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OLG Köln: Fehlender Hinweis "EINWEG" auf Einweggetränkeverpackungen nach § 32 Verpackungsgesetz ist ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß

OLG Köln
Hinweisbeschluss vom 09.04.2020
6 U 292/19


Das OLG Köln hat in einem Hinweisbeschluss darauf hingewisen, dass ein fehlender Hinweis "EINWEG" auf Einweggetränkeverpackungen nach § 32 Verpackungsgesetz ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß ist. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG.