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LG Hagen: Wettbewerbswidrige Werbung mit Neueröffnung wenn lediglich ein Rebranding stattgefunden hat und Geschäft nicht geschlossen war

LG Hagen
Urteil vom 04.07.2019
21 O 110/19

Das LG Hagen hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit einer "Neueröffnung" vorliegt, wenn lediglich ein Rebranding stattgefunden hat und das Geschäft nicht geschlossen war. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale