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OLG Köln: Streaming-Plattfom Joyn darf Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF nicht per Embedding öffentlich wiedergeben

OLG Köln
Urteil vom 27.02.2026
6 U 75/25


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Streaming-Plattfom Joyn Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF nicht per Embedding öffentlich wiedergeben.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Oberlandesgericht Köln bestätigt Verbot von "Kopie" der ARD Mediathek durch privaten Streaming-Anbieter

Ein privater Streaming-Anbieter darf die ARD Mediathek nicht ohne Erlaubnis kopieren, auch nicht per Verlinkung. Das hat das Oberlandesgericht Köln heute (27.02.2026) entschieden. Der 6. Zivilsenat, zuständig für Urheber- und Wettbewerbsrecht, bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts und verschärfte es noch.

Der Streit begann Anfang 2025. Das beklagte Portal hatte begonnen, Inhalte der ARD Mediathek anzubieten - obwohl Kooperationsverhandlungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Der Betreiber meinte, öffentlich-rechtliche Inhalte dürfe er ohne Zustimmung der Sender nutzen. Die ARD sah dagegen mehrere Rechtsverletzungen und zog vor das Landgericht Köln. Die Richter erließen dann auch eine einstweilige Verfügung, weil die ARD Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei; zudem habe der Anbieter Markenrechte der ARD verletzt.

Beide Seiten legten Berufung ein. Das Streaming-Portal argumentierte, das bloße Einbetten von Videos per Link - sogenanntes Embedding - sei urheberrechtlich erlaubt und die Verwendung der Marken nötig, um die Inhalte zu kennzeichnen. Die ARD hielt dagegen: Der Medienstaatsvertrag verbiete es privaten Anbietern ausdrücklich, Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken selbst zu vermarkten.

Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Köln unter dem Vorsitz von Dr. Martin Hohlweck hat nun die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und das Verhalten des Streaming-Portals darüber hinaus als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag angesehen. Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen - selbst wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbiete. Das Recht zur Verlinkung decke es nicht ab, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern. Wer Aussehen und Inhalt der ARD Mediathek weitgehend nachahme, täusche die Nutzer außerdem über die Herkunft des Angebots - das verbiete das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen, denn es bestehe Verwechslungsgefahr.

Die Entscheidung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen; ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hiergegen ist nicht mehr möglich.

LG München: Streaming-Plattfom darf Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF nicht per Embedding öffentlich zugänglich machen

LG München
Urteil vom 28.05.2025
37 O 2223/25 und 37 O 2226/25


Das LG München hat entschieden, dass eine Streaming-Plattfom Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF nich per Embedding öffentlich zugänglich machen darf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Nutzungsverbot für Medienplattform“ - Zwei öffentlich-rechtliche Sender klagen im einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich gegen den Streaming-Service eines Medienanbieters -

Die unter anderem für das Kartellrecht zuständige 37. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit zwei Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass eine Medienplattform die Inhalte zweier öffentlich-rechtlicher Sender nicht auf ihrem Portal nutzen darf (Az. 37 O 2223/25 und 37 O 2226/25).

Die Beklagte bot seit dem 31.01.2025 auszugsweise Inhalte der Mediathek zweier öffentlich-rechtlicher Sender ohne deren Einwilligung über ihre Medienplattform an. Im Laufe des Rechtsstreits hatte die Beklagte ihr diesbezügliches Angebot vorläufig eingestellt.

Ein Teil der Inhalte der Medienplattform der Beklagten wird ausschließlich im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements zur Verfügung gestellt. Im Übrigen wird das Angebot über Werbung finanziert. Gemäß ihrer Datenschutzerklärung und den Allgemeinen Nutzungsbedingungen setzt die Beklagte dabei Cookies und vergleichbare Technologien ein, um personalisierte Werbung schalten zu können bzw. behält sich das Recht für derartige personalisierte Werbung vor. Zudem verlangt die sie zur Nutzung auch ihres kostenlosen Programms in der Regel eine Registrierung.

Das beklagte Medienunternehmen hatte gegen ein Verbot vorgebracht, der Medienstaatsvertrag sei kein Schutzgesetz, auf das sich die Kläger berufen könnten. Bei ihrem Angebot handele es sich um urheberrechtlich zulässiges „Embedding“. Zudem seien die öffentlich-rechtlichen Klägerinnen zur Verbreitung ihres Angebots verpflichtet, auch die Nutzer der Beklagten seien schließlich Gebührenzahler.

Dem folgte die Kammer nicht und untersagte es der Beklagten, die beiden öffentlich-rechtlichen Mediatheken in ihr Angebot – wie geschehen – künftig erneut aufzunehmen, da eine Einwilligung der öffentlich-rechtlichen Sender nicht vorliege und diese der Beklagten eine Einwilligung auch nicht erteilen müssten.

Das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen Vorschriften des Medienstaatsvertrags. Dieser schütze auch die Freiheit von Rundfunkanbietern, über ihr jeweiliges Angebot zu verfügen. Die öffentlich-rechtlichen Sender hätten insoweit einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Verbreitung ihrer Inhalte und müssten keinesfalls jedwede Verbreitung Dritter dulden.

Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag dürfen ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden, so die Kammer.

Auch ein urheberrechtlich grundsätzlich zulässiges Verhalten könne medienrechtlich unzulässig sein. § 80 Abs. 1 Nr. 3 Medienstaatsvertrag verstoße auch deshalb nicht gegen Europarecht. Im deutschen Medienrecht sei zudem keine allgemeine „Must-Offer-Pflicht“ verankert. Dies ergebe sich auch nicht aus der Pflicht der öffentlich-rechtlichen Sender, ihr Programm über geeignete Wege zu verbreiten.

Die Kammer führt hierzu aus: „Vielmehr erscheint es nicht unangemessen, wenn die Verfügungsklägerin zugunsten des eigenen Gesamtangebots ihre Inhalte entweder über ihre eigene, für jeden frei empfangbare Mediathek oder auf Drittplattformen nur vollständig gespiegelt bei entsprechender direkter Verlinkung verbreiten haben lassen will.“

Ein Verstoß der Klageseite gegen Kartellrecht durch ihre Verweigerung, das Angebot des beklagten Medienunternehmens zu dulden, sei ebenfalls nicht festzustellen. Die klagenden öffentlich-rechtlichen Sender hätten zumindest ein nachvollziehbares Interesse an der Untersagung des Verhaltens der Beklagten. Damit sei ihre Weigerung nicht missbräuchlich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.



Zum Hintergrund:

§ 80 Medienstaatsvertrag

Signalintegrität, Überlagerungen und Skalierungen

(1) Ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien dürfen dessen Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon

1.

inhaltlich und technisch nicht verändert,

2.

im Zuge ihrer Abbildung oder akustischen Wiedergabe nicht vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, überlagert oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skaliert oder

3.

nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 sind technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten oder, im Fall, dass keine Vereinbarung getroffen wurde, marktüblichen Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, zulässig. 2Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Überlagerungen oder Skalierungen zulässig zum Zweck der Inanspruchnahme von Diensten der Individualkommunikation oder wenn sie durch den Nutzer im Einzelfall veranlasst sind. 3 Satz 2 gilt nicht für Überlagerung oder Skalierungen zum Zweck der Werbung, es sei denn, es handelt sich um Empfehlungen oder Hinweise auf Inhalte von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnliche Telemedien.

(3) Bei einer Überlagerung oder Skalierung zum Zweck der Werbung finden außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die für das überlagerte oder skalierte Angebot geltenden Beschränkungen entsprechende Anwendung.