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BMU: Neuregelung der Ökodesign-Richtlinie - EU-Regeln für mehr Effizienz und Langlebigkeit von Haushaltsgeräten beschlossen

Die Pressemitteilung des BMU:

Neue EU-Regeln für mehr Effizienz und Langlebigkeit von Haushaltsgeräten beschlossen

Die EU-Staaten und die EU-Kommission haben sich auf Neuregelungen der Ökodesign-Richtlinie geeinigt. Zehn Haushaltsgeräteklassen müssen nun strengere Anforderungen an die Langlebigkeit erfüllen.

Diese Woche haben sich die EU-Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission auf umfassende Neuregelungen im Rahmen der EU-Ökodesign-Richtlinie geeinigt. Für zehn Produktgruppen, unter anderem für Geschirrspüler, Waschmaschinen, Kühlschränke und Halogenlampen gelten in Zukunft strengere Anforderungen an ihre Energieeffizienz. Außerdem werden erstmals Anforderungen in Bezug auf Reparierbarkeit und Ersatzteile festgelegt. Dafür hatte sich das Bundesumweltministerium besonders eingesetzt.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Die neuen Regeln sind konkrete Maßnahmen gegen die Wegwerf-Gesellschaft. Sie verbessern die Möglichkeit, Produkte zu reparieren und zu recyclen und setzen den Herstellern Anreize dafür, Produkte langlebiger zu gestalten. Verbraucherinnen und Verbraucher können künftig effiziente Geräte besser von Energiefressern unterscheiden. Das ist nicht nur gut für die Umwelt, sondern für alle Verbraucherinnen und Verbraucher und auch für die deutsche Industrie, die in diesem Bereich Vorreiter ist."

Insbesondere bei Haushaltsgeräten wie Geschirrspülern, Waschmaschinen und Kühlgeräten steigen die Anforderungen in Bezug auf Reparierbarkeit, ebenso bei TV-Geräten. Ersatzteile müssen verpflichtend zur Verfügung gestellt werden. Davon profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher, Reparaturbetriebe und Recycler. Hersteller und Importeure müssen die neuen Regeln im europäischen Markt größtenteils ab März 2021 einhalten.

Zudem gibt es künftig erhöhte Anforderungen an die Energieeffizienz dieser Produktgruppen. Besonders viel Energie lässt sich bei der Beleuchtung sparen. Hier werden die neuen Anforderungen dazu führen, dass Halogenlampen stufenweise durch wesentlich effizientere LED-Lampen ersetzt werden. Weitere Einsparungen sind durch neue Regeln für Motoren, Transformatoren, Schweißgeräte, externe Netzteile und Kühlgeräte in Supermärkten zu erwarten. Diese treten teilweise schon vor 2021 in Kraft.



EuG: EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig - Berechnung der Energieeffizienz mit leerem Behälter realitätsfern

EuG
Urteil vom 08.11.2018
T-544/13 RENV
Dyson Ltd / Kommission

Das EuG hat entschieden, dass die EU-Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern nichtig ist. Die Berechnung der Energieeffizienz mit leerem Behälter ist realitätsfern und mit dem Sinn und Zweck der Verordnung nicht zu vereinbaren.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Das Gericht erklärt die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig

Durch Tests, die mit leerem Behälter durchgeführt werden, wird die Energieeffizienz von Staubsaugern nicht unter Bedingungen gemessen, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen.

Seit dem 1. September 2014 werden alle in der Europäischen Union verkauften Staubsauger einer Energieverbrauchskennzeichnung unterzogen, deren Modalitäten von der Kommission in einer Verordnung zur Ergänzung der Richtlinie über die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt wurden. Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über die Energieeffizienz und die Reinigungsleistungen von Staubsaugern zu informieren. Die Verordnung sieht keine Tests von Staubsaugern mit vollem Staubbehälter vor.

Die Dyson Ltd vermarktet Staubsauger ohne Staubbeutel. Sie trägt vor, die Verordnung führe die Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz der Staubsauger in die Irre, da die Leistung nicht „während des Gebrauchs“, sondern nur mit leerem Behälter gemessen werde. Die Kommission habe daher beim Erlass der Verordnung einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie missachtet, denn sie verlange, dass die Methode für die Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern die normalen Nutzungsbedingungen widerspiegele.

Dyson erhob Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung. Mit Urteil vom 11. November 2015 wies das Gericht die Klage ab . Dyson legte ein Rechtsmittel ein, dem der Gerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 2017 stattgab.

Der Gerichtshof stellte fest, dass das Gericht eines der Argumente von Dyson umqualifiziert hatte, weil es der Ansicht war, dass Dyson die Ausübung der Befugnis der Kommission für den Erlass der streitigen Verordnung beanstandet habe. Der Gerichtshof hält es für eindeutig, dass Dyson die fehlende Zuständigkeit der Kommission für den Erlass der Verordnung rügte. Dyson machte nämlich geltend, dass ein wesentlicher Aspekt der Richtlinie missachtet worden sei, und rügte nicht einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission. Der Gerichtshof hat die Sache daher an das Gericht zurückverwiesen, damit es über dieses Vorbringen von Dyson entscheidet.

In seinem heutigen Urteil folgt das Gericht dem Vorbringen von Dyson und erklärt die Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern für nichtig.

Das Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil hervorgehoben hat, dass die Information des Verbrauchers über die Energieeffizienz der Geräte während ihres Gebrauchs ein wesentliches Ziel der Richtlinie darstellt und eine politische Entscheidung des Unionsgesetzgebers widerspiegelt.

Sodann stimmt es dem Gerichtshof zu, dass die Richtlinie die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher über den Energieverbrauch „während des Gebrauchs“ bezweckt, damit sie „effizientere“ Produkte wählen können.

Somit war die Kommission, wollte sie sich nicht über einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie hinwegsetzen, verpflichtet, sich für eine Berechnungsmethode zu entscheiden, mit der die Energieeffizienz von Staubsaugern unter Bedingungen gemessen werden kann, die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen. Dies impliziert, dass der Staubsaugerbehälter bis zu einem gewissen Grad gefüllt ist, unter Berücksichtigung der Anforderungen an die wissenschaftliche Gültigkeit der erzielten Ergebnisse und die Richtigkeit der gegenüber den Verbrauchern gemachten Angaben.

Die von der Kommission zur Berechnung der Energieeffizienz von Staubsaugern gewählte Methode, bei der ein leerer Behälter zum Einsatz kommt, steht nach Ansicht des Gerichts nicht mit den wesentlichen Aspekten der Richtlinie im Einklang.

Das Gericht entscheidet daher, dass die Kommission einen wesentlichen Aspekt der Richtlinie außer Acht gelassen hat, und erklärt die Verordnung für nichtig, da sich die Methode zur Berechnung der Energieeffizienz nicht vom Rest der Verordnung trennen lässt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: