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LG Bonn: Keine Küche für 1 EURO-Sofortkaufpreis bei eBay wenn in Artikelbezeichnung bzw. Artikelbeschreibung als Preis 20.000 EURO VB angegeben ist

LG Bonn
Urteil vom 23.12.2022
3 O 131/22

Das LG Bonn hat entschieden, dass kein Kaufvertrag über eine Küche für 1 EURO-Sofortkaufpreis bei eBay zustande gekommen ist, wenn in der Artikelbezeichnung bzw. Artikelbeschreibung als Preis "20.000 EURO VB" angegeben ist und darauf hingewiesen wird, dass der Sofortkaufpreis von 1 EURO nur zum Zwecke der Gebührenersparnis angegeben wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte hat die Einbauküche nicht für 1 €, sondern für 20.000 € an den Kläger verkauft.

Die Auslegung des Angebots kann sich im vorliegenden Fall nicht darauf beschränken, dass die Küche aufgrund der Wahl der Verkaufsform (Sofort-Kaufen) und des neben dem Sofortkauf-Button angegebenen Festpreises auf den ersten Blick für einen Preis von 1 € zum (Sofort-)Kauf stehen sollte. Zwar mag ein Kaufinteressent aufgrund der Gestaltung der Angebotsseite hiervon nach seinem Empfängerhorizont zunächst ausgehen. Dabei darf er jedoch nicht stehenbleiben. Vielmehr muss er zur Bestimmung des wirklichen Erklärungstatbestands stets die insgesamt abgegebenen Erklärungen berücksichtigen und darf nicht nur einzelne Erklärungsbestandteile als vermeintlich maßgebend herausgreifen (vgl. BGH, U. v. 15.02.2017, ZIP 2017, 928 ff., zitiert nach juris). So wird in der Artikelbezeichnung ausdrücklich – durch Fettdruck hervorgehoben – darauf hingewiesen, den Artikeltext zu lesen. In diesem Text heißt es dann u.a., dass der „Preis … bei 20.000 € VB!“ liegt. Da ausdrücklich vom „Preis“ der Küche die Rede ist und in diesem Zusammenhang auch die in Verkaufsangeboten übliche Abkürzung „VB“ (= Verhandlungsbasis) verwendet wird, ist deutlich erkennbar, dass es hier – entgegen der Auffassung des Klägers - nicht um den (ursprünglichen) Wert der Küche, sondern um deren (tatsächlichen) Verkaufspreis geht.

Dass ein sich erst aus der Artikelbeschreibung bzw. aus dem Artikeltext ergebender anderer, insbesondere höherer, Verkaufspreis als der neben dem Sofortkauf-Button angegebene Festpreis im Widerspruch zu den Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers eBay steht, vermag an dem genannten Auslegungsergebnis schon deshalb nichts zu ändern, weil das Rechtsverhältnis der Parteien untereinander von ihrem Rechtsverhältnis zu eBay unabhängig und abweichenden Regelungen mit der Folge zugänglich ist, dass in dieser Rechtsbeziehung das individuell Vereinbarte gilt (vgl. BGH, a.a.O.).

Das auf einen Kaufpreis in Höhe von 20.000 € lautende Angebot hat der Kläger auch angenommen. Die Beklagte durfte zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs der den Vertragsschluss vollendenden Annahmeerklärung des Klägers mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nach ihrem Empfängerhorizont davon ausgehen, dass der Kläger den Artikeltext mit der Angabe eines Kaufpreises in Höhe von 20.000 € gelesen hatte und die Einbauküche auch zu diesem Preis erwerben wollte.

2. Der danach aufgrund des wirksam geschlossenen Kaufvertrags zunächst entstandene, wenn auch von der Beklagten gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 20.000 € zu erfüllende, Anspruch des Klägers auf Übergabe und Übereignung der Einbauküche (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist jedoch erloschen (§ 142 Abs. 1 BGB), da der Kläger seine auf einen Kaufpreis von 20.000 € lautende Annahmeerklärung wirksam wegen eines Inhaltsirrtums angefochten hat (§§ 119 Abs. 1, 121 Abs. 1, 143 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Dass er nur den neben dem Sofortkauf-Button angegebenen Kaufpreis in Höhe von 1 € bieten und sich an einen Vertrag mit einem Kaufpreis von 20.000 € nicht gebunden wissen wollte, hat er in der im Anschluss an das Zustandekommen des Kaufvertrages geführten E-Mail-Korrespondenz unmissverständlich im Sinne einer Anfechtung gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht (vgl. hierzu auch BGH, a.a.O.).

3. Aber auch dann, wenn man der Auffassung ist, dass sich der vorliegende Sachverhalt insofern maßgeblich von demjenigen unterscheidet, der der zitierten Entscheidung des BGH zugrunde lag, als dort in der Artikelbeschreibung - anders als hier - ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass der im Eingang genannte (niedrigere) Angebotspreis nur zwecks Einsparung von Verkaufsgebühren genannt, in Wirklichkeit aber nicht gewollt war, sondern auf einen höheren Betrag lauten sollte, und dass das Angebot bei einer Betätigung des Buttons zu diesem höheren Preis angenommen würde, führt dies im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch wenn mangels einer solchen Klarstellung wie in dem vom BGH entschiedenen Fall vorliegend von einem nicht aufgelösten Widerspruch zwischen dem ins Auge springenden Sofortkauf-Angebot von 1 € und der nachfolgend in der Beschreibung enthaltenen Erklärung, dass der „Preis … 20.000 € VB!“ beträgt, auszugehen ist, steht dem Kläger kein Anspruch gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Willenserklärung der Beklagten ist nämlich vor diesem Hintergrund zumindest objektiv mehrdeutig und widersprüchlich, weshalb die Parteien über einen wesentlichen Punkt, nämlich über die Höhe des Kaufpreises, keine Einigung erzielt haben. Dies gilt umso mehr, als der in dem Artikeltext enthaltene Zusatz „VB“, wonach der Preis also noch verhandelbar ist, mit der Festpreis-Funktion „Sofort-Kaufen“ überhaupt nicht kompatibel ist. Damit besteht zwischen den Parteien ein offener Einigungsmangel im Sinne des § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der Folge, dass der Kaufvertrag im Zweifel als nicht geschlossen anzusehen ist (vgl. hierzu LG Stuttgart, U. v. 21.12.2007, NJW-RR 2008, 1592 ff., zitiert nach juris).

4. Ob der Beklagten bei einem wirksamen Zustandekommen des Kaufvertrages (ebenfalls) ein Anfechtungsrecht gemäß § 119 Abs. 1 BGB zusteht, weil sie bei der Abgabe ihres Angebots zum Verkauf der Küche einem Irrtum unterlegen ist, kann nach alledem dahingestellt bleiben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Magdeburg: Fehlerhafte Eingabe des Startpreises bei eBay-Auktion kann Erklärungsirrtum darstellen und zur Anfechtung berechtigen

LG Magdeburg
Urteil vom 20.01.2021
2 O 706/20


Das LG Magdeburg hat entschieden, dass die fehlerhafte Eingabe des Startpreises bei einer eBay-Auktion einen Erklärungsirrtum darstellen kann, der zur Anfechtung berechtigt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage auf Erfüllung des Kaufvertrages nach § 433 BGB bzw. auf Zahlung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §§ 280, 281 BGB ist nicht erfolgreich. Die Beklagte hat zu Recht ihre Kaufvertragserklärung nach § 119 BGB als Erklärungsirrtum angefochten. Diese Anfechtung ist auch unverzüglich erfolgt, nämlich am selben Tage der Bestellung des Klägers. Bei elektronischen Erklärungen liegt in der fehlerhaften Bedienung oder Eingabe eines falschen Buchcodes in der Regel ein Irrtum in der Erklärungshandlung vor, die Verwendung von falschem Datenmaterial, aus dem dann die Eingabe heraus durchgeführt wird, stellt lediglich ein Irrtum bei der Erklärungsvorbereitung dar und begründet kein Anfechtungsrecht (Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 119, Rz. 10).

Danach ist nach den Angaben des Zeugen ..., der verantwortlichen Person bei der Beklagten, von einem Erklärungsirrtum auszugehen. Dieser hat erläutert, dass nicht von einem vorliegenden Material heraus jeweils der individuelle Preis in die Angebote auf der eBay-Plattform eingestellt werden und hier etwa diese Listen oder Preisangaben falsch gewesen wäre, sondern dass nach festgelegten Parametern automatisch die Preise bestimmten Artikeln zugeordnet werden, wobei die Zuordnung anhand von Kriterien, wie eine Artikel-Identnummer, bestimmten Herstellerangaben, wie auch des Versandstatus, geschieht. Danach habe das System die Preise nicht zutreffend den jeweiligen Artikeln zugeordnet, sondern aufgrund bestimmter Umstände völlig fernliegende Preise einer Reihe von Artikeln beigegeben. Es habe sich nicht etwa um Rabatt- oder sonstige Eingabeprobleme gehandelt. Angaben, warum es zu diesen Veränderungen gekommen sei, könne man im Einzelnen heute nicht mehr machen, da die Beklagte sofort nach Auffallen der falschen Preisangaben diese komplett gelöscht habe und ihr gesamtes Angebot von der Plattform bei eBay genommen habe. Es seien dann auch sofort die Mails an die Kunden gesandt worden mit der Anfechtungserklärung. Man habe die Fehlerhaftigkeit auch sofort bemerkt, da die Verkäufe angezogen hätten aber keinen Deckungsbeitrag angesichts des geringen Kaufpreises im Vergleich zu dem realistischen ausgewiesen hätten, so dass sofort aufgefallen sei, dass etwas falsch sein müsse in der einzelnen Angabe.

Die Angaben des Zeugen sind überzeugend und plausibel. Er hat auch die technischen Abläufe nachvollziehbar dargestellt, so dass zu erkennen ist, dass nicht das Material, was als Grundlage zur Eingabe dient, den Fehler aufgewiesen hat, sondern das die Eingabe selbst fehlerhaft war, so dass hier ein Anfechtungsgrund vorliegt.

Damit hat der Kläger aus den abgeschlossenen Kaufverträgen keine Erfüllungsansprüche und auch keine Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung. Soweit Schadensersatzansprüche nach § 122 BGB in Betracht kommen, hat der Kläger entsprechende Schäden nicht substantiiert. Das gilt auch für die Anwaltskosten, die sich auf einen Schadensersatzanspruch in vollem Umfang erstreckt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Kläger einen Schaden von 15.412,00 € bei einer Gesamtkaufsumme von 987,45 € geltend macht.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG München: Anfechtung des Verkäufers bei eBay wenn irrtümlich statt einer Auktion ein Sofortkaufpreis-Angebot für 1 Euro eingestellt wird

AG München
Urteil vom 9.3.2017
274 C 21792/16


Das AG München hat entschieden, dass eine Anfechtung des Verkäufers bei eBay wegen eines Erklärungsirrtums möglich ist, wenn irrtümlich statt einer Auktion mit einem Startpreis von 1 EURO ein Sofortkaufpreis-Angebot für 1 Euro eingestellt wird. Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist, dass diese unverzüglich erfolgt.

Die Pressemitteilung des AG München:

Traum vom Ebay Schnäppchen geplatzt - Wer irrtümlich bei Ebay anstelle der beabsichtigten Auktion einen Sofortpreisverkauf zu 1 € aktiviert, kann dies unverzüglich anfechten.

Das Amtsgericht München wies nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 9.3.2017 eine Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines über Ebay geschlossenen Kaufvertrags zurück.

Am Abend des 16.06.2016 stellte der Beklagte, ein erfahrener Ebayverkäufer dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, in München über die Internetplattform „eBay“ einen Koffer mit Neuwert von 300 bis 700€ zum Sofortkaufpreis von 1,00 € ein. Kurz darauf nahm der Kläger aus Bottrop dieses Angebot an und teilte dem Beklagten anschließend mit, er wolle den Kaufvertrag nun abwickeln. Daraufhin antwortete der Beklagte noch am selben Abend:

„Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist.“

Der Kläger trat wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurück und wollte Ersatz in Höhe des von ihm auf 700€ veranschlagten Kofferwertes abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von 1 €.

Der Beklagte behauptet, ihm sei bei der Erstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen. Er habe eine „Auktion“ mit einem Startpreis von 1,00 € erst einmal als Vorschau erstellen und noch gar nicht aktivieren wollen. Die Buttons für beide Verkaufsarten seien derart angeordnet, dass eine Verwechslung möglich sei. Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe sich mit seiner Tochter unterhalten, als ihn das Vibrieren seines Handys klar gemacht hätte dass der Koffer bereits verkauft sei. Er habe den Koffer niemals für nur 1 € verkaufen wollen, tatsächlich inzwischen über eine Ebayauktion für 361 € anderweitig verkauft.

Der Beklagte ist der Ansicht, die oben im Wortlaut wiedergegebene Mitteilung habe jedenfalls als Anfechtung den Kaufvertrag zum Erlöschen gebracht.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht, „da bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen ist bzw. dieser jedenfalls vom Beklagten wirksam angefochten wurde.“

Das Gericht war aufgrund der Angaben des Beklagten, seiner ursprünglichen Email und der eingesehenen Website von Ebay davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich einem zu Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum unterlag, als er sein Angebot einstellte.

„Nach Inaugenscheinnahme der Website erscheint es dem Gericht durchaus möglich, dass ein Fehler wie vorliegend passiert. Zum einen liegen die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons eng neben- oder übereinander, so dass eine Verwechslung möglich ist. Zudem wechselt eBay offenbar häufig die genaue Gestaltung, so dass auch erfahrene Nutzer den Überblick verlieren können. Schließlich spricht auch die sofortige Reaktion des Beklagten in seiner Mitteilung an den Kläger für die Wahrheitsgemäßheit seiner Angaben.“

Auch wenn der Beklagte in Abweichung vom Gesetzeswortlaut „Fehler“ statt „Irrtum“ und von „Annulieren“ statt „anfechten“. geschrieben habe, sei die Verwendung der richtigen juristischen Terminologie für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich.“

Das Berufungsgericht hielt zwar den Vertrag aufgrund unzweifelhaft eindeutiger Erklärungen für zunächst geschlossen, sah aber in der Erklärung des Beklagten ebenfalls eine wirksame Anfechtung und wies die Berufung des Klägers zurück.

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.