Skip to content

OLG Düsseldorf: Online-Händler müssen nach § 17 ElektroG alte LED- und Energiesparlampen zurücknehmen - Verstoß gegen Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG

OLG Düsseldorf
Urteil vom 25.11.2020
I-15 U 78/19


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Online-Händler nach § 17 ElektroG alte LED- und Energiesparlampen zurücknehmen müssen. Geschieht dies nicht, so liegt ein abmahnfähiger Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG vor.

LG Ingolstadt: Saturn Online GmbH muss auch als Online-Händler nach dem ElektroG alte Energiesparlampen zurücknehmen und darüber informieren - Rückgabemöglichkeit muss Verbraucher zumutbar sein

LG Ingolstadt
Urteil vom 21.02.2020
2 HK O 1582/18


Das LG Ingolstadt hat entschieden, dass die Saturn Online GmbH auch als Online-Händler nach dem ElektroG alte Energiesparlampen zurücknehmen und darüber informieren muss. Die Rückgabemöglichkeit muss dabei für den Verbraucher zumutbar sein.

LG Duisburg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 17 ElektroG wenn Online-Händler trotz entsprechender Größe alte Elektrogeräte nicht zur Entsorgung zurücknimmt

LG Duisburg
Urteil vom 27.06.2019
21 O 84/18


Das LG Duisburg hat entschieden, dass eine wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 17 ElektroG vorliegt, wenn ein Online-Händler trotz entsprechender Größe alte Elektrogeräte nicht zur Entsorgung zurücknimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist begründet. Der Kläger kann gegen die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 17 Nr. 2, Abs.2 ElektroG einen Anspruch auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang geltend machen.

Die Klageanträge in ihrer nunmehrigen Fassung sind hinreichend bestimmt. Zur Feststellung der Bestimmtheit kommt der Auslegung des Klageantrags eine große Bedeutung zu. Hierzu können die konkrete Verletzungshandlung bzw. Verletzungsform und die Klagebegründung sowie dazu gegebene Erläuterungen im Übrigen heranzogen werden. Die Verwendung unbestimmter Begriffe ist dabei regelmäßig unvermeidbar. Von Bedeutung ist jedoch, ob der unbestimmte Begriff durch Beispielsfälle oder Bezugnahme auf konkrete Verletzungshandlungen („sofern dies geschieht wie …“) konkretisiert wird. Entscheidend ist dabei, ob mit der Formulierung lediglich im Kern gleiche Handlungen oder auch ähnliche Handlungen erfasst werden sollen. Im ersteren Fall handelt es sich um einen zulässigen Hinweis darauf, dass dem gerichtlichen Verbot grundsätzlich nicht nur identische, sondern auch kerngleiche Handlungen unterfallen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 37.Auflage, § 12 2.37 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Danach sind die von dem Kläger begehrten Unterlassungen in dem vorgenannten Sinne hinreichend konkretisiert. Der Kläger stellt in den Anträgen auf das konkrete wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ab und macht so hinreichend deutlich, gegen welche Verhaltenspflichten die Beklagten künftig nicht mehr in welcher Weise verstoßen darf. Durch die konkrete Bezugnahme auf den zugrundliegenden Sachverhalt wird dabei auch die Verpflichtung über den Gesetzeswortlaut hinaus hinreichend konkretisiert.

Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3 UWG. Der Kläger ist ein im Sinne des § 8 UWG klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband. Es ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetztes mit Wirkung zum 11.10.2004 eingetragen.

Das Verhalten der Beklagten ist wettbewerbswidrig im Sinne des § 3a UWG, weil diese gegen eine Marktverhaltensregel verstößt. Der von der Beklagten angebotene Zugang zu einer Entsorgungsmöglichkeit und insbesondere die Art der Zurverfügungstellung der Information hierüber genügt nicht den Anforderungen des §§ 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ElektroG.

Unstreitig unterfällt die Beklagte mit dem von ihr betriebenen Onlinehandel wegen den von ihr betriebenen Geschäftsflächen dem Anwendungsbereich des § 17 ElektroG.

§ 17 ElektroG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3 a UWG dar, die dem Schutz des Verbrauchers dient und geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Nach dieser Vorschrift ist der Vertreiber von Elektrogeräten verpflichtet, die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endbenutzer zu gewährleisten. Aus dieser Vorschrift folgt, dass der Unternehmer die Entsorgung selbstständig zu gewährleisten hat und nicht auf Entsorgungsmöglichkeiten Dritter verweisen darf. Zudem muss er diese Möglichkeiten dem Verbraucher in angemessener Weise zur Verfügung stellen.Jedenfalls der unstreitige Internetauftritt der Beklagten vom 26.04.2018 genügt diesen Anforderungen nicht. Die Angaben über die Entsorgungsmöglichkeiten ließen für den Verbraucher in keiner Weise erkennen, wie und wo er Beleuchtungsmittel entsorgen kann. Die Art der Information bzw. das Fehlen der Zugänglichmachung der Information unmittelbar erreichbar auf der Homepage entspricht nicht den Anforderungen an ein „Gewährleisten“ des Zugangs zur Entsorgungsmöglichkeit.

Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob die Beklagten bzw. der von ihr beauftragte Drittunternehmer im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG tatsächlich eine eigenständig Entsorgung durch Abholung der Leuchtmittel anbietet. Da diese Information an keiner Stelle der Homepage der Beklagten bzw. der Beauftragten feststellbar ist, fehlt es an einer Sicherstellung, dass der Verbraucher sich selbstständig und in zumutbarer Weise hinreichend über die Entsorgungsmöglichkeiten informieren kann. Keine der Seiten enthält konkrete Angaben dazu, wie und wo die Leuchtmittel entsorgt werden können.

Der Link, mit dem auf das auszudruckende E-Label verwiesen wird, macht für den Verbraucher bereits nicht hinreichend erkennbar, dass von dieser Entsorgungsmöglichkeit Leuchtmittel nicht erfasst werden, weil er allein auf die Größe der Altgeräte und deren Anzahl abstellt und Leuchtmittel nicht ausdrücklich ausschließt. Durch den weiteren Hinweis auf den möglichen Paketinhalt wird dem Verbraucher nur angezeigt, dass die Beleuchtungsmittel nicht per E versandt werden können. Weitere Informationen finden sich auch hier nicht.

Auch durch den Verweis auf die Durchführung der Entsorgung durch die Fa. F4 wird an keiner Stelle deutlich, wie eine konkrete Entsorgung der Leuchtmittel über die Beauftragte erfolgen kann. Erst durch umfassende Suche unter den FAQ erhält der Verbraucher dann überhaupt das Angebot zur persönlichen Anfrage per E-Mail. Auch hier findet sich unmittelbar zugänglich wiederum kein Hinweis auf die Art der Entsorgung oder eine Abholmöglichkeit. Zudem war die Einbettung der Informationsmöglichkeit per E-Mail hier besonders irreführend, weil an vorgenannter Stelle ein Link vorhanden war, mit dem Informationen über die Entsorgung anderer Elektrogeräte abgerufen werden konnten und von dem sich die Verbraucher zunächst angesprochen fühlen durfte, ohne die begehrte Information zu erhalten. Eine zumutbare und zugängliche Information und damit ein ausreichender Zugang zur Entsorgungsmöglichkeit setzt jedoch voraus, dass die Information hierüber mit wenigen Klicks erreichbar ist, jedenfalls in einer ersten E-Mail Anfrage ausdrücklich beantwortet wird. Keine dieser Voraussetzungen wurde durch die Beklagte erfüllt.

Darüber hinaus hat die Beklagte gegen § 17 ElektroG verstoßen, weil sie die Entsorgung nicht in geeigneter Weise selbst angeboten, sondern den Verbraucher unzulässig auf die Entsorgung bei Dritten verwiesen hat. Auch dieses Verhalten entspricht nicht der Verpflichtung des Vertreibers, selbst die Rücknahme von Altgeräten sicher zu stellen.

Der Wettbewerbsverstoß wird auch nicht dadurch ausgeräumt, dass die von der Beklagten beauftragte Dritte nunmehr in dem E-Mail-Verkehr eine ausreichende Entsorgungsmöglichkeit bereits in der ersten E-Mail angeboten hat.

Die Wiederholungsgefahr wird nicht hinreichend ausgeräumt, weil die Beklagte zum einen von der Rechtmäßigkeit ihres früheren Verhaltens weiterhin ausgeht und zum anderen keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Allein die letztgenannten Erklärung ist jedoch nach zutreffender ständiger Rechtsprechung ausreichend, die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 8 UWG auszuräumen.

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten ergibt sich aus § 12 I UWG, der hierauf beruhende Zinsanspruch aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Ein Teilunterliegen der Klägerin liegt nicht vor. Diese hat in den nunmehr zur Entscheidung gestellten Anträgen unter Berücksichtigung des Sachverhaltes und ihres ursprünglichen Begehrens den ursprünglichen Antrag nicht teilweise zurückgenommen, sondern nur weiter sprachlich konkret gefasst."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Dortmund: Auch bei Noname-Produkten muss der Hersteller und die Typenbezeichnung von Elektrogeräten in einem Prospekt angegeben werden - Einbauküche

LG Dortmund
Urteil vom 24.10.2018
10 O 15/18


Das LG Dortmund hat entschieden, dass auch bei Noname-Produkten muss der Hersteller und die Typenbezeichnung von Elektrogeräten in einem Prospekt angegeben werden - Einbauküche

Aus den Entscheidungsgründen:

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG zu.

Die Beklagte hat dadurch, dass sie in der beanstandeten Werbung für die aus dem Tenor ersichtlichen Elektrogeräte den Hersteller nicht angab, gegen § 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG verstoßen.

1.

Ein Angebot im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG liegt mit dem Werbeprospekt unzweifelhaft vor. Ein durchschnittlicher Verbraucher kann das Geschäft aufgrund der Angaben in dem Prospekt abschließen.

2.

Die Herstellerbezeichnungen stellen wesentliche Merkmale der im Tenor genannten Elektrohaushaltsgeräte dar.

a)

Nach der – soweit ersichtlich – einhelligen Rechtsprechung sind selbst bei der Bewerbung einer Einbauküche bzw. eines Küchenblocks mit integrierten Elektrogeräten die Hersteller-und Typenbezeichnungen dieser anzugeben (BGH NJW-RR 2017, 1190; OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2017, Az: I-4 U 174/16; OLG Celle, Urteil vom 16.07.2015; Az: 13 U 71/15 mit zustimmender Anmerkung Schollmeyer in WRP 2015, 1399; OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2016, Az: 3 U 8/16; OLG Jena, Urteil vom 13.04.2016, Az: 2 U 33/16; LG Dortmund, Urteil vom 27.04.2016, Az: 10 O 124/15).

b)

Für die hier beworbenen Elektrohaushaltsgeräte kann erst recht nichts anderes gelten.

aa)

Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) muss im Rahmen der Bewerbung einer Einbauküche über die Nennung von Hersteller- und Typenbezeichnung die Identität der integrierten Elektrogeräte erkennbar sein, um zumindest einen Anhaltspunkt zur Einschätzung des jeweiligen Preis-/Leistungsverhältnis zu geben. Nichts anderes kann für die Bewerbung der Elektrogeräte selbst gelten.

bb)

Auch bietet die vorliegende Fallgestaltung keine Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten:

Soweit die Beklagte geltend macht, der Verbraucher erkenne, dass es sich um kein Markenprodukt (sondern um ein No-Name- Produkte) handele, kann dem bereits im Ansatz nicht gefolgt werden. Die Annahme, der durchschnittliche Verbraucher werde allein aus dem Umstand, dass die Marke des Elektrogeräts nicht genannt ist, darauf schließen, dass es sich nicht um eine bekannte Marke handeln wird, ist nicht gerechtfertigt; dies gilt erst recht dann, wenn – wie hier – genannte hohe Effizienzklassen der Geräte andere Erwartungen wecken (vgl. OLG Celle, a.a.O. mit zustimmender Anmerkung Schollmeyer).

Die Frage, von welchem Hersteller mit welchem Ruf Küchengeräte stammen, ist aber für den Verbraucher wesentlich (vgl. OLG Celle,a.a.O.; LG Dortmund, a.a.O.). Der Verbraucher wird erfahrungsgemäß Markengeräten den Vorzug vor No-Name- Produkte geben und letztere nur mit einem erheblichen Preisabschlag akzeptieren (OLG Bamberg a.a.O.).

Es kann dabei auch dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Elektrogeräte auf dem deutschen Markt nur bei der Beklagten und nicht bei Konkurrenten erhältlich sind. Denn selbst wenn der Verbraucher aus diesem Grund keine direkten Preisvergleiche über das Internet anstellen könnte, so bliebe ihm doch die Möglichkeit, sich weiter über den Hersteller zu informieren, oder auch zu recherchieren, wie ähnliche Geräte des in Rede stehenden Herstellers bei Vergleichen abschneiden (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Die Auffindbarkeit anderer Kühlschränke des Herstellers N im Internet hat der Kläger mit der Anlage K 11 zum Schriftsatz vom 22.06.2018 belegt.

Soweit die Beklagte unter Berufung auf einen Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 14.03.2014 (Az. 3 U 2352/13 = BeckRS 2014,11578) noch geltend macht, es seien hinreichend Eckdaten zu Produkteigenschaften in der Werbung mitgeteilt worden, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn damit kann nicht überspielt werden, dass der Mitteilung des Herstellers/der Marke ein eigener Informationswert zukommt. Überdies lag dem Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Dort wurde „offensichtlich“ ein No-Name- Produkt beworben, während vorliegend der Hersteller nicht genannt wird und nach obigen Ausführungen der Schluss, dass es sich für den Verbraucher nicht um eine bekannte Marke handele, auch nicht gerechtfertigt ist.

3.

Die geschäftliche Relevanz ist ebenfalls zu bejahen:

a)

Dabei kann dahinstehen, ob unter der Geltung des § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UWG n.F. von einer stets gegebenen geschäftlichen Relevanz beim Vorenthalten einer wesentlichen Information nicht mehr ausgegangen werden kann (vgl. OLG Hamm a.a.O. ).

b)

Denn das vorenthalten der Herstellerbezeichnung ist hier geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung im Sinne des § 2 Nr. 9 UWG zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Im Regelfall kann nämlich davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche Verbraucher voraussichtlich eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn er die Information gehabt hätte (OLG Hamm, a. a. O.; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 5a, Rn. 3.43f.). Hier gilt nichts anderes. Die unzureichenden Angaben sind dazu geeignet, den Verbraucher zu veranlassen, einen der Märkte der Beklagten aufzusuchen, um sich die fehlenden Informationen zu verschaffen. Wie bereits oben dargelegt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, der Verbraucher wisse, dass es sich um keine Markenprodukte handele und die Herstellerangabe sei für ihn ohnehin nicht von Bedeutung.

Bereits das Aufsuchen eines Marktes des Werbenden stellt eine geschäftliche Entscheidung dar (OLG Hamm a. a. O.)

Darüber hinaus ist das Gericht der Auffassung, dass die Hersteller- und Typenbezeichnung ein so wesentliches Kriterium darstellt, dass eine Geeignetheit für eine Beeinflussung in dem Sinne besteht, dass der Verbraucher sonst eine andere Entscheidung getroffen hätte (vgl. zur Einbauküche: OLG Bamberg a. a. O.; LG Dortmund a. a. O.).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Hamm: Im Ladengeschäft müssen nur die zu Verkaufszwecken ausgestellten Haushaltsgeräte nicht aber undurchsichtig verpackte Geräte mit Energieverbrauchsetiketten versehen werden

OLG Hamm
Urteil vom 25.08.2015
4 U 165/14


Das OLG Hamm hat entschieden, das in einem Ladengeschäft nur die zu Verkaufszwecken ausgestellten Haushaltsgeräte nicht aber undurchsichtig verpackte Geräte mit Energieverbrauchsetiketten versehen werden müssen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und die Revision beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 213/15 anhängig.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

"Energieverbrauchsetiketten müssen nicht auf Verpackungen von Haushaltselektrogeräten

Im Handel mit Haushaltselektrogeräten müssen nur die zu verkaufszwecken ausgestellten Geräte mit Energieverbrauchsetiketten versehen werden. Auf undurchsichtig verpackten Geräten müssen derartige Etiketten
nicht angebracht werden, ebenso nicht auf ihrer Verpackung. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.08.2015 entschieden. Der klagende Verbraucherschutzverein aus Düsseldorf beanstandete den Vertrieb von Haushaltselektrogeräten in Baumärkten, die die beklagte Firma aus Dortmund bundesweit unterhält. Die Beklagte hatte die Geräte zum Teil unverpackt und zum Teil - in undurchsichtigen Kartonagen - verpackt in ihren Märkten zum Verkauf angeboten. Sowohl bei unverpackten als auch bei verpackten Geräten beanstandete der Kläger das Fehlen von Energieverbrauchsetiketten.

Die Klage war zum Teil erfolgreich. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat es der Beklagten untersagt, Verbrauchern unverpackte Haushaltselektrogeräte in ihren Märkten zum Verkauf anzubieten, ohne die Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite mit sichtbaren, durch EU-Verordnungen vorgeschriebene Energieverbrauchsetiketten zu versehen.

Abgelehnt hat es der Senat, eine Pflicht zum Etikettieren auch für undurchsichtig verpackte Geräte anzunehmen. Nach der gesetzlichen Regelung seien nur ausgestellte Produkte mit den vorgeschriebenen Etiketten zu versehen. Werde ein Gerät in einer Kartonverpackung präsentiert, bei der der Kunde das Gerät nicht sehen könne, werde das Produkt selbst nicht ausgestellt. In diesem Fall seien weder die Verpackung noch das Gerät zu etikettieren. Eine Etikettierung von Verpackungen sei nicht vorgeschrieben, der EU-Gesetzgeber habe diese bei den in Frage stehenden Haushaltselektrogeräten - anders als beispielsweise bei der Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen und Leuchten - nicht angeordnet. Die Etikettierung eines Gerätes, das durch die Verpackung nicht sichtbar sei, sei nicht zu verlangen. Sie sei sinnlos, weil der Kunde das Etikett nicht
sehen könne.

Der Senat habe nicht zu entscheiden gehabt, ob ein Händler den Verbraucher bei der Präsentation eines kartonverpackten Gerätes in seinen Verkaufsräumen auf andere Weise als durch die streitgegenständlichen Etiketten über den Energieverbauch zu informieren habe. Diese Frage sei nicht Gegenstand des von den Parteien geführten Rechtsstreits gewesen.

BGH: Bei Elektrohaushaltsgeräten muss in der Werbung die Typenbezeichnung angegeben werden - wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG

BGH
Urteil vom 19.02.2014
I ZR 17/13
Typenbezeichnung
UWG § 5a Abs. 2, 3 Nr. 1; Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 1, 4 Buchst. a

Leitsatz des BGH:

Die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts ist ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 17/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Stuttgart: Bei der Werbung für Haushaltselektrogeräte muss die genaue Typenbezeichnung angegeben werden

OLG Stuttgart
Urteil vom 17.01.2013
2 U 97/12

Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass bei der Werbung für Haushaltselektrogeräte die genaue Typenbezeichnung angegeben werden muss. Geschieht dies nicht, so liegt eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG vor, da nur die Angabe der genauen Typbezeichnung gewährleistet, dass sich der Kunde über alle wesentlichen Merkmale der Ware informieren kann. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.