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EuGH-Generalanwalt: Datenschutzbehörde muss grundsätzlich tätig werden wenn sie bei Prüfung einer Beschwerde einen DSGVO-Verstoß feststellt

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 11.04.2024
C-768/2
Land Hessen (Handlungspflicht der Datenschutzbehörde)


Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass eine Datenschutzbehörde grundsätzlich tätig werden muss, wenn sie bei der Prüfung einer Beschwerde einen DSGVO-Verstoß feststellt.

Ergebnis der Schlussanträge:
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

Art. 57 Abs. 1 Buchst. a und f sowie Art. 58 Abs. 2 Buchst. a bis j in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)

sind dahin auszulegen, dass

die Aufsichtsbehörde, wenn sie eine Datenverarbeitung feststellt, die in die Rechte der betroffenen Person eingreift, verpflichtet ist, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Verordnung 2016/679 einzuschreiten, soweit dies erforderlich ist, um die vollständige Beachtung dieser Verordnung zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang hat sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel auszuwählen, um insbesondere den Rechtsverstoß zu beheben und die Rechte der betroffenen Person durchzusetzen


Die Pressemitteilung des EuGH:
Schutz personenbezogener Daten: Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe ist die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten verpflichtet, wenn sie bei der Prüfung einer Beschwerde einen Verstoß feststellt.

Die Entscheidung über die zu ergreifende Abhilfemaßnahme hänge jedoch von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab

Ein Kunde einer Sparkasse ersuchte den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Deutschland), gegen die Sparkasse wegen einer Verletzung des Schutzes seiner personenbezogenen Daten einzuschreiten. Eine Mitarbeiterin der Sparkasse hatte nämlich mehrmals unbefugt auf seine Daten zugegriffen.

Der Datenschutzbeauftragte stellte eine Verletzung des in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorgesehenen Datenschutzes fest . Er kam jedoch zu dem Ergebnis, dass ein Einschreiten gegen die Sparkasse nicht geboten sei, da diese gegen die betreffende Mitarbeiterin bereits Disziplinarmaßnahmen ergriffen habe.

Der Kunde geht gegen diese Weigerung bei einem deutschen Gericht vor und beantragt, den Datenschutzbeauftragten zum Einschreiten gegen die Sparkasse zu verpflichten. Er macht u. a. geltend, dass der Datenschutzbeauftragte gegen die Sparkasse Bußgelder hätte verhängen müssen.

Das deutsche Gericht hat den Gerichtshof zu den Befugnissen und Pflichten des Datenschutzbeauftragten als „Aufsichtsbehörde“ im Sinne der DSGVO befragt.

Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe ist die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten verpflichtet, wenn sie bei der Prüfung einer Beschwerde eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten feststelle. Insbesondere habe sie die Abhilfemaßnahme(n) zu ermitteln, die zur Behebung des Verstoßes und zur Durchsetzung der Rechte der betroffenen Person am besten geeignet sei bzw. seien.

In diesem Zusammenhang räume die DSGVO der Aufsichtsbehörde zwar ein gewisses Ermessen ein, verlange jedoch, dass die Maßnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig seien. Daraus ergebe sich zum einen, dass das Ermessen bei der Wahl der Mittel beschränkt sei, wenn der erforderliche Schutz nur durch ganz bestimmte Maßnahmen gewährleistet werden könne, und zum anderen, dass die Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen auf die Maßnahmen nach der DSGVO verzichten dürfe, wenn dies durch die besonderen Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sei. Dies könne insbesondere dann der Fall sein, wenn der Verantwortliche bestimmte Maßnahmen aus eigener Initiative ergriffen habe. Jedenfalls habe die betroffene Person keinen Anspruch auf Erlass einer bestimmten Maßnahme . Diese Grundsätze gälten auch für die Geldbußenregelung.


Die vollständigen Schlussanträge finden Sie hier:




OLG Nürnberg: Einmaliges Fordern einer überhöhten Vertragsstrafe führt nicht zum Rechtsmissbrauch nach § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG

OLG Nürnberg
Urteil vom 18.07.2023
3 U 1092/23


Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass das einmalige Fordern einer überhöhten Vertragsstrafe nicht zum Rechtsmissbrauch nach § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG führt.

Aus den Entscheidungsgründen:
b) Es liegt auch keine Vereinbarung oder Forderung überhöhter Vertragsstrafen i.S.v. § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG vor.

aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung lag ein starkes Indiz für einen Missbrauch im Sinne einer im Vordergrund stehenden Einnahmeerzielungsabsicht vor, wenn der Abmahnende systematisch überhöhte Vertragsstrafen verlangt (BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 13 – Falsche Suchrubrik; BGH, GRUR 2016, 961 Rn. 15 – Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Das Regelbeispiel übernimmt die Forderung nach „systematisch“ überhöhten Vertragsstrafen zwar nicht. Nach dem Wortlaut müssen aber (mehrere) „offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen“ vereinbart oder gefordert werden. Es bleibt also unter Geltung des neuen § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG dabei, dass eine einzige offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe einen Missbrauch nicht indiziert (Goldmann, in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 8c Rn. 192).

Durch den in § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG verwendeten Begriff „offensichtlich“ soll verdeutlicht werden, dass nur eindeutige und ohne Weiteres erkennbare Fälle erfasst werden sollen und nicht Konstellationen, in denen dem Abmahnenden bloße Flüchtigkeitsfehler unterlaufen sind oder seine Forderung sich aus der Sicht e. noch im üblichen Rahmen hielt (Beschlussempfehlung, BT-Drs. 19/22238, S. 17).

bb) Im vorliegenden Fall fügte die Verfügungsklägerin der Abmahnung zum einen eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, durch welche sich die Verfügungsbeklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zum einen unter Ausschluss der Einrede der natürlichen Handlungseinheit verpflichtete. Bei Vorliegen von natürlicher Handlungseinheit werden mehrere Verhaltensweisen zusammengefasst, die auf Grund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehörendes Tun erscheinen (BGH, GRUR 2009, 427 Rn. 13 – Mehrfachverstoß gegen Unterlassungstitel).

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre eine Vertragsklausel, nach der eine Zusammenfassung einer Vielzahl von Einzelverstößen von vornherein ausgeschlossen wird, nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich unwirksam, falls nicht besondere Umstände vorliegen, die die Unangemessenheit der Benachteiligung ausschließen (Bornkamm/Feddersen a.a.O. § 13a Rn. 27). Dagegen können die Parteien in einer Individualabrede vereinbaren, dass eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne nicht erfolgen soll (BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 39 – Kinderwärmekissen).

Vor diesem Hintergrund kann das Begehren der Verfügungsklägerin in der Abmahnung, dass die Verfügungsbeklagte auf die Einrede der natürlichen Handlungseinheit verzichten solle, nicht ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit darstellen. Zwar mag dieses Ansinnen dazu führen, dass die Verfügungsbeklagte eine derartige Vertragsstrafe gemäß § 13a Abs. 4 UWG nicht schulden würde. Die Schwelle zur Offensichtlichkeit einer überhöhten Vertragsstrafe ist hingegen nicht überschritten, da eine Individualvereinbarung, wonach mehrere Verstöße nicht zu einer Einheit zusammengefasst werden sollen, nicht per se unzulässig ist, zumal es nach der neueren Rechtsprechung für sich allein nicht ausreicht, wenn der Abmahnende einen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fordert (BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 15 – Falsche Suchrubrik; a.A. BGH, NJW 1993, 721 – Fortsetzungszusammenhang).

cc) Darüber hinaus hat die Verfügungsklägerin im Streitfall gefordert, dass im Fall von Dauerhandlungen, etwa durch eine Zuwiderhandlung im Internet, jede angefangene Woche der Zuwiderhandlung als einzelner Verstoß gilt.

(1) Für Rechtsmissbräuchlichkeit spricht, dass diese Forderung über den Verzicht auf die Einrede der natürlichen Handlungseinheit deutlich hinaus geht und einen erheblichen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des Vertragsstrafenrechts darstellt. Denn in der Regel ist eine einheitliche Handlung anzunehmen, wenn dem Schuldner eine Handlung vorgeworfen wird, wie etwa das Einstellen einer Werbung in das Internet (OLG Köln, GRUR-RR 2020, 224 Rn. 78 – Arzneimittelfamilie). Durch die ausdrückliche Vereinbarung, dass Dauerhandlungen als ein Verstoß pro Woche anzusehen sein sollen, kann ein potenziell mit leichter Fahrlässigkeit begangener Verstoß – z B. wegen einer versehentlich nicht gelöschten Werbeaussage – als eine Vielzahl von Verstößen mit einer Aufsummierung zu erheblichen Vertragsstrafen geahndet werden.

(2) Gegen Rechtsmissbrauch spricht hingegen, dass nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UWG bei der Festlegung der Angemessenheit einer Vertragsstrafe die Art und das Ausmaß der Zuwiderhandlung maßgeblich sein sollen. Eine entscheidende Rolle spielt dabei auch die Dauer der Verletzungshandlung, weshalb bei einer längeren Zuwiderhandlung im Internet die Vertragsstrafe höher angesetzt werden kann als bei nur kurzen Verstößen von lediglich einer Woche.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der vorliegenden Vertragsstrafenvereinbarung gemäß § 315 Abs. 1 BGB der Verfügungsklägerin für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafhöhe nach ihrem billigen Ermessen überlassen bleiben sollte („Hamburger Brauch”) und nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB eine gerichtliche Überprüfung der von der Verfügungsklägerin vorgenommenen Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe in der Vereinbarung vorgesehen war (vgl. BGH, GRUR 2010, 355 Rn. 30 – Testfundstelle). Ihre Festsetzung muss daher insgesamt billigem Ermessen entsprechen (§ 315, § 316 BGB). Ist das nicht der Fall, ist die Festsetzung nicht verbindlich und unterliegt dann der gerichtlichen Bestimmung (§ 315 Abs. 3, § 319 BGB). Diese Art der Vertragsstrafenbestimmung kompensiert in einem gewissen Umfang die willkürliche Aufspaltung von Dauerverstößen pro Woche.

(3) Der Senat kann im Streitfall offenlassen, ob die Aufspaltung einer Dauerhandlung in einzelne Zuwiderhandlungen pro Wocheneinheit den Rechtsmissbrauch indizieren kann. Denn der Verfügungsklägerin kann vorliegend allenfalls ein Fall der Forderung einer überhöhten Vertragsstrafe vorgeworfen werden kann. Und eine einzige (offensichtlich) überhöhte Vertragsstrafe ist kein Indiz für einen Missbrauch i.S.v. § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Kartellbehörde hat Ermessen ob sie bei einem Kartellverstoß die erwirtschafteten Gewinne nach § 34 Abs. 1 GWB abschöpft oder eine Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB erlässt

BGH
Beschluss vom 14.02.2023
KVZ 38/20
Wasserpreise Gießen
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 2, § 32 Abs. 2a, § 34 Abs. 1, § 56 Abs. 8, § 75 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass es im Ermessen der Kartellbehörde steht, ob sie bei einem Kartellverstoß die erwirtschafteten Gewinne nach § 34 Abs. 1 GWB abschöpft oder eine Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB erlässt

Leitsätze des BGH:
a) Ob die Kartellbehörde den durch einen Kartellverstoß erwirtschafteten Vorteil überhaupt und, wenn ja, nach § 34 Abs. 1 GWB abschöpft oder aber im Wege der Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB vorgeht, steht grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Aufgreif- und Verfolgungsermessen, wobei sie allerdings dem der Rückerstattung zugrundeliegenden Gesetzeszweck, einen wirksamen Rechtsgüterschutz für die Geschädigten zu gewährleisten, hinreichend Rechnung zu tragen hat.

b) Die Befugnis der Kartellbehörden zum Erlass einer Rückerstattungsanordnung nach § 32 Abs. 2a GWB besteht unabhängig davon, ob gleichzeitig auch eine Untersagungsverfügung erlassen wird oder erlassen werden könnte.

c) Bei der Bestimmung des Abschöpfungszeitraums im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall ist die Kartellbehörde - mit Ausnahme der Ausschlussfrist nach § 34 Abs. 5 Satz 1, 1. Fall und der Verjährungsfrist gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2,
3 GWB - an keinen bestimmten Zeitraum gebunden; sie hat den Abschöpfungszeitraum unter Berücksichtigung der Zwecke der Vorteilsabschöpfung und der Art sowie des Umfangs der Vorteile, die zu den unterschiedlichen in Betracht kommenden Zeiträumen angefallen sind, nach pflichtgemäßen Ermessen zu bestimmen.

d) Eine im Kartellverwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung kann nach § 56 Abs. 8 GWB, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im Beschwerdeverfahren nur dann geheilt werden, wenn sie nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015
- 7 C 5/14, NVwZ-RR 2016, 449 Rn. 17).

e) Eine dem Betroffenen obliegende Mitwirkungspflicht darf bei Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB nach § 75 Abs. 1 GWB im Beschwerdeverfahren nicht dazu führen, dass sie im Ergebnis eine gesetzlich nicht vorgesehene Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bewirkt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, BGHZ 206, 229 Rn. 58 - Wasserpreise Calw II).

BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - KVZ 38/20 - OLG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BVerwG: Empfehlung der EU-Kommission schränkt Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung nicht ein

BVerwG
Urteil vom 29.03.2023
6 C 21.21

Das BVerwG hat entschieden, dass eine Empfehlung der EU-Kommission den Beurteilungsspielraum der Bundesnetzagentur bei einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung nicht einschränkt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Berücksichtigung einer Empfehlung der EU-Kommission im Rahmen einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur
Die Empfehlung der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (2013/466/EU) - i. F.: Empfehlung - schränkt den Beurteilungsspielraum nicht ein, über den die Bundesnetzagentur bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen verfügt, wenn sie Entgelte anhand des im Telekommunikationsgesetz geregelten Maßstabs der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung genehmigt. Die Empfehlung ist vielmehr im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Die Klägerin - die Telekom Deutschland GmbH - ist aufgrund einer Regulierungsverfügung u.a. verpflichtet, anderen Telekommunikationsunternehmen Zugang zum Teilnehmeranschluss und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Kabelkanälen zwischen dem Kabelverzweiger und dem Hauptverteiler zu gewähren, soweit hierfür die erforderlichen Leerkapazitäten vorhanden sind. Für den Fall, dass aus technischen Gründen oder aus Kapazitätsgründen die Gewährung des Zugangs zu Kabelkanälen nicht möglich ist, besteht ferner die Verpflichtung, den Zugang zu unbeschalteter Glasfaser zu gewähren. Die Entgelte für die Zugangsgewährung unterliegen der Genehmigungspflicht.


Auf Antrag der Klägerin genehmigte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 26. Juni 2019 die Entgelte für den Zugang im Multifunktionsgehäuse, zu Kabelkanalanlagen und zu unbeschalteten Glasfasern, wobei die genehmigten Entgelte die von der Klägerin beantragte Höhe teilweise unterschritten. Das Verwaltungsgericht Köln verpflichtete die Beklagte, den Genehmigungsantrag der Klägerin bezüglich des Entgelts für die Überlassung eines Viertels eines Kabelkanalrohrs in einem Mehrfachrohr und bezüglich des Entgelts für die Überlassung zweier unbeschalteter Glasfasern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass die Bundesnetzagentur bei der Entgeltberechnung die Vorgaben der Empfehlung nicht eingehalten habe. So habe sie bei der geforderten Modellierung eines effizienten Zugangsnetzes der nächsten Generation von vorneherein nur solche Referenznetze in den Blick genommen, bei denen eine "Kupferrückrechnung" bereits erfolgt sei, und sei zudem fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Anzahl der Hauptverteilerstandorte vorgegeben sei. Ferner habe die Bundesnetzagentur zu Unrecht den Anteil der abgeschriebenen wiederverwendbaren baulichen Anlagen aus dem Ist-Netz der Klägerin auf das modellierte Netz übertragen und Kabelkanalanlagen sowie Kabelschächte nach zu kurz bemessener Abschreibungsdauer nicht mehr berücksichtigt.


Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil der Vorinstanz geändert und die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin erstrebte Entgeltgenehmigung waren hier noch die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes in der bis November 2021 geltenden Fassung (TKG a.F.). Danach hat sich die Genehmigung von telekommunikationsrechtlichen Entgelten vor allem an dem Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auszurichten. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der auf die §§ 31 ff. TKG a.F. gestützten Erteilung einer Entgeltgenehmigung zwar im Wesentlichen um eine gebundene Entscheidung. Für einzelne abgrenzbare Teilaspekte der Entgeltprüfung sind jedoch gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Entscheidungsspielräume der Bundesnetzagentur anerkannt, die auch unionsrechtlich verankert sind. Dies betrifft insbesondere die Entscheidung über die Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen.


Dieser regulierungsbehördliche Beurteilungsspielraum wird entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch die als Harmonisierungsmaßnahme erlassene Empfehlung eingeschränkt. Da der Empfehlung ungeachtet der unionsrechtlichen Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörden zur "weitestgehenden Berücksichtigung" keine normähnliche Verbindlichkeit zukommt, unterliegen ihre Auslegung und Anwendung durch die Bundesnetzagentur nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Empfehlung ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, die die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums vornehmen muss. Lässt die Bundesnetzagentur die Empfehlung vollständig oder teilweise außer Betracht, ohne dies plausibel zu begründen, oder geht sie von einem objektiv unzutreffenden Verständnis des Inhalts der Empfehlung aus, kann dies zu einem Abwägungsfehler führen.


Im konkreten Fall wollte die Bundesnetzagentur indes nicht von der Empfehlung abweichen, sondern ist bei ihrer Abwägung im Gegenteil davon ausgegangen, dass ihre Vorgehensweise im Einklang mit der Empfehlung steht. Dabei hat sie in allen vom Verwaltungsgericht beanstandeten Punkten ein jedenfalls vertretbares Verständnis des Inhalts der Empfehlung zugrundegelegt.


BVerwG 6 C 21.21 - Urteil vom 29. März 2023

Vorinstanz:

VG Köln, VG 21 K 4396/19 - Urteil vom 10. November 2021 -



BGH: Festhalten der Regulierungsbehörde an vom Netzbetreiber schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparametern nicht ermessensfehlerhaft

BGH
Beschluss vom 20.12.2022 - EnVR 45/21
Datenkorrektur
ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
VwVfG § 37 Abs. 7 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass das Festhalten der Regulierungsbehörde an vom Netzbetreiber schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparametern nicht ermessensfehlerhaft ist.

Leitsatz des BGH:
Die Regulierungsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Netzbetreiber nach Abschluss der Datenerhebung und Anhörung zur Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells an einem schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter festhält, sofern eine Berücksichtigung der Korrektur der fehlerhaften Angabe im komplexen System des Effizienzvergleichs zu Verfahrensverzögerungen und weiteren Verfahrensrisiken führen würde und keine unzumutbare Härte für den Netzbetreiber gegeben ist.

BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - EnVR 45/21 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Verjährungsfrist für Anspruch auf Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch beginnt nicht vor Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe durch Unterlassungsgläubiger

BGH
Urteil vom 27.10.2022
I ZR 141/21
Vertragsstrafenverjährung
BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, § 315 Abs. 1 und 2, § 339 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Zahlung einer verwirkten Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch nicht vor Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe durch den Unterlassungsgläubiger beginnt.

Leitsatz des BGH:
Bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach "Hamburger Brauch" beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Höhe der vom Schuldner verwirkten Vertragsstrafe festgelegt hat und der Vertragsstrafeanspruch damit fällig geworden ist.

BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - I ZR 141/21 - LG Köln - AG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


BGH: Zur Bestimmung des Streitwerts für Antrag auf Urteilsbekanntmachung in urheberrechtlicher Streitigkeit

BGH
Beschluss vom 04.11.2021
I ZR 153/20


Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Bestimmung des Streitwerts für einen Antrag auf Urteilsbekanntmachung in einer urheberrechtlichen Streitigkeit befasst und in diesem Fall einen Wert von 5.000 EURO für angemessen erachtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Für den Antrag auf Urteilsveröffentlichung ist dabei entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht auf die vom Beklagten aufzubringenden Kosten der Urteilsveröffentlichung, sondern auf das Beseitigungsinteresse des Klägers abzustellen.

a) Der Wert der öffentlichen Bekanntmachung eines Urteils ist nach § 3 ZPO frei und unabhängig vom Streitwert der Hauptsache sowie von den Kosten der Bekanntmachung zu schätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 17/16, GRUR 2016, 1207 Rn. 14; OLG Hamm, JMBlNRW 1954, 177 f.; OLG Frankfurt a.M., GRUR 1955, 450, 451; OLG Frankfurt a.M., JurBüro 1972, 706; OLG Hamburg, MDR 1977, 142; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 25. Aufl., § 25 Rn. 38; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 103 Rn. 1; Gehle in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl., § 3 Rn. 129; Großkomm.UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 E Rn. 6; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 49 Rn. 31; Retzer in Harte/Henning, UWG, 5. Aufl., § 12 Rn. 670; BeckOK.Patentrecht/Voß, 22. Edition [Stand: 15. Oktober 2021], § 140e PatG Rn. 22; aA OLG Karlsruhe, WRP 1958, 190 f.; OLG Stuttgart, NJW 1959, 890 f.; Ahrens in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 434; Bähr in Ahrens, Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 39 Rn. 31; Jansen in Ekey/Bender/Fuchs/Wissemann, Markenrecht, 4. Aufl., § 19c MarkenG Rn. 31).

b) Ausgangspunkt und Maß der Bewertung des Streitwerts gemäß § 3 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen das nach objektiven Maßstäben zu beurteilende individuelle Interesse des Anspruchstellers (BVerfG, NJW 1997, 311, 312 [juris Rn. 9]; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 502 f. [juris Rn. 14 f.]; MünchKomm.ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 3 Rn. 5). Während sich bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen deren Wert nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße richtet und dieses Interesse pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten ist und maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts, bestimmt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 33 = WRP 2016, 1525 - Tannöd, mwN; zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990 - I ZR 58/89, GRUR 1990, 1052, 1053 [juris Rn. 19] - Streitwertbemessung, mwN), ist das Interesse bei der Befugnis zur Urteilsbekanntmachung auf die Beseitigung einer Beeinträchtigung gerichtet (BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 98/00, GRUR 2002, 799, 801 [juris Rn. 42] = WRP 2002, 990 - Stadtbahnfahrzeug; Spindler in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 103 UrhG Rn. 1), die aufgrund einer Rechtsverletzung, einer unzutreffenden Urheberberühmung oder auch eines unzutreffenden Plagiatsvorwurfs eingetreten ist (BeckOK.UrhR/Reber, 32. Edition [Stand: 15. September 2021], § 103 UrhG Rn. 1; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 1; Eichelberger in Eichelberger/Wirth/Seifert, UrhG, 3. Aufl., § 103 Rn. 1; Ohst/Bohne in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Aufl., § 103 UrhG Rn. 2). Betroffene Urheber haben insoweit ein schutzwürdiges Interesse daran, der Öffentlichkeit anzuzeigen, dass ihre Schöpfungen von anderen entstellt oder zu Unrecht ausgenutzt wurden oder ein gegen sie erhobener Vorwurf des Plagiats unbegründet ist (Entwurf eines Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, BT-Drucks. IV/270, 105 f.; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 1; Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 103 UrhG Rn. 1).

c) Auf die den Beklagten treffenden Kosten der Urteilsbekanntmachung ist für die Bemessung des Streitwerts danach schon deshalb nicht abzustellen, weil sich der vom Gericht festzusetzende Streitwert grundsätzlich nach dem Interesse des Anspruchstellers richtet. Zudem sind die Kosten der Urteilsbekanntmachung für die Streitwertbemessung ungeeignet. Art und Umfang der Bekanntmachung und damit die für die Veröffentlichungskosten relevanten Umstände werden erst durch das Gericht mit dem Urteil festgelegt (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR 2014, 296 [juris Rn. 26]; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 103 Rn. 9; Wimmers in Schricker/Loewenheim aaO § 103 UrhG Rn. 8). Gemäß § 40 GKG ist jedoch für die Bemessung des Werts auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung abzustellen, die den Rechtsweg einleitet.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die ursprüngliche Streitwertbemessung des Berufungsgerichts für den Anspruch auf Urteilsbekanntmachung im Berufungsurteil - mit Ausnahme eines Rechenfehlers - nicht zu beanstanden, so dass der Senat diesen Wert auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugrunde legt.

Das Berufungsgericht hat - von den Parteien nicht beanstandet - für den bezifferten Freistellungsanspruch zu III einen Wert von 36.698,41 € festgesetzt. Für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß dem Antrag zu II hat es einen Wert von 100.000 € angesetzt. Auch hiergegen wenden sich die Parteien nicht. Weiter ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Wert des Auskunftsanspruchs für die Anträge zu I.1 und I.2 mit einem Wert von jeweils 20.000 € zu bemessen ist. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. Schließlich hat das Berufungsgericht den Wert des Anspruchs auf Gestattung der Urteilsbekanntmachung mit einem Wert von 5.000 € angesetzt.

Der Senat erachtet die Ansetzung eines Werts von 5.000 € für die Befugnis zur Urteilsbekanntmachung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für ermessensfehlerfrei. Dies gilt auch mit Blick auf den, wenn auch erst im Rahmen des Berufungsverfahrens erhobenen Vortrag des Klägers, wonach er ein großes Interesse an der Urteilsbekanntmachung habe, da hierdurch eine nicht monetäre Rehabilitation erfolge und es für die Öffentlichkeit von Interesse sei, dass er sich gegen einen "übermächtigen" Auftraggeber durchgesetzt habe.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: