahten, seien dem Senat nicht bekannt.

Nach dem erteilten Hinweis hat die Klägerin die Berufung am 05.07.2017 zurückgenommen und damit den Rechtsstreit beendet.

Hinweisbeschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.06.2017 (Az. 3 U 42/17)
Erstinstanzliche Entscheidung: Urteil des Landgerichts Hagen vom 26.01.2017 (Az. 4 O 339/14)