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LG München: Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB ist nicht leicht zugänglich wenn der Kündigungsbutton erst nach Scrollen über mehrere Seiten sichtbar wird - Microsoft 365-Abo

LG München
Urteil vom 12.01.2026
3 HK O 13796/24

Das LG München hat entschieden, dass die Kündigungsschaltfläche nach § 312k BGB nicht "leicht zugänglich" im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn der Kündigungsbutton erst nach Scrollen über mehrere Bidschirmseiten sichtbar wird. Vorliegend ging insbesodnere um die Kündigung von Microsoft 365-Abos.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Nach § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB muss die Kündigungsschaltfläche auf der Webseite, auf der der Verbraucher einen Vertrag zur Begründung eines Dauerschuldverhältnisses schließen kann (8 312k Abs. 1 Satz 1 BGB), ständig verfügbar und leicht zugänglich sein.

Das Erfordernis der leichten Zugänglichkeit soll den Kündigungsvorgang vereinfachen, da laut Gesetzesbegründung Anbieter die Kündigungsmöglichkeit häufig an einer wenig prominenten Stelle der Webseite „verstecken“ - wenn sie überhaupt dort auftaucht (BT-Drs. 19/30840,15). Vor dem Hintergrund, dass eine Kündigung direkt über die Webseite teilweise gar nicht möglich ist oder durch die Webseitengestaltung erschwert wird, soll in Anlehnung an Artikel 246d § 2 Absatz 2 EGBGB es dem Verbraucher ermöglicht werden, durch einen unmittelbaren und leichten Zugang möglichst einfach von den die Kündigung betreffenden Informationen Kenntnis zu erhalten (BT-Drs. 19/27655, S. 38).

Die Literatur verweist in diesem Zusammenhang zum Teil auf die analogen Regelungen zu den Pflichtinformationen betreffend des Impressums, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, § 5 Abs. 1 DDG (86 TGD a.F.). Nach OLG München, Urteil vom 12.02.2004 - 29 U 4564/03 (3. Leitsatz) müssen die Pflichtinformationen des Teledienstanbieters an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein. Leichte Erkennbarkeit besteht bei der Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung (...). Das OLG München hielt in derselben Entscheidung einen mit „Impressum“ beschrifteten Link weder leicht erkennbar noch unmittelbar erreichbar, der so platziert war, dass er erst mittels Scrollen auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wurde (2. Leitsatz).

Die Gestaltung der streitgegenständlichen Webseite genügt diesen Anforderungen nicht.

Die streitgegenständliche Webseite besteht aus insgesamt (wohl) 16 Bildschirmseiten, die durchs Scrollen nacheinander zur Ansicht gebracht werden können. Nach allgemeinen Ausführungen und Erläuterungen zu dem beworbenen Microsoft 365 - Softwarepaket auf den Bildschirmseiten 1-10 folgen auf den Bildschirmseiten 11 und 12 die angebotenen Jahres- und Monatsabonnements mit ihren wesentlichen Merkmalen. Unter der jeweiligen Preisangabe folgt durch einen Absatz hervorgehoben die Angabe:

(Jahresabonnement mit automatischer Verlängerung).

Auf den anschließenden Bildschirmseiten 13 und 14 werden Kundenreferenzen wiedergegeben; auf Seite 16 findet sich die Auflösung der Fußnoten (siehe oben). Auf derselben Bildschirmseite (die letzte Bildschirmseite der Webseite ist wohl auf die Seiten 16 und 17 der Anlage K2 aufgeteilt) ist unter einem Block mit einer Vielzahl von Links zu verschiedenen Themen in der zweiten Zeile des Footers die Kündigungsschaltfläche Abo kündigen platziert.

Es kann dahingestellt bleiben, ob - im Hinblick auf den 2. Leitsatz des oben genannten Urteils des OLG München - nicht schon allein aufgrund des Umstands, dass die Kündigungsschaltfläche erst durch Scrollen über mehrere Bildschirmseiten aufzufinden ist, es an der leichten Zugänglichkeit der Kündigungsschaltfläche fehlt.

Jedenfalls folgt aus der Gesamtgestaltung der Webseite, dass die Kündigungsschaltfläche nicht einfach und leicht wahrgenommen werden kann.

o wird ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher eine Kündigungsmöglichkeit dort suchen, wo die wirtschaftlichen Rahnmenbedingungen d.h. hier die Laufzeit bzw. die Beendigung des Abonnements thematisiert werden. Vorliegend wird dem Verbraucher im oben genannten Klammerzusatz mitgeteilt, dass sich die Abonnements automatisch verlängern. Der Verbraucher wird deshalb annehmen, dass sich - wie allgemein üblich - weitere Erläuterungen und insbesondere auch die Möglichkeit, die automatische Verlängerung zu verhindern, in der Fußnote finden. Hat der Verbraucher durch weiteres Scrollen durch die Webseite die Auflösung der Fußnote aufgefunden, wird sein Informationsbedürfnis durch die Information, dass eine Kündigung nach Anmeldung in seinem Account auf einer gesonderten Webseite möglich ist, befriedigt sein. Der Verbraucher wird aber auch annehmen, dass diese Information abschließend ist, was auch durch die - auch im Original - unterstrichene Formulierung im Klammerzusatz: So kündigen Sie Ihr Microsoft-Abonnement suggeriert wird. Der durchschnittliche Verbraucher, dem die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsmöglichkeit des & 312k BGB unbekannt sein wird, wird deswegen keinen Anlass haben, auf der umfangreichen Webseite mit einer Vielzahl von Bildschirmseiten nach einer weiteren Kündigungsmöglichkeit zu suchen. Auch im Übrigen wird die Kündigungsschaltfläche Abo kündigen dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher durch ihre Platzierung in der letzten Zeile des Footers neben anderen Links und unter dem Block mit Links zu anderen Themen nicht ins Auge fallen. Webseite davon abgehalten werden wird, die die Kündigungsschaltfläche zu suchen und wahrzunehmen. Damit sind die oben genannten Kriterien, mit denen die leichte Zugänglichkeit beschrieben wird, nicht erfüllt.

Die Frage, ob die - nach Anmeldung im Account - zur Verfügung gestellte Kündigungsmöglichkeit eine einfachere als die gesetzliche ist oder den Verbraucher gar „besser stellt“, kommt es nicht an, weil die gesetzlichen Anforderungen - die keineswegs nur „formaler Natur“ sind - auf jeden Fall einzuhalten sind.

2. Die Vorschrift des 8 312k BGB ist ersichtlich auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wobei ein Verstoß auch geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen, § 3a UWG.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 5 DDG wenn die Anbieterkennzeichnung / das Impressum über einen Link mit der Bezeichnung "Kundeninformation" erreichbar ist

KG Berlin
Beschluss vom 02.04.2025
5 U 112/23


Das KG Berlin hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 5 DDG vorliegt, wenn die Anbieterkennzeichnung bzw. das Impressum über einen Link mit der Bezeichnung "Kundeninformation" erreichbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Zu Recht nimmt das Landgericht weiter an, dass dem Kläger gegen die Beklagte auch ein

Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG (§ 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG aF) zusteht, soweit er sich mit dem Klageantrag zu I.2. gegen die Missachtung der Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung (§ 5 Abs. 1 TMG bzw. § 5 Abs. 1 DDG) wendet.

a) Aus den oben (unter B.II.1.a) genannten Gründen ist auch insoweit deutsches Sachrecht anzuwenden. Die bis zum 13. Mai 2024 gültige Bestimmung des § 3 TMG, auf die die Berufung verweist, bzw. die inhaltsgleiche und lediglich redaktionell angepasste Nachfolgeregelung in § 3 DDG (vgl. dazu BT-Drucks. 20/10031 S. 69) enthält dagegen keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot. Die Anwendung des Beschränkungsverbots hat zur Folge, dass das nach nationalen Kollisionsregeln anwendbare Recht, soweit es strengere Anforderungen als das im Sitzmitgliedstaat des Diensteanbieters geltende Sachrecht vorsieht, inhaltlich zu modifizieren und auf die weniger strengen Anforderungen des Rechts des Herkunftslandes des Diensteanbieters zu reduzieren ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 [juris Rn. 37] - World of Warcraft II zu § 3 TMG).

b) Auf der beanstandeten Internetseite der Beklagten (Anlage K 6) werden wesentliche Informationen gemäß § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG (§ 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG aF) vorenthalten. Insoweit nimmt das Landgericht zu Recht an, was letztlich auch von der Berufung hingenommen wird, dass die Beklagte den Vorgaben des deutschen Rechts zur Anbieterkennzeichnung in § 5 Abs. 1 TMG bzw. in § 5 Abs. 1 DDG nicht genügt; der sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften ist dabei ohne weiteres eröffnet.

aa) Die Beklagte verstößt mit der Anbieterkennzeichnung in der von dem Kläger angegriffenen Form gegen das sog. Transparenzgebot des § 5 Abs. 1 TMG bzw. § 5 Abs. 1 DDG. Danach sind die in den Vorschriften angeführten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Dies ist im Streitfall schon deshalb nicht der Fall, weil die Angaben zur Anbieterkennzeichnung auf der beanstandeten Internetseite (Anlage K 6) durch Betätigung des Links mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ zu erreichen sind. Im Internetverkehr haben sich aber die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, NJW 2006, 3633 [juris Rn. 20] - Anbieterkennzeichnung im Internet) oder auch „Identität“ „Anbieter“ oder „Über uns“ (vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott [1.8.2024], § 5 TMG Rn. 18) zur Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen. Der auf der beanstandeten Internetseite der Beklagten (Anlage K 6) enthaltene Link mit der Bezeichnung „Kontakt“ führt aber nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers gerade nicht zur Anbieterkennzeichnung. Der dazu von der Beklagten verwendete Link mit der Bezeichnung „Kundenbetreuung“ ist eher unüblich und damit gerade nicht leicht erkennbar; die Bezeichnung „Kundenbetreuung“ deutet auf einen Support- oder Servicebereich hin und wird von dem durchschnittlichen Verbraucher gerade nicht als eine Bezeichnung für einen Link verstanden, unter dem rechtliche Angaben zum Anbieter digitaler Dienste zu finden sind.

Im Übrigen nimmt das Landgericht auch zutreffend an, dass die Angaben zur Anbieterkennzeichnung der Beklagten über den Link „Kundenbetreuung“ nicht unmittelbar erreichbar sind. Davon ist nur auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann; die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - I ZR 228/03, aaO Rn. 22). In der Regel darf ein Nutzer nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um zu den Pflichtangaben zu gelangen (sog. Zwei-Klick-Lösung, vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott [1.8.2024], § 5 TMG Rn. 21, mwN). Im Streitfall müssen aber nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers mehr als zwei Links betätigt werden, um dann die Adressdaten, Register- und Steuernummer der Beklagten zu erfahren. Schließlich geht das

Landgericht auch zu Recht davon aus, dass die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG unvollständig sind. Danach haben Diensteanbieter Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post bereitzuhalten. Der Diensteanbieter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs in jedem Fall verpflichtet, den Nutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - I ZR 238/14, GRUR 2016, 957 [juris Rn. 14] - Mehrwertdienstenummer; EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - C-298/07, NJW 2008, 3553 - Verbraucherzentrale Bundesverband/DIV). Diesen Maßstäben genügen die von der Beklagten eröffneten Kontaktaufnahmemöglichkeiten schon deshalb nicht, weil keine E-Mail-Adresse angegeben ist.

bb) Eine andere Betrachtung ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 TMG bzw. § 3 Abs. 2 DDG angezeigt. Zutreffend nimmt das Landgericht an, dass das Herkunftslandprinzip jedenfalls im Ergebnis nicht zur Klageabweisung führen kann. Denn die Vorschriften des § 5 TMG bzw. des § 5 DDG dienen der - weitgehend wortgleichen (vgl. Spindler in: Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 4) - Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG und bleiben am unteren Rand des für die Mitgliedsstaaten zulässigen Maßnahmenspektrums (vgl. Denga in: Heldt/Legner, DDG, 1. Aufl. 2025, § 5 Rn. 6). Da die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht seit Jahren abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass die irische Rechtslage - wenn nicht wortlautgetreu, dann zumindest aufgrund richtlinienkonformer Auslegung - jedenfalls im Ergebnis vergleichbar ist; eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, dessen Schutz § 3 Abs. 2 DDG (bzw. § 3 Abs. 2 TMG aF) dient, kann daher ausgeschlossen werden (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 20. Dezember 2019 - 5 U 9/18, MMR 2020, 239 [juris Rn. 157]).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


OLG Braunschweig: Impressum auf Drittplattform nicht gemäß § 5 DDG leicht erkennbar bei Verlinkung auf Hompage-Startseite wenn mehr als 2 Klicks erforderlich sind

OLG Braunschweig
Urteil vom 28.05.2025
2 U 16/25


Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass ein Impressum auf einer Drittplattform bei Verlinkung auf Hompage-Startseite nicht gemäß § 5 DDG leicht erkennbar ist, wenn mehr als 2 Klicks erforderlich sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

bb) Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten im Rahmen ihrer Internetpräsenz auf anwalt.de verstößt gegen § 5a Abs. 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 DDG.

(1) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Wesentliche Informationen in diesem Sinne sind auch die im Rahmen der allgemeinen Informationspflichten nach § 5 Abs. 1 DDG zur Verfügung zu stellenden Informationen. Hiernach haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste verschiedene Informationen vorzuhalten, die unter anderem auch die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG), die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 lit. b DDG) sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 lit. c DDG), enthalten.

Diese dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienenden Informationspflichten stellen nach der Rechtsprechung zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar, doch fallen sie im Verhältnis zu Verbrauchern in den Anwendungsbereich von § 5b Abs. 4 UWG und damit auch des § 5a UWG (vgl. Köhler/Odörfer in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 3a Rn. 310 m. w. N.).

(2) Diensteanbieter im Sinne von § 5 Abs. 1 DDG ist auch die Beklagte. Denn unter einem Diensteanbieter ist gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG jeder Anbieter digitaler Dienste zu verstehen. Die Impressumspflicht trifft den Content-Provider, also den Anbieter, der eigene Informationen im Internet bereithält, unabhängig davon, ob er über einen eigenen Server verfügt oder fremde Speicherkapazitäten nutzt (vgl. Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 46. Edition, § 5 DDG Rn. 8). Ist ein Angebot auf einer Plattform - wie hier - als eigenständiger digitaler Dienst zu qualifizieren, muss es unabhängig vom Betreiber der Plattform eine eigene Anbieterkennzeichnung enthalten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 - 20 U 17/07, MMR 2008, 682 (683) [OLG Düsseldorf 18.12.2007 - I-20 U 17/07], Ott, a. a. O., § 5 Rn. 9).

Soweit § 5 Abs. 1 DDG einschränkend verlangt, dass es sich um einen in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Dienst handelt, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass Webseiten allein deshalb ausgeschlossen sind, weil sie kostenlos aufrufbar sind oder keine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnet wird. Vielmehr genügt die Anpreisung eigener Waren oder - wie hier - Dienstleistungen, so dass die Webseite quasi als Einstiegsmedium für die Gewinnung von Kunden dienen soll (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2012 - 20 U 147/11, BeckRS 2013, 11226; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.03.2007 - 6 U 115/06, MMR 2007, 379; Ott, a. a. O., § 5, Rn. 6, 12 m. w. N.).

(3) Die von § 5 Abs. 1 DDG geforderten Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Im Streitfall erfüllt die Art und Weise, in der die Beklagte die Anbieterkennzeichnung vorgenommen hat, nicht die Kriterien der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit.

(a) Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört zur leichten Erkennbarkeit, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen regelmäßig die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Rn. 19 - Anbieterkennzeichnung; Ott, a. a. O., § 5 DDG Rn. 19; Köhler/Odörfer, a. a. O., § 3a Rn. 1.310).

(aa) Hier hat die Beklagte auf ihrer Internetpräsenz unter anwalt.de weder unmittelbar ein Impressum vorgehalten noch einen zur Anbieterkennzeichnung führenden Link mit den Begriffen "Kontakt" oder "Impressum" versehen, sondern dort lediglich unter der Überschrift "Kontaktdaten" diverse Informationen gesammelt dargestellt. Konkret handelt es sich um ihre Öffnungszeiten und unter der weiteren Überschrift "Kontakt" um die Telefon-Festnetznummer, eine Mobilfunknummer, eine weitere Festnetznummer, ihre E-Mail-Adresse, ihre Webadresse ra-j..de und schließlich ihre Faxnummer. Daneben folgen noch die postalische Anschrift, eine Landkarte und Kontaktdaten einer Zweigstelle.

(bb) Damit wird die Beklagte den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerecht. Zwar mag dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sein, dass mit den Begriffen "Kontakt" oder "Impressum" solche Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt. Anders ist dies jedoch, wenn sich ein in anderer Weise bezeichneter Link lediglich - wie hier - innerhalb der Kontaktdaten befindet. In einem solchen Fall ergibt sich für den verständigen Internetnutzer lediglich die Information, dass die Beklagte eine weitere Internetseite unterhält, ohne dass dies dem Nutzer den Schluss nahelegen würde, dort überhaupt weitergehende Daten zur Anbieterkennzeichnung zu finden, die über die auf der Seite anwalt.de gegebenen hinausgehen.

Im Hinblick auf das Kriterium der leichten Erkennbarkeit muss der Link so gestaltet sein, dass ein Durchschnittsnutzer ihn auch bei flüchtiger Betrachtung weder übersehen noch missverstehen kann, sondern er klar ersieht, welche Art von Informationen sich hinter dem Link verbergen (vgl. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415 (417)). Das aber ist bei einem als ra-j..de bezeichneten Link nicht der Fall. Insbesondere lässt sich dieser Bezeichnung nicht entnehmen, dass hier ein Weg eröffnet werden soll, der zu einem Impressum für die Webseite unter der Adresse anwalt.de führt.

(b) Auch die unmittelbare Erreichbarkeit ist, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, nicht gegeben.

(aa) Die Pflichtangaben müssen unmittelbar, d. h. ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006, a. a. O., Rn. 22). Dass der Nutzer nach einem Impressum suchen muss und ihm eine gewisse Aktivität abverlangt wird, schließt eine unmittelbare Erreichbarkeit zwar noch nicht aus (vgl. Ott, a. a. O., § 5 DDG Rn. 22), doch müssen die Angaben zumindest ohne langes Suchen auffindbar sein. Die unmittelbare Erreichbarkeit ist noch gegeben, wenn der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt, denn das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen (vgl. a. dazu BGH, Urteil vom 20.07.2006, a. a. O., Rn. 22 f.; Köhler/Odörfer, a. a. O., § 3a UWG Rn. 1.310).

(bb) Nach diesem Maßstab gewährleistet die Darstellung der Beklagten im Rahmen ihrer Internetpräsenz nicht die unmittelbare Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung. Denn sofern der Nutzer des Internetangebots der Beklagten auf anwalt.de (überhaupt) erkennt, dass er weitere Impressumsangaben über die dort verlinkte Homepage der Beklagten finden kann, wird er nach dem Anklicken dieses Links auf der sich dann öffnenden Webseite als erstes auf den als "Kontakt" bezeichneten Link in der Kopfzeile der Startseite klicken und sodann feststellen, dass ihn dies (nur) zu einer Seite mit Kontaktdaten und einem Kontaktformular geführt hat. Demgemäß wird er nun möglicherweise eigens nach einem Impressum suchen, wozu er an das Seitenende scrollen muss, um so durch ein weiteres, drittes Klicken auf den Link "Impressum" zu der gesuchten Anbieterkennzeichnung zu gelangen. Damit braucht der Nutzer aber insgesamt drei, nicht nur zwei Klicks. Unter Umständen wird er sogar nach dem Anklicken der Kontaktseite und nachdem er festgestellt hat, dass auch hier die gesuchte Anbieterkennzeichnung nicht zu finden ist, von einem Irrtum ausgehen, auf die Startseite zurückklicken und dann dort nach dem Impressum suchen, was insgesamt sogar vier Klicks benötigt.

(cc) Davon, dass der Nutzer direkt auf der Startseite nach dem Impressum sucht und dieses anklickt, kann demgegenüber nicht ausgegangen werden.

((1)) Zum einen ist der Link "Impressum" nach der Weiterleitung zur Startseite der Homepage der Beklagten nicht effektiv optisch wahrnehmbar. Er befindet sich an dem (zunächst nicht sichtbaren) Seitenende, so dass der Besucher der Seite zuvor über den Bildschirm scrollen müsste, um zu diesem Link zu gelangen. Davor wird ihm jedoch auf der Startseite der als "Button" gestaltete und in einem Rotton deutlich hervorgehobene Link "Kontakt" ins Auge springen, weshalb er nach der Lebenserfahrung und mangels eindeutiger Führung durch die Beklagte als erstes diesen Link ausprobieren wird.

In jedem Fall beeinträchtigt es die unmittelbare Erreichbarkeit, wenn der Nutzer - wie hier - erst eine Auswahl zwischen verschiedenen, von ihm anzuklickenden Links treffen und er mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig auf die von ihm gesuchte Anbieterkennzeichnung hinweisen (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 228/03, GRUR 2007, 159 Rn. 25 - Anbieterkennzeichnung; OLG München, a. a. O., Urteil vom 12.02.2004).

((2)) Zum anderen ist einem mit durchschnittlichen technischen Kenntnissen ausgestatteten Nutzer das Scrollen des Bildschirms zwar zuzutrauen und zuzumuten, wenn er nach Impressumsangaben sucht. Anders ist dies jedoch, wenn der auf diese Weise zurückzulegende Weg zu unübersichtlich wird, was unter Umständen auch der Fall sein kann, wenn der Nutzer über vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den einschlägigen Link "Impressum" zu erreichen, dessen Platzierung am unteren Seitenrand zunächst auch nur vermutet werden kann (vgl. OLG München, vom 12.02.2004 - 29 U 4564/03, NJW-RR 2004, 1345 - Impressum-Link bei Internet-Angebot; s. a. Ott, MMR 2007, 354 (358)).

Da die Startseite der Homepage der Beklagten im Webdesign einer sogenannten Longpage gehalten ist und der Nutzer hier über mehr als sechs Bildschirmseiten scrollen muss, um am Seitenende das "Impressum" zu finden, spricht viel dafür, dass der dem Nutzer von der Beklagten zugemutete Aufwand, um zu der Anbieterkennzeichnung zu gelangen, bei einer Gesamtbetrachtung zu groß, als dass noch von einer unmittelbaren Erreichbarkeit gesprochen werden könnte.

(c) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich das Impressum zwar nicht zwingend unter der gleichen Domain befinden muss wie die angebotenen Inhalte, so dass auch eine Verlinkung - wie hier - einer Internetpräsenz unter anwalt.de auf die eigene Webseite der Beklagten möglich ist (vgl. dazu Ott in: BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 46. Edition, § 5 DDG Rn. 24). Allerdings folgt aus dem Tatbestandsmerkmal "für", dass sich aus dem Impressum ergeben muss, auf welche Webseiten es sich bezieht. Es muss auszuschließen sein, dass ein Nutzer über den "Domainwechsel" verwirrt wird und das Impressum gedanklich nicht der Ausgangsseite zuordnet (vgl. Wüstenberg, VuR 2013, 403 (408); Ott, MMR 2007, 354 (358), Solmecke in: Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB, Teil 21.1 Rn. 5; Micklitz/Schirmbacher in: Spindler/Schuster, Elektronische Medien, 4. Aufl., § 5 TMG Rn. 41).

Zwar liegt es für den durchschnittlichen Internetnutzer nahe, dass sich das Impressum auch auf die Webseite beziehen soll, auf der er den Link "Impressum" angeklickt hat (vgl. z. B. Ott, MMR 2007, 354 (358)), doch liegen die Dinge im Streitfall aufgrund der von der Beklagten gewählten abweichenden Art der Gestaltung anders. Der Nutzer muss zunächst auf einen nicht als "Kontakt" oder "Impressum" bezeichneten Link zur Homepage der Beklagten klicken und dort den Link "Impressum" suchen. Da diese Gestaltungsweise nicht nahelegt, dass zum Zwecke des Auffindens der Anbieterkennzeichnung das Beschreiten gerade dieses Suchpfads gewollt ist, hat der Nutzer ohne diesbezügliche Hinweise keine Veranlassung, das Impressum auf der Webseite der Beklagten auch auf ihre Internetpräsenz unter anwalt.de zu beziehen.

(d) Mit ihrem erstmals in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 26.03.2025 gehaltenen Vortrag, auf ihrer Seite ra-j..de befinde sich ein Cookie-Hinweis, der wiederum mit einem unmittelbar zum "Impressum" führenden Link ausgestattet sei, dringt die Beklagte nicht durch.

(aa) Zunächst ist dieser Vortrag der Beklagten in zweiter Instanz neu und deshalb gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigungsfähig, zumal weder Zulassungsgründe vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.

(bb) Doch selbst wenn die Webseite der Beklagten auch technisch nicht notwendige Cookies verwenden würde, diese deshalb mit einem sogenannten Cookie-Consent-Tool (CCP) nach § 25 Abs. 1 TDDDG versehen wäre und der Cookie-Hinweis wiederum mit einem eigenen Impressumslink ausgestattet sein sollte, führte dies zu keiner anderen Bewertung. Auch in diesem Falle könnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen der "Zwei-Klick-Rechtsprechung" eingehalten werden.

Eine Suche nach dem Impressum im Rahmen des Cookie-Consent-Tools entspricht nach den Erfahrungen des Senats nicht den Nutzungsgewohnheiten eines durchschnittlichen Internetnutzers. Im Gegenteil werden die oft als störend empfundenen Cookie-Hinweise in der Praxis nicht selten reflexartig weggeklickt, ohne dass sie inhaltlich im einzelnen zur Kenntnis genommen würden. Hinzu tritt, dass sich das Cookie-Consent-Tool, welches der Information über die Verwendung technisch nicht notwendiger Cookies und der Erteilung der hierfür nötigen Zustimmung durch den Nutzer dient, technisch bedingt nur auf die angesteuerte Webseite unter ra-j..de beziehen kann. Entsprechend hat der Nutzer auch keine Veranlassung, einen in dieses Tool eingebetteten Impressumslink auch der Ausgangsseite unter anwalt.de zuzuordnen.

In jedem Fall handelt es sich bei dem Cookie-Hinweis aber auch nicht um das von dem Nutzer der Seite anwalt.de gesuchte Ziel. Die Beklagte hat dort einen Link zu ihrer Webseite gesetzt, den sie als ra-j..de gekennzeichnet hat. Wenn dies von dem Nutzer so verstanden werden soll, dass er auf der solchermaßen beschriebenen Webseite der Beklagten ein auch für die Internetpräsenz der Beklagten auf anwalt.de geltendes Impressum finden soll, muss sich die Beklagte daran festhalten lassen, dass der auf diese Weise auf die Suche geschickte Nutzer dann auch auf der Webseite ra-j..de nach der Anbieterkennzeichnung und nicht auf einem dieser vorgeschalteten Cookie-Consent-Tool hiernach suchen wird. In letzterem wird er vielmehr ein Hindernis erblicken, das sich ihm in seinem Bemühen, auf die angesteuerte Webseite zu gelangen, in den Weg stellt und das er durch rasches "Wegklicken" beseitigen wird.

(4) Die weiteren Voraussetzungen von § 5a Abs. 1 UWG liegen ebenfalls vor.

(a) Es handelt sich um wesentliche Informationen, weil nach § 5b Abs. 4 UWG solche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG als wesentlich gelten, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder - wie hier - nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Zu den hiermit angesprochenen Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGP-RL gehören nach Anh. II auch diejenigen in Art. 5 und 6 E-Commerce-RL, welche von §§ 5, 6 TMG a. F. umgesetzt wurden und an deren Stelle mit Wirkung vom 14.05.2024 wiederum die §§ 5, 6 DDG getreten sind (vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 5b Rn. 5.26).

(b) Allerdings wird nach § 5b Abs. 4 UWG nur die "Wesentlichkeit" der Informationen, die nach Gemeinschaftsrecht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation zu geben sind, vermutet (Dreyer in: Harte/Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl., § 5a Rn. 181). Die weiteren Voraussetzungen des in § 5a Abs. 1 UWG geregelten Unlauterkeitstatbestands, wonach der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und wonach deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, stellen zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die selbstständig zu prüfen sind. Dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine informierte Entscheidung benötigt und ihr Vorenthalten ihn zu einer anderen Entscheidung veranlassen kann, stellt allerdings den Regelfall dar, so dass den Unternehmer, der Gegenteiliges geltend macht, hierfür eine sekundäre Darlegungslast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2021 - I ZR 134/20, GRUR 2021, 979, Rn. 26 - Testsiegel auf Produktabbildung; ders., Urteil vom 07.03.2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 [BGH 07.03.2019 - I ZR 169/17] Rn. 28 - Energieeffizienzklasse III).

Besondere Umstände, die hier dafür sprechen könnten, dass die dem Verbraucher von der Beklagten vorenthaltenen Informationen bei der Abwägung des Für und Wider seiner geschäftlichen Entscheidung keine Rolle spielen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Demgemäß ist davon auszugehen, dass die im Antrag genannten wesentlichen Informationen von dem Verbraucher im Allgemeinen für eine informierte Entscheidung benötigt werden, und dass ihr Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der gebotenen Information nicht getroffen hätte (vgl. a. dazu Dreyer, a. a. O., § 5a UWG Rn. 114 und 117b m. w. N.).

cc) Schließlich ist auch vom Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG für die Annahme eines Unterlassungsanspruchs nötigen Wiederholungsgefahr auszugehen. Durch den stattgefundenen Gesetzesverstoß in Form des Vorenthaltens der geschuldeten Informationen wird eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, die grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder durch einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt werden kann (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 23 - Haus & Gund III). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Dass sie zwischenzeitlich ihren Internetauftritt nach Vorgabe der gesetzlichen Vorschriften geändert hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr nach dem Gesagten nicht.


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LG Trier: Impressum nach § 5 DDG auf Drittplattform kann auch durch Link auf Homepage vorgehalten werden

LG Trier
Urteil vom 14.02.2025
7 HK O 6/25


Das LG Trier hat entschieden, dass ein Impressum nach § 5 DDG auf einer Drittplattform auch durch einen Link auf die Homepage vorgehalten werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Verfügungskläger hat aber keinen Verfügungsanspruch aus §§ 3, 3a, 5a Abs. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG i.V.m. § 5 Satz 1 DDG. Es fehlt an einem Verstoß gegen § 5 DDG.

a) Das Impressum auf der Homepage der Verfügungsbeklagten genügt den Anforderungen für anwalt.de. § 5 DDG sieht nicht vor, dass für jeden digitalen Dienst ein besonderes "Impressum" vorgehalten werden muss, dass also quasi auf der Homepage der Verfügungsbeklagten einmal die erforderlichen Pflichtangaben für die Homepage selbst und einmal für die andere Homepage anwalt.de aufgeführt sein müssen. Vielmehr müssen bei einem digitalen Dienst Informationen ständig verfügbar gehalten werden müssen. Diese unterscheiden sich nicht je nach Homepage. Dabei sind auf der Homepage der Verfügungsbeklagten die von dem Verfügungskläger monierten Informationen zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG enthalten.

Soweit der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung moniert hat, dass auf der Homepage auch noch zusätzliche Berufsträger aufgeführt sind, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass dies auch bereits zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes der Fall gewesen wäre, und dies ergibt sich auch nicht aus den von der Verfügungsbeklagten eingereichten Anlagen AG4 und AG5. Im Übrigen wären dann aber auch die Pflichtangaben für anwalt.de auf der Homepage enthalten, da auf der Seite anwalt.de zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes - wie sich auch dem von der Verfügungsklägerseite eingereichten Screenshot ergibt (vgl. Anlage 2 zur Antragsschrift) - nur die Verfügungsbeklagte und ansonsten kein Berufsträger aufgeführt ist. Selbst für die Homepage der Verfügungsbeklagten läge nicht zwangsläufig ein Verstoß vor, da die Pflichtangaben gemacht wurden und nur der Dienstanbieter nach § 5 DDG die Angaben machen muss. Ist dies die Verfügungsbeklagte, so muss der weitere Berufsträger nicht bei den Pflichtangaben aufgeführt werden. Jedenfalls wäre aber ein Verstoß auf der Homepage der Beklagten nach der Kerntheorie nicht von dem behaupteten Verstoß erfasst.

b) Das Impressum auf der Homepage der Verfügungsbeklagten ist auch für den Internetauftritt bei anwalt.de leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.

(1) Einem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets war es bereits in den frühen 2000ern bekannt, dass mit dem Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelangt (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 20, juris). Daran hat sich nichts geändert. Üblich ist insoweit auf vielen Homepages, dass der Link zu den Angaben des § 5 DDG ganz am Anfang unter den verschiedenen Überschriften oder oftmals auch am Ende der Homepage auffindbar ist. Insoweit geht ein durchschnittlicher Internetnutzer davon aus, dass bei einem am Ende des Auftritts der Verfügungsbeklagten durch Umrandung und Fettdruck stehenden Links unter den Überschriften "Kontaktdaten" und "Kontakt" die maßgeblichen Informationen aufgerufen werden können. Dass vorliegend nicht der Begriff "Kontakt", sondern die Bezeichnung der Homepage http://www.kanzlei-.../ verlinkt wurde, ändert daran nichts. Ein durchschnittlich informierter Internetnutzer wird durch die blaue Schriftfarbe und das Verlinkungssymbol sofort erkennen, dass der Begriff "Kontakt" nicht verlinkt ist, aber die praktisch direkt unter diesem stehende Homepage. Leicht erkennbar ist insoweit auch, dass dort die relevanten Informationen abrufbar sind. Durch die Gestaltung erhöht sich sogar die Erkennbarkeit, da unter Kontakt auch die Emailadresse der Verfügungsbeklagten hinterlegt ist und ein Nutzer nicht im Unklaren darüber sein kann, ob es sich bei dem Link um ein Kontaktformular oder die maßgeblichen Informationen nach § 5 DDG handelt (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 21, juris).

Vorliegend gelangte man mit einem Klicken auf die Verlinkung direkt auf die Homepage der Verfügungsbeklagten, auf der direkt ganz oben unter dem Logo der Verfügungsbeklagten als eine von mehreren Überschriften der Begriff "Impressum" verlinkt ist. Nach einem Klicken auf diesen gelangt man auf die Unterseite Impressum, auf der die erforderlichen Pflichtangaben nach § 5 DDG direkt aufgeführt sind.

Soweit der Verfügungsbeklagte vorträgt, das OLG Frankfurt habe entschieden, dass ein Link auf die eigene Homepage grundsätzlich ungeeignet sei, trifft dies nicht zu (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.02.2025, Anlage 7 zum Schriftsatz vom 06.03.2025, soweit ersichtlich, nicht veröffentlicht). Das OLG hat vielmehr nur festgestellt, dass bei dem dort entschiedenen Fall für die weiterführenden Links kein Hinweis wie "Kontakt" oder "Impressum" gewählt wurden, sondern nur die Internet-Adresse angegeben wurde (dort unter II. 2. c) b). Vorliegend war aber gerade ein Hinweis durch die Überschrift "Kontakt" gegeben. Hingewiesen sei insofern darauf, dass das OLG Frankfurt gerade nicht darauf besteht, dass der Link mit "Kontakt" oder "Impressum" bezeichnet wird, sondern es ausreicht, dass ein derartiger Hinweis vorhanden ist.

Auch geht die Argumentation der Verfügungsklägerseite mit "Teilimpressen" ins Leere. Auf der Homepage der Verfügungsbeklagten war nach dem Vortrag der Parteien ein vollständiges Impressum vorhanden. Für einen Suchenden liegt aber dann nichts näher, als unter Kontakt die sonstigen Informationen zu vermuten.

Das behauptete Fehlen einer Datenschutzerklärung im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2025 ist nach § 296a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Gründe für eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO liegen keine vor und es wurde auch kein Schriftsatznachlass gewährt, § 296a S. 1 ZPO. Weder erfolgte ein richterlicher Hinweis noch wurde von Verfügungsbeklagtenseite neuer Sachvortrag gehalten, §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO. Soweit der Kammer bei kurzer Recherche ersichtlich, ergibt sich die Verpflichtung zu einer Datenschutzerklärung aber auch nicht aus § 5 DDG, sondern aus der TDDDG. Insoweit handelt es sich um einen nicht kerngleichen Verstoß, der vom Klageantrag nicht gedeckt wäre.

(2) Unmittelbare Erreichbarkeit ist gegeben, wenn die erforderlichen Informationen ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden können (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 22, juris; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; BeckOK InfoMedienR/Ott, 46. Ed. 1.11.2024, DDG § 5 Rn. 22, beck-online). Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 21). Dabei wird ganz allgemein eine Unmittelbarkeit bejaht, wenn - wie hier - nur zwei Schritte benötigt werden, um zu den Pflichtangaben zu gelangen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 23, juris; BeckOK InfoMedienR/Ott, 46. Ed. 1.11.2024, DDG § 5 Rn. 22, beck-online). Das Erreichen einer Internetseite über zwei Links erfordert regelmäßig - wie hier auch - kein langes Suchen (für den ganzen Absatz: BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – I ZR 228/03 –, Rn. 23, juris, m.w.N.). Unschädlich ist auch, dass der Link auf eine andere Homepage führt (LG Trier, Urteil vom 1.

August 2017 – 11 O 258/16 –, Rn. 13, juris). Für die Unmittelbarkeit (wie auch die Erkennbarkeit) spielt es keine Rolle, ob eine Verlinkung auf eine Unterseite der Homepage oder eine andere Homepage erfolgt.

Soweit der Verfügungskläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 06.03.2025 vorgetragen hat, dass ein Dritter Klick erforderlich sei, weil man den Cookies-Hinweis wegklicken müsste, ist der Vortrag nach § 296a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Gründe für eine Wiedereröffnung nach § 156 ZPO liegen keine vor und es wurde auch kein Schriftsatznachlass gewährt, § 296a S. 1 ZPO. Weder erfolgte ein richterlicher Hinweis noch wurde von Verfügungsbeklagtenseite neuer Sachvortrag gehalten, §§ 139 Abs. 5, 283 ZPO.


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OLG Hamburg: Bloße Erkennbarkeit als Vorbild einer fiktiven Figur in einem Roman begründet allein noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung

OLG Hamburg
Beschluss vom 18.03.2025
7 W 23/25


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die bloße Erkennbarkeit als Vorbild einer fiktiven Figur in einem Roman allein noch keine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet. Vielmehr sind Kunstfreiheit und eine etwaige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuwägen.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei dem angegriffenen Werk „Innerstädtischer Tod“ um einen Roman und damit um ein Werk der Literatur handelt, das grundsätzlich den Schutz der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 III GG genießt; dies zweifeln auch die Antragsteller nicht an.

a. Deshalb ist hier zwischen den einschlägigen Grundrechten abzuwägen. Unterfallen inkriminierte Äußerungen, gegen die der Betroffene vorgehen möchte, nicht (lediglich) der Äußerungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG, sondern (sogar) der Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit im Sinne des Art. 5 III GG, gelten für die Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen strengere Maßstäbe, da die Kunst- und die Wissenschaftsfreiheit nicht die Schranken des Art. 5 II GG, sondern lediglich verfassungsimmanente Schranken zu beachten haben (Korte, PresseR, 2. Aufl., § 3 Rz.1). Allerdings kann dabei keines der betroffenen Grundrechte einen generellen Vorrang beanspruchen, vielmehr zieht auch die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Das gilt im Verhältnis von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht auch deshalb, weil die Durchsetzung dieses Rechts gegenüber der Kunstfreiheit stärker als andere gegenüber einem Kunstwerk geltend gemachte private Rechte geeignet ist, der künstlerischen Freiheit inhaltliche Grenzen zu setzen, so dass die Gefahr besteht, dass unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht öffentliche Kritik und die Diskussion von für die Öffentlichkeit und Gesellschaft wichtigen Themen unterbunden werden (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.79]). Daher ist auch in diesem Spannungsverhältnis stets eine Abwägung im Einzelfall unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen (vgl. Korte, PresseR, 2. Aufl., § 3 Rz.1 mit weiteren Nachweisen).

b. Auch die Antragsgegnerin als juristische Person kann sich auf die Kunstfreiheit berufen, obwohl sie nicht eigenschöpferisch an der Entstehung des Romans mitgewirkt hat. Die Kunstfreiheitsgarantie betrifft neben dem Werkbereich auch den Wirkbereich künstlerischen Schaffens. Art. 5 III 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. Soweit es zur Herstellung der Beziehungen zwischen Künstler und Publikum der publizistischen Medien bedarf, sind auch die Personen durch die Kunstfreiheitsgarantie geschützt, die eine solche vermittelnde Tätigkeit ausüben (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.63, 65]).

2. Ebenfalls vorab ist zu beachten, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch ein Kunstwerk naturgemäß nur dann in Betracht kommt, wenn der Betroffene in diesem Werk überhaupt erkennbar ist (Korte, PresseR, 2. Aufl., § 3 Rz.3). Der Senat hat indes – wie das Landgericht – keinen Zweifel daran, dass die Antragsteller als „Vorbilder“ für die Figuren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ im streitgegenständlichen Roman „Innerstädtischer Tod“ für eine Vielzahl von Lesern zu erkennen sind. Hierfür reichen schon die Tatsachen, dass – wie die Romanfiguren – auch die Antragsteller ihre international sehr erfolgreiche Galerie in einer ehemaligen Kirche in Berlin betreiben und dass wie im Roman gegen die Figur „Konrad Raspe“ auch in der Realität gegen den Antragsteller zu 1) im Jahr 2022 in einem Presseorgan Vorwürfe wegen sexueller Übergriffe erhoben wurden, die sodann weite Kreise zogen. Hinzu kommt, dass die Romanfiguren dieselben, genau bezeichneten drei Kunstwerke besitzen wie die Antragsteller. Schon diese Merkmale dürften – vor allem in ihrer Kombination – in der Tat allein auf die Antragsteller zutreffen, so dass es auf die weiteren von den Antragstellern angeführten „Identifikationsmerkmale“ für die Frage der Erkennbarkeit nicht entscheidend ankommt. Die Antragsteller haben zudem durch Vorlage entsprechender Berichterstattungen glaubhaft gemacht, dass sie tatsächlich von mindestens zwei Rezensenten des Romans als die realen Vorbilder der genannten Romanfiguren „entschlüsselt“ worden sind (Anl ASt 42 und ASt 43).

3. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass deshalb im vorliegenden Fall die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten anzuwenden sind, wie sie in Bezug auf Romanveröffentlichungen insbesondere im Beschluss vom 13.6.2007 (Az. 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra“) weiterentwickelt und konkretisiert worden sind. Danach stellt indes die bloße Erkennbarkeit eines Betroffenen als Vorbild einer fiktiven Figur in einem Roman per se keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar, die einen Unterlassungsanspruch zur Folge hätte (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.74]). Vielmehr bedarf es der Klärung, ob eine Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat. Die Schwere der Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts hängt dabei sowohl davon ab, in welchem Maß der Künstler es dem Leser nahelegt, den Inhalt seines Werks auf wirkliche Personen zu beziehen, wie von der Intensität der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung, wenn der Leser diesen Bezug herstellt. (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.80f]). Erhebt ein Kunstwerk einen umfassenden Faktizitätsanspruch – beispielsweise bei einem fälschlicherweise als Roman etikettierten bloßen Sachbericht – kommt es nicht zu einer „kunstspezifischen Betrachtung“. In solchen Fällen reicht auch ein „Disclaimer“, wonach Übereinstimmungen mit realen Personen rein zufällig und nicht gewollt seien, nicht für die Annahme eines fiktiven Werkes aus (vgl. Korte, PresseR, 2. Aufl., § 3 Rz.10). Bei Kunstwerken, die – ausgesprochen oder unausgesprochen – keinen derartigen umfassenden Faktizitätsanspruch erheben, ist hingegen eine kunstspezifische Betrachtung vorzunehmen. Bestimmte Kunstformen, wie gerade der Roman oder auch das Theaterstück, knüpfen indes typischerweise häufig – wenn nicht gar regelmäßig – an die Realität an, schaffen davon ausgehend aber eine neue ästhetische Wirklichkeit, indem sie z.B. gerade mit einer Verschränkung von Wahrheit und Fiktion spielen (vgl. Korte, PresseR, 2. Aufl., § 3 Rz.6; BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.82]).

4. Das hier angegriffene Werk „Innerstädtischer Tod“ erhebt auch nach Ansicht des Senates keinen derartigen, umfassenden Faktizitätsanspruch.

a. In diese gedankliche Richtung wird der Leser bereits durch die Bezeichnung des Werkes als „Roman“ gelenkt. Hinzu kommt, dass dem eigentlichen Romantext folgender „Disclaimer“ vorangestellt ist:

„Dieses Buch ist ein Roman. Als literarisches Werk knüpft es in vielen Passagen an reales Geschehen und an Personen der Zeitgeschichte an. Es verbindet Anklänge an tatsächliche Vorkommnisse mit künstlerisch gestalteten, fiktiven Schilderungen sowie fiktiven Personen. Dies betrifft auch und insbesondere vermeintlich genaue Schilderungen von privaten Begebenheiten oder persönlichen Motiven und Überlegungen. Sie sollen die Motive und Intention der objektivierten Charaktere erhellen und sind deshalb künstlerisch geboten und erforderlich.“

Auch hierdurch wird dem Leser vermittelt, dass der Autor nicht den Anspruch erhebt, ausschließlich Fakten zu schildern, vielmehr erwartet der Rezipient danach ein vor allem literarisches Werk, das lediglich an reale Personen und Begebenheiten anknüpft. Zwar können weder die Bezeichnung eines Werkes als „Roman“ noch derartige Aussagen in einem „Disclaimer“ allein den Ausschlag für eine Einordnung eines Werkes als rein fiktiv geben, maßgeblich ist vielmehr – wie ausgeführt – stets die tatsächliche Gesamtwirkung des in Rede stehenden Werkes auf den Rezipienten. Anhaltspunkte für den Leser, welchen Anspruch ein Werk erhebt, können sich hieraus allerdings sehr wohl ergeben.

b. Tatsächlich und vor allem aber lässt die Gesamtanmutung das Werk „Innerstädtischer Tod“ unmissverständlich als einen Roman, also als ein Werk der Fiktion erscheinen, das lediglich an reale Gegebenheiten und Personen anknüpft.

Zwar ist das Geschehen erkennbar in die reale Welt eingebettet, was sich dem Leser nicht nur durch die exakte zeitliche Einordnung (9. November 2022), sondern vor allem durch die Nennung tatsächlicher Ereignisse, wie den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, und realer politischer Akteure erschließt. Vor diesem Hintergrund breitet der Autor aber ein Geflecht, einen „Reigen“, mehrerer Charaktere aus, die in verschiedener Weise aufeinander bezogen sind und im Laufe der Handlung in unterschiedlichen Konstellationen interagieren. In dieses Geflecht sind auch die Romanfiguren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ einbezogen; die gesamte Handlung bewegt sich kreisend auf die von ihnen organisierte Vernissage des Künstlers „Fabian Kolb“ hin, die der Höhe- und Schlusspunkt des Romans ist. Hierbei wechselt der Roman ständig die Perspektive und schildert nicht nur die Erlebnisse, sondern auch die Gedankenwelt zahlreicher Haupt- und Nebenfiguren, wie die des Künstlers „Fabian Kolb“, seiner in Bezug auf seine Kunstwerke etwas ratlosen Eltern, seines Onkels, des Abgeordneten „Hermann Carius“ von der fiktiven, aber erkennbaren Partei „Neue Rechte“, seines herablassenden Bruders, seiner hin- und hergerissenen Tante, seines Cousins, des zweifelnden Priesters „Martin Carius“, und sogar des Erzbischofs von Berlin. Hierbei wechselt der Autor nicht nur die Perspektive und Weltsicht, sondern auch den Tonfall, zum Teil bis in die Grammatik, um das Innenleben der jeweils im Fokus stehenden Figur für den Leser nachvollziehbar zu machen. Hierdurch werden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, verschiedene Themen von gesellschaftlicher Relevanz aus ganz unterschiedlichen Perspektiven beleuchtet, wie die #MeToo-Debatte, die Zunahme nationalistischer Denkweisen in der politischen Debatte, die Rolle des Glaubens in einer zunehmend säkularisierten Gesellschaft, die Mechanismen des Kunstgeschäfts oder auch die eingespielten Rollen bei der öffentlichen Diskussion kontroverser Themen. Diese anspruchsvolle und auffällige Konstruktion des Gesamtwerkes ist für den Leser erkennbar, für den es damit fernliegt, dass es sich bei dem Roman um einen „verkappten“ Tatsachenbericht handeln könne, in dem der Autor eigene Erlebnisse oder wenigstens vor allem tatsächliche Ereignisse beschreibt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Lauf der Handlung die Ereignisse gerade nicht ausschließlich aus der Sicht eines Ich-Erzählers geschildert werden (wie es im Roman „Esra“ der Fall gewesen war), so dass es für den Leser auch deshalb nicht naheliegt, in den hier angegriffenen Schilderungen, die vor allem der Perspektive der Figur des Künstlers „Fabian Kolb“ entstammen (und als einzige in der Ich-Form verfasst sind), auf eigenen Erfahrungen des Autoren beruhen könnten.

5. Als Werk der Literatur genießt der Roman „Innerstädtischer Tod“ daher uneingeschränkt den Schutz der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 III GG. Diese überwiegt hier die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Antragsteller.

a. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Grundrechte ist zu beachten, dass ein Kunstwerk eine gegenüber der „realen” Wirklichkeit verselbstständigte „wirklichere Wirklichkeit” anstrebt, in der die reale Wirklichkeit auf der ästhetischen Ebene in einem neuen Verhältnis zum Individuum bewusster erfahren wird. Die Zulässigkeit der künstlerischen Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen werden (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.83]). Die Gewährleistung der Kunstfreiheit verlangt, den Leser eines literarischen Werks für mündig zu halten, dieses von einer Meinungsäußerung zu unterscheiden und zwischen der Schilderung tatsächlicher Gegebenheiten und einer fiktiven Erzählung zu differenzieren. Ein literarisches Werk, das sich als Roman ausweist, ist daher zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen Faktizitätsanspruch erhebt. Damit streitet eine Vermutung für die Fiktionalität eines literarischen Textes. Diese Vermutung gilt im Ausgangspunkt auch dann, wenn hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.84]; Korte, PresseR, 2. Aufl., § 3 Rz.7).

Diese Vermutung gilt auch hier und ist keineswegs entkräftet. Wie vorstehend ausgeführt versteht der Leser das Gesamtwerk vielmehr gerade als ein fiktives Werk der Literatur. Schon damit liegt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Antragsteller eher fern, denn der Leser erkennt den fiktionalen Charakter der Handlung; dies gilt auch in Bezug auf solche Figuren, die – wie „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“, aber auch „Hermann Carius“ – reale Vorbilder haben.

b. Hinzu kommt Folgendes: Je stärker der Autor eine Romanfigur von ihrem Urbild löst und zu einer Kunstfigur verselbstständigt („verfremdet”), umso mehr wird ihm eine kunstspezifische Betrachtung zugutekommen. Dabei geht es bei solcher Fiktionalisierung nicht notwendig um die völlige Beseitigung der Erkennbarkeit, sondern darum, dass dem Leser deutlich gemacht wird, dass er nicht von der Faktizität des Erzählten ausgehen soll. (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.85]). Insgesamt besteht zwischen dem Maß, in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des Persönlichkeitsrechts eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die besonders geschützten Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt, desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen (vgl. BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.90]).

Auch dieser Aspekt streitet hier gegen ein Überwiegen der Belange der Antragsteller. Zwar sind die Antragsteller – wie ausgeführt – ohne jeden Zweifel für viele Leser als Vorbilder der Romanfiguren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ erkennbar. Andererseits weist das Landgericht aber zutreffend darauf hin, dass es auch eine ganze Reihe von „Merkmalen“ gibt, in denen die Romanfiguren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ gerade nicht mit den Antragstellern übereinstimmen. So ist der Altersunterschied dieser beiden Romanfiguren (neun Jahre) deutlich größer (und wird im Roman auch mehrfach herausgestellt) als der der Antragsteller (neun Monate). Auch die Tatsache, dass die Antragsteller Eltern zweier gemeinsamer Kinder sind, während die Romanfiguren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ kinderlos sind, bedeutet eine erhebliche Verfremdung. Die tatsächlich erheblich eingeschränkte Sehfähigkeit des Antragstellers zu 1), die für ihn unstreitig von Bedeutung ist, findet sich bei der Figur „Konrad Raspe“ nicht wieder. Das gewichtige „Identifikationsmerkmal Galerie in einer ehemaligen Kirche“ wird dadurch wiederum in nicht geringem Maße „verfremdet“, dass die von den Antragstellern angemietete Kirche im Stil des sog. Brutalismus errichtet wurde, während sich die Galerie der Romanfiguren „Konrad Raspe“ und „Eva-Kristin Raspe“ in einem umgebauten Kirchenbau der Gründerzeit befindet (was im Roman ebenfalls mehrfach betont wird), mag sie nach dem Umbau auch zahlreiche Sichtbetonelemente aufweisen.

c. Auch das Gewicht der – möglichen – Eingriffe in persönlichkeitsrechtliche Belange der Antragsteller überwiegt im Rahmen der genannten Wechselbeziehung hier nicht die von der Kunstfreiheit geschützten Belange der Antragsgegnerin.

aa. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) gilt Folgendes:

Zwar kann das Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen auch dadurch verletzt werden, dass in einem Werk Handlungen mit sexuellem Gehalt geschildert oder gezeigt werden. Die realistische und detaillierte Erzählung derartiger Handlungen lebender Personen in einem literarischen Text kann die absolut geschützte Intimsphäre des Betroffenen beeinträchtigen und deshalb unzulässig sein. Eine Beeinträchtigung der Intimsphäre setzt dabei jedenfalls voraus, dass sich durch den Text die naheliegende Frage stellt, ob sich die geschilderten Handlungen als Berichte über tatsächliche Ereignisse begreifen lassen. Dies kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn es sich um eine aus vom Autor unmittelbar Erlebtem stammende, realistische und detaillierte Erzählung entsprechender Geschehnisse und die genaue Schilderung intimster Details einer Frau handele, die deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des Autors erkennbar ist (vgl. BVerfG, B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07 - Theaterstück „Ehrensache” GRUR-RR 2008, 206 [Rz.15]; BVerfG, B. v. 13.6.2007 - 1 BvR 1783/05 - Roman „Esra" = NJW 2008, 39 [Rz.102]). Ebenso kann auch die in einem Werk enthaltenen Darstellung sexueller Übergriffe auf einen Betroffenen, die eine erkennbar deutliche Übereinstimmung zu tatsächlich zu dessen Nachteil begangenen Missbrauchstaten aufweist, für sich genommen ohne Weiteres dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensumstände zuzuordnen sein, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist (vgl. BGH, U. v. 18.5.2021 - VI ZR 441/19 - GRUR 2021, 1222 [Rz.30] – Die Auserwählten [Odenwaldschule]).

Eine vergleichbare Situation liegt hier aber nicht vor: Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass für die Romanfigur „Fabian Kolb“ kein vergleichbar naheliegendes Vorbild in der Realität existiert. Die Antragsteller selbst verweisen dementsprechend darauf, dass die Romanfigur des Künstlers „Fabian Kolb“ (wohl) aus zwei realen Künstlerpersönlichkeiten zusammengestellt sein dürfte. Es erscheint aber durchaus fernliegend, dass eine nennenswerte Zahl von Lesern diese komplizierte Entschlüsselung vornehmen wird. Vielmehr teilt der Senat die Ansicht des Landgerichts, dass diese Figur dem Leser als fiktive Schöpfung des Autoren erscheinen wird. Damit indes liegt es für den Leser auch fern, dass die geschilderte Affäre dieser Figur mit der Romanfigur „Eva-Kristin Raspe“ eine Entsprechung in der Wirklichkeit haben könnte; geschweige denn, dass die Schilderung der intimen Einzelheiten dieser Begegnung zutreffend sein könnte. Auch die Antragsteller behaupten zudem nicht, dass der Autor … … derartige Kenntnisse aus eigenem Erleben oder auch nur aus einer Bekanntschaft mit Personen haben könnte, die den Antragstellern näherstehen; unstreitig beschränken sich seine Verbindungen zu den Antragstellern auf einen Besuch in ihrer Galerie. Der Senat teilt vielmehr die Ansicht des Landgerichts, dass die geschilderte Affäre der Figur „Fabian Kolb“ mit der Figur „Eva-Kristin Raspe“ für den Leser erkennbar den literarischen „Zweck“ hat, die Figur „Fabian Kolb“ in moralische Verwirrung zu stürzen, die auch Auswirkungen auf seine innere Verurteilung der Figur „Konrad Raspe“ als „Täter“ und auf seine eigene Bewertung dessen auswirkt, was als „Missbrauch“ anzusehen sei. Nach allem wird in dem Roman der Anspruch des Autoren deutlich, eine künstlerische Wirklichkeit zu gestalten, so dass für den Zuschauer kein Zweifel daran besteht, dass trotz etlicher Parallelen zum Leben der Antragstellerin zu 2) keine Schilderung einer tatsächlichen Affäre der Antragstellerin zu 2) intendiert war, sondern dass es sich insoweit um eine reine Fiktion handelt.

bb. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1) ist Folgendes zu beachten:

Ein Vorrang der persönlichkeitsrechtlichen Belange des Antragstellers zu 1) hinsichtlich aller Themen, die seine berufliche Tätigkeit und/oder gesellschaftliche Stellung betreffen, kommt schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht, selbst wenn der Leser – was nach der Ansicht des Senates nicht der Fall ist – annehmen sollte, dass ihm insoweit durchweg Tatsachen geschildert würden. Hierbei handelt es sich um Bereiche, die zu seiner deutlich weniger geschützten Sozialsphäre gehören.

Soweit der Antragsteller zu 1) sich gegen die Schilderung von gegen die Romanfigur „Konrad Raspe“ erhobenen Vorwürfe sexueller Übergriffe wendet, ist festzuhalten, dass diese Vorwürfe im Roman zwar benannt werden, es für den Leser aber letztlich offen bleibt, ob und wieweit sie tatsächlich begründet sind. So erwägen die Romanfiguren, dass es immer wieder auch Frauen gebe, die sich dem Antragsteller zu 1) aufdrängten. Auch wird seine Selbstvergessenheit in bestimmten Situationen reflektiert, die dazu führen könne, dass er Grenzen übersehe. Tatsächlich steht die Frage der Berechtigung dieser Vorwürfe auch nicht im Mittelpunkt des Romans, sondern es werden vor allem die Reaktionen der Umwelt hierauf beschrieben, wie etwa das ausgesprochen gedämpfte Interesse der meisten Pressevertreter im Kontrast zur Empörung der aufgebrachten Demonstranten, die in einem dramatischen Auftritt bei der Ausstellungseröffnung gipfelt. Letztlich bleibt daher für den Leser des Gesamtwerkes durchaus offen, ob der Charakter der Figur „Konrad Raspe“ tatsächlich so verdammenswert ist, wie es bei isolierter Betrachtung in einigen der angegriffenen Passagen anklingt. Auch insoweit wiegen die – unterstellten – Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 1) also keineswegs so schwer, dass dies die für die Antragsgegnerin streitende Kunstfreiheit überwiegen könnte. Im Übrigen greift das Argument des Antragstellers, dass über die damaligen Vorwürfe nicht berichtet werden dürfe, angesichts seiner großen Bekanntheit und des erheblichen öffentlichen Interesses nicht durch.

Den Volltextz der Entscheidung finden Sie hier:

AG Frankenthal: Kein Anscheinsbeweis dass eBay-Auktion durch Accountinhaber erstellt wurde wenn Umstände auf rechtswidrige Nutzung durch Dritten hindeuten

AG Frankenthal
Urteil vom 28.09.2022
3c C 113/22

Das AG Frankenthal hat entschieden, dass kein Anscheinsbeweis dafür besteht, dass eine eBay-Auktion durch den Accountinhaber erstellt wurde, wenn Umstände auf eine rechtswidrige Nutzung durch einen Dritten hindeuten.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Entscheidung des Monats Oktober

Leitsatz:
Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass eine Ebay-Versteigerung durch den Accountinhaber initiiert wurde, greift jedenfalls dann nicht, wenn sich dem Käufer aufgrund anderer Umstände der Verdacht aufdrängen musste, der Account könnte von Dritten rechtswidrig genutzt worden sein. (Hier: Email mit ungewöhnlichem, zweifelhaften Abwicklungsvorschlag)

Sachverhalt:
Der Beklagte unterhielt einen eBay Account unter dem Namen „m.“. Unter diesem Account und unter der Auktionsnummer # 294163479699 wurde ein Rennrad „Cervelo s5 2019 — RH 56 cm — Gr. L / 1,75-1,85 zum Preise von 2.765,00 € zum Kauf angeboten. Der Kläger macht geltend, er sei zum Zeitpunkt des Auktionsende Höchstbietender gewesen, sodass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Gleichwohl habe der Beklagte das Fahrrad trotz mehrfacher Aufforderungen nicht ausgeliefert, sondern es vielmehr ab dem 11.5.2021 erneut anderweitig angeboten. Mit der weiteren Behauptung, das Fahrrad habe angesichts der sehr geringen Laufleistung einen Zeitwert von mindestens 4.500 € gehabt, macht der Kläger einen Nichterfüllungsschaden in Höhe von 1.735 € geltend.

Der Beklagte bringt vor, er habe keine entsprechende Auktion gestartet, sodass zwischen den Parteien auch kein Kaufvertrag zustande gekommen sein könne. Sein Account sei von einem unbekannten Dritten gehackt worden. Die eBay GmbH habe ihm mitgeteilt, sein Konto sei bereits am 19.5.2021 (Anmerkung: also nach der oben genannten Versteigerungsaktion) geschlossen worden. Aus dem aufgrund seiner Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft E. unter Aktenzeichen (…) geführten Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass der wahre Vertragspartner des Klägers ein Herr J. sei.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist unbegründet. Das Gericht kann nicht zu seiner Überzeugung feststellen, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB zustande gekommen wäre, dessen Erfüllung der Kläger verlangen könnte. Der Kläger blieb hierfür beweisfällig. Andere zugunsten des Klägers streitende Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages, aus dem Ansprüche hergeleitet werden sollen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Kläger. Beweis dafür, dass der Beklagte selbst das Verkaufsangebot bei eBay eingestellt hatte oder dieses mit dessen Kenntnis und Willen dort von einem Dritten eingestellt wurde, bietet der Kläger nicht an. Zu seinen Gunsten streitet auch nicht deshalb ein Anscheinsbeweis, weil ein eBay-Account des Beklagten verwendet wurde. Es fehlt insoweit bereits an einem typischen Geschehensablauf, weil der Sicherheitsstandard im Internet derzeit nicht ausreichend ist. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber evtl. die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem unberechtigten Zugriff des Handelnden geschützt hat. Auch eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern (BGH, Urteil vom 11.05.2011, VIII ZR 289/09, juris; OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2006, Az. 28 U 84/06, NJW 2007,611; Neubauer/Steinmetz, Handbuch des Multimediarechts, 2022, Teil 14, Internetauktionen, Rn. 58 f.). Selbst wenn zu Vorstehendem eine andere Auffassung vertreten würde, wäre ein zugunsten des Kläger in Betracht kommender Anscheinsbeweis jedenfalls erschüttert. Der Kläger selbst legt nämlich mit der Anlage zur Anspruchsbegründung auch eine Nachricht vor, die zwar die Absenderkennung des Beklagten trägt, jedoch den Empfänger mit dem fadenscheinigen Zusatz, der Absender der Nachricht habe „auf die letzte Auszahlung über drei Wochen (…) warten müssen“ darum bittet, „nicht direkt an eBay zu zahlen“, sondern eine Telefonnummer „[...]“ anzurufen. Bereits hier drängt sich der Verdacht eines Betrugsversuchs auf. Der Beklagte hat darüber hinaus unter Hinweis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dargelegt, nicht Inhaber der genannten Telefonnummer zu sein.


LG Hamburg: Fiktives Interview mit Politikerin als Satire auch ohne entsprechenden Hinweis zulässig wenn es sich für Leser erkennbar um Satire handelt

LG Hamburg
Urteil vom 25.07.2022
324 O 85/22


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein fiktives Interview mit einer Politikerin als Satire auch ohne entsprechenden Hinweis zulässig ist, wenn es sich für Leser erkennbar um Satire handelt.

BGH: Grundpreis muss nicht nur für sich genommen deutlich wahrnehmbar sein sondern auch zusammen mit Verkaufspreis auf einen Blick wahrgenommen werden können

BGH
Versäumnisurteil vom 19.05.2022
I ZR 69/21
Grundpreisangabe im Internet
UWG § 5a Abs. 2 und 4; PAngV § 2 Abs. 1; Richtlinie 98/6/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Grundpreis nicht nur für sich genommen deutlich wahrnehmbar sein muss, sondern auch zusammen mit dem Verkaufspreis auf einen Blick wahrnehmbar sein muss.
Leitsätze des BGH:
a) § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV geht mit seiner Forderung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, nicht über die Mindestharmonisierung der Richtlinie 98/6/EG hinaus. § 2 Abs. 1 Satz 1 PAnGV konkretisiert damit lediglich das Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Grundpreises aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG.

b) Da der Grundpreis als Preis je Maßeinheit auf den Verkaufspreis bezogen ist, ist er nicht schon dann klar erkennbar, wenn er für sich genommen deutlich wahrnehmbar ist. Vielmehr ist er nur dann als solcher klar erkennbar, wenn er in dem Sinne in unmittelbarer Nähe des Verkaufspreises steht, dass er zusammen mit diesem auf einen Blick wahrgenommen werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 163/06, GRUR 2009, 982 = WRP 2009, 1248 - Dr. Clauder's Hufpflege).

BGH, Versäumnisurteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21 - OLG Naumburg - LG Halle

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



OLG Oldenburg: gekauft wie gesehen schließt Gewährleistungsansprüche für von Laien nicht erkennbare Mängel nicht aus

OLG Oldenburg
Beschluss vom 28.08.2017
9 U 29/17


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Formulierung "gekauft wie gesehen" schließt Gewährleistungsansprüche für von Laien nicht erkennbare Mängel nicht aus. Vorliegend ging es um einen nicht erkennbaren Unfallschaden beim Autokauf.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

"Gebrauchtwagenkauf - „gekauft wie gesehen“

Bei einem Gebrauchtwagenkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen, um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen. Oft wird dabei die Wendung „gekauft wie gesehen" gewählt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg damit auseinandergesetzt, was dies im Einzelfall bedeuten kann.

Eine Frau aus dem Emsland hatte von einem Mann aus Wiesmoor einen gebrauchten Peugeot für gut 5.000,- € gekauft. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung „gekauft wie gesehen" Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.

Das Landgericht Aurich gab der Frau Recht, was jetzt der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigt hat. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen habe der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Die Formulierung „gekauft wie gesehen" schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.

Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.

Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 02.08.2017, Zurückweisungsbeschluss vom 28.08.2017, Aktenzeichen 9 U 29/17"