Apple-Patent zur Entsperrung eines Touchscreens nichtig - Volltext der BGH-Entscheidung in dem Patentnichtigkeitsverfahren Motorola gegen Apple liegt vor
BGH
Urteil vom 25. August 2015
X ZR 110/13
Entsperrbild
EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Art. 56; PatG § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 4
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Apple-Patent zur Entsperrung eines Touchscreens nichtig da es sich aus dem Stand der Technik ergibt - Motorola mit Patentnichtigkeitsklage erfolgreich über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bleiben Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht. Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 - Bildstrom).
b) Informationsbezogene Merkmale eines Patentanspruchs sind darauf hin zu untersuchen, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines - im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen - technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13 - Bundespatentgericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 25. August 2015
X ZR 110/13
Entsperrbild
EPÜ Art. 52 Abs. 2 Buchst. d, Art. 56; PatG § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 4
Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Apple-Patent zur Entsperrung eines Touchscreens nichtig da es sich aus dem Stand der Technik ergibt - Motorola mit Patentnichtigkeitsklage erfolgreich über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bleiben Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht. Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 - Bildstrom).
b) Informationsbezogene Merkmale eines Patentanspruchs sind darauf hin zu untersuchen, ob die wiederzugebende Information sich zugleich als Ausführungsform eines - im Patentanspruch nicht schon anderweitig als solches angegebenen - technischen Lösungsmittels darstellt. In einem solchen Fall ist das technische Lösungsmittel bei der Prüfung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13 - Bundespatentgericht
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: