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BGH: Abwägung zwischen Urheberrecht und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht - St. Gottfried

BGH
Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05
St. Gottfried


Der BGH hat in dieser Entscheidung die Klage des Urhebers eines Bauwerks auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Kircheninnenraums abgewiesen. Die Kirchengemeinse hatte diesen umgestaltet, um eine Liturgiereform umzusetzen. Zwar hat auch der Urheber eines Bauwerks grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass sein Werk erhalten und nicht verändert wird, im vorliegenden Fall muss das urheberrechtliche Abänderungsgebot jedoch hinter das kirchliche Selbstbestimmungsrecht zurücktreten.

Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier:

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