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BGH legt EuGH vor: Muss Online-Shop und Anbieter sonstiger Fernabsatzgeschäfte zwingend Telefon-, Telefaxanschluss und ein E-Mail-Konto zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen

BGH
Beschluss vom 05.10.2017
I ZR 163/16
Rückrufsystem
Richtlinie 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 Buchst. c; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1, Abs. 3; BGB § 312d Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat dem EuGH diverse Fragen zu den Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, welche Online-Shops und Anbieter sonstiger Fernabsatzgeschäfte vorhalten müssen, zur Entscheidung vorgelegt. Insbesondere geht es um die Frage, ob zwingend Telefon-, Telefaxanschluss und ein E-Mail-Konto zur Kontaktaufnahme vorhanden sein müssen. Dabei geht es um die Auslegung des Wortes "gegebenenfalls" in der deutschen Übersetzung des Textes der einschlägigen Richtlinie.


Der Tenor:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2011 L 304, S. 64) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die - wie die Bestimmung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB - den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung nicht nur gegebenenfalls, sondern stets seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen ?

2. Bedeutet die in der deutschen Sprachfassung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU verwendete Wendung "gegebenenfalls", dass ein Unternehmer nur über in seinem Unternehmen bereits tatsächlich vorhandene Kommunikationsmittel informieren muss, er also nicht gehalten ist, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, wenn er sich entschließt, in seinem Unternehmen auch Fernabsatzverträge abzuschließen?

3. Falls die Frage 2 bejaht wird:
Bedeutet die in der deutschen Sprachfassung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU angeführte Wendung "gegebenenfalls", dass nur solche Kommunikationsmittel bereits in einem Unternehmen vorhanden sind, die vom Unternehmer tatsächlich jedenfalls auch für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden, oder sind auch solche Kommunikationsmittel im Unternehmen vorhanden, die vom Unternehmer bislang ausschließlich zu anderen Zwecken, wie etwa der Kommunikation mit Gewerbetreibenden oder Behörden, genutzt werden?

4. Ist die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfolgte Aufzählung der Kommunikationsmittel Telefon, Telefax und E-Mail abschließend, oder kann der Unternehmer auch andere, dort nicht genannte Kommunikationsmittel - wie etwa ein Internet-Chat oder ein telefonisches Rückrufsystem - einsetzen, sofern dadurch eine schnelle Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation sichergestellt ist?

5. Kommt es bei der Anwendung des Transparenzgebots des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, nach dem der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über die in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU genannten Kommunikationsmittel informieren muss, darauf an, dass die Information schnell und effizient erteilt wird?

BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 163/16 - OLG Köln - LG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


AG Bonn: Werbung bzw werbende Zusätze in Auto-Reply-Email sind ohne Zustimmung des Empfängers unzulässige Email-Werbung

AG Bonn
Urteil vom 01.08.2017
104 C 148/17


Das AG Bonn hat entschieden, dass Werbung bzw werbende Zusätze in Auto-Reply-Email ohne Zustimmung des Empfängers unzulässige Email-Werbung darstellen. Dementsprechend hat der Empfänger einen Unterlassungsanspruch.

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Klägers stellt einen Eingriff in seine geschützte Privatsphäre und damit in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2002/58/EG.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BGHZ 131, 332, 337; BVerfGE 35, 202, 220; 44, 197, 203). Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen (BGH NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530, juris Rz. 12).

Nach der Rechtsprechung des BGH kann in der bloßen - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (BGH NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530, juris Rz. 12; NJW 2011, 1005 = WM 2011, 1194, juris Rz. 8).

Aber auch die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 823 Abs. 1 BGB im Lichte von Art. 13 Abs. 1, 5 Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie).

Die mitgliedstaatlichen Vollzugsorgane – Verwaltungsbehörden und Gerichte – sind verpflichtet, das in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallende nationale Recht so weit wie möglich im Einklang mit den Vorgaben des Unionsrechts auszulegen (Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung). Dabei müssen sie unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmung des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem Unionsrecht im Einklang steht (vgl. EuGH – Canal Digital, Rs. C-611/14. GRUR 2016, 1307, juris Rz. 30 ff.; EuGH – Welter, Rs. C-306/12EU:C:2013:650, Rz. 30).

Art. 13 Datenschutzrichtlinie gilt gemäß Abs. 5 für alle Teilnehmer am Markt, die natürliche Personen sind. Nach Art. 13 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie darf die Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden. Gemäß Art. 1 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie dient die Richtlinie der Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und von elektronischen Kommunikationsgeräten und -diensten in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Nach Erwägungsgrund (1) und (10) sollen die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre sichergestellt werden. Nach Erwägungsgrund (40) sollen Vorkehrungen getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Nachrichten für Zwecke der Direktwerbung, insbesondere durch automatische Anrufsysteme, Faxgeräte und elektronische Post, einschließlich SMS, zu schützen. Bei solchen Formen unerbetener Nachrichten sei es gerechtfertigt, zu verlangen, die Einwilligung der Empfänger einzuholen, bevor ihnen solche Nachrichten zugesandt werden.

§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hat seine unionsrechtliche Grundlage in Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie (BGHZ 177, 253 = GRUR 2008, 1010, juris Rz. 28 ff. – Payback). § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verbietet Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Darunter fällt grundsätzlich auch Werbung in einem Autoresponder (BGH NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530). Dem Kläger selbst steht kein Anspruch auf Unterlassen unmittelbar aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu, da er kein Mitbewerber der Beklagten i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 1 UWG ist. Jedoch hat er einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Bei der Prüfung dieses generalklauselartigen Tatbestandes des Bürgerlichen Rechts sind grundsätzlich die gleichen Wertmaßstäbe wie bei § 7 UWG anzulegen, um unterschiedliche Ergebnisse zu vermeiden (ebenso BGH NJW 2009, 2958 = GRUR 2009, 980, juris Rz. 14 – E-Mail-Werbung II; GRUR 2013, 1259 = DB 2013, 2561, juris Rz. 20 – Empfehlungs-E-Mail; GRUR 2016, 831 = DB 2016, 1372, juris Rz. 16 – Lebens-Kost).

Unter Berücksichtigung der gesamten Datenschutzrichtlinie und insbesondere der soeben genannten Normen und Erwägungsgründe, sollen natürliche Personen insgesamt geschützt werden, vor allem im Bereich ihrer Privatsphäre. Art. 13 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie stellt darauf ab, dass die Person eine vorherige Einwilligung in die Direktwerbung geben muss. Ob sie hingegen nach der Kontaktnahme ausdrücklich widersprochen hat, ist irrelevant. §§ 8, 7 UWG gewähren natürlichen Personen diesen Schutz nur, wenn sie ausnahmsweise Mitbewerber sind. Auch ist § 7 UWG aufgrund des klaren Wortlauts des § 8 Abs. 3 UWG kein allgemeines Schutzgesetz im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. auch Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 7 Rn. 14). Der von der Datenschutzrichtlinie geforderte Schutz natürlicher Personen ist damit unvollständig und anderweitig zu realisieren. Dies hat durch eine unionsrechtskonforme Auslegung der Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu geschehen. Um den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie gerecht zu werden, ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insoweit unionskonform auszulegen, als das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch dann beeinträchtigt ist, wenn einer natürlichen Person ohne ihre ausdrückliche vorherige Einwilligung zu Werbezwecken E-Mails geschickt werden.

Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. EU L 376 S. 21) jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH GRUR 2013, 1259 = DB 2013, 2561, juris Rz. 17 mwN – Empfehlungs-E-Mail). Direktwerbung ist gegeben, wenn der Werbende einen unmittelbaren Kontakt zu einem bestimmten Adressaten herstellt, sei es durch persönliche Ansprache, Briefsendungen oder durch Einsatz von Telekommunikationsmitteln wie Telefon, Telefax oder E-Mail (Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 7 Rn. 2), (BGH NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530, juris Rz. 16).

Nach alledem ist der streitgegenständliche Zusatz als Werbung anzusehen. Mit dem Link zu www.xxxxxxxxxxxxx.de bewirbt die Beklagte einen Service, durch den sie Zusatzleistungen anbietet und damit jedenfalls mittelbare Absatzförderung betreibt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus dem Umstand, dass die von dem Server der Beklagten automatisch generierten Bestätigungs-E-Mails sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf die zuvor versandten Nachrichten des Klägers als auch Werbung enthielten.

Zwar ist die Eingangsbestätigung selbst keine Werbung. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die in der E-Mail enthaltene Werbung von vornherein keine (Direkt-)werbung darstellen könnte (BGH NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530, juris Rz. 19). Die elektronische Post des Klägers wird von der Beklagten vielmehr in zweifacher Hinsicht - nämlich für die nicht zu beanstandende Eingangsbestätigung und unzulässig für Zwecke der Werbung - genutzt. Für die Annahme, die Nutzung der elektronischen Post des Klägers zu Werbezwecken sei durch die zulässige Bestätigungs-E-Mail insgesamt gerechtfertigt, ist indes kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, K&R 2015, 678, 679), (BGH NJW 2016, 870 = GRUR 2016, 530, juris Rz. 19). Denn der Kläger hat mit seiner E-Mail kein ausdrückliches Einverständnis in die Benachrichtigung zu Werbezwecken abgegeben.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH WRP 2017, 806; NJW 2017, 1550 = GRUR 2017, 304, juris Rz. 15).

Nach unionsrechtskonformer Auslegung von §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB im Lichte von Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie unter Berücksichtung von Erwägungsgrund (40) ist die Rechtswidrigkeit des Eingriffs entgegen der grundsätzlichen Abwägungsentscheidung indiziert. Die Beklagte konnte keine Tatsachen vorbringen, die ausnahmsweise eine Rechtswidrigkeit verneinen ließen.

Aber auch eine sonst erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu Lasten der Beklagten aus. Das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seiner Privatsphäre aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ist mit dem berechtigten Interesse der Beklagten, mit potentiellen Kunden zum Zwecke der Werbung in Kontakt zu treten, abzuwägen.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Interesse des Klägers das Interesse der Beklagten, ihren E-Mail-Schreiben an den Kläger werbende Zusätze hinzuzufügen. Dabei ist einerseits zwar zu berücksichtigen, dass die unerwünschte Werbung die Interessen des Klägers nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigte, weil er sie unschwer als solche hat erkennen können. Andererseits ist das Hinzufügen von Werbung zu einer E-Mail-Nachricht auch keine solche Bagatelle, dass eine Belästigung des Nutzers ausgeschlossen wäre. Er muss die Werbung zumindest soweit zur Kenntnis nehmen, als er sie von dem ihn interessierenden Inhalt der Nachricht gedanklich zu trennen hat, was abhängig von der Gestaltung der Nachricht unterschiedlich großen Aufwand erfordern wird. Zwar mag sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in engen Grenzen halten. Wie der BGH jedoch richtig festgestellt hat, ist mit der häufigen Verwendung von Werbezusätzen immer dann zu rechnen, wenn die Übermittlung einzelner E-Mails mit solchen Zusätzen zulässig ist. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist mit einem Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (vgl. BGH NJW 2009, 2958 = GRUR 2009, 980, juris Rz. 12 – E-Mail-Werbung II). Entscheidend ist zudem, dass sich der Empfänger dieser Art von Werbung und damit einem gegenständlichen Eindringen in seine Privatsphäre nicht erwehren kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er der Werbung ausdrücklich widersprochen hat. Denn die Eigenart von Werbung in Autorespondern ist, dass diese automatisch zugeleitet werden und völlig losgelöst sind von dem eigentlichen Anliegen des Empfängers des Autoresponders. Selbst wenn der Empfänger schon in der ersten Nachricht einer werbenden Nachricht widerspricht, bekommt er aufgrund der automatischen Antwort unzulässigerweise Werbung. Auf einen Widerspruch kommt es zudem nicht an, sondern darauf, dass der Empfänger einer solchen Autorespond-Nachricht nicht zuvor ausdrücklich eingewilligt hat. Die Veranlassung zur Werbung war einzig die E-Mail des Klägers, in der er die Nichtbeantwortung seines Begehrens nach § 34 BDSG rügte. In einer solchen E-Mail an die Datenschutzabteilung der Beklagten ist offenkundig keine Einwilligung in einen werbenden Kontakt zu sehen. Ein schutzwürdiges Interesse, einem solchen Kommunikationsteilnehmer ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung Werbung zukommen zu lassen, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls für den Bereich der Privatsphäre setzt sich angesichts des Stellenwerts dieses Bereichs für die individuelle Lebensgestaltung das Recht des Einzelnen, diesen von einem unerlaubten Eindringen von Werbung freizuhalten, gegenüber den entgegenstehenden Interessen der Beklagten, für ihre Produkte zu werben, durch.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Rechteinhaber hat bei Urheberrechtsverletzungen gegen YouTube bzw Google einen Auskunftsanspruch über die Email-Adresse des jeweiligen Nutzers nicht aber hinsichtlich Telefonnummer und

OLG Frankfurt
Urteil vom 22.8.2017
11 U 71/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Rechteinhaber bei Urheberrechtsverletzungen gegen YouTube bzw. Google einen Auskunftsanspruch über die Email-Adresse des jeweiligen Nutzers nicht aber hinsichtlich Telefonnummer und IP-Adresse hat.

Die Pressemitteilung des OLG Frankfurt:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main: YouTube und Google müssen E-Mail-Adresse ihrer Nutzer bei Urheberrechtsverstoß mitteilen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Urteil YouTube und Google verpflichtet, die E-Mail-Adresse ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben. Zugleich hat es festgestellt, dass über die Telefonnummer und die zugewiesene IP-Adresse keine Auskunft zu erteilen ist.

Die Klägerin ist eine deutsche Filmverwerterin. Sie besitzt die ausschließlichen Nutzungsrechte an zwei Filmen, die von drei verschiedenen Nutzern der Plattform YouTube öffentlich angeboten und jeweils mehrere tausendmal abgerufen wurden. Die Nutzer handelten unter einem Pseudonym. Die Klägerin möchte diese Nutzer wegen der Verletzung ihrer Urheberrechte in Anspruch nehmen. Sie hatte deshalb zunächst von den beklagten Unternehmen YouTube und Google die Angabe der Klarnamen und der Postanschrift der Nutzer begehrt. Nachdem die Beklagten erklärt hatten, dass diese Angaben ihnen nicht vorlägen, verfolgt sie diesen Anspruch nicht weiter. Sie begehrt nunmehr noch Auskunft über die E-Mail Adressen, Telefonnummern und die IP-Adressen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass kein Anspruch auf Bekanntgabe dieser Daten bestünde. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das OLG hat die Beklagten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils verpflichtet, die EMail-Adressen bekanntzugeben. Die Telefonnummern und maßgeblichen IP-Adressen müssen dagegen auch nach Ansicht des OLG nicht mitgeteilt werden.

Zur Begründung führt das OLG aus, die Beklagten hätten für die von den Nutzern begangenen Rechtsverletzungen gewerbsmäßig Dienstleistungen (§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG) zur Verfügung gestellt. Sie seien damit gemäß § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG verpflichtet, Auskunft über „Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke (…)“ zu erteilen. Unter den Begriff der „Anschrift“ falle auch die E-Mail-Adresse. Den Begriffen „Anschrift“ und “Adresse“ komme keine unterschiedliche Bedeutung zu. „Dass mit der Bezeichnung „Anschrift“ im Deutschen ursprünglich lediglich die Postanschrift gemeint war, ist historisch begründet“, so das OLG. Es gehe allein um die Angabe des Ortes, an dem man jemanden „anschreiben“ könnte. Die gewählte Formulierung der „Anschrift“ gehe zudem auf das Jahr 1990 zurück. Zu diesem Zeitpunkt habe der E-Mail-Verkehr „kaum eine praktische Bedeutung“ gehabt. Setze man demnach „Anschrift“ mit „Adresse“ gleich, erfasse dies eindeutig auch die E-Mail-Adresse. Auch hier handele es sich um eine Angabe, „wohin man schreiben muss, damit das Geschriebene den Empfänger erreicht“. Nur dieses Begriffsverständnis trage den geänderten Kommunikationsgewohnheiten und dem Siegeszug des elektronischen Geschäftsverkehrs hinreichend Rechnung.
Telefonnummer und IP-Adresse seien dagegen nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verkörperten „Anschrift“ einerseits und „Telefonnummer“ andererseits unterschiedliche Kontaktdaten. Der von der Klägerin eingeführte Begriff der „Telefonanschrift“ sei auch nicht gebräuchlich.

Bei IP-Adressen handele es sich - trotz des Wortbestandteils „Adresse“ - bereits deshalb nicht um eine „Anschrift“, da der IP-Adresse keinerlei Kommunikationsfunktion zukomme. Sie diene allein der Identifizierung des Endgerätes, von dem aus eine bestimmte Webseite aufgerufen werde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig; das OLG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Oberlandesgericht von Frankfurt am Main, Urteil vom 22.8.2017, AZ 11 U 71/16
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 3.5.2016, AZ 2/3 O 476/13)

Erläuterung:
Aus dem in Bezug genommenen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergibt sich u.a. Folgendes: Auf der Internetplattform von YouTube können audiovisuelle Beiträge von Dritten eingestellt und anderen unentgeltlich zugänglich gemacht werden. Die Nutzer müssen sich vor einem Upload anmelden. Anzugeben ist zwingend ein Name, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum. Für die Anmeldung benötigt man ein Nutzerkonto bei Google, dem Mutterkonzern von YouTube.

§ 101 Anspruch auf Auskunft
(1) Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich
verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden
Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat,
besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
1. rechtsverletzende Vervielfältigungsstücke in ihrem Besitz hatte,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4. nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am
Vertrieb solcher Vervielfältigungsstücke, sonstigen Erzeugnisse oder Dienstleistungen beteiligt war, es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.

Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den
Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits
aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen
Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1. Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke oder sonstigen
Erzeugnisse, der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt
waren, und
2. die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse
sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse bezahlt wurden.



OLG Hamm: 3.000 EURO Vertragsstrafe für unverlangte Email-Werbung in strafbewehrter Unterlassungserklärung eines Unternehmens angemessen und nicht herabzusetzen

OLG Hamm
Urteil vom 25.11.2016
9 U 66/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 EURO für unverlangte Email-Werbung in der strafbewehrten Unterlassungserklärung eines Unternehmens angemessen und bei einem Verstoß nicht herabzusetzen ist,

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:
3.000 € Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail

Für das unerwünschte Zusenden einer E-Mail-Werbung kann unter Kaufleuten - nach vorausgegangenem Vertragsstrafeversprechen - eine Vertragsstrafe von 3.000 Euro zu zahlen sein. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.11.2016 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster bestätigt.

Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt in Iserlohn. Die Beklagte aus Reken vertreibt Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Im Jahre 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung der Beklagten.
Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab, die ihr gegenüber eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgab, mit der sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 Euro verpflichtete. Im August 2014 erhielt die Klägerin eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot der Beklagten. Die E-Mail-Adresse der Beklagten war im Absenderfeld
der E-Mail eingetragen. Auch die Zusendung dieser E-Mail erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe und zur Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung
mit einer höheren Vertragsstrafe auf. Die Beklagte reagierte ablehnend und bestritt, der Klägerin eine weitere E-Mail gesandt zu haben. Ihren Anspruch, ohne ausdrückliches Einverständnis keine E-Mail-Werbung der Beklagten zu erhalten, und die nach ihrer Auffassung verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 Euro hat die Klägerin gegen die Beklagte sodann
eingeklagt. Das Landgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin bestritten hat, der Klägerin im August 2014 erneut eine Werbe-EMail
gesandt zu haben, war erfolglos.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat nach dem Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Übermittlung der streitgegenständlichen E-Mail die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe ohne jeden Zweifel fest, so der Senat, dass die im August 2014 bei der Klägerin eingegangene Werbe-EMail unmittelbar von dem Betrieb der Beklagten versandt worden sei. Der Sachverständige habe den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen.

Er habe ausschließen können, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert worden oder die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten an die Klägerin übermittelt worden sei. Die Vertragsstrafe sei auch nicht herabzusetzen. Die Beklagte habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung könne nicht festgestellt werden.

Rechtskräftiges Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25.11.2016 (9 U 66/15)


Volltext BGH zum Bestehen eines Widerrufsrechts bei telefonisch oder per Email abgeschlossenen Maklerverträgen

BGH
Urteile vom 07.07.2016
I ZR 30/15
BGB § 652; BGB aF § 312b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 312e Abs. 2,
§ 355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3; Richtlinie 97/7/EG Art. 2 Nr. 1,
Art. 3 Abs. 1; Richtlinie 2011/83/EU Erwägungsgrund 26, Art. 2 Nr. 6, Art. 3 Abs. 3 Buchst. e und


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Per E-Mail oder telefonisch geschlossener Maklervertrag ist ein Fernabsatzgeschäft auch nach der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung von § 312b BGB so dass ein Widerrufsrecht besteht über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlange enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.

b) Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.

c) Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.

d) Das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27. Juni 2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.

e) Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF zu.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15 - OLG Schleswig - LG Itzehoe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Unverlangt zugesandte SMS oder EMail mit Hinweis auf gemeinnütziges Projekt stellt unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG dar

OLG Frankfurt
Urteil vom 06.10.2016
6 U 54/16


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass auch eine unverlangt zugesandte SMS oder EMail mit Hinweis auf ein gemeinnütziges Projekt eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Das Landgericht ist zur Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den aus Anlage K2 ersichtlichen SMS sowohl um eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 2 I Nr. 1 UWG als auch um "Werbung" i.S.d. § 7 II Nr. 3 UWG handelt.

aa) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. (BGH WRP 2016, 958Rn. 27 [BGH 14.01.2016 - I ZR 65/14] - Freunde finden). Die von der Klägerin angegriffenen SMS an den Zeugen Z2 fordern zu einem Voting für ein von der Beklagten initiiertes soziales Projekt auf. Hintergrund war eine vom X-Konzern durchgeführte Aktion, bei der regionale gemeinnützige Projekte für eine Förderung durch X nominiert werden konnten. Die Beklagte verfolgte damit nicht allein gemeinnützige Zwecke, sondern zielte mittelbar auf eine positive Außendarstellung und die Absatzförderung ihrer Produkte ab. Durch die insgesamt 3 SMS sollte die Aufmerksamkeit auf das Unternehmern der Beklagten und dieses in ein positives Licht gerückt werden. Die SMS stehen damit auch in einem objektiven Zusammenhang mit der Absatzförderung (§ 2 I Nr. 1 UWG)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Hamburg: Einwilligung zur Email-Werbung erlischt nicht durch Zeitablauf und kann Jahre gültig sein sofern regelmäßig Email-Werbung verschickt wird

AG Hamburg
Urteil vom 24.08.2016
9 C 106/16


Das AG Hamburg hat entschieden, dass die Einwilligung zur Email-Werbung nicht automatisch durch Zeitablauf erlischt und über Jahre gültig sein sein kann, sofern regelmäßig Email-Werbung aufgrund der Einwilligung verschickt wird. Im vorliegenden Fall lag die Einwilligung 6 Jahre zurück. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist jedoch, dass diese den rechtliche Vorgaben entspricht und der Versender dies gerichtsfest dokumentiert hat.

BGH: Per E-Mail oder telefonisch geschlossener Maklervertrag ist ein Fernabsatzgeschäft auch nach der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung von § 312b BGB so dass ein Widerrufsrecht besteht

BGH
Urteile vom 07.07.2016
I ZR 30/15
I ZR 68/15


Der BGH hat entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Maklervertrag ein Fernabsatzgeschäft auch nach der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung von § 312b BGB ist, so dass ein Widerrufsrecht besteht. Die Gesetzeslage ab dem 13.06.2014 sieht ebenso ein Widerrufsrecht vor.

Die Pressemitteilung des BGH:

Bundesgerichtshof entscheidet über Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen Immobilien-Maklerverträgen

Der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass ein per E-Mail oder telefonisch geschlossener Grundstücksmaklervertrag ein Fernabsatzgeschäft im Sinne von § 312b BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (= BGB aF) ist und vom Maklerkunden innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen werden kann.

Im Verfahren I ZR 30/15 wird der Beklagte auf Zahlung einer Maklerprovision in Anspruch genommen. Die Immobilienmaklerin bewarb im April 2013 in einem Internetportal ein Hausgrundstück. Der Beklagte bekundete per E-Mail sein Interesse an dem Objekt. Die Immobilienmaklerin übersandte ihm darauf als PDF-Datei ein Exposé, in dem eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision von 6,25% des Kaufpreises ausgewiesen war. Eine Widerrufsbelehrung enthielten weder die Internetanzeige noch das Exposé. Der Beklagte bestätigte telefonisch den Eingang des Exposés und bat um einen Besichtigungstermin. Einige Wochen nach der Besichtigung erwarb er das Grundstück zu einem Kaufpreis von 240.000 Euro. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 15.000 Euro. Der Beklagte hat den Maklervertrag im Laufe des Rechtsstreits widerrufen. Das Landgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Im Verfahren I ZR 68/15 bewarb die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, im Jahr 2013 im Internet ein Grundstück. Auf die Anfrage des Beklagten übersandte sie ihm per E-Mail ein Exposé, in dem eine vom Käufer zu zahlende Maklerprovision von 3,57% des Kaufpreises ausgewiesen war. Eine Widerrufsbelehrung fand sich in dem Exposé nicht. Der Beklagte bestätigte per E-Mail den Eingang des Exposés und vereinbarte mit der Klägerin einen Besichtigungstermin. In der Folgezeit erwarb er das Grundstück zu einem Kaufpreis von 650.000 Euro. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 23.205 Euro. Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte den Maklervertrag widerrufen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat in dem Verfahren I ZR 30/15 das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. In dem Verfahren I ZR 68/15 hat er die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF steht einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB aF zu. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Maklerverträge, die Gegenstand der beiden Revisionsverfahren sind, Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind, bei denen ein Widerrufsrecht besteht.

Die jeweiligen Beklagten konnten die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen, weil sie nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden waren. Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27. Juni 2015. Der Widerruf ist in beiden Verfahren vor diesem Datum erklärt worden.

Das Widerrufsrecht der jeweiligen Beklagten war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärungen noch nicht gemäß § 312d Abs. 3 BGB aF erloschen. Das Erlöschen des Widerrufsrechts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass bei einer Dienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt worden ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Diese Voraussetzungen lagen in beiden Fällen nicht vor, weil die jeweiligen Beklagten die Provision vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht bezahlt hatten.

Den Maklern steht in beiden Fällen wegen der erbachten Maklerleistungen kein Anspruch auf Wertersatz zu. Nach § 312e Abs. 2 BGB aF hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. In beiden Fällen hatte es an einer entsprechenden Belehrung der Maklerkunden gefehlt.

Vorinstanzen:

I ZR 30/15

LG Itzehoe - Urteil vom 30. Mai 2014 - 6 O 379/13

OLG Schleswig – Urteil vom 22. Januar 2015 - 16 U 89/14

I ZR 68/15

LG Erfurt, - Urteil vom 25. Februar 2014 - 8 O 804/13

OLG Jena – Urteil vom 4. März 2015 - 2 U 205/14


OLG Dresden: Spam - Unzumutbare Belästigung durch Zusendung von Emails zur Kundenbefragung an Kunden eines Online-Shops

OLG Dresden
Urteil vom 24.04.2016
12 U 1773/13


Das OLG Dresden hat entschieden, dass die Zusendung von Emails zur Kundenbefragung, die ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers erfolgt, eine unzumutbare Belästigung darstellt und als Spam zu qualifizieren ist. Es reicht insbesondere nicht aus, wenn der angeschriebene Nutzer schon einmal in dem Online-Shop bestellt hatte.

Volltext BGH-Entscheidung zur Unzulässigkeit von Werbung in Autoreply und Bestätigungs-E-Mails liegt vor

BGH,
Urteil vom 15.12.2015
VI ZR 134/15
BGB § 823


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH: Auto-Reply-Mails mit Werbezusätzen sind unzulässige Email-Werbung und stellen eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG dar - Spam" über die Entscheidung berichtet.

Leitsätze des BGH:

a) Ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach ist Teil der Privatsphäre.

b) Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.


BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15 - LG Stuttgart - AG Stuttgart-Bad Cannstatt

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Auto-Reply-Mails mit Werbezusätzen sind unzulässige Email-Werbung und stellen eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG dar -Spam

BGH
Urteil vom 15.12.2015
VI ZR 134/15


Der BGH hat wenig überraschend und zutreffend entschieden, dass Auto-Reply-Mails mit Werbezusätzen unzulässige EMail-Werbung darstellen und eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG sind.


Die Pressemitteilung des BGH:

"Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit sogenannter "No-Reply" Bestätigungsmails mit Werbezusätzen

Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat gestern entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)" wie folgt den Eingang der E-Mail des Klägers:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre S. Versicherung

Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…)

Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…)

***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***

Der Kläger wandte sich daraufhin am 11. Dezember 2013 erneut per E-Mail an die Beklagte und rügte, die automatisierte Antwort enthalte Werbung, mit der er nicht einverstanden sei. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere mit einer Sachstandsanfrage vom 19. Dezember 2013 erhielt der Kläger eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit ihm, dem Kläger, ohne sein Einverständnis per E-Mail Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mails vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die zugelassene Revision hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils geführt. Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.

Vorinstanzen:

AG Stuttgart-Bad Cannstatt – Urteil vom 25. April 2014 – 10 C 225/14

LG Stuttgart – Urteil vom 4. Februar 2015 – 4 S 165/14"


VG Schleswig-Holstein: Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf mögliche Einlegung auf elektronischem Wege unzureichend - es gilt Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO

VG Schleswig-Holstein
Urteil vom 05.11.2015
1 A 24/15


Das VG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf eine mögliche Einlegung auf elektronischem Wege unzureichend ist und somit für die Widerspruchsfirst die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO gilt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten muss Betroffenen mitgeteilt werden

BGH
Beschluss vom 04.08.2015
3 StR 162/15


Der BGH hat entschieden, dass die Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten eine offene Ermittlungsmaßnahme, dessen Anordnung den Betroffenen nach § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO mitgeteilt werden muss. Eine Zurückstellung der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung - so der BGH in den Entscheidungsgründen - für diese Untersuchungshandlung, anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen, nicht vor

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins per Email ausreichend auch wenn Vereinssatzung Schriftform vorsieht

OLG Hamm
Beschluss vom 24.09.2015
27 W 104/15


Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung eines Vereins per Email ausreichend ist auch wenn die Vereinssatzung Schriftform vorsieht.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm:

Schriftform in der Vereinssatzung - Email kann reichen

Schreibt eine Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung vor, können die Mitglieder auch per Email eingeladen werden. Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2015 unter Aufhebung einer Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Essen entschieden.

Der Antragsteller, ein in Essen eingetragener Verein aus dem Bereich des Golfsports, beantragte die Eintragung einer von seiner Mitgliederversammlung beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister. Das Amtsgericht beanstandete den Eintragungsantrag mit einer Zwischenverfügung. Die Mitgliederversammlung sei nicht ordnungsgemäß
einberufen worden, weil die Satzung eine schriftliche Einladung vorsehe und der Verein seine Mitglieder nur per Email zu der Versammlung eingeladen habe.

Die vom Antragsteller gegen die Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Zwischenverfügung aufgehoben und das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag verpflichtet. Die Einladung von Mitgliedern mittels Email begegne im vorliegenden Fall - so der 27. Zivilsenat - keinen Bedenken. Sie genüge der in der Satzung bestimmten Schriftform. Diese könne durch die elektronische Form ersetzt werden, wobei auch eine Unterschrift entbehrlich sei. Die vorgeschriebene Schriftform solle die Kenntnis der Mitglieder von der
anberaumten Versammlung und ihrer Tagesordnung gewährleisten. Dem Formzweck werde genügt, wenn Einladung und Tagesordnung zur Mitgliederversammlung per Email ohne Unterschirift des Vorstandes übermittelt würden. Dieses Schriftformerfordernis unterscheide sich deutlich von der im allgemeinen Wirtschaftsleben vereinbarten Schriftform. Im Wirtschaftsleben strebe man wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, z.B. der Kündigung eines Vertragsverhältnisses,
durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit an. Die Schriftform habe hier auch Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- und Warnfunktion. Bei der Einladung zu einer Vereinsmitgliederversammlung seien diese Funktionen demgegenüber von gänzlich untergeordneter Bedeutung.

Rechtskräftiger Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.09.2015 (27 W 104/15)


OLG Koblenz: Email-Adresse im Impressum die nur per Auto-Responder antwortet ist keine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit im Sinne von § 5 TMG - web.de

OLG Koblenz
01.07.2015
9 U 1339/14


Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine Email-Adresse im Impressum die nur per Auto-Responder antwortet keine unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und damit unzureichend ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Adresse der elektronischen Post ist eine E-Mail-Anschrift. Eine solche Anschrift hat die Beklagte durch die Angabe “info@web.de” im Impressum des von Ihr betriebenen Teleme­diendienstes mitgeteilt. Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Beklagte genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, weil keine Kommunikation über diese E-Mail-Adresse mit ihr möglich sei. Vielmehr erhielten Verbraucher, die sich mit Mitteilungen oder Anfragen über diese Adresse an die Beklagte wendeten, ausschließlich in einer standardisierten E-Mail allgemeine Hinweise auf die Möglichkeit weitergehender Informationsquellen über den Telemediendienst oder telefonische Kontaktmöglichkeiten. Dadurch sei die E-Mail-Adresse in ihrer Funktion eingeschränkt und erfülle nicht die ihr von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zugewiesene Aufgabe, uneingeschränkte Kommunikation auf elektroni­schem Weg zu ermöglichen."