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BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit durchgestrichenem Preis bei Einführungsangeboten

BGH
Urteil vom 17.03.2011
I ZR 81/09
Original Kanchipur


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht deutlich darauf hingewiesen wird, wie lange die Einführungspreise und ab wann die durchgestrichenen Preise gelten.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit durchgestrichenem Preis bei Einführungsangeboten" vollständig lesen