LG Essen: Impressumspflicht für Vereine - vollständige Anbieterkennzeichnung erforderlich, wenn ein Buch beworben wird
LG Essen
Urteil vom 26.04.2012
4 O 256/11
Das LG Essen hat entschieden, dass ein eingetragener Verein auf seiner Webseite eine vollständige Anbieterkennzeichnung anch § 5 Abs. 1 TMG vorhalten muss, wenn auf der Webseite Werbung für ein vom Verein herausgegebenes Buch gemacht wird. In einem solchen Fall liegt ein geschäftsmäßiger Telemediendienst vor. Ein geschäftsmäßiges Handeln liegt nach Ansicht des LG Essen jedoch nicht vor, wenn lediglich ein Spendenaufruf auf der Webseite zu finden ist.
Unser Tipp: Um unnötige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte stets eine vollständige Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 TMG vorgehalten werden.
Urteil vom 26.04.2012
4 O 256/11
Das LG Essen hat entschieden, dass ein eingetragener Verein auf seiner Webseite eine vollständige Anbieterkennzeichnung anch § 5 Abs. 1 TMG vorhalten muss, wenn auf der Webseite Werbung für ein vom Verein herausgegebenes Buch gemacht wird. In einem solchen Fall liegt ein geschäftsmäßiger Telemediendienst vor. Ein geschäftsmäßiges Handeln liegt nach Ansicht des LG Essen jedoch nicht vor, wenn lediglich ein Spendenaufruf auf der Webseite zu finden ist.
Unser Tipp: Um unnötige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollte stets eine vollständige Anbieterkennzeichnung nach § 5 Abs. 1 TMG vorgehalten werden.