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BGH: Bei Prüfung der Eintragungsfähigkeit einer Marke ist auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen - Aus Akten werden Fakten

BGH
Beschluss vom 18.04.2013
I ZB 71/12
Aus Akten werden Fakten
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1, § 41 Satz 1, § 50 Abs. 1

Leitsatz des BGH:


Für die im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung, ob einem
Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder gefehlt hat und es daher von der Eintragung nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ausgeschlossen oder entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden ist, ist auf das Verkehrsverständnis im Zeitpunkt der
Anmeldung des Zeichens abzustellen (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 = WRP 2009, 439 - STREETBALL;
Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 = WRP 2010, 260 Rocher-Kugel; Anschluss an EuGH, Beschluss vom 23. April 2010
C332/09, MarkenR 2010, 439 HABM/Frosch Touristik [FLUGBÖRSE]).

BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Eintragungsfähigkeit des Zeichens TOOOR! als Marke - keine Positionsmarke

BGH
Beschluss vom 26.06.2010
I ZB 115/08
TOOOR!
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1

Leitsatz des BGH:

Kann ein Markenwort aufgrund verschiedener Anbringungsformen an der Ware oder Verpackung als Herkunftshinweis verstanden werden, darf die Eintragung des Zeichens nicht wegen der Möglichkeit abgelehnt werden, für eine bestimmte Anbringung eine Positionsmarke eintragen zu lassen. Vielmehr muss im Eintragungsverfahren festgestellt werden, ob das Publikum unabhängig von der konkreten Präsentation auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung der fraglichen Waren dem Zeichen (hier: dem Zeichen TOOOR! auf Etiketten von Bekleidungsstücken) jeweils nur einen beschreibenden Bezug zu den Waren und keinen Herkunftshinweis entnimmt.
BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 115/08 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Der Slogan "THE KIDS WANT TECHNO" nicht als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 28.09.2010
27 W (pat) 38/10
THE KIDS WANT TECHNO


Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Slogan "THE KIDS WANT TECHNO" nicht als Marke für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten“ eingetragen werden kann.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

"Die Markenstelle hat die angemeldete Wortfolge zutreffend als eine Angabe beurteilt, welche von den maßgeblichen Kreisen im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres verstanden wird. Auf dies kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Ergänzend ist zur Argumentation der Anmelderin in der Beschwerdebegründung anzumerken, dass die in dem angemeldeten Zeichen enthaltenen Substantive „Kids“ und „Techno“ bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben. Die übrigen Wörter gehören zu den einfachen englischen Grundwörtern.

Wenn die Anmelderin vorträgt, die Verbraucher seien es gewohnt, entsprechende Slogans als Herkunftshinweis zu nehmen, so verkennt sie, dass dies für Slogans gilt, die bekannt sind und sich durchgesetzt haben. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass auch ein (noch) unbekannter Slogan als Herkunftshinweis wirkt. Ein zusätzliches Verb (etwa „hören“) ist für das Verständnis des Slogans nicht erforderlich. Die Aussage „Jemand will etwas“ ist auch ohne Verb klar und sogar sprachüblich. Eine Übertragung auf nicht gegenständliche Musik erzeugt keine Unterscheidungskraft; auch ein Satz, wie „Er will Zuneigung“, ist aussagekräftig."


Den Volltext der Enscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge CoolMix ist mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Speisen und Getränke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 22.07.2010
25 W (pat) 143/09
CoolMix


Das BPatG hat entschieden, dass die Zeichenfolge CoolMix mangels Unterscheidungskraft nicht als Marke für Speisen und Getränke eintragbar ist.

Das BPatG führt aus:

"Die Markenstelle hat die Bedeutung der Bezeichnung "CoolMix" als "sehr gute, hervorragende Mischung" zutreffend ermittelt. Das aus der englischen Sprache stammende Wort "cool" hat in der deutschen Sprache - vor allem in der Jugendsprache - mittlerweile eine eigenständige Bedeutung im Sinne von "[stets] die Ruhe bewahrend, keine Angst habend, nicht nervös [werdend], sich nicht aus der Fassung bringen lassend; kühl u. lässig, gelassen", aber auch "in hohem Maße" gefallend, der Idealvorstellung entsprechend" erlangt (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 364). Ebenso ist das Wort "Mix" in den deutschen Sprachgebrauch aufgenommen worden, und zwar als Umschreibung für "Gemisch, spezielle Mischung" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, S. 1156). Die vorgenannte Bedeutung des Zeichens "CoolMix" erschließt sich den angesprochenen Verkehrskreisen auch ohne weiteres, zumal das großgeschriebene "Binnen-M" die Kombination des Eigenschaftswortes "Cool" mit dem Hauptwort "Mix" deutlich und ohne weiteres erkennbar macht. Dies wird durch die unterschiedliche farbliche Gestaltung der Wörter "Cool" und "Mix" zusätzlich hervorgehoben."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge Dynamic gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht als Marke eintragbar

BPatG
Beschluss vom 12.07.2010
28 W (pat) 83/0909
Dynamic


Das BPatG führt aus:

