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OLG Nürnberg: DSGVO gilt nicht für personenbezogene Daten Verstorbener - Datenschutzgrundverordnung

OLG Nürnberg
Beschluss vom 09.10.2018
11 W 717/18

Das OLG Nürnberg hat bestätigt, dass die Normen der DSGVO nicht für personenbezogene Daten Verstorbener gelten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Benutzungsbeschränkungen können sich nur aus dem PStG selbst oder aus anderen Gesetzen ergeben, die dem Schutz von Adoptierten (§ 1758 Abs. 1 BGB, § 63 Abs. 1 PStG), Transsexuellen (§ 5 Abs. 1 TSG, § 63 Abs. 2 PStG) oder sonst gefährdeten Personen dienen (§ 64 PStG). Derartige gesetzliche Vorschriften sind jedoch nicht ersichtlich. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 (Datenschutz-Grundverordnung) ist auf den Fall nicht anwendbar, da sie nach ihrem Erwägungsgrund 27 nicht die personenbezogenen Daten Verstorbener betrifft."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich - gilt auch für zu Lebzeiten rechtshängige Ansprüche

BGH
Urteil vom 23. 05.2017
VI ZR 261/16
BGB § 823 Abs. 1, GG Art. 1, 2


Der BGH hat entschieden, dass Ansprüche auf angemessene Entschädigung in Geld wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich nicht vererblich sind. Dies gilt - so der BGH - auch für zu Lebzeiten rechtshängige bzw. anhängige Ansprüche.

Leitsatz des BGH:

Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist (Fortführungvon BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12, BGHZ 201, 45 ff.).

BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 261/16 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: