EuGH: Kurzer Post in einem sozialen Netzwerk kann bei Erreichen der Schöpfungshöhe als Werk urheberrechtlich geschützt sein
EuGH
Urteil vom 03.09.2026
C-598/24
Der EuGH hat entschieden, dass auch ein kurzer Post in einem sozialen Netzwerk bei Erreichen der Schöpfungshöhe als Werk urheberrechtlich geschützt sein kann.
Tenor der Entscheidung:
1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass
ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text, in dem eine Meinung zu als unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten geäußert wird, unter den Begriff „Werk“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Text Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt.
2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung auf die Übernahme kurzer Auszüge aus einem geschützten Werk beschränkt, dass er jedoch dem Verbot entgegensteht, aus der Übernahme einen unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 03.09.2026
C-598/24
Der EuGH hat entschieden, dass auch ein kurzer Post in einem sozialen Netzwerk bei Erreichen der Schöpfungshöhe als Werk urheberrechtlich geschützt sein kann.
Tenor der Entscheidung:
1. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass
ein in einem sozialen Netzwerk veröffentlichter Text, in dem eine Meinung zu als unangemessen angesehenen sozialen Gepflogenheiten geäußert wird, unter den Begriff „Werk“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, sofern dieser Text Ausdruck einer geistigen Schöpfung ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt.
2. Art. 5 Abs. 3 Buchst. c Fall 2 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme oder Beschränkung auf die Übernahme kurzer Auszüge aus einem geschützten Werk beschränkt, dass er jedoch dem Verbot entgegensteht, aus der Übernahme einen unmittelbaren oder mittelbaren kommerziellen oder wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: