BGH: Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag und den Konsequenzen für den B2B-Bereich
BGH
Urteil 02.04.2014
VIII ZR 46/13
BGB § 433
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Aus- und Einbaukosten vom Anspruch auf Nacherfüllung bei Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht umfasst - anders beim Verbrauchsgüterkauf" über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (hier: Lieferung von Aluminium-Profilleisten in einem bestimmten Farbton durch einen Fachgroßhänd-ler für Baubedarf).
b) Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gemäß § 651 Satz 1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (Bestätigung von BGHZ 48, 121).
BGH, Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13 - OLG Frankfurt/Main - LG Gießen
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil 02.04.2014
VIII ZR 46/13
BGB § 433
Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Aus- und Einbaukosten vom Anspruch auf Nacherfüllung bei Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht umfasst - anders beim Verbrauchsgüterkauf" über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Zur Abgrenzung von Kaufvertrag und Werklieferungsvertrag (hier: Lieferung von Aluminium-Profilleisten in einem bestimmten Farbton durch einen Fachgroßhänd-ler für Baubedarf).
b) Beim Kaufvertrag ist der vom Verkäufer eingeschaltete Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers; gleiches gilt gemäß § 651 Satz 1 BGB beim Werklieferungsvertrag, wenn der Lieferant einen Dritten mit der Bearbeitung der Sache betraut (Bestätigung von BGHZ 48, 121).
BGH, Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13 - OLG Frankfurt/Main - LG Gießen
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: