BGH
Beschluss vom 04.02.2015 III ZR 513/13
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2
Leitsatz des BGH:
In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.
BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 - III ZR 513/13 - OLG Frankfurt am Main - LG Gießen
Leitsatz des BGH: Die unaufgeforderte Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Urheberrechtsberechtigten dar, wenn der Versender zuvor bereits von anderen Rechteinhabern wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2013 - I ZR 237/11 - LG Köln - AG Köln
Der BGH hat zu Recht entschieden, dass die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung in Filesharingfällen (= Abgabe einer Unterlassungserklärung, ohne dass eine Abmahnung vorliegt) weder eine unzumutbare Belästigung darstellt noch einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechteinhabers darstellt (anders bei Übersendung an die regelmäßig für den Rechteinhaber tätigen Rechtsanwälte - OLG Hamburg - Beschluss v. 13.02.2012 – Az.: 3 W 92/11 bei Versendung einer ).
Dennoch: Vorbeugende Unterlassungserklärungen sind in Filesharing-Fällen im Regelfall nicht zu empfehlen ! Diese stellen ein ganz erhebliches Haftungsrisiko für die Zukunft dar, da der Erklärende zukünftig an diese gebunden sind und der Erklärende noch Jahre nach Abgabe befürchten muss, ganz erhebliche Vertragsstrafen zahlen zu müssen. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterliegt noch nicht einmal der 30jährigen Verjährung, sondern gilt ein Leben lang (BGH, Urteil vom 06.07.2012 - V ZR 122/11). Wird sogar eine Unterlassungserklärung ohne Beschränkung auf konkrete Werke abgegeben, so ist das Haftungsrisiko noch größer als es ohnehin schon ist.