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OLG Oldenburg: Bauvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher bedarf nach § 650i BGB der Textform - Vertrag unwirksam wenn Verbraucher Angebot nur mündlich annimmt

OLG Oldenburg
Hinweis vom 01.02.2023
2 U 20/23


Das OLG Oldenburg hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens darauf hingewiesen, dass ein Bauvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach § 650i BGB der Textform bedarf. Nimmt der Verbraucher ein Angebot nur mündlich an, ist der Vertrag unwirksam.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Nur wer schreibt, der bleibt?“ - MÜNDLICHER VERTRAGSSCHLUSS KANN BEI BAUVORHABEN VON VERBRAUCHERN SCHWERWIEGENDE FOLGEN HABEN

Grundsätzlich können auch mündlich abgeschlossene Verträge rechtsverbindlich sein. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz eine besondere Form für den jeweiligen Vertrag vorschreibt. Mit dieser Erkenntnis zeigten sich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich ein Bauunternehmer aus Ostfriesland und eine Bauherrin aus Westerstede konfrontiert.

Der Bauunternehmer hatte die Bauherrin vor dem Landgericht Oldenburg auf Zahlung offener Rechnungen über rund 80.000 € für die Errichtung einer privat genutzten Doppelhaushälfte verklagt. Die Beklagte hielt den Zahlungsansprüchen entgegen, dass die Bauarbeiten mangelhaft gewesen seien und der Bauunternehmer daher nur einen Anspruch auf den geminderten Werklohn habe. Das Landgericht hatte die Klage u. a. deshalb abgewiesen, weil der Bauunternehmer rechtliche Besonderheiten bei der Pauschalpreisabrechnung nicht eingehalten habe. Mit seiner Berufung verfolgte der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter. Vor dem Oberlandesgericht nahm das Verfahren eine überraschende Wendung.

Denn der auf das Baurecht spezialisierte 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat beide Parteien auf eine folgenschwere Gesetzesänderung aufmerksam machen müssen, die zum 01.01.2018 in Kraft trat. Seit diesem Tag bedürfen neu abgeschlossene Bauverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher der sogenannten Textform (§ 650i BGB). Das heißt, dass der Bauvertrag zwar keine Unterschriften tragen, der gesamte Vertrag (und damit auch der Zuschlag der Bauherrin) aber in einem Text (z. B. E-Mail, Fax o. ä.) dokumentiert sein muss. Anders als nach früherer Rechtslage ist eine nur mündliche Absprache in diesen Fällen nicht mehr ausreichend.

Die Parteien hatten ihren Bauvertrag im zweiten Halbjahr 2018 abgeschlossen, die neue Gesetzeslage jedoch nicht bedacht. Zwar hatte der Bauunternehmer der Beklagten zuvor schriftliche Angebotsunterlagen zukommen lassen, die Erteilung des Zuschlags durch die Bauherrin erfolgte jedoch nur mündlich. Mit fatalen Folgen: Der Senat wies beide Seiten darauf hin, dass der Bauvertrag wegen des Formverstoßes von vornherein nichtig war. Damit fehlte für die Berechnung des Werklohns eine vertragliche Grundlage. Aber nicht nur das: Auch die Gewährleistungsansprüche der Bauherrin setzten einen wirksamen Vertrag voraus.

So stellte sich die Frage, mit welchen Werten Bauleistungen abzurechnen und etwaige Baumängel einzupreisen sind, wenn der zugrundeliegende Vertrag und die verabredeten Abrechnungsmodalitäten nichtig sind. Der Senat hatte dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des objektiven Marktwertes der Bauarbeiten einerseits sowie der anteiligen Höhe der behaupteten Baumängel andererseits in Erwägung gezogen.

Eine abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist jedoch nicht ergangen. Die Parteien haben nach einem entsprechenden Hinweis des Senats eine gütliche Einigung erzielt.

Zum Hintergrund:

Die maßgebliche Vorschrift, die zum 01.01.2018 in Kraft getreten ist, lautet wie folgt:

§ 650i BGB Verbraucherbauvertrag

(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird.

(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf der Textform.

(3) […]



LAG Baden-Württemberg: Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO kann auch per E-Mail erfolgen

LAG Baden-Württemberg
Urteil vom 10.8.2022
2 Sa 16/21

Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO auch per E-Mail erfolgen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch mehr auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO über die von ihr im Beschäftigungskontext verarbeiteten personenbezogenen Daten. Die Beklagte zu 1 hat den Auskunftsanspruch erfüllt.

1. Dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO zustand, ist unstreitig.

2. Die Beklagte zu 1 hat den Anspruch erfüllt.

a) Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die Auskunft gemäß Schreiben vom 25. Januar 2021 vom „Verantwortlichen“ erteilt. Es ist zwar zutreffend, dass Absenderin des Auskunftsschreibens nicht die Beklagte zu 1 selbst war, sondern deren bei der Konzernmutter R. ansässige Datenschutzbeauftragte Frau J. R. Gem. Art. 12 Abs. 1 DSGVO muss ein Verantwortlicher aber nur „geeignete Maßnahmen“ treffen, damit die Mitteilungspflicht gemäß Art. 15 DSGVO erfüllt wird. Die Beklagte zu 1 kann sich also zur Erfüllung ihrer Verpflichtung auch Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Datenschutzbeauftragte ist eine geeignete Erfüllungsgehilfin.

b) Die Auskunftserteilung per E-Mail war ausreichend.

Gem. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 DSGVO hat die Übermittlung der Information schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch zu erfolgen. Eine Formbindung besteht somit nicht (Paal in Paal/Pauly DSGVO 3. Aufl. Art. 15 Rn. 4).

Angesichts dessen, dass nahezu die gesamte Korrespondenz im Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger auch sonst elektronisch per E-Mail erfolgte, war die Auskunftserteilung per E-Mail angemessen.

c) Inhaltlich waren die gem. Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO erforderlichen Auskünfte im Anhang zur E-Mail enthalten.

Der Kläger vermochte nicht darzustellen, welche Auskünfte er als unzureichend erachtet.

VI. Der im Antrag zu 5 enthaltene Antrag auf Aushändigung von Kopien über die verarbeiteten personenbedingten Daten ist bereits unzulässig. Er ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden. Danach erfüllt z.B. eine bloß abstrakte Nennung der Kategorien von E-Mails, von denen eine Kopie überlassen werden soll, nicht die Voraussetzungen eines iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmten Klageantrags. Bei einer Verurteilung wäre unklar, auf welche E-Mails sich die Verurteilung zur Überlassung einer Kopie konkret bezöge und damit, ob mit einer Überlassung von in diese Kategorien fallenden E-Mails der Anspruch erfüllt wäre. Damit würde der Streit der Parteien in vermeidbarer Weise in die Vollstreckung verlagert werden. Um dies zu vermeiden ist der Kläger - soweit er selbst zu einer genaueren Bezeichnung außer Stande ist - gehalten, sein Begehren mittels einer Stufenklage (§ 254 ZPO) durchzusetzen. Diese ist zunächst auf Erteilung einer Auskunft zu richten, welche E-Mails der fraglichen Kategorien die Beklagte verarbeitet, auf der zweiten Stufe ggf. auf Versicherung an Eides statt, dass die Auskunft zutreffend und vollständig ist, und schließlich auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden E-Mails (BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 -).

2. Vorliegend hat der Kläger überhaupt nicht benannt, was er konkret möchte. Außer der nichtssagenden Begrifflichkeit „personenbezogene Daten im Beschäftigungskontext“ enthält der Antrag keinerlei konkrete Angaben. Es könnte im Rahmen einer Zwangsvollstreckung nicht überprüft werden, ob die Beklagte zu 1 ihre Verpflichtung vollständig nachgekommen ist oder nicht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG München: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB wenn Online-Shop nach Bestellung nicht unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung zusendet

LG München I
Urteil vom 15.02.2022
33 O 4638/21

Das LG München hat entschieden, dass wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB vorliegt, wenn ein Online-Shop dem Kunden nach der Bestellung nicht unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung zusendet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Durch die Nichtversendung einer elektronischen Eingangsbestätigung hat die Beklagte gegen die verbraucherschützende Pflicht aus § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB verstoßen (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 lit b) UKlaG, vgl. KöhlerlBornkammlFeddersenlKöhler, UWG, 40. Aufl. 2022, § 2 UKlaG Rn. 4).

1. Der Anwendungsbereich der besonderen Vorschriften über Verbraucherverträge ist gem. § 312 Abs. 1 BGB eröffnet. Hiergegen erinnert auch die Beklagte nichts.

2. Nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB hat ein Unternehmer, der sich zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien bedient, dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte im Hinblick auf die streitgegenständliche Bestellung verstoßen.

a. Da streitgegenständlich vorliegend eine über den Online-Shop der Beklagten geschlossene Bestellung ist, liegt die Voraussetzung des Gebrauchs von Telemedien i.S.d. § 312i Abs. 1 BGB vor.

b. Die Bestellung ist der Beklagten auch zugegangen. Dies folgt schon daraus, dass diese den Verbraucher mit E-Mail vom 30.09.2020 (Anlage SL 6) zur Zahlung des offenen Betrags aufforderte.

c. Die Beklagte hat dem beschwerdeführenden Verbraucher entgegen §312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB dessen Bestellung nicht unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigt. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB, vgl. zur entsprechenden Anwendung im Rahmen von § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB etwa MüKoBGB/Wendehorst, BGB, 8. Aufl. 2019, § 312i Rn. 97). Diese Voraussetzung ist allenfalls dann erfüllt, wenn die elektronische Eingangsbestätigung wenige Stunden nach der Bestellung, bei Bestellungen in den späten Abendstunden am nächsten Tag zu den üblichen Geschäftszeiten des Unternehmers, beim Verbraucher eingeht. Diesen Anforderungen genügt die erst fünf Tage nach der fraglichen Bestellung versandte elektronische Bestellbestätigung offenkundig nicht.

3. Die Beklagte ist für den Verstoß auch verantwortlich. Denn vorliegend war die Beklagte gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass trotz objektiv erwartbar hohen Bestellvolumens im Zusammenhang mit Bestellungen
des infrage stehenden Produkts die gesetzlich geforderten Bestellbestätigungen verschickt werden können.


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LAG Hannover: DSGVO gewährt keinen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung jedenfalls aus in Papierform geführter Personalakte

LAG Hannover
Urteil vom 04.05.2021
11 Sa 1180/20


Das LAG Hannover hat entschieden, dass die DSGVO keinen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung jedenfalls aus einer in Papierform geführten Personalakte gewährt.

Aus den Entscheidungsgründen:

3. Die Kammer teilt im Ergebnis die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, wonach auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ein Löschungsanspruch nicht besteht.

a) Hinsichtlich der DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) hat das Arbeitsgericht auf Artikel 17 der Verordnung abgestellt, der einen ausdrücklichen Löschungsanspruch regelt. Einschlägig wäre insoweit Abs. 1 Buchst. a)

„wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.“

Ein solcher Anspruch könnte aber nicht abgelehnt werden mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung, wonach im Hinblick auf den noch anhängigen Kündigungsrechtstreit noch nicht feststellbar sei, dass die Daten nicht mehr benötigt werden. Da alle hier streitigen Rechtsfragen in einem gemeinsamen Rechtstreit anhängig gemacht werden, wird die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung und der Entfernung der Abmahnungen zeitlich koordiniert erfolgen. Im Übrigen steht zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits seit über einem Jahr fest, dass das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 31.03.2020 beendet ist.

b) Art. 88 DSGVO stellt eine lex specialis hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext dar. Der Artikel stellt jedoch nur eine Öffnungsklausel für besondere Regelungen der Mitgliedstaaten vor, er enthält selbst keine unmittelbar anwendbaren Rechtssätze.

Der Art. 88 DSGVO ausgestaltende § 26 BDSG regelt die Zulässigkeit der Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Spezifische Löschungsvorschriften für das Beschäftigungsverhältnis enthält die Vorschrift ihrerseits nicht. Für das Recht auf Löschung verweist § 35 BDSG im Grundsatz auf Art. 17 der DSGVO. Als Ausnahme sieht § 35 Abs.1 BDSG vor, dass bei unverhältnismäßig hohem Aufwand der Löschung an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung tritt.

Art. 17 Abs. 3 DSGVO macht einen generellen Vorbehalt zu Gunsten gesetzlicher Aufbewahrungsfristen. Diese können im Arbeitsverhältnis insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Art sein. In der Literatur wird dazu vertreten, dass personenbezogene Daten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses generell zu löschen seien, soweit keine Aufbewahrungspflichten gelten (etwa Simitis/Hornung/Spieker, Datenschutzrecht 1. Aufl. 2019, Art. 88 DSGVO Rn. 205 ff.). In der Konsequenz würde dies allerdings bedeuten, dass der Arbeitgeber nach Beendigung eines jedem Arbeitsverhältnisses den vorhandenen Datenbestand des ausscheidenden Arbeitnehmers danach sortieren müsste, ob Aufbewahrungsfristen bestehen oder nicht.

c) Allerdings bestehen für den Anwendungsbereich der noch traditionell in Papierform geführten Personalakten erhebliche Zweifel, ob oder wieweit diese vom Regelungsbereich der DSGVO und des BDSG erfasst werden. In Art. 2 Abs.1 und Art. 4 Nr. 6 DSGVO wird der Begriff der Dateisysteme zugrunde gelegt. Unabhängig von der Frage, ob dieser Begriff zwischen automatisierten und nicht automatisierten Vorgängen unterscheidet (dazu etwa Gierschmann/Schlender Datenschutzgrundverordnung Kommentar 2018, Art. 4 Nr. 6 Rn. 8), ist in Erwägungsgrund 15 der Richtlinie ausdrücklich formuliert, dass Akten, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen sollen. Zutreffend weisen Gierschmann/Schlender aaO. Rn. 9 darauf hin, dass für Akten, - insbesondere Personalakten – rechtlich der Grundsatz der Vollständigkeit bestimmend ist und nicht der Grundsatz der Datensparsamkeit. Der Berufungsbegründung lassen sich weiterführende Überlegungen hinsichtlich dieser sehr grundsätzlichen Fragen nicht entnehmen.

Soweit ersichtlich, ist bisher in der Instanzrechtsprechung lediglich vereinzelt ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Ende des Arbeitsverhältnisses angenommen worden (LAG Sachsen-Anhalt 23.11.18, 5 Sa 7/17, NZA-RR 109, 335). Eine klärende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dazu steht noch aus. Die Kammer ist der Auffassung, dass auch die datenschutzrechtlichen Neuregelungen auf Basis der DSGVO eine derartig grundlegende Veränderung des Rechtsschutzes zumindest im Bereich der in Papierform geführten Personalakten nicht erfordern.

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LG Hamburg: Kündigung per Brief muss auch bei online geschlossenen Verträgen möglich sein - Anderslautende AGB-Klausel unwirksam

LG Hamburg
Urteil vom 29.04.2021
312 O 94/20


Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Kündigung per Brief auch bei online geschlossenen Verträgen möglich sein muss. Eine anderslautende AGB-Klausel, die nur elektronische Kommunikation zulässt, ist unwirksam.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Bedienungsanleitung muss nach § 3 Abs. 4 ProdSG Produkt nicht zwingend in Papierform beigefügt werden - deutschsprachige PDF-Datei per Email vor Lieferung ausreichend

OLG Frankfurt
Urteil vom 28.02.2019
6 U 181/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die nach § 3 Abs. 4 ProdSG erforderliche Beidenungsanleistung dem Produkt nicht zwingend in Papierform beigefügt werden muss. Die Übersendung einer deutschsprachigen PDF-Datei per Email vor Lieferung ist ausreichend.

Aus den Entscheidungsgründen:

3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a, 8 I UWG i.V.m. § 3 IV ProdSG, das Produkt in den Verkehr zu bringen, ohne eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beizufügen.

a) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern (§ 3 IV ProdSG). Wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Gebrauchsanweisung (S. 15) ergibt, sind beim Betrieb des Elektroautos konkrete Sicherheitsbestimmungen zu beachten. Die Gebrauchsanleitung enthält auch zahlreiche Warnhinweise. Eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache ist daher mitzuliefern.

b) Unstreitig hat der Beklagte dem Produkt zunächst keine deutsche Gebrauchsanleitung in Papierform beigefügt. Dies ist auch nicht erforderlich. In welcher Form eine Bedienungsanleitung mitzuliefern ist, ist in § 3 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz ProdSG nicht geregelt. Eine Verpflichtung, die Bedienungsanleitung in auf Papier gedruckter Form beizufügen, lässt sich aus dem ProdSG nicht ableiten (LG Potsdam, Urt. v. 26.6.2014 - 2 O 188/13, Rn. 31 - juris; Czernik, MMR 2015, 338). Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus der RL 95/2001/EG, welche durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde. Nach Art. 5 Abs. 1 sind dem Verbraucher lediglich einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Auch aus den Erwägungsgründen lässt sich nichts anderes ableiten. Aus § 7 II Nr. 2 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) ergibt sich ebenfalls nur, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache "beigefügt" sein müssen.

c) Es genügt daher, wenn der Beklagte dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei zur Verfügung stellt. Davon kann jedoch im Streitfall nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat konkret vorgetragen, dass bei dem Testkauf keine deutsche Betriebsanleitung versendet wurde. Damit war auch das elektronische Versenden gemeint. Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, den Kunden sei anfänglich eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache per Email zugeleitet worden. Dass dies auch bei dem Testkauf der Fall war, hat er erstinstanzlich nicht konkret dargelegt. In der Klageerwiderung verwendet er lediglich das Präsens ("den Kunden wird … zugeleitet"). Im Schriftsatz vom 8.12.2016 heißt es, "anfänglich" habe er sie den Kunden per E-Mail als PDF zugeleitet, mittlerweile füge er sie der Verpackung bei. Auch dies sagt über den Zeitpunkt des Testkaufs nichts aus. Ein Muster der angeblichen Email hat er auch nicht vorgelegt.

Ohne Erfolg bestreitet der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.2.2019 erstmals, dass überhaupt ein Testkauf stattgefunden hat. Insoweit handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, da der Testkauf in erster Instanz - wie auch im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt - unstreitig war. Dieses neue Verteidigungsmittel kann nach § 531 II Nr. 3 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH-Entscheidung zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Universitäten auf elektronischen Lernplattformen liegt im Volltext vor - Meilensteine der Psychologie

BGH
Urteil vom 11.November 2013
I ZR 76/12
Meilensteine der Psychologie
UrhG § 52a Abs. 1 Nr. 1


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten" über die Entscheidung berichtet.



Leitsatz des BGH:

a) Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG „kleine“ Teile eines Werkes. Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.

b) Das Öffentlich-Zugänglichmachen dient schon dann im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der „Veranschaulichung“ im Unterricht, wenn der Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen.

c) Die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG erlaubt nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestattet sie ein Zugänglichmachen kleiner Teile eines Werkes auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ermöglicht wird, diese Texte auszudrucken oder abzuspeichern und damit zu vervielfältigen.

d) Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet. Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen
ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2013 I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

BGH, Urteil vom 28. November 2013 - I ZR 76/12 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf elektronischen Lernplattformen von Universitäten

BGH
Urteil vom 28.11.2013
I ZR 76/12
Meilensteine der Psychologie


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass eine Universität den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung nur dann Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung stellen darf, wenn diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat.
[...]
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter "kleinen" Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen", der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine - vom BGH mit 100 Seiten definierte - Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes "Meilensteine der Psychologie" auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe - so der BGH - auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:


BGH-Entscheidung zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen liegt im Volltext vor

BGH
Urteil vom 20.03.2013
I ZR 84/11
UrhWG §§ 12, 16 Abs. 4
Gesamtvertrag Hochschul-Intranet


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH entscheidet über Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
Soweit die Festsetzungen eines Gesamtvertrags von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen oder von Vorschlägen der Schiedsstelle abweichen, kann nicht angenommen werden, dass sie billigem Ermessen (§ 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG) entsprechen, wenn das Oberlandesgericht keinen über-zeugenden Grund für die Abweichungen genannt hat.

BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11 - OLG München

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH entscheidet über Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet

BGH
Urteil vom 20.03.2013
I ZR 84/11
Gesamtvertrag Hochschul-Intranet


Die Pressemitteilung des BGH:

"Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit einem vom Oberlandesgericht München festgesetzten Gesamtvertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern über die Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen zu befassen.

Die Klägerin ist die VG Wort; sie nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren wahr. Sie verlangt von den Bundesländern - verklagt sind alle Bundesländer in ihrer Eigenschaft als Träger verschiedener Hochschuleinrichtungen - den Abschluss eines "Gesamtvertrags über die Abgeltung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Sprachwerken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen".

Gemäß § 52a Abs. 1 UrhG ist es zulässig, kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften u.a. zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen und Hochschulen (§ 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung (§ 52a Abs. 1 Nr. 2 UrhG) öffentlich zugänglich zu machen, das heißt für die berechtigten Nutzer ins Intranet der jeweiligen Einrichtung zu stellen. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Nutzung zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist. Für diese Nutzung des Urheberrechts ist gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 UrhG eine angemessene Vergütung zu zahlen, wobei der Anspruch nach § 52a Abs. 4 Satz 2 UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.

Die Parteien streiten vor allem darüber, wie zur Bestimmung des nach § 52a Abs. 1 UrhG zulässigen Nutzungsumfangs die Begriffe "kleine Teile eines Werkes", "Teile eines Werkes" und "Werke geringen Umfangs" zu definieren sind, ob ein öffentliches Zugänglichmachen nicht "geboten" und damit unzulässig ist, wenn der Rechteinhaber das Werk oder den Werkteil in digitaler Form (als "E-Book") für die Nutzung im Netz der Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet, welche Vergütung "angemessen" ist und ob die einzelnen Nutzungen zu erfassen und abzurechnen sind (so der Vorschlag der Klägerin) oder aufgrund repräsentativer Erhebungen pauschale Vergütungen geschuldet sind (so der Vorschlag der Beklagten).

Die Klägerin hat beim Oberlandesgericht München die gerichtliche Festsetzung eines Gesamtvertrags beantragt. Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 UrhWG hat das Oberlandesgericht einen Gesamtvertrag nach "billigem Ermessen" festzusetzen.

Der vom Oberlandesgericht festgesetzte Gesamtvertrag folgt hinsichtlich der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs, des Vorrangs angemessener Angebote der Rechteinhaber und der Erfassung einzelner Nutzungen weitgehend dem Vorschlag der Klägerin und sieht als angemessene Vergütung dem Begehren der Beklagten entsprechend eine nach Gruppengrößen gestaffelte degressive Vergütung pro Werk oder Werkteil vor.

Dagegen haben beide Parteien die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat den vom Oberlandesgericht festgesetzten Gesamtvertrag nicht in allen Punkten gebilligt und die Sache daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Es sei zwar nicht zu beanstanden, dass der Gesamtvertrag einen Vorrang angemessener Angebote der Rechteinhaber und eine Erfassung und Abrechnung einzelner Nutzungen vorsehe. Das Oberlandesgericht habe jedoch nicht überzeugend begründet, weshalb es bei der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs teilweise von den Regelungen abgewichen sei, die die Parteien im gleichfalls Sprachwerke betreffenden "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen" getroffen haben; danach sind unter "kleine Teile eines Werkes" maximal 12% eines Werkes, "Teile eines Werkes" maximal 25% eines Werkes (jedoch nicht mehr als 100 Seiten) und "Werke geringen Umfangs" Druckwerke mit maximal 25 Seiten zu verstehen.

Es erscheine auch nicht sachgerecht, die Vergütung für das öffentliche Zugänglichmachen von Sprachwerken an Hochschulen - entsprechend dem von der Beklagten mit anderen Verwertungsgesellschaften geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das öffentliche Zugänglichmachen von Werken mit Ausnahme von Sprachwerken an Hochschulen" - nach dem Werk oder Werkteil und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerks, nach Gruppengrößen und nicht nach der Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung sowie degressiv und nicht linear zu bemessen. Nicht zu beanstanden sei allerdings, dass sich das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Vergütung an der sogenannten Kopiervergütung orientiert habe, die aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrages vom 8. März 2007 für Vervielfältigungen nach § 54a Abs. 2 UrhG aF (jetzt § 54c UrhG) zu zahlen sei und 0,008 € (0,8 ct) pro Seite betrage.

Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet

OLG München, Urteil vom 24. März 2011 - 6 WG 12/09, ZUM-RD 2008, 360

Karlsruhe, den 21. März 2013

§ 52a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung)

(1) Zulässig ist,

1.veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2.veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) 1Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. 2Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.

(4) 1Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. 2Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden."

BGH: § 5 PAngV ist Europarechtskonform - Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

BGH
Urteil vom 22.03.2012
I ZR 111/11
Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PAngV § 5 Abs. 1 und 2; Richtlinie 2006/123/EG Art. 22 Abs. 1 Buchst. i, Abs. 2 und Abs. 5

Leitsätzde des BGH:


a) Die Vorschrift des § 5 PAngV stellt für in Deutschland ansässige Dienstleistungserbringer eine mit dem Unionsrecht im Einklang stehende Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.

b) Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 PAngV stellt eine Ausnahmevorschrift zu der für Dienstleistungserbringer in § 5 Abs. 1 PAngV aufgestellten Verpflichtung dar, ein Leistungsverzeichnis vor Ort auszuhängen.

c) Im Rahmen des § 5 Abs. 2 PAngV spielt es keine Rolle, ob das Preisverzeichnis unmittelbar in körperlicher Form vorgelegt oder auf einem Bildschirm abgerufen werden kann. Das Verzeichnis muss dem jeweiligen Kunden auch nicht unmittelbar zugänglich sein.

BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 111/11 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: