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VG Trier: Spielhallenbetreiber haben keinen Anspruch auf unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubnis

VG Trier
Urteil vom 16.05.2019
2 K 6408/18.TR


Das VG Trier hat entschieden, dass Spielhallenbetreiber keinen Anspruch auf eine unbefristete glücksspielrechtliche Erlaubniss haben

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die auf Erteilung von unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnissen gerichteten Klagen von insgesamt vier Spielhallenbetreibern, die in Trier im Bereich der Innenstadt mehrere Spielhallen betreiben, für die in der Vergangenheit
gewerberechtliche Erlaubnisse erteilt waren, abgewiesen.

Seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages bedürfen die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis nach dem Staatsvertrag. Für sog. Bestandsspielhallen ist in Rheinland-Pfalz danach seit dem 1. Juli 2017 erstmals eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich, die die Klägerinnen bei der Beklagten jeweils im Dezember 2015 beantragt haben.

Die Beklagte lehnte die Anträge auf Erteilung unbefristeter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse im Jahr 2017 mit der Begründung ab, dass das Mindestabstandsgebot entgegenstehe, wonach eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, nicht unterschreiten dürfe. Eine Ausnahme vom Abstandsgebot komme nicht in Betracht, weil nicht angenommen werden könne, dass Jugendliche durch die Spielhallen nicht gefährdet würden. Den Klägerinnen wurden jedoch jeweils befristete Befreiungen vom Abstandsgebot sowie vom Verbundverbot, wonach nicht mehr als eine Spielhalle in einem Gebäude betrieben werden darf, bis zum 30. Juni 2021 eingeräumt. Hiergegen haben die Klägerinnen jeweils Klage erhoben.

Die 2. Kammer hat die Klagen abgewiesen. Zur Urteilsbegründung führten die Richter im Wesentlichen aus, die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Erteilung unbefristeter glücksspielrechtlicher Erlaubnisse zum Betreib der Spielhallen, weil das Abstandsgebot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG) bzw. das Verbundverbot (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LGlüG) entgegenstünden. Die gesetzlichen Regelungen seien verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere seien diese mit der Berufsfreiheit, dem Eigentumsrecht und dem Gleichheitssatz vereinbar. Ein Verstoß gegen die unionsrechtliche Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit läge ebenfalls nicht vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen lediglich nur dem äußeren Anschein nach zur Suchtbekämpfung eingeführt worden wären, tatsächlich aber einem anderen - insbesondere fiskalischen - Zweck dienten. Zudem seien föderal unterschiedliche Lösungswege im Bundesstaat angelegt und mit dem Kohärenzgebot vereinbar. Auch gäbe es keine zu den streitgegenständlichen Normen gegenläufige landesgesetzliche Regelung oder eine sie konterkarierende Politik.

Ein Anspruch auf Ausnahme vom Abstandsgebot stünde den Klägerinnen nicht zu. Eine solche komme insbesondere dann in Betracht, wenn eine Gefährdung von Minderjährigen im Hinblick auf ihr Alter oder deswegen ausgeschlossen sei, weil zwischen der Spielhalle und der Minderjährigeneinrichtung topographische Barrieren bestünden. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Schließlich hätten die Klägerinnen auch keinen Anspruch auf Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse unter Gewährung einer Befreiung vom Abstandsgebot bzw. Verbundverbot über den 30. Juni 2021 hinaus, denn dieser Zeitpunkt sei rechtsverbindlich.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteile vom 16. Mai 2019 - 2 K 6408/18.TR u.a. -



OLG Frankfurt: Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG ist kein Wettbewerbsverstoß

OLG Frankfurt
Urteil vom 29.01.2015
6 U 63/14


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 AÜG kein Wettbewerbsverstoß darstellt. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Erlaubnispflicht nicht um eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Erlaubnispflicht in § 1 AÜG ist eine Marktzutrittsregel. Verstöße gegen Marktzutrittsregelungen werden von § 4 Nr. 11 UWG erfasst, wenn diese Normen zugleich Marktverhaltensregelungen darstellen (BGH GRUR 2009, 881, Tz. 14 - Überregionaler Krankentransport). Eine solche (Doppel)funktion liegt in der Regel dann vor, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf und die betreffende Norm damit gleichzeitig im Interesse der Marktpartner eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherstellen will (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage, Rn. 11.49 zu § 4 UWG m. w. N.). Diese Schutzfunktion besitzen z.B. Vorschriften, die als Voraussetzung für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten - etwa ärztlicher Behandlungen, anderer freiberuflicher oder aber handwerklicher Tätigkeiten - im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit den Nachweis besonderer fachlicher Fähigkeiten fordern (vgl. BGH GRUR 2002, 825, 826 - Elektroarbeiten; MünchKomm/Schaffert UWG, 2. Aufl., Rn 73 zu § 4 Nr. 11 UWG m. w. N.). Das ist hier aber nicht der Fall:

a) Die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und namentlich die in § 1 AÜG festgelegte Erlaubnispflicht haben eine sozialpolitische Zielsetzung. Sie sollen den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Schutz der überlassenen Arbeitnehmer sicherstellen. Dies kommt bereits in der Begründung des Regierungsentwurfs vom 15. 6. 1971 zum Ausdruck, wonach das Gesetz dazu dienen soll, bei der Arbeitnehmerüberlassung Verhältnisse herzustellen, die den Anforderungen des sozialen Rechtsstaats entsprechen und die eine Ausbeutung der betroffenen Arbeitnehmer ausschließen (BT-Drs. VI/2309, S. 9). Auf die darauf bezogenen weiteren Ausführungen in dem angefochtenen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass eine besondere fachliche Qualifikation des Verleihers im Antragsverfahren gar nicht verlangt wird, es genügt vielmehr, dass er seine Zuverlässigkeit nachweist (§§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 AÜG).

b) Arbeitnehmerschutzvorschriften dienen regelmäßig allein den Interessen der Arbeitnehmer und weisen deshalb nicht den erforderlichen Marktbezug auf (MünchKomm/Schaffert aaO., Rn 62 zu § 4 Nr. 11 UWG). Arbeitnehmer sind keine Marktteilnehmer am Markt derjenigen Produkte oder Dienstleistungen, an deren Herstellung oder Erbringung sie mitwirken (Harte/Henning/v. Jagow, UWG, 3. Aufl., Rn 33 zu § 4 Nr. 11 UWG)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zur Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO für gebundene Versicherungsvermittler bei Drittprodukten - Kein Wettbewerbsverstoß wenn § 34d Abs. 4 GewO greift

BGH
Urteil vom 30.01.2014
Gebundener Versicherungsvermittler
UWG § 4 Nr. 11; GewO §§ 11a, 34d Abs. 1, 4 und 7; VAG § 80 Abs. 2 und 3; Richtlinie 2002/92/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Abs. 3 und 6

Leitsatz des BGH:

Ein Versicherungsvermittler, der seine Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmens ausübt, bedarf gemäß § 34d Abs. 4 GewO auch dann keiner Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn er mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens Produkte anderer Versicherungsunternehmen vermittelt, die weder mit den Produkten des auftraggebenden Versicherungsunternehmens noch untereinander konkurrieren, sofern diese Vermittlungstätigkeit nur einen geringen Teil seiner gesamten Tätigkeit ausmacht, durch eine hinreichend bestimmt gefasste Vereinbarung mit dem auftraggebenden Versicherungsunternehmen begrenzt ist und dieses die uneingeschränkte Haftung für den Vermittler übernimmt.

BGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - I ZR 19/13 - OLG Schleswig - LG Itzehoe

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Wettbewerbsverstoß bei Werbung für Krankenzusatzversicherungen ohne Erlaubnis nach § 34d GewO

BGH
Urteil vom 18.09.2013
Krankenzusatzversicherungen
UWG § 4 Nr. 11; GewO § 34d; SGB V § 194 Abs. 1a

Leitsätze des BGH:

a) Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Regelung in § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wonach die Erlaubnispflicht davon abhängt, dass der Vermittler gewerbsmäßig tätig wird, ist ungeachtet dessen unionsrechtskonform, dass sie in der Richtlinie 2002/92/EG keine unmittelbare Entsprechung hat.

c) Die Bestimmung des § 194 Abs. 1a SGB V enthält keine den § 34d GewO verdrängende speziellere Regelung.

BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 183/12 - OLG Brandenburg - LG Potsdam

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: