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BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahrenvorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Straftaten weisen häufig digitale Bezüge auf, zum Beispiel bei der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messengerdienste, der Verbreitung von Kinderpornographie, bei kriminellen Handelsplattformen, die Betäubungsmittel oder Cybercrime-as-a-Service (CaaS) anbieten, sowie bei echt wirkenden Onlineshops, die Waren verkaufen, die gar nicht existieren (sogenannte Fakeshops). Die Täter hinterlassen dabei digitale Spuren, zum Beispiel die von ihnen verwendete Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse). Diese Spuren sind nicht selten flüchtig, da die Internetzugangsdiensteanbieter die IP-Adressen – wenn überhaupt – nur wenige Tage speichern. Eine Abfrage der Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden bei den Internetzugangsdiensteanbietern hat deshalb nur dann Erfolg, wenn die abgefragten Daten noch gespeichert sind. Ferner ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Funkzellenabfrage nicht mehr bei Straftaten von erheblicher Bedeutung möglich. Ziel des Entwurfs ist, die Erfolgsaussichten der Abfragen der Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden zu verbessern und der Strafverfolgungspraxis die Funkzellenabfrage im Umfang wie vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu ermöglichen.

B. Lösung
Es wird erstens eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen eingeführt, um den Strafverfolgungsbehörden und Polizeibehörden die zuverlässige Identifikation eines Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse zu ermöglichen. Die Behörden können damit ein Instrument nutzen, das es ihnen erlaubt, dem häufig einzigen, aber nahezu immer effizientesten Ermittlungsansatz zu folgen. Zweitens wird im Bereich der Strafverfolgung für Verkehrsdaten das Instrument der Sicherungsanordnung geschaffen. Damit können die Strafverfolgungsbehörden die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen. Für den Bereich der Gefahrenabwehr sieht der Entwurf eine entsprechende Befugnis für das Bundeskriminalamt vor. Drittens wird der Strafverfolgungspraxis wieder ermöglicht, bei Straftaten von erheblicher Bedeutung, insbesondere solchen nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, eine Funkzellenabfrage durchzuführen.

BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen

Das BMJV den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung – digitale Ermittlungsmaßnahmen

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel Der Entwurf verfolgt das Ziel, Strafverfolgungsbehörden mit neuen Befugnissen auszustatten, um die Effektivität der Strafverfolgung zu steigern.

Bislang gibt es keine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage, die den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit im Internet öffentlich zugänglichen Daten regelt. Daher dürfen die Ermittlungsbehörden einen solchen Abgleich derzeit nur manuell, also ohne den Einsatz einer speziellen, für den Abgleich entwickelten Software, unter Einsatz gängiger Internet-Suchmaschinen, vornehmen, um Personen zu identifizieren, lokalisieren oder Tat-Täter-Zusammenhänge zu erschließen. Dies kann insbesondere im Falle großer Datenmengen im Einzelfall zur Erfolglosigkeit von Ermittlungsmaßnahmen führen und außerdem in erheblichem Umfang Personal der Strafverfolgungsbehörden binden. Aus der am 1. August 2024 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024) ergibt sich die Notwendigkeit, spezielle Regelungen für den Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 (KI-Systeme) zu schaffen, wenn sie zur biometrischen Fernidentifizierung eingesetzt werden sollen.

Gegenwärtig gibt es auch keine Ermächtigungsgrundlage für den Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen zur Strafverfolgung. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem zur Gefahrenabwehr ergangenen Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19 und andere – deutlich gemacht, dass deren Nutzung einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedarf. Derzeit beruht die operative IT-Infrastruktur der Polizeibehörden teilweise noch auf einem unverbundenen Nebeneinander zahlreicher automatisierter Dateien und Datenquellen, die zur Strafverfolgung noch jeweils einzeln mit einem bestimmten personenbezogenen Datum abgeglichen werden müssen. Dies bindet zum einen personelle Ressourcen, zum anderen birgt dies ein Risiko von Übertragungsfehlern, Informationsverlusten oder paralleler Datenhaltung, zumal jede neue Fragestellung erneut unter den vorangestellten Einschränkungen und Aufwänden bearbeitet werden muss. Mit dem Einsatz verfahrensübergreifender Recherche- und Analyseplattformen könnten bisher unverbundene Dateien und Datenquellen der Polizei, die sowohl die Daten aus der Gefahrenabwehr als auch aus der Strafverfolgung enthalten, in einer Analyseplattform vernetzt werden und durch Suchfunktionen systematisch erschlossen und analysiert werden.

B. Lösung
Für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten aus einem Strafverfahren mit biometrischen Daten aus im Internet öffentlich zugänglichen Daten soll eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden. Des Weiteren wird den Strafverfolgungsbehörden die Befugnis eingeräumt, zur Strafverfolgung verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattformen einzusetzen.