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BGH: Deutsches Skatgericht und Verbandsgericht des Deutschen Skatverbands e.V. sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO.

BGH
Beschluss vom 09.05.2018
I ZB 53/17
Skatgericht
ZPO § 1032 Abs. 2, §§ 1025 ff.


Der BGH hat entschieden, dass das Deutsche Skatgericht und das Verbandsgericht des Deutschen Skatverbands e.V. keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO sind.

Leitsätze des BGH:

a) Bei ständigen Schiedsgerichten kommt es für die Anwendbarkeit des § 1032 Abs. 2 ZPO nicht auf die Bildung des Schiedsgerichts an, sondern darauf, ob sich das Schiedsgericht bereits mit der Sache befasst hat.

b) Ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist nicht unzulässig, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Oberlandesgericht bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig ist. Das gilt auch dann, wenn die Einrede des Schiedsverfahrens bereits im ordentlichen Verfahren erhoben worden ist.

c) Das Deutsche Skatgericht und das Verbandsgericht des Deutschen Skatverbands e.V. sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO.

BGH, Beschluss vom 9. Mai 2018 - I ZB 53/17 - OLG Jena

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: