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BGH: Unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden

BGH
Beschluss vom 07.10.2021
III ZB 50/20
Berufungsbegründungsfrist, unzulängliche Berufungsbegründung
ZPO § 520 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass eine unzulängliche Berufungsbegründung nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr geheilt werden kann.

Leitsatz des BGH:

Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht mehr geheilt werden (Fortführung von Senat, Urteil vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, 1310; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - VI ZB 40/14, NJW-RR 2015, 511 Rn. 15).

BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - III ZB 50/20 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



BGH: Berufungsbegründung muss jede die erstinstanzliche Entscheidung selbständig tragende rechtliche Erwägung angreifen

BGH
Beschluss vom 03.03.2015
VI ZB 6/14
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3

Leitsätze des BGH:


a) Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen
entgegensetzt.

b) Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen.

BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - VI ZB 6/14 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: