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OLG Nürnberg: Enkeltrick-Betrug - Bank haftet nicht für Vermögensschaden nach vom Geschädigten veranlasster Auszahlung

OLG Nürnberg
Hinweisbeschluss vom 18. November 2024
14 U 2275/22


Das OLG Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine Bank nicht für den Vermögensschaden nach einer vom Geschädigten veranlasste Auszahlung infolges eines Enkeltrick-Betrugs haftet..

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Bank haftet nicht für einen durch Enkeltrick-Betrug entstandenen Vermögenschaden
Eine gegen die auszahlende Bank gerichtete Schadensersatzklage eines 84-jährigen Mannes, der infolge eines Trickbetrugs 83.000 € an Unbekannte gezahlt hatte, blieb erfolglos. Warn- und Hinweispflichten der Geldinstitute bestehen nur bei einem massiven Verdacht auf eine Vermögensgefährdung des Kunden. Eine solche vorwerfbare Pflichtverletzung konnte das Landgericht Nürnberg-Fürth im konkreten Fall nicht feststellen.

Der Kläger hatte am Schalter in einer Bankfiliale in Nürnberg innerhalb von 1 ½ Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben, insgesamt 83.000 Euro. Er begründete seine Schadensersatzklage gegen die Bank damit, dass diese durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen habe. Die Bank hatte im Zivilprozess vorgebracht, dass ihre Mitarbeiter bezüglich des sogenannten Enkeltricks geschult seien und den Kläger entsprechend angesprochen hätten, der ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben habe.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in erster Instanz mit Urteil vom 22. Juli 2022 die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass eine Aufklärungs- und Warnpflicht der Bank nur ausnahmsweise bei Vorliegen objektiver massiver Verdachtsmomente anzunehmen ist. Einen massiven Verdacht auf einen drohenden Schaden beim Kläger konnte die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen. Die Kammer war nach Einvernahme der Bankangestellten als Zeugin davon überzeugt, dass der Kläger sachlich, ruhig und unauffällig in der Bank auftrat. Weder aus dem Alter des Klägers und der Höhe des Bargeldbetrages noch aus dem Umstand, dass erst eine Übertragung von dem Sparkonto auf das Girokonto erfolgte, drängte sich der Verdacht einer Straftat auf. Bei beiden Barabhebungen hatte die Bankangestellte beim Kläger mehrfach nachfragt, ob ihm der sogenannte Enkeltrick bekannt sei, was dieser bejahte und damit entkräftete, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht war von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das Landgericht in seiner Entscheidung.

Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts hatte der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Auch das Oberlandesgericht verneinte eine Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Beklagten, gerade nachdem die Möglichkeit eines Enkeltricks von der Bankangestellten angesprochen worden war. Die Bank ist vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen, führte das Berufungsgericht ergänzend aus.

Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts zur Erfolgslosigkeit der Berufung hat der Kläger sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.

Die Strafbarkeit der Trickbetrüger und etwaige zivilrechtliche Ansprüche gegen diese Personen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.

(Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Juli 2022, Az. 10 O 1384/22,
Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 2024, Az. 14 U 2275/22)


Bundesnetzagentur: Bislang in 2023 Abschaltung von 5.898 Rufnummern die von Betrügern für "Enkeltrick" genutzt werden

Die Bundesnetzagentur hat bislang im Jahr 2023 5.898 Rufnummern abgeschaltet, die von Betrügern für den sogenannten "Enkeltrick" missbraucht werden.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:
Bundesnetzagentur schaltet Rufnummern zu Enkeltrick ab
Die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2023 bisher 7.799 Rufnummern abgeschaltet. Allein 5.898 betrafen Fälle des sog. Enkeltricks, bei denen die Kontaktaufnahme per SMS oder Messenger erfolgte.

„Auch nach 20 Jahren hat die Bekämpfung von Rufnummernmissbrauch nichts von ihrer Bedeutung verloren. Immer wieder tauchen neue Szenarien auf und wir gehen konsequent dagegen vor“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Aktuell betreffen über zwei Drittel der von uns abgeschalteten Rufnummern das Enkeltrick-Szenario.“

Enkeltrick als aktueller Schwerpunkt
Unter dem Begriff „Enkeltrick“ werden Fälle zusammengefasst, in denen insbesondere ältere Menschen von angeblichen Verwandten, meistens Enkelkinder und Kinder, oder guten Bekannten kontaktiert werden. Er oder sie schildert eine akute Notsituation, die nur durch eine sofortige Geldüberweisung aufgelöst werden kann. Die Kontaktierten sind planmäßig erschrocken und bereit, alles zu tun, was den vermeintlichen Verwandten aus seiner misslichen Lage befreit. In der aktuellen Konstellation beginnt die Kontaktaufnahme mit „Hallo Papa oder Mama, das ist meine neue Nummer“.

Bei Tricknachrichten richtig verhalten
Betroffene sollten keinesfalls auf entsprechende Kontaktversuche eingehen:

Erhalten Sie eine SMS, in der Sie jemand auffordert, Geld zu überweisen oder persönliche Daten einzugeben, ignorieren Sie die Nachricht.
Geben Sie auf keinen Fall persönliche Informationen wie Namen oder Orte heraus. Jegliche Informationen dieser Art können Betrüger verwenden, um ihre Geschichten glaubwürdiger zu machen.
Verifizieren Sie den Absender. Meldet sich zum Beispiel Ihre Enkelin oder Ihr Enkel oder Ihr Kind mit einer Ihnen unbekannten Nummer, kontaktieren Sie sie persönlich. Erkundigen Sie sich über die Ihnen bekannten bisherigen Rufnummern.
Warnen Sie Ihr Umfeld vor diesen Tricks. Erzählen Sie insbesondere älteren Menschen davon, damit sie vorbereitet sind.