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VG Düsseldorf: Landesmedienanstalten dürfen Access-Provider aufgrund des Vorrangs des Digital Services Act (DSA) nicht zur Sperrung pornografischer Angebote verpflichten

VG Düsseldorf,
Urteil vom 29.04.2026 - 27 K 3964/22
Urteil vom 29.04.2026 - 27 K 733/23


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW einen Access-Provider nicht zur Sperrung pornografischer Internetinhalte eines in Zypern ansässigen Anbieters verpflichten darf. Die Regelungen des Digital Services Act (DSA) verdrängen – so das Gericht – die Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages. Zudem verstoßen die nationalen Regelungen gegen das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip, da sie die Anforderungen für eine Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs aus einem anderen Mitgliedstaat nicht erfüllen.

Die Pressemitteilung des Gericht;:
Access-Provider müssen pornografische Internetangebote nicht sperren

Die Landesanstalt für Medien NRW darf einen Zugangsanbieter zum Internet (sogenannter Access-Provider) nicht zwingen, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Der Anbieter des pornografischen Internetangebotes kann dagegen nicht verlangen, dass die gegen ihn gerichtete Verfügung, mit der ihm die Verbreitung der pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte untersagt wurde, nachträglich aufgehoben wird. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit zwei Urteilen entschieden, die den Beteiligten heute zugestellt wurden.

Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dem Anbieter des pornografischen Internetangebots mit Verfügung vom 23. März 2020 untersagt, die pornografischen und jugendgefährdenden Inhalte weiter zu verbreiten. Gegen diese Verfügung hatte er sich zunächst nicht gerichtlich zur Wehr gesetzt. Im Oktober 2022 stellte er bei der Behörde unter Verweis auf eine geänderte Rechtslage einen Antrag auf Aufhebung, welcher abgelehnt wurde.

Da der Anbieter der Untersagung des Internetangebots nicht nachkam, forderte die Landesanstalt für Medien NRW mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseite auf. Die hiergegen erhobene Klage eines Access-Providers hatte nun Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die von der Landesmedienanstalt angewendeten Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrages sind wegen des Vorrangs der im Februar 2024 vollständig in Kraft getretenen europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) nicht mehr anwendbar. Darüber hinaus verstoßen die der Sperrverfügung zugrundeliegenden Vorschriften gegen das unionsrechtliche sogenannte Herkunftslandprinzip. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllen. Insoweit bestätigt die Kammer ihre im November 2025 in Eilverfahren zu pornografischen Angeboten anderer Anbieter ergangene Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 19. November 2025).

Die Klage des in Zypern ansässigen Anbieters selbst bleibt dagegen überwiegend erfolglos. Ein Anspruch auf Aufhebung der bestandskräftigen Verfügung besteht nach Auffassung der Kammer nicht. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt: Die mit dem Verstreichen der ursprünglichen Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes eingetretene Bestandskraft dient der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Dieses Prinzip steht der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenüber. Ein Anspruch auf Aufhebung besteht danach auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Änderungen im Unionsrecht nicht. Da die Landesanstalt für Medien NRW aber das ihr eingeräumte Ermessen bei der Ablehnung des Antrags aus Oktober 2022 nicht richtig ausgeübt hat, hat die Kammer sie dazu verpflichtet, über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Gegen beide Urteile kann Berufung eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfragen zugelassen hat und über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 27 K 3964/22 und 27 K 733/23

OVG Münster: Mitführen eines Smartphones in einer Prüfung als besonders schwerer Täuschungsversuch – KI-Nutzung verschärft Täuschungspotenzial

OVG Münster
Beschluss vom 13.04.2026
6 B 108/26


Das OVG Münster hat entschieden, dass das Mitführen eines eingeschalteten Smartphones in einer Prüfung aufgrund der durch KI-Zugriff erweiterten Täuschungsmöglichkeiten ein besonders schwerer Täuschungsversuchs ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber auch die Annahme des Prüfungsamtes nicht zu beanstanden, es sei ein besonders schwerer Fall eines Täuschungsversuchs im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StudO-BA gegeben. Besonders schwere Fälle eines Täuschungsversuchs sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungsverhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, RiA 2021, 126 = juris Rn. 2 m. w. N.

Dies wird etwa bei dem aufwendigen Einsatz technischer Hilfsmittel, insbesondere eines Mobiltelefons angenommen.

Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 244 m. w. N.

Eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit kann beim Mitführen eines Smartphones regelmäßig angenommen werden, weil die Täuschungsmöglichkeiten, die dieses bietet, besonders umfassend und weitgehend sind. Insbesondere eröffnet die - nicht nur, aber auch - bei jedem Toilettengang mögliche Internetnutzung vielfältige Recherchemöglichkeiten, die sich durch die Möglichkeit des Zugriffs auf künstliche Intelligenz in kürzester Zeit nochmals erheblich vertieft haben. Die Verwendung eines Smartphones geht damit über die Möglichkeiten, die herkömmliche Täuschungsmittel wie etwa mitgeführte schriftliche Unterlagen bieten, deutlich hinaus, verletzt in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und legt die Annahme eines besonders schweren Falls grundsätzlich nahe.

Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, Rn. 2 m. w. N.

Hinzu tritt, dass die Entdeckungswahrscheinlichkeit aufgrund der Beschaffenheit des Geräts vergleichsweise gering und das Bedürfnis nach generalpräventiver Sanktionswirkung vor dem Hintergrund dieser Umstände besonders groß ist. Die generalpräventive Wirkung der Sanktion von Täuschungsversuchen stellt ein zulässiges Mittel dar, der durchaus verbreiteten Neigung zu unberechtigter Vorteilsverschaffung entgegenzuwirken und so die Chancengleichheit zu fördern.

Vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rn. 230 m. w. N.

Ob im Einzelfall aufgrund besonderer Gegebenheiten anders zu urteilen sein kann, kann auf sich beruhen. So mag etwa in einem Fall, in dem das Smartphone ausgeschaltet und an einem Ort verwahrt war, von dem es nur unter (ggfs. Aufmerksamkeit erregenden) Schwierigkeiten zur Hand genommen werden konnte, die Annahme eines besonders schweren Falls eines Täuschungsversuchs nicht gerechtfertigt sein. So lag es im Streitfall indessen nicht; das Gegenteil ist richtig. Denn der Antragsteller hat sein Smartphone im eingeschalteten Zustand in seiner rechten Hosentasche bei sich geführt, wo es für ihn leicht und vergleichsweise unauffällig erreichbar war. Überdies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach derzeitiger Erkenntnislage auch davon auszugehen, dass die konkrete Nutzungsabsicht des Antragstellers nachgewiesen ist. Dies ergibt sich aus den Beobachtungen der Aufsicht, die angegeben hat, der Antragsteller sei ihr dadurch aufgefallen, dass er immer wieder nach rechts unten geschaut habe (wo er sein Smartphone verwahrte) und danach direkt in Richtung Aufsicht. Dergleichen ist, wie die Beschwerde zutreffend darlegt, ein typisches Verhaltensmuster bei jedenfalls unmittelbar beabsichtigter, wenn nicht bereits vorgenommener Nutzung eines Täuschungsmittels während einer Prüfung. Dass diese Darstellung zutrifft und nicht etwa die Behauptung des Antragstellers, er habe den Blick durch den Raum schweifen lassen, wird dadurch bestätigt, dass die Aufsicht den Antragsteller gerade wegen des beobachteten Verhaltens aufgefordert hat, die rechte Hosentasche zu leeren, und das Smartphone eben dort vorgefunden hat, wohin der Antragsteller seinen Blick mehrfach gerichtet hatte. Ein Grund dafür, dass die Aufsichtsperson insoweit falsche, den Antragsteller zu Unrecht belastende Behauptungen aufgestellt hat - mit schwerwiegenden Konsequenzen für den Antragsteller und ggfs. gleichfalls schwerwiegenden Konsequenzen für sie selbst, sollte sich die Falschbehauptung herausstellen -, ist hingegen schon nicht vorgetragen, im Übrigen aber auch nicht im Ansatz zu erkennen.

3. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den als besonders schweren Fall zu qualifizierenden Täuschungsversuch des Antragstellers mit dem in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StudO-BA Teil A vorgesehenen Ausschluss von der Wiederholungsprüfung zu sanktionieren, hält ebenfalls der Rechtskontrolle Stand. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Nach dem oben Ausgeführten unterliegt es entgegen der Auffassung des Antragstellers zunächst keinen Bedenken, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung die konkrete Absicht zur Nutzung des Smartphones beim Antragsteller angenommen worden ist. Vergeblich rügt der Antragsteller ferner "augenfällig unschlüssige und widersprüchliche Ermessenserwägungen" unter Verweis auf das Protokoll der 53. Sitzung des Prüfungsausschusses Bachelor. Die Entscheidung über die Sanktionierung eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, obliegt als Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 StudO BA Teil A dem Prüfungsausschuss, bei dem es sich um ein gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 besetztes Gremium handelt. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 StudO BA Teil A beschließt der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. Die hier getroffene (Mehrheits-)Entscheidung bündelt mithin ihrer Natur nach unterschiedliche, ggfs. sogar gegenläufige Erwägungen; allein der Umstand, dass über die Entscheidung kontrovers diskutiert worden ist und dabei voneinander abweichende Positionen vertreten worden sind, macht diese weder unschlüssig noch widersprüchlich. Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Antragstellers, der Prüfungsausschuss sei "sich offenbar sehr bewusst [gewesen], dass er auf einer völlig unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden hat, wenn der Vorsitzende selbst 'das unstreitige heterogene Aufsichtsgeschehen' hervorhebt". Erstens erscheint dem Senat keineswegs sicher, dass der Vorsitzende mit der genannten, in ihrem Bedeutungsgehalt unklaren Wendung eine - seiner Ansicht nach - völlig unzureichende Tatsachengrundlage monieren wollte. Zweitens wäre das - wie aufgezeigt - nicht notwendigerweise die Einschätzung der Mehrheit des Gremiums. Drittens und vor allem wäre es aber auch unerheblich, da die Feststellung der Tatsachengrundlage nicht die Ermessensausübung betrifft.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: