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BVerfG: Schockbilder auf Zigarettenpackungen - Keine einstweilige Anordnung gegen neue Regelungen im Tabakerzeugnisgesetz zum 20.05.2016

Bundesverfassungsgericht
Beschluss vom 18.05.2016
1 BvR 895/16


Das Bundesverfassungsgericht hat der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Verpflichtung zu Anbringung von Schockbildern auf Zigarettenpackungen und die weiteren neuen Regelungen durch das Tabakerzeugnisgesetzes zum 20.05.2016 abgelehnt. Es fehlt bereits am Eilbedürfnis.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des BVerfG:

Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einzelne Regelungen des am 20. Mai 2016 in Kraft tretenden Tabakerzeugnisgesetzes abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Die gesetzlichen Neuregelungen bezwecken primär eine Harmonisierung des europäischen Binnenmarkts zum Abbau von Markthemmnissen und dienen damit einem wichtigen Ziel der Europäischen Union. Daneben ist eine Förderung des Gesundheitsschutzes Ziel der Regelungen und damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang (Art. 2 Abs. 2 GG). Demgegenüber weisen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, mit der Umsetzung der Regelung verbundenen berücksichtigungsfähigen Nachteile kein deutlich überwiegendes Gewicht auf.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, die verschiedene Tabakerzeugnisse herstellt, wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen gegen einzelne Regelungen des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016, das am 20. Mai 2016 in Kraft tritt. Sie beanstandet unter anderem die Vorschriften zur verpflichtenden Gestaltung von Verpackungen mit sogenannten „Schockfotos“, das Verbot des Inverkehrbringens von Zigaretten und Tabaken zum Selbstdrehen mit charakteristischen Aromen sowie das Verbot irreführender werblicher Informationen auf Verpackungen oder Tabakerzeugnissen, die sich auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe und sonstige Zusatzstoffe oder deren Fehlen beziehen. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte gemäß Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Ergebnis der Folgenabwägung kann aber eine einstweilige Anordnung nicht ergehen.

a) Soll der Vollzug eines Gesetzes ausgesetzt werden, gilt für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein besonders strenger Maßstab, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt. Dieser Maßstab ist noch zu verschärfen, wenn eine einstweilige Anordnung begehrt wird, durch die der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt werden soll, die zwingende Vorgaben des Unionsrechts in das deutsche Recht umsetzt. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass den Betroffenen aus der Vollziehung des Gesetzes ein besonders schwerwiegender und irreparabler Schaden droht. Der anzulegende äußerst strenge Maßstab stellt außerdem sehr hohe Anforderungen an die Darlegung der drohenden Nachteile.

b) Der Beschwerdeführerin ist es weder gelungen, besonders schwerwiegende, insbesondere an die Schwelle der Existenzbedrohung heranreichende, irreparable Nachteile für die ganze Branche der Tabakhersteller oder zumindest eine erhebliche Anzahl an Unternehmen noch im Hinblick auf ihre eigene Situation darzulegen.

Die Folgen der Neuregelung für andere Marktteilnehmer stellt sie, wenngleich unter Verweis auf eine besondere Betroffenheit kleiner und mittlerer Unternehmen, im Wesentlichen nur pauschal dar. Im Hinblick auf ihre eigene Situation ist zu berücksichtigen, dass wirtschaftliche Nachteile, die lediglich Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, nur ganz ausnahmsweise geeignet sein können, die Aussetzung von Normen zu begründen. Zudem hat der Europäische Gerichtshof über die Verhältnismäßigkeit zentraler Vorgaben der EU-Tabakproduktrichtlinie II, auf denen die angegriffenen Vorschriften des Tabakerzeugnisgesetzes beruhen, nach Maßgabe des Unionsprimärrechts bereits mit Urteilen vom 4. Mai 2016 entschieden und diese Vorgaben nicht beanstandet. Damit sind die sich aus der Umsetzung der Richtlinie selbst ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und können für den Antrag auf Aussetzung der beanstandeten Vorschriften nicht mehr von durchgreifendem Gewicht sein.

Zu berücksichtigen wären allenfalls Nachteile, welche sich aus den als fehlend oder jedenfalls als unzureichend beanstandeten Übergangsregelungen ergeben, sei es aufgrund der zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben zum Inkrafttreten der nationalen Umsetzungsakte oder aufgrund eines zu späten Tätigwerdens des deutschen Gesetzgebers. Dass ihr allein deswegen bereits nicht wieder gutzumachende und existenzbedrohende Schäden drohen würden, hat die Beschwerdeführerin indessen nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

3. Ein deutliches Überwiegen der auf Seiten der Beschwerdeführerin allenfalls zu berücksichtigenden Nachteile lässt sich danach nicht feststellen. Die gesetzlichen Neuregelungen bezwecken primär eine Harmonisierung des europäischen Binnenmarkts zum Abbau von Markthemmnissen und dienen damit einem wichtigen Ziel der Europäischen Union. Daneben ist eine Förderung des Gesundheitsschutzes Ziel der Regelungen und damit ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel von Verfassungsrang (Art. 2 Abs. 2 GG). Zwar würde im Falle eines Erfolges des Antrags auf einstweilige Anordnung die Verwirklichung dieser Ziele zeitlich zunächst nur aufgeschoben. Bereits eine solche zeitliche Verzögerung führte jedoch zu einer weiteren Einschränkung der Wirksamkeit der Neuregelung über die im Gesetz selbst enthaltenen Übergangsregelungen hinaus. Es ist im Hinblick darauf nicht erkennbar, dass die in Rede stehenden Nachteile ein solches Gewicht aufweisen, dass sie nach den dargelegten Maßstäben und in Anbetracht der überragenden Bedeutung der vom Gesetzgeber bezweckten Ziele eine weitergehende Effektivitätsbeeinträchtigung rechtfertigen könnten.




LG Berlin: Staubsauger dürfen vorerst weiterhin mit AAAA-Kennzeichnung beworben werden - fehlende Dringlichkeit für einstweilige Verfügung

LG Berlin
Urteil vom 01.12.2015
16 S 431/15


Das LG Berlin hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Stausaugerherstellers Dyson gegen den Staubsauger-Hersteller BSH (Bosch- und Siemens-Staubsauger) mangels Dringlichkeit abgelehnt. Es ging um die Bewerbung von Staubsaugern mit einer AAAA-Kennzeichnung. Liest man die Pressemitteilung des Gericht, so überrascht die Entscheidung nicht. Das Eilbedürfnis lag nicht mehr vor.

Die Pressemitteilung des LG Berlin:

"Landgericht Berlin: Eilantrag eines großen Staubsaugerherstellers gegen Konkurrenten ohne

Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin hat in einem heutigen Eilverfahren die Anträge eines großen Staubsaugerherstellers und dessen deutscher Vertriebsgesellschaft gegen ein führendes deutsches Unternehmen auf dem Gebiet der Küchen- und Haushaltsgeräte und gegen dessen Lizenznehmerin zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen haben einstweiligen Rechtsschutz begehrt, um den Antragsgegnerinnen vorläufig zu untersagen, Werbung für einen von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellten Staubsauger mit Beutel des Typs „…Q 8.0 extremePower“ zu untersagen, soweit u.a. mit dem Label „AAAA Best rates: A in all classes“ geworben werde.

Die Antragstellerin zu 1) ist ein führendes Unternehmen im Bereich der beutellosen Staubsauger und hat in dem Eilverfahren geltend gemacht, die Werbeaussagen der Antragsgegnerinnen, die diese für den vorgenannten Staubsauger verwendeten, seien irreführend. Wie sich aus eingeholten Gutachten von Testinstituten ergebe, seien u.a. die „AAAA“-Kennzeichnungen nicht gerechtfertigt. Denn es werde nicht berücksichtigt, dass die eingesetzte Technologie bei der Benutzung des Gerätes zu einem kontinuierlichen Anstieg der Motorenergie führe, um den durch die Verstopfung des Staubsaugerbeutels sinkenden Luftstrom zu kompensieren.

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit heutigem Urteil zurückgewiesen. Es fehle an der notwendigen Dringlichkeit für eine vorläufige Untersagung der Werbung. Indem die Antragstellerinnen nach Einholung eines Gutachtens mehr als zwei Monate mit der Einreichung des Antrages bei Gericht gewartet hätten, sei die Dringlichkeit widerlegt worden. Die Antragstellerinnen könnten sich auch nicht darauf berufen, zunächst noch ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben zu haben, da bereits das Ergebnis des ersten Gutachtens ausreichend gewesen wäre, um Eilrechtsschutz zu suchen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; dagegen kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor."


OLG Celle: Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Antragsteller lässt Dringlichkeit entfallen

OLG Celle
Beschluss vom 17.09.2015
13 U 72/15


Das OLG Celle hat entschieden, dass die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Antragsteller die Dringlichkeit entfallen lässt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet vertretenen Auffassung gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Frist zur Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist (KG, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 U 249/08, juris Tz. 4 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2002 - 20 U 74/02, juris Tz. 5 f. m. w. N.; vergleichbar betreffend einen Antrag auf der Terminsverlegung: OLG Hamm, Urteil vom 15. März 2011 - 4 U 200/10, juris Tz. 15 ff.; a. A.: OLG Hamburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 5 U 36/03, juris Tz. 15; Urteil vom 20. September 2012 - 3 U 53/11, juris Tz. 33; ablehnend betreffend kürzere Fristüberschreitung: OLG Naumburg, Urteil vom 20. September 2012 - 9 U 59/12, juris Tz. 5; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. August 2012 - 6 U 91/12, juris Tz. 12).

Der Senat teilt diese Auffassung. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sich in der Berufungsinstanz in der Sache keine neuen Rechtsfragen stellen, die nicht bereits in erster Instanz herausgearbeitet worden wären. Ein Eingehen auf das Argument des Landgerichtes, mit dem dieses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt und die zuvor im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben hat, bedurfte keines nennenswerten Aufwandes. Die Berufungsbegründung war in besonderem Maße einfach zu fertigen. Eine Rechtfertigung, vor dem Hintergrund der von der Verfügungsklägerin angenommenen Dringlichkeit auch nur die reguläre Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO auszuschöpfen, ist daher schon zweifelhaft, auch wenn sich der sachbearbeitende Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsklägerin in diesem Zeitraum im Urlaub befunden hat. Hinzu kommt, dass der Fristverlängerungsantrag vom 29. Juli 2015 auf eine Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin gestützt ist, weil viele Fristsachen „geradezu parallel abliefen und nahezu jeden Tag Gerichtstermine wahrgenommen werden“ müssten. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass das Zurückstellen der Fertigung der Berufungsbegründung unter Berücksichtigung der von der Verfügungsklägerin angenommenen Dringlichkeit gerechtfertigt gewesen wäre. Schließlich ist weiter zu berücksichtigen, dass sich bereits das Verfügungsverfahren in erster Instanz aufgrund mehrerer Terminsverlegungsanträge von beiden Parteien erheblich verzögert hatte. Auch wenn jedenfalls für die Terminsverlegungsanträge der Verfügungsklägerin jeweils zwingende Gründe vorgelegen haben mögen, bestand angesichts der ohnehin übermäßig langen Dauer des Verfügungsverfahrens erst recht Anlass, die Berufungsbegründung bevorzugt zu fertigen.

2. (…)“

Der Senat hält an dieser Beurteilung auch unter Berücksichtigung der hiergegen mit Schriftsatz vom 15. September 2015 vorgebrachten Einwände fest:

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Landgericht die einstweilige Verfügung zunächst durch Beschluss antragsgemäß erlassen und erst auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten durch das angefochtene Urteil aufgehoben hat, hat der Verfügungskläger durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gegeben, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist. Entgegen der wohl von dem Verfügungskläger vertreten Auffassung entfällt die Wirkung einer zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, bereits mit Verkündung des die einstweilige Verfügung aufhebenden Urteils und nicht erst mit dessen Rechtskraft (Senat, Urteil vom 11. Mai 1989 - 13 U 12/89, GRUR 1989, 541; OLG Celle, Urteil vom 28. Februar 1995 – 16 U 182/94, juris Tz. 3; Zöller/Vollkommer, 30. Aufl., § 925 Rdnr. 10 m. w. N.). Das Eilbedürfnis war hier deshalb nicht anders zu beurteilen, als wenn die beantragte einstweilige Verfügung erstinstanzlich auch im Beschlusswege nicht erlassen worden wäre.

Zwar hat der Verfügungskläger die um einen Monat verlängerte Frist nicht vollständig ausgeschöpft, sondern nur einen Zeitraum von 3 Wochen und 6 Tagen in Anspruch genommen. Dies rechtfertigt jedoch keine abweichende Beurteilung, zumal ohnehin der geringe für die Fertigung der Berufungsbegründung erforderliche Aufwand zu berücksichtigen ist.

Darauf, dass bereits das Verfügungsverfahren in erster Instanz ungewöhnlich lange gedauert hat, kommt es hiernach nicht mehr entscheidend an. Allerdings ist im Hinblick auf die diesbezüglichen Einwände des Verfügungsklägers darauf hinzuweisen, dass dieser dort ausweislich der Verfügung des Vorsitzenden Richters vom 6. Januar 2015 zugesichert hatte, aus der im Beschlusswege erlassenen einstweiligen Verfügung bis zur instanzabschließenden Entscheidung keine Vollstreckungsmaßnahmen herzuleiten, so dass sich der von ihm angenommene Eilbedarf allein durch den Erlass dieser einstweiligen Verfügung nicht erledigt hatte."



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Köln: Entfernung einer negativen Bewertung bei eBay kann regelmäßig nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren erreicht werden

OLG Köln
Urteil vom 08.03.2012
15 U 193/11


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Entfernung einer unzulässigen negativen Bewertung bei eBay regelmäßig nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren erreicht werden kann. Es fehlt nach Ansicht des Gerichts am Eilbedürfnis, da durch die Bewertung regelmäßig keine derartige Existenzgefährdung droht, dass dem Betroffenen ein Hauptsacheverfahren nicht zugemutet werden kann.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Bielefeld: Im Regelfall kein Eilbedürfnis und damit keine einstweilige Verfügung bei Urheber- und Markenrechtsverletzungen

LG Bielefeld
Urteil vom 03.06.2011
16 O 67/11



Das LG Bielefeld hat in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des OLG Hamm bekräftigt, dass es bei Urheber- und Markenrechtsverletzungen bei Gerichten im OLG-Bezirk Hamm nur in ganz engen Ausnahmefällen möglich ist eine einstweilige Verfügung zu bekommen. Das OLG Hamm und das LG Bielefeld lehnen im Gegensatz zur herrschenden Meinung eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG auf derartige Streitigkeiten ab bzw. stellen ganz erhebliche Anforderungen an das Vorliegen der erforderlichen Dringlichkeit.

LG Hamburg: YouTube haftet für urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz

LG Hamburg
Urteil vom 03.09.2010
308 O 27/09
Youtube

Nachdem die GEMA kürzlich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit gescheitert ist (LG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2010 mit kurzer Anmerkung) hat das LG Hamburg nun seine dort angedeutete Rechtsansicht, wonach YouTube für Videos mit urheberrechtswidrigen Inhalten verantwortlich ist, im Rahmen einer Hauptsacheklage bestätigt. Die Youtube LLC. als Betreiberin der Internetplattform YouTube sowie die Google Inc. als Alleingesellschafterin der Youtube LLC haften auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es:
"Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die „Youtube LLC.“ sich die von den Nutzern ihrer Plattform hochgeladenen Inhalte zu Eigen gemacht hat. Daraus folgen erhöhte Prüfpflichten im Hinblick auf die Inhalte der Videos, denen „Youtube LLC.“ nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nachgekommen ist. Die formularmäßige Versicherung des jeweiligen Nutzers, er habe alle erforderlichen Rechte an dem Video, entbindet die „Youtube LLC.“ nicht von ihrer Pflicht, sich von dem Nutzer im Einzelfall nachweisen zu lassen, dass er über die erforderlichen Rechte tatsächlich verfügt. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass Nutzer die Möglichkeit haben, die Plattform anonym zu nutzen."


Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:


"LG Hamburg: YouTube haftet für urheberrechtswidrige Inhalte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz" vollständig lesen

LG Hamburg: GEMA scheitert mit einstweiliger Verfügung gegen YouTube

LG Hamburg
Beschluss vom 27.08.2010
GEMA ./. YouTube


Die GEMA und andere Verwertungsgesellschaften sind mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit der Sache gescheitert. Die GEMA wollte erreichen, dass diverse Musikstücke nicht mehr über das Portal im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es:
"Das Landgericht hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerinnen hätten die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten wird bei einem urheberrechtlichen Anspruch eine solche Dringlichkeit nicht vermutet. Die dringlichkeitsbegründenden Umstände sind vielmehr von der Antragstellerseite darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies ist hier nicht gelungen. Für die Kammer hat sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ergeben, dass die Antragstellerinnen erst wenige Wochen vor dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den konkreten Rechtsverletzungen erfahren haben. Dass Musikkompositionen im Dienst „You Tube“ genutzt werden, war den Antragstellerinnen lange bekannt. Auch das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren ist über einen Zeitraum von mehreren Monaten vorbereitet worden."

Es ist schon verwunderlich, dass sich die GEMA eine derartige Blöße gibt und mangels Eilbedürfnis vor Gericht scheitert. Vielleicht sollte auf diese Weise weiterer Druck auf YouTube ausgeübt werden. Das hat Gericht zu erkennen gegeben , dass es in einem Hauptsacheverfahren einen Unterlassungsanspruch wohl bejahen würde.

In der Pressemitteilung des LG Hamburg heißt es dazu:
"Allerdings hat das Gericht darauf hingewiesen, dass viel dafür spreche, dass den Antragstellerinnen prinzipiell ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zusteht. Es liege nahe, dass die Antragsgegnerin zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe."



Die vollständige Pressemitteilung des LG Hamburg finden Sie hier:

"LG Hamburg: GEMA scheitert mit einstweiliger Verfügung gegen YouTube" vollständig lesen