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LAG Hessen: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist erfüllt wenn Auskunftserteilung nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners vollständig sein soll

LAG Hessen
Beschluss vom 11.03.2025
10 Ta 16/25


Das LAG Hessen hat entscheiden, dass ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO erfüllt ist, wenn die Auskunftserteilung nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners vollständig sein soll. Auf die tatsächliche Vollständigkeit oder Richtigkeit kommt es nicht an.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Erfüllt i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (vgl. BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - Rn. 19, NJW 2021, 2726). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die - gegebenenfalls konkludente - Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - Rn. 19, NJW 2021, 2726; OLG Köln 10. August 2023 - 15 U 184/22 - Juris). Eine Zwangsmittelfestsetzung erfolgt m.a.W. auch dann, wenn die erteilte Auskunft nicht ernst gemeint, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (BeckOK-ZPO/Stürner 55. Edition § 888 Rn. 6; vgl. auch Müko-BGB/Krüger 9. Aufl. § 259 Rn. 24).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Auskunftsverpflichtung erfüllt worden. Nach dem erklärten Willen der Schuldnerin sind alle Aspekte des Auskunftsbegehrens „abgearbeitet“ worden. Sie hat damit eine „Vollständigkeitserklärung“ abgegeben. Die Auskünfte sind nicht offenkundig widersprüchlich oder lückenhaft.

Mit Schreiben vom 19. August 2024 hat die Schuldnerin Auskunft darüber erteilt, welche personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Adresse, Telefonnummer, Familienstand bei ihr gespeichert sind. Ferner hat sie sich zu den Verarbeitungszwecken und zu den Datenkategorien geäußert (Adressdaten, Kontaktdaten, Vertragsdaten usw.). Zu den Empfängern der Daten über den Gläubiger hat sie sich dahingehend geäußert, dass die Adressdaten an die A - dem Lohnabrechnungsbüro - sowie an den Mutterkonzern B weitergeleitet worden seien. Über die Speicherdauer hat sich die Arbeitgeberin - zunächst - dahingehend erklärt, dass die Daten für max. drei Jahre gespeichert würden. Eine automatisierte Entscheidungsfindung finde nicht statt. Ergänzend hat sie sich durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2024 geäußert. Darin hat sie sich erklärt, dass die persönlichen Daten des Gläubigers bei der Muttergesellschaft zwischenzeitlich vollständig gelöscht seien, auch sei das SAP Konto des Gläubigers mit sämtlichen Daten inzwischen gelöscht. In diesem Schriftsatz hat sie ferner klargestellt, dass die Daten nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten nach §§ 257 HGB, 147 AO für sechs Jahre gespeichert würden.

Soweit der Gläubiger bemängelt, die Schuldnerin habe widersprüchliche Angaben im Hinblick auf die Speicherdauer gemacht, ist davon auszugehen, dass die Speicherdauer, wie zuletzt angegeben, sechs Jahre beträgt. Wie bereits das Arbeitsgericht mit Recht angenommen hat, ist der Vortrag der Schuldnerin insoweit korrigiert worden.

Ohne Erfolg verweist der Gläubiger darauf, die Schuldnerin scheine mindestens noch die Staatsangehörigkeit und das Geschlecht des Gläubigers verarbeitet zu haben. Da der Gläubiger stets als „Mann“ aufgetreten ist, liegt es auf der Hand, dass die Schuldnerin Daten über den Gläubiger auch als „Mann“ verarbeitet hat. Selbst wenn die Auskunft teilweise unvollständig sein sollte, wäre trotzdem zunächst von Erfüllung auszugehen. Denn es handelt sich um eine Auskunftserteilung, die jedenfalls nicht offensichtlich unvollständig und nicht ernst gemeint sei. Die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO dient nicht dazu, einen materiell-rechtlichen Streit über die Vollständigkeit einer Auskunftsverpflichtung auszutragen.

In Bezug auf die unter Ziff. 1 lit. g des Tenors vorgesehene Auskunft über geeigneter Garantien gemäß Art. 46 DS-GVO, sofern personenbezogene Daten über den Kläger an ein Drittland übermittelt worden sind, hat die Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 14. Januar 2025 mitgeteilt, dass keine entsprechenden Garantien ergriffen worden seien. Auch damit ist die Auskunft erfüllt. Ob dies einen datenschutzrechtlicher Verstoß darstellt oder ob die Übermittlung nach Art. 49 DS-GVO erfolgte und es deshalb keiner weiteren Garantien bedurfte, ist eine materiell-rechtliche Frage, die erneut im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu entscheiden ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Saarbrücken: Bei Zahlung per PayPal tritt mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages auf dem PayPal-Konto Erfüllung ein

LG Saarbrücken
Urteil vom 31.08.2016
5 S 6/16


Das LG Saarbrücken hat entschieden, dass bei Zahlung per PayPal mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfänger Erfüllung eintritt.


Aus den Entscheidungsgründen:

Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Kaufpreisforderung der Klägerin durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen ist.

Die Klägerin hat dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, den Kaufpreis mittels des Zahlungsdienstleisters PayPal zu entrichten. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte Gebrauch gemacht und dafür gesorgt, dass der Kaufpreis dem PayPal-Konto der Klägerin gutgeschrieben worden ist.

Mit der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlbetrages auf dem PayPal-Konto der Klägerin ist die Kaufpreisforderung erfüllt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 – Az.: XI ZR 236/07 –; BGHZ 186, 269-295), zu dem "SEPA-Lastschriftverfahren" nicht entgegen. Danach wird bei einer Geldschuld der Leistungserfolg nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag, den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält (vgl. BGH a.a.O., juris, Rdnr. 22, m.w.N.).

Allerdings soll die Erfüllung dann rückwirkend (§ 159 BGB) entfallen, wenn es infolge des Erstattungsverlangens des Schuldners zu einer Rückbelastung kommt (vgl. BGH a.a.O., juris, Rdnr. 25, m.w.N.).

Diese Wertung des Bundesgerichtshofs beruht auf den Besonderheiten des "SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens", bei dem es dem Schuldner gestattet ist, bis zu einer Frist von 8 Wochen nach der Belastungsbuchung ohne Angabe von Gründen von seiner Bank die Erstattung des Zahlbetrages zu verlangen (vgl. dazu BGH, a.a.O., juris, Rdnr. 24, m.w.N.).

Diese Besonderheit der befristeten Rückrufmöglichkeit des Käufers besteht in dem streitgegenständlichen PayPal-Zahlverfahren nicht. Vielmehr ist der Käufer grundsätzlich an seine Kaufpreiszahlung gebunden.

Gemäß Ziffer 3.1 der PayPal-Nutzungsbedingungen (Bl. 49 d.A.) erteilt der Käufer PayPal einen Zahlungsauftrag, den PayPal ausführt, indem der angewiesene Betrag dem Empfänger gutgeschrieben wird. Diese Gutschrift kann der Zahlungsempfänger einlösen, indem er das sogenannte E-Geld auf sein Bankkonto abbuchen lässt (vgl. Ziffer 6.1 der PayPal-Nutzungsbedingungen; Bl. 52 d.A.).

Diesen Leistungserfolg kann der Käufer – anders als der Zahlungsverpflichtete im SEPA-Lastschriftverfahren – nicht einseitig durch einen Widerruf zunichte machen.

Die Möglichkeit des Käufers, über das von PayPal angebotene Käuferschutzverfahren den von ihm gezahlten Kaufpreisbetrag zurück zu erhalten, ist dem Erstattungsverlangen in dem SEPA-Lastschriftverfahren nicht vergleichbar.

Bei dem Käuferschutzverfahren handelt es sich um eine von PayPal angebotene gesonderte Dienstleistung. PayPal verspricht in seiner Käuferschutzrichtlinie (Bl. 62 ff d.A.), dem Käufer den Kaufpreis inklusive der Versandkosten zu erstatten, wenn ein Antrag auf PayPal-Käuferschutz erfolgreich ist. Wichtig ist, dass die Auszahlung des Kaufpreises inklusive der Versandkosten unabhängig davon erfolgen soll, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann (vgl. PayPal-Käuferschutzrichtlinie Ziffer 2, Satz 3). An dieser Ausgestaltung des Käuferschutzes wird deutlich, dass PayPal mit diesem Angebot den Käufern eine von ihrer Rechtsbeziehung zu dem Verkäufer unabhängige Dienstleistung verspricht, die davon abhängt, dass der Käufer einen Artikel gekauft und mit PayPal bezahlt hat (Ziffer 3.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie). Dadurch will PayPal die Fälle absichern, in denen der mit PayPal bezahlte Artikel nicht durch den Verkäufer versandt worden ist (vgl. Ziffer 4.1 der Käuferschutzrichtlinie) oder dass der gelieferte Artikel erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht (vgl. Ziffer 4.2 der Käuferschutzrichtlinie). In dem zuletzt genannten Fall entscheidet PayPal von Fall zu Fall anhand entsprechend einzureichender Nachweise, ob der Artikel tatsächlich entsprechend von der Artikelbeschreibung abweicht. PayPal's Entscheidung über den Antrag auf Käuferschutz ist endgültig und der Rechtsweg gegenüber PayPal wegen dieser Entscheidung soll ausgeschlossen sein (vgl. Ziffer 4.2 der Käuferschutzrichtlinie).

Daran wird deutlich, dass dieses Institut des Käuferschutzes zunächst nur die Rechtsbeziehung des Käufers zu PayPal berührt. Wenn PayPal zugunsten des Käufers entscheidet und diesem den Kaufpreis erstattet, tritt der Käufer mit dem Empfang der Auszahlung des PayPal-Käuferschutzes alle gegenüber dem Verkäufer bestehenden Ansprüche aus dem Kaufvertrag, der dem PayPal-Käuferschutzverfahren zugrunde liegt, in Höhe des Auszahlungsbetrages an PayPal ab (vgl. Ziffer 6.1 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie).

Die Exklusivität dieses PayPal Käuferschutzes wird ferner dadurch untermauert, dass gemäß Ziffer 6.5 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie die gesetzlichen Rechte des Käufers durch den Käuferschutz nicht berührt werden und dass PayPal nicht als Vertreter von Käufer, Verkäufer oder Zahlungsempfänger auftritt, sondern lediglich über den Antrag auf PayPal-Käuferschutz entscheidet.

Die von PayPal veranlasste Rückbuchung auf dem Verkäuferkonto ist nicht von dem Käufer – im vorliegenden Fall also nicht von dem Beklagten, sondern von PayPal veranlasst. Wenn PayPal dem Antrag des Käufers auf Käuferschutz stattgibt und diesem den Kaufpreis erstattet – und zwar unabhängig davon, ob PayPal den Erstattungsbetrag von dem Zahlungsempfänger zurückfordern kann (vgl. Ziffer 2 der PayPal-Käuferschutzrichtlinie) –, hat sich PayPal durch Ziffer 10.1 b) und c) die Möglichkeit eröffnet, einen Betrag in Höhe des Kaufpreises und der ursprünglichen Versandkosten durch Einzug von dem etwaigen Guthaben des Empfängers auf seinem PayPal-Konto auszugleichen.

Diese Belastung des Empfängerkontos ist eine Folge der Rechtsbeziehung des Zahlungsempfängers zu PayPal, sie entstammt nicht dem Kaufvertragsverhältnis der Parteien.

Die Frage der Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, wonach PayPal auch dann zum Einzug berechtigt ist, wenn der Verkäufer die Ware nicht zurückerhält, weil diese auf Veranlassung von PayPal vernichtet worden ist, kann in dem vorliegenden Rechtsstreit offen bleiben.

Dieses Problem betrifft ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und PayPal.

Da somit die Kaufpreisforderung (§ 433 Abs. 2 BGB) der Klägerin gegen den Beklagten durch Erfüllung erloschen ist, hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: