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OLG Hamm: Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit Eröffnungspreis in Kombination mit durchgestrichenem Preis durch neuen Shop

OLG Hamm
Urteil vom 10.01.2013
4 U 129/12


Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein neuer Shop mit einem Eröffnungspreis in Kombination mit durchgestrichenem Preis wirbt.


Aus den Entscheidungsgründen:
"Wird eine Eröffnungswerbung mit einem durchgestrichenen Preis kombiniert, so handelt es um eine konkludente Irreführung, nämlich die Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG, nicht hingegen um die Vorenthaltung einer wesentliche Information im Sinne des § 4 Nr. 4 oder des § 5a Abs. 2 UWG, wie es bei der Bewerbung eines nicht befristeten „Einführungspreises“ der Fall sein mag (BGH GRUR 2011, 1151).

Die Gruppe der angemessen gut unterrichteten, aufmerksamen und kritischen Durchschnittsverbraucher, zu der im Bereich der Bewerbung von Möbeln auch die Mitglieder des erkennenden Senates gehören, versteht die Gegenüberstellung eines beworbenen Eröffnungs- mit einem durchgestrichenen höheren Preis als Preissenkungswerbung des Anbieters (Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl. 2010, § 5 Rn. 422) und damit als Angabe über einen Preisvorteil im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG. "



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene Normalpreise gegenübergestellt werden

BGH
Urteil vom 17.03.2011
I ZR 81/09 -
Original Kanchipur
UWG § 4 Nr. 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 5a Abs. 2

Leitsatz des BGH:

Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen durchgestrichene (höhere) Normalpreise gegenübergestellt werden, ist irreführend, wenn sich aus ihr nicht eindeutig ergibt, ab welchem Zeitpunkt die Normalpreise verlangt werden. Sie ist zudem wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unlauter.

BGH, Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Freiburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit durchgestrichenem Preis bei Einführungsangeboten

BGH
Urteil vom 17.03.2011
I ZR 81/09
Original Kanchipur


Der BGH hat entschieden, dass die Werbung mit Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht deutlich darauf hingewiesen wird, wie lange die Einführungspreise und ab wann die durchgestrichenen Preise gelten.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der Bundesgerichtshof hat die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme dieser Verkaufsförderungsmaßnahme in der Werbeanzeige nicht - wie in § 4 Nr. 4 UWG gefordert - klar und eindeutig angegeben waren. Außerdem verstoße die Werbung gegen das Irreführungsverbot. Wer mit einem höheren durchgestrichenen Preise werbe, müsse deutlich machen, worauf sich dieser Preis beziehe. Handele es sich um den regulären Preis, den der Händler nach Abschluss der Einführungswerbung verlange, müsse er angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen werde. Anders als beim Räumungsverkauf, bei dem der Kaufmann nach der Rechtsprechung zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt ist, muss damit ein Einführungsangebot, das mit durchgestrichenen höheren Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung aufweisen."


Die vollständige Pressemitteilung des BGH finden Sie hier: "BGH: Wettbewerbswidrige Werbung mit durchgestrichenem Preis bei Einführungsangeboten" vollständig lesen