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BGH: Vorbehaltskäufer bei Eigentumsvorbehalt nicht Erfüllungsgehilfe des Vorbehaltsverkäufers für Einhaltung einer Unterlassungserklärung

BGH
Urteil vom 04.05.2017
I ZR 208/15
Luftentfeuchter
BGB §§ 278, 339 Satz 2, § 449; UWG § 8 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass der Vorbehaltskäufer bei unter Eigentumsvorbehalt verkauften Waren nicht Erfüllungsgehilfe des Vorbehaltsverkäufers für Einhaltung einer Unterlassungserklärung ist.

Leitsätze des BGH:

a) Der Vorbehaltskäufer bei einem Eigentumsvorbehalt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Vorbehaltsverkäufers bei der Einhaltung einer auf einem Vertragsstrafeversprechen beruhenden Unterlassungspflicht.

b) Die Verpflichtung des Unterlassungsschuldners, bereits ausgelieferte und mit wettbewerbswidriger Werbung versehene Produkte zurückzurufen, setzt nicht voraus, dass ihm gegen seine Abnehmer rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterlassung der Weiterveräußerung oder auf Rückgabe dieser Produkte zustehen. Er ist verpflichtet, im Rahmen
des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist.

c) Entschließt sich der zum Rückruf bereits ausgelieferter Ware verpflichtete Unterlassungsschuldner aufgrund einer einheitlichen, rechtlich allerdings unzutreffenden Überlegung, von einem Rückruf abzusehen, liegt bei einer wertenden Betrachtungsweise nur ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vor.

BGH, Urteil vom 4. Mai 2017 - I ZR 208/15 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: