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AG Frankenthal: Langjährige Geschäftsbeziehung genügt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr allein nicht zur Einbeziehung von AGB

AG Frankenthal
Urteil vom 26.02.2021
3c C 167/20


Das AG Frankenthal hat hat entschieden, dass eine langjährige Geschäftsbeziehung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr allein nicht zur Einbeziehung von AGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit die Klägerin demgegenüber unter Bezugnahme auf ihre „Allgemeinen Mietbedingungen“ sowie die „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ auf eine Selbstbeteiligung des Beklagten in Höhe von 2.000,00 € verweist, vermag sie damit nicht durchzudringen.

a) Es bestehen bereits nicht unerheblich Zweifel, ob jene, die Begrenzung der zu Gunsten des Beklagten vereinbarten Haftungsbeschränkung regelnden Bestimmungen, auf die sich die Klägerin beruft, wirksamer Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages geworden sind. Dass es sich sowohl bei den „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“, als auch bei den „Allgemeinen Mietbedingungen“ um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 BGB handelt, steht außer Frage und wird auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Der Beklagte hat den Vertrag weiter unstreitig für seinen Weinbaubetrieb geschlossen und damit als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gehandelt. AGB gelten trotz der Einschränkung in § 310 Abs. 1 BGB auch für Verträge mit Unternehmern jedoch nur, wenn sie durch entsprechende Vereinbarung Vertragsinhalt geworden sind (vgl. grundlegend etwa BGH NJW 1992, 1232, 1232/1233). Dies ist für jeden Vertrag einzeln zu prüfen, wobei längerfristige Geschäftsbeziehungen allein ebenso wenig für eine Einbeziehung genügen, wie ein entsprechender Hinweis bei früheren Geschäften oder auf früheren Rechnungen/Lieferscheinen (Palandt/Grüneberg, BGB 79. Aufl. § 305 Rn. 51 mwN). Vielmehr bedarf es neben der zumutbaren Möglichkeit der Kenntnisnahme des Inhalts der AGB zumindest eines Hinweises auf die beabsichtigte Einbeziehung vor Abschluss des konkreten Vertrages. Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung den Abschluss eines Mietvertrages am Telefon dargelegt. Hiergegen hat die Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 09. Februar 2021 unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Beklagte vor der Anmietung des Baggers persönlich bei ihr vorgesprochen habe und grundsätzlich jedem Kunden die „Allgemeinen Mietbedingungen“ zusammen mit der Preisliste „bei Anmietung übergeben“ werden, sofern der Kunde sie nicht ohnehin „an sich nimmt“. Da es auf die Einbeziehung der AGB letztlich nicht ankommt (dazu sogleich unter b)), kann offen bleiben, ob dieser Vortrag der bezüglich der Einbeziehung der AGB darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin so hinreichend bestimmt ist, dass er einer Beweisaufnahme hätte zugeführt werden können.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Branchenüblichkeit reicht auch im kaufmännischen Verkehr nicht zur wirksamen Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen aus - Fernwärmeversorgungsvertrag

BGH
Urteil vom 15.01.2014
VIII ZR 111/13


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der wirksamen Einbeziehung von AGB im kaufmännischen Verkehr befasst.

Die Pressemitteilung des BGH:

"Zur Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen bei einem konkludent geschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrag


Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, welche Anforderungen an die Einbeziehung allgemeiner Versorgungsbedingungen bei einem durch schlüssiges Verhalten abgeschlossenen Fernwärmeversorgungsvertrag zu stellen sind.

Die beklagte GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks in Cottbus. Nach dem Auszug des Mieters, dessen Fernwärmeversorgungsvertrag mit der Klägerin aufgrund einer wirksamen Kündigung des Mieters geendet hatte, entnahm die Beklagte von der Klägerin bereitgestellte Fernwärme für ihr Grundstück. Mit einer "Vertragsbestätigung" begrüßte die Klägerin die Beklagte daraufhin als neue Kundin, mit der ein Vertrag nach § 2 der AVBFernwärmeV* zustande gekommen sei. Sie übersandte der Beklagten mit weiterem Schreiben vom 19. September 2008 den Entwurf eines Versorgungsvertrages. Dieser sah eine dreijährige Vertragslaufzeit sowie dessen Verlängerung um je ein Jahr vor, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von neun Monaten gekündigt würde.

Die Beklagte unterzeichnete diesen Vertrag nicht. Sie erklärte im März 2009 "mit sofortiger Wirkung" die Kündigung des Vertrags. Die Klägerin meint, der Vertrag ende erst im September 2010, weil in ihren Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragszeit für den Kunden vorgesehen seien. Für den Zeitraum vom 28. März 2009 bis 29. Oktober 2009 begehrt die Klägerin unter anderem den für den Abrechnungszeitraum angefallenen Grundpreis, insgesamt Zahlung von 4.633,19 Euro nebst Zinsen und Mahngebühren. Die Beklagte hatte in diesem Zeitraum keine Fernwärme mehr entnommen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin im Wesentlichen die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrte, hatte keinen Erfolg.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Beklagte weder an die in den Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin jeweils vorgesehene Mindestlaufzeit von einem Jahr sowie die Kündigungsfrist von sechs Monaten noch an die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV* geregelte neunmonatige Kündigungsfrist gebunden ist.

Die Ergänzenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Klägerin sind nicht Vertragsinhalt geworden, da es an der auch im kaufmännischen Verkehr erforderlichen Einbeziehungsvereinbarung fehlt. Die bloße "Branchenüblichkeit" reicht für die Beachtlichkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus. Auch aus § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 AVBFernwärmeV* ergibt sich nicht, dass diese unabhängig von einer Einbeziehungsvereinbarung (sozusagen "automatisch") Vertragsinhalt geworden wären. Denn beide Bestimmungen treffen keine Regelung zur Einbeziehung der vom Versorgungsunternehmen gestellten Bedingungen in den Vertrag. An die in § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV geregelte Kündigungsfrist ist die Beklagte nicht gebunden, weil diese Vorschrift nur für Verträge mit fester Laufzeit gilt.