"Angaben oder Zeichen, wie das englische Wort „Dynamic“, sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH GRUR 2008, 900, Rdn. 12 – SPA II, m. w. N.). Ausgeschlossen sind insoweit auch Angaben, die zwar in der jeweils einschlägigen Fachterminologie noch nicht nachweisbar sind, deren beschreibender Aussagegehalt aber so eindeutig und unmissverständlich hervortritt, dass sie zur Produktbeschreibung dienen können (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; sowie Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 335 m. w. N.).
[...]
Zu diesem Zweck erfasst der Tatbestand des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht nur ein von vornherein festgelegtes, abschließend definiertes Spektrum von Produkteigenschaften, sondern alle Merkmale, die im geschäftlichen Verkehr mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen von Bedeutung sind."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BPatG: Zeichenfolge "Funkturm" ist als Marke für Audiogeräte, Mikrophone und Videogeräte eintragbar

BPatG
Beschluss vom 10.06.2010
30 W (pat) 72/09
Funkturm


Das BPatG führt aus:

"Ein „Funkturm“ ist ein Bauwerk, das dem Zweck der drahtlosen Nachrichtenübermittlung, der Funktechnik, dient.
Wichtigster Teil für diese Funktion sind Antennen.

Insoweit in Betracht kommende Produkte und Dienstleistungen hat die Anmelderin indessen im Beschwerdeverfahren aus dem ursprünglich eingereichten Waren-/ Dienstleistungsverzeichnis gestrichen und darüber hinaus durch eine Beschränkung auf Audiogeräte ausgeschlossen. Damit ist nicht erkennbar, dass diese Waren und Dienstleistungen nach ihrer Art, technischen Ausrichtung, Ausstattung oder Ähnlichem irgendwie so speziell auf die Bedürfnisse des Betriebs
eines Funkturms zugeschnitten sein können, dass die Bezeichnung „funkturm“ als unmittelbare Angabe über die Eignung oder Bestimmung dieser Waren/ Dienstleistungen verstanden werden könnte. Auch für die im Waren /Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Mikrophone und Videogeräte und hierauf bezogene Dienstleistungen ist für deren Merkmale ein Bezug zu der angemeldeten Bezeichnung nicht erkennbar.

BPatG: Zeichenfolge "Audiosensogramm" mangels Unterscheidungskraft nicht in den Klassen 41 und 44 als Marke eintragungsfähig

BPatG
Beschluss vom 10.06.2010
30 W (pat) 71/09
Audiosendogramm


Die Zeichenfolge "Audiosensogramm" kann nach dieser Entscheidung des BPatG mangels Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht für folgende Waren/Dienstleistungen eingetragen werden:

„Tonträger; Ausbildung und Unterricht im Bereich Psychologie, Heilkunde, Alternativmedizin; Dienstleistungen eines Psychologen, Dienstleistungen eines Heilpraktikers, alternativmedizinische Dienstleistungen.“

Das BPatG führt aus:
"Das Wort „Sensogramm“ wird, worauf der Anmelder zutreffend hinweist, in unterschiedlichen Bereichen verwendet, stets aber im Zusammenhang mit grafischen Darstellungen von Messungen, wie der Aufruf des Begriffs „Sensogramm“ im Internet bei der Suchmaschine „Google“ zeigt.
[...]
Insgesamt stellt sich die angemeldete Bezeichnung damit als Hinweis auf in einem Sensogramm dargestellte Messungen im Bereich „Audio“ dar, sei es Audiotechnik oder das Gehör betreffend.
[...]
Die Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 können derartige Darstellungen von Messungen im Gebiet „Audio“ (Gehör)
zum Gegenstand haben, was für Heilkunde, Alternativmedizin, Dienstleistungen eines Heilpraktikers und alternativmedizinische Dienstleistungen ohne weiteres nahegelegt ist.
"

BGH: Zur Eintragungsfähigkeit einer Formmarke für eine Süßigkeit - Rocher-Kugel

BGH
09.07.2009
I ZB 88/07
ROCHER-Kugel
MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, § 50 Abs. 1 und 2 Satz 1


Leitsätze des BGH:


a) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG steht dem Markenschutz einer ästhetisch wertvollen Formgebung nur dann entgegen, wenn der Verkehr allein in dem ästhetischen Gehalt der Form den wesentlichen Wert der Ware sieht.

b) Wird eine Formmarke nie isoliert, sondern nur zusammen mit weiteren Kennzeichen benutzt, sind die Angaben zur Marktposition, zu Umsätzen und Werbeankündigungen auf die Zeichenkombination bezogen und deshalb für die Durchsetzung der reinen Formmarke i.S. von § 8 Abs. 3 MarkenG im Regelfall nicht genügend aussagekräftig.

c) An den Durchsetzungsgrad einer Formmarke i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG, die eine von den typischen Merkmalen der Produkte dieser Warengattung abweichende Gestaltung aufweist, sind keine besonders hohen Anforderun-gen zu stellen.

BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: