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Verordnung zur Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt am 01.03.2026 in Kraft getreten

Die Verordnung zur Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist am 01.03.2026 in Kraft getreten.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) war schon in frühen Jahren Vorreiter bei der Digitalisierung seiner Anmelde- und Kommunikationswege. Seit dem Jahr 2003 bietet es elektronische Einreichungsmöglichkeiten an. Seit 2017 kann das DPMA Dokumente an seine Kundinnen und Kunden elektronisch zustellen. Über 90 Prozent aller Patent- und Designanmeldungen und über 85 Prozent aller Markenanmeldungen gehen inzwischen elektronisch beim DPMA ein. Um dem technischen Wandel Rechnung zu tragen, müssen diese Anmelde- und Kommunikationswege vom und zum Amt weiterentwickelt und dem technischen Fortschritt angepasst werden. Die Grundlage hierfür wird mit der vorliegenden Neuregelung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) geschaffen.

B. Lösung
Die Neuregelung ersetzt die bestehende ERVDPMAV und schafft die nötigen Rechtsgrundlagen, um die digitalen Kommunikationswege des DPMA weiter auszuweiten und zu modernisieren. Die Neuregelung schafft insbesondere die Rechtsgrundlagen für den Aufbau eines webbasierten Nutzerportals des DPMA, das die elektronische Einreichung, Zustellung und Verwaltung gewerblicher Schutzrechte ermöglichen und moderne Registrierungs- und Authentisierungsmittel verwenden wird. Erfasst von der Neuregelung der Verordnung sind aber auch die etablierten Dienste des DPMA wie DPMAdirektPro und DPMAdirektWeb, die bis zur technischen Umsetzung des Nutzerportals weiterbetrieben und mit dieser Verordnung punktuell verbessert werden. Zudem erweitert die Neuregelung der Verordnung die Möglichkeit der Nutzung digitaler Dienste europäischer und internationaler Ämter auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes für die Einreichung elektronischer Dokumente beim DPMA. Insbesondere werden die Nutzungsmöglichkeiten der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zur Verfügung gestellten Datenbank für elektronische Prioritätsbelege WIPO Digital Access Service (WIPO DAS) erweitert. Die Neuregelung schafft außerdem eine einfache Möglichkeit des Austauschs elektronischer Dokumente während Anhörungen und mündlichen Verhandlungen. Hierdurch wird die Effizienz von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen weiter gesteigert, insbesondere wenn diese per Videokonferenz stattfinden. Schließlich werden die Regelungen zur Zustellung elektronischer Dokumente modernisiert und vereinfacht.

BGH: Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 130d Satz 1 ZPO gilt nicht für Patentanwälte

BGH
Urteil vom 02.12.2025
X ZR 144/23
Wasserklosett
PatG § 112 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, § 110 Abs. 5; ZPO § 130 Nr. 6, § 130d Satz 1, § 173 Abs. 2 Nr. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gemäß § 130d Satz 1 ZPO nicht für Patentanwälte gilt.

Leitsätze des BGH:
a) Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte.

b) Bei der Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes über einen Telefaxdienst (§ 130 Nr. 6 ZPO) muss als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet werden, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.).

c) Eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg ist nicht erforderlich (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 30/03 Rn. 6).

BGH, Urteil vom 2. Dezember 2025 - X ZR 144/23 - Bundespatentgericht

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten durch Übersendung der Akte als PDF-Datei rechtlich nicht zu beanstanden

OLG Frankfurt am Main
Beschluss vom 08.09.2025,
2 ORbs 95/25


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Gewährung von Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten durch Übersendung der Akte als PDF-Datei rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Beschwerde zurückgewiesen - Akteneinsicht in elektronische Bußgeldakten über PDF/A

Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erfolgt in Hessen durch die Übermittlung der Akte als PDF/A an den Verteidiger des Betroffenen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) führte mit heute veröffentlichtem Beschluss im Rahmen der Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde eines Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich dazu aus, wie Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten zu erfolgen hat.

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld von 1.000 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h worden. Sein Verteidiger hatte auf Antrag Einsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte durch Übersendung einer PDF-Datei der Akte erhalten. Auf seinen Einspruch hin hatte das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 1.700 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er rügt u.a., dass ihm im Rahmen der Akteneinsicht nicht die bei der Akte befindliche Bilddatei des Fahrerfotos im „jpg-Format“ übermittelt worden sei, sondern im „PDF-Format“. Der zuständige 2. Strafsenat hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Der Senat hat das Verfahren zum Anlass genommen die Grundsätze zur Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten darzulegen:

Die Akteneinsicht in elektronischer Form erfolge durch Bereitstellung eines „Repräsentats“ der Akte zum Abruf oder durch Übersendung über einen sicheren Übermittlungsweg (§§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32f StPO i.V.m. mit § 2 Abs. 2 BBußAktEinV, § 9 JustlTV). Das „Repräsentat“ bilde dabei als elektronische Akte im PDF-Format die Ermittlungsakte ab. Hintergrund der Umwandlung sei „die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht“, erläuterte der Senat. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöhe die Kompatibilität unter den Systemen. Das PDF-Format habe sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt. Es könne auf allen Computersystemen gelesen werden, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.

Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-„Repräsentat“ umgewandelt werden, bleibe die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten. Die Bildinformationen werden direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert. Dies gewährleiste, dass die visuelle Information im „Repräsentat“ exakt der Originaldatei entspreche.

Sollte Einsicht in Dateien der elektronischen Akte begehrt werden, die nicht in das „Repräsentat übernommen worden seien (§ 2 Abs.2 BBußAktFV), sei dafür ein begründeter Antrag erforderlich. Das System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte folge damit den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf „Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren“, resümierte der Senat. Zudem sei die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.9.2025, Az. 2 ORbs 95/25
(vorausgehend Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 16.1.2025, Az. 78 OWi 5781 Js 43606/24)


BMJV: Entwurf der Verordnung zur Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV)

Das BMJV hat den Referentenentwurf der Verordnung zur Neuregelung des elektronischen Rechtsverkehrs beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) veröffentlicht.

Aus demn Entwurf:
A. Problem und Ziel
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) war schon in frühen Jahren Vorreiter bei der Digitalisierung seiner Anmelde- und Kommunikationswege. Seit dem Jahr 2003 bietet es elektronische Einreichungsmöglichkeiten an. Seit 2017 kann das DPMA Dokumente an seine Kundinnen und Kunden elektronisch zustellen. Über 90 Prozent aller Patent- und Designanmeldungen und über 85 Prozent aller Markenanmeldungen gehen inzwischen elektronisch beim DPMA ein.

Um dem technischen Wandel Rechnung zu tragen, müssen diese Anmelde- und Kommunikationswege vom und zum Amt weiterentwickelt und dem technischen Fortschritt angepasst werden. Die Grundlage hierfür wird mit der vorliegenden Neuregelung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) geschaffen.

B. Lösung
Die Neuregelung ersetzt die bestehende ERVDPMAV und schafft die nötigen Rechtsgrundlagen, um die digitalen Kommunikationswege des DPMA weiter auszuweiten und zu modernisieren.

Die Neuregelung schafft insbesondere die Rechtsgrundlagen für den Aufbau eines webbasierten Nutzerportals des DPMA, das die elektronische Einreichung, Zustellung und Verwaltung gewerblicher Schutzrechte ermöglichen und moderne Registrierungs- und Authentisierungsmittel verwenden wird.

Erfasst von der Neuregelung der Verordnung sind aber auch die etablierten Dienste des DPMA wie DPMAdirektPro und DPMAdirektWeb, die bis zur technischen Umsetzung des Nutzerportals weiterbetrieben und mit dieser Verordnung punktuell verbessert werden.

Zudem erweitert die Neuregelung der Verordnung die Möglichkeit der Nutzung digitaler Dienste europäischer und internationaler Ämter auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes für die Einreichung elektronischer Dokumente beim DPMA. Insbesondere werden die Nutzungsmöglichkeiten der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zur Verfügung gestellten Datenbank für elektronische Prioritätsbelege WIPO Digital Access Service (WIPO DAS) erweitert.

Die Neuregelung schafft außerdem eine einfache Möglichkeit des Austauschs elektronischer Dokumente während Anhörungen und mündlichen Verhandlungen. Hierdurch wird die Effizienz von Anhörungen und mündlichen Verhandlungen weiter gesteigert, insbesondere wenn diese per Videokonferenz stattfinden.

Schließlich werden die Regelungen zur Zustellung elektronischer Dokumente modernisiert und vereinfacht.


Den vollständigen Entwurf finden Sie hier:

BVerfG: Gehörsverstoß gem. Art. 103 Abs. 1 GG wenn Gericht rechtzeitig eingegangen Antrag mangels "Digitalisierung" nicht berücksichtigt

BVerfG
Beschluss vom 24.07.2025
2 BvR 1379/23


Das BVerfG hat entschieden, dass ein Gehörsverstoß gem. Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, wenn ein Gericht den rechtzeitig eingegangen Antrag auf Durchführungen einer mündlichen Verhandlung mangels "Digitalisierung" durch das Gericht nicht berücksichtigt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 40, 101 <104>; 87, 1 <33>). Der Gehörsgrundsatz schützt aber nicht davor, dass das Vorbringen aus formell- oder materiell-rechtlichen Gründen unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 96, 205 <216>), dass das Gericht einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfGE 76, 93 <98>) oder dass eine ordnungsgemäße Subsumtion und Entscheidungsbegründung erfolgt (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht der Gerichte, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Das Bundesverfassungsgericht geht daher grundsätzlich davon aus, dass die Gerichte das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 149, 86 <109 Rn. 63>). Art. 103 Abs. 1 GG ist daher erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <145 f.>).

2. Damit ist das angegriffene amtsgerichtliche Urteil nicht in Einklang zu bringen.

a) Das Amtsgericht überging den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erließ das angegriffene Urteil, ohne zuvor über den Antrag entschieden zu haben. Das geht bereits aus der Verfügung des Amtsgerichts vom 16. Juni 2023 und den Gründen im Beschluss vom 25. August 2023 hervor.

b) Die im Beschluss vom 25. August 2023 angeführte Begründung, der Schriftsatz des Beschwerdeführers habe nach dessen Eingang bei Gericht noch digitalisiert werden müssen und habe daher bei der Erstellung des Urteils nicht vorgelegen, findet im Prozessrecht keine Stütze. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht ist nämlich nicht erforderlich, dass es der richtigen Akte zugeordnet oder der Geschäftsstelle übergeben wird, sondern allein, dass es in den Machtbereich des Gerichts gelangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2023 - 2 BvR 370/22 -, Rn. 26 m.w.N.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist noch vor Erlass des gegenständlichen Urteils beim Amtsgericht eingegangen und hätte daher vom Gericht berücksichtigt werden können und müssen.

c) Auch der Umstand, dass der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erst nach der gesetzten Stellungnahmefrist eingegangen ist, rechtfertigt ein Übergehen des Antrags nicht. Das Amtsgericht hätte zumindest prüfen müssen, ob gemäß § 495a Satz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird oder der hierauf gerichtete Antrag – soweit man dies einfach-rechtlich für zulässig hält (dagegen Deppenkemper, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 495a Rn. 39 m.w.N. zur Gegenansicht) – etwa nach § 296 oder § 296a ZPO zurückgewiesen wird. Eine solche Prüfung ist vorliegend aber nicht erfolgt.

3. Das Urteil beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht in der Sache anders entschieden hätte, wenn es den Antrag des Beschwerdeführers berücksichtigt und infolgedessen auf Grundlage einer mündlichen Verhandlung entschieden hätte.

a) Unterbleibt eine mündliche Verhandlung, kann in aller Regel nicht ausgeschlossen werden, dass bei Durchführung dieser eine andere Entscheidung ergangen wäre. Eines substantiierten Vortrags des Betroffenen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag ihm durch das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung abgeschnitten worden sei, bedarf es in diesen Fällen nicht. Denn die mündliche Verhandlung hat grundsätzlich den gesamten Streitstoff in prozess- und materiell-rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand. Sie kann so je nach Prozesslage, Verhalten der Gegenseite und Hinweisen des Gerichts zu weiterem Sachvortrag, Beweisanträgen und Prozesserklärungen führen, ohne dass dies im Einzelnen sicher vorhersehbar wäre. Der schlichte Hinweis des Fachgerichts in seiner Entscheidung über die Anhörungsrüge, dass die mündliche Verhandlung an seiner Sachentscheidung letzten Endes nichts hätte ändern können, kann die in diesen Fällen bestehenden Beruhensvermutung nicht entkräften (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2020 - 2 BvR 1907/18 -, Rn. 11).

b) So liegt der Fall hier. Umstände, die in jedem Fall eine andere Entscheidung des Amtsgerichts ausgeschlossen erscheinen ließen, ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Amtsgericht den geltend gemachten Anspruch deshalb für nicht gegeben angesehen hat, weil der Beschwerdeführer die im vorangegangenen Verfahren eingelegte Berufung nicht begründet hat und damit seiner Obliegenheit aus § 839a Abs. 2 in Verbindung mit § 839 Abs. 3 BGB nicht nachgekommen sein soll. Es ist nämlich nicht nach jeder Denkart auszuschließen, dass sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben hätte, dass die fehlende Begründung der Berufung dem Beschwerdeführer nicht persönlich vorwerfbar ist und § 839 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet. Hierzu verhält sich das Amtsgericht nicht.

4. Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es keiner Prüfung, ob das amtsgerichtliche Urteil zugleich weitere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Nach Veranlassung einer Ersatzeinreichung wegen einer beA-Störung muss sich der Prozessbevollmächtigte bis zur tatsächlichen Vornahme nicht weiter um elektronische Übermittlung bemühen

BGH
Beschluss vom 19. Dezember 2024
IX ZB 41/23
ZPO § 130d


Der BGH hat entschieden, dass sich der Prozessbevollmächtigte nach Veranlassung einer Ersatzeinreichung wegen einer beA-Störung bis zur tatsächlichen Vornahme nicht weiter um eine elektronische Übermittlung bemühen muss.

Leitsätze des BGH:
a) Hat ein Prozessbevollmächtigter wegen vorübergehender technischer Unmöglichkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments die Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften veranlasst, ist er nicht gehalten, sich bis zur tatsächlichen Vornahme der Ersatzeinreichung weiter um eine elektronische Übermittlung des Dokuments zu bemühen.

b) Zur Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf es der anwaltlichen Versicherung des Scheiterns einer oder mehrerer solcher Übermittlungen nicht, wenn sich aus einer Meldung auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer, des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs oder aus einer anderen zuverlässigen Quelle ergibt, dass der betreffende Empfangsserver nicht zu erreichen ist, und nicht angegeben ist, bis wann die Störung behoben sein wird.

BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - IX ZB 41/23 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Ersatzeinreichnung per Fax nach gescheiterter beA-Übermittlung aufgrund einer technischen Störung regelmäßig zumutbar

OLG Frankfurt
Beschluss vom 03.01.2025
9 U 75/24


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Ersatzeinreichnung per Fax nach gescheiterter beA-Übermittlung aufgrund einer technischen Störung regelmäßig zumutbar ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Parteien streiten über verschiedene Forderungen im Zusammenhang mit einem seitens der Beklagten im Juni 2020 gekündigten Werk- und Dienstleistungsvertrag über den Betrieb mehrerer Kantinen. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit Urteil vom 15.8.2020 - dem Klägervertreter zugestellt am 20.8.2024 (vgl. Bl. 105 d.A. LG) - hat das Landgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.9.2024 Berufung eingelegt (vgl. Bl. 1 f. d.A. OLG). Mit Schriftsatz vom 15.10.2024 hat der Klägervertreter die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.11.2024 beantragt (vgl. Bl. 19 d.A. OLG), was ihm mit Verfügung vom 16.11.2024 gewährt worden ist (vgl. Bl. 24 d.A. OLG).

Die per beA übermittelte Berufungsbegründung ist sodann am 21.11.2024 um 00:00:09 Uhr auf dem Server des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eingegangen (vgl. Prüfvermerk Bl. 40 d.A. OLG). Mit Verfügung vom 21.11.2024 ist die Klägerin auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen worden (vgl. Bl. 43 d.A. OLG).

Mit Schriftsatz vom 5.12.2024 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie behauptet unter Vorlage einer diesbezüglichen anwaltlichen Versicherung, ihr Prozessbevollmächtigter habe am 20.11.2024 um ca. 23:15 Uhr versucht, die Berufungsbegründung über das beA-Portal zu versenden. Obwohl das Portal ordnungsgemäß eingerichtet gewesen sei, die Client Security in der aktuellen Version vorgelegen habe und das Kartenlesegerät ordnungsgemäß angeschlossen gewesen sei, sei beim Versuch, sich am beA-Portal anzumelden, eine Fehlermeldung angezeigt worden. Verschiedene Maßnahmen, u.a. ein mehrfacher Neustart des Rechners, seien ohne Erfolg geblieben. Schließlich sei der beA-Client auf einem alternativen Notebook eingerichtet worden, worüber der Schriftsatz habe versandt werden können. Dies sei aber erst am 21.11.2024 um 00:00:02 Uhr - Eingang bei Gericht um 00:00:09 Uhr - erfolgt, was der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durch das Schreiben des Gerichts vom 21.11.2024 erfahren habe. Wegen des weiteren Vortrags wird auf den Schriftsatz verwiesen (vgl. Bl. 55 ff. d.A. OLG).

Der Senat hat die Klägerin mit Verfügung vom 10.12.2024 darauf hingewiesen, dass im Wiedereinsetzungsantrag Vortrag zu § 130d S. 2 ZPO fehle (vgl. 83 d.A. OLG). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 18.12.2024, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Bl. 104 ff.d.A. OLG), ergänzend vorgetragen.

II. Die Berufung der Klägerin war wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen. Die gemäß § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO verlängerte Frist lief am 20.11.2024 ab, die Berufungsbegründung ist indes erst am 21.11.2024 auf dem Server des Oberlandesgerichts eingegangen.

Der Klägerin war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zwar ist Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO gewahrt, auch ist die Berufungsbegründung innerhalb dieser eingegangen. Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 233 ZPO liegt aber nicht vor. Das Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

Zwar kann eine Funktionsstörung des zur Übermittlung benutzten Computers eine technische Störung im Sinne von § 130d S. 2 ZPO darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 1.3.2023 - XII ZB 228/22, juris Rn. 13). Im Streitfall kann aber dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinen Schriftsätzen vom 5.12.2024 und 18.12.2024 hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass der Computerdefekt auf einem unvorhersehbaren und nicht vermeidbaren Fehler der verwendeten Hard- oder Software beruhte und somit nach den glaubhaft gemachten Tatsachen nicht die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten - beispielsweise durch einen Bedienfehler - verschuldet war (vgl. BGH, Beschluss vom 1.3.2023 - XII ZB 228/22, juris Rn. 13, 17 m.w.N.).

Denn die Klägerin hat trotz des ausdrücklichen Hinweises des Senats nicht dazu vorgetragen, dass auch eine fristgerechte Ersatzeinreichung der Berufungsbegründung gemäß § 130d S. 2 ZPO nicht möglich war. Zwar ergibt sich aus § 130d S. 2 ZPO keine unmittelbare Verpflichtung zur Ersatzeinreichung. Kann eine Frist im Wege der Ersatzeinreichung aber noch gewahrt werden, scheidet eine Wiedereinsetzung aus (Zöller/Greger ZPO, 35. Aufl. 2024, § 130d Rn. 4). Ob eine Ersatzeinreichung möglich, zumutbar und deshalb geboten war, ist nach dem Verschuldensmaßstab des § 233 S. 2 ZPO und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.10.2023 - 12 U 47/23, juris Rn. 47).

Im Grundsatz darf ein Rechtsanwalt sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf einrichten, einen Schriftsatz auf einem bestimmten Weg - hier per beA - zu übermitteln. Scheitert die Übermittlung an einem unerwarteten Defekt, kann vom Rechtsanwalt grundsätzlich nicht verlangt werden, innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20, juris Rn. 18). Im Einzelfall kann das Ausweichen auf eine andere als die gewählte Übermittlungsart aber geboten sein, insbesondere dann, wenn der Zusatzaufwand geringfügig und zumutbar ist. Hierzu wurde in der Zeit vor Inkrafttreten der aktiven Nutzungspflicht nach § 130d ZPO höchstrichterlich entschieden, dass die Benutzung des beA nach gescheiterter Übermittlung per Telefax jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn dieses von dem Prozessbevollmächtigten in der Vergangenheit bereits aktiv zum Versand von Schriftsätzen genutzt wurde, er also mit seiner Nutzung vertraut ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - III ZB 31/20, juris Rn. 26).

Im Streitfall wäre eine Übermittlung der vierseitigen Berufungsbegründung noch am 20.11.2024 per Telefax oder Computerfax zeitlich unproblematisch möglich gewesen, nachdem der Klägervertreter spätestens um kurz nach 23:15 Uhr die anhaltenden Probleme bei der Übermittlung per beA bemerkt hatte. Der Klägervertreter hat trotz des ausdrücklichen Hinweises des Senats auf § 130d S. 2 ZPO nicht behauptet, dass ihm die Ersatzeinreichung unzumutbar war, etwa weil ihm weder Fax noch Computerfax zur Verfügung standen oder er diese Übermittlungswege zuvor nicht aktiv genutzt hat.

Einer Ersatzeinreichung stand auch nicht entgegen, dass dem Klägervertreter die gemäß § 130d S. 3 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit nicht möglich gewesen wäre. Diese erfordert nicht eine „geschlossene Darstellung“ im Sinne einer bereits abgeschlossenen technischen Analyse des Fehlers, sondern lediglich die Glaubhaftmachung der konkreten Umstände, weshalb die rechtzeitige Übermittlung nicht möglich war. Ein solcher Tatsachenvortrag wäre dem Klägervertreter auch bereits im Laufe des 21.11.2024 (vgl. zur Rechtzeitigkeit der nach § 130d S. 3 ZPO erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, juris Rn. 12) möglich gewesen.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 3 ZPO - Technische Störung muss auch bei gerichtsbekannter und offenkundiger Störung dargelegt und glaubhaft gemacht werden

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.04.2024
2 U 59/23


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 3 ZPO die technische Störung auch bei gerichtsbekannter und offenkundiger Störung dargelegt und glaubhaft gemacht werden muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 130d S. 2 ZPO bleibt die Übermittlung eines Schriftsatzes nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn die Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall darf der Nutzungspflichtige das Dokument ausnahmsweise nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO), d.h. in Papierform oder als Telefax, übermitteln (BGH, NