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BGH: Ehemalige Tagesschausprecherin muss Berichterstattung unter Zitierung von Äußerungen dulden

BGH
Urteil vom 21.06.2011
VI ZR 262/09


Der BGH hat entschieden, dass eine ehemalige Tagesschausprecherin die Berichterstattung in einer Zeitung dulden muss, wo u.a. ihre Äußerungen zitiert werden, solange diese weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben werden.

Aus der Pressemitteilung des BGH:
"Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat."

Urteil vom 21. Juni 2011 - VI ZR 262/09

Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:
"BGH: Ehemalige Tagesschausprecherin muss Berichterstattung unter Zitierung von Äußerungen dulden" vollständig lesen