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BGH: Unwirksame Klauseln in den AGB von Energieversorgungsunternehmen - Stromlieferungsverträge

BGH
Urteil vom 18.07.2012
VIII ZR 337/11


Der BGH hat diverse Klauseln in den AGB von Energieversorgungsunternehmen für unzulässig erklärt. Folgende Klauseln halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand:


"Fordert [die Beklagte] Sie bei Zahlungsverzug erneut zur Zahlung auf oder lässt den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, kann [die Beklagte] Ihnen die dadurch entstehenden Kosten pauschal berechnen. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den ergänzenden Bedingungen.
[...]
Zu diesem Zweck müssen Sie [der Beklagten] oder dem Beauftragten den Zutritt zu Ihren Räumen gestatten.
[...]
Ich bin einverstanden, dass mich [die Beklagte] auch telefonisch zu [ihren] Produkten und Dienstleistungen sowie weiteren Angeboten, die im Zusammenhang mit Energie (Strom, Gas) stehen, informieren und beraten kann."



Folgende Klauseln, die auch Gegenstand des Rechtstreits waren, sind nach Ansicht des BGH rechtlich nicht zu beanstanden:

"Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, sobald [die Beklagte] Ihnen dies bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt, spätestens mit Aufnahme der Belieferung durch [die Beklagte].
[...]
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften [die Beklagte] und [ihre] Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden;"



Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: