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BGH: Angemessene Vergütung nach § 32 UrHG umfasst nur Einräumung der Nutzungsrechte - keine Fahrtkosten für Recherchetätigkeit eines Journalisten

BGH
Urteil vom 21.05.2015
I ZR 39/14
GVR Tageszeitungen II
UrhG § 32


Der BGH hat entschieden, dass die angemessene Vergütung nach § 32 UrHG nur die Einräumung der Nutzungsrechte umfasst. Insbesondere sind keine Fahrtkosten für Recherchetätigkeit eines Journalisten zu berücksichtigen.

Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 32 UrhG umfasst nach ihrem Wortlaut allein eine Vergütung, die dem Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung zusteht. Sie regelt mithin lediglich die Vergütung des Urhebers als Gegenleistung für die gemäß § 31 UrhG eingeräumten Nutzungsrechte. Betrifft eine Vereinbarung zwischen Urheber und Werknutzer auch andere Elemente, ist die in § 32 UrhG geregelte Angemessenheitskontrolle allein auf diejenigen Vergütungselemente anwendbar, die auf das eingeräumte Nutzungsrecht entfallen.

b) Fahrtkosten, die einem Journalisten im Zusammenhang mit seiner Recherchetätigkeit entstehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 32 UrhG.

BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - I ZR 39/14 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Einräumung von Nutzungsrechten - Der Frosch mit der Maske

BGH,
Urteil vom 28.10.2010
I ZR 18/09
Der Frosch mit der Maske
LUG § 8 Abs. 3; KUG § 10 Abs. 3; UrhG § 8 Abs. 2 Satz 2


Leitsätze des BGH
a) Bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 konnten zwar Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten wirksam eingeräumt werden. Dies setzte allerdings eine eindeutige Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung solcher Nutzungsrechte oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an
den Erlösen aus deren Verwertung voraus. Auch die Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten an Filmwerken durch Filmurheber an Filmhersteller war nur unter dieser Voraussetzung wirksam.

b) Von einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht
bekannte Nutzungsarten konnte nach der bis zum Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geltenden Rechtslage nur ausgegangen werden, wenn die Vertragspartner eine solche Rechtseinräumung ausdrücklich erörtert und vereinbart und damit erkennbar zum Gegenstand von Leistung und Gegenleistung gemacht haben.
Dafür reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Vertragspartner pauschal auf Tarifordnungen oder Tarifverträge Bezug genommen haben, die unter anderem eine solche Rechtseinräumung vorsehen.

c) Ein Miturheber ist bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG berechtigt,
Auskunftserteilung und Rechnungslegung allein an sich selbst zu verlangen. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht kann ein Miturheber bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 2 UrhG nur zugunsten aller Miturheber beanspruchen.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - I ZR 18/09 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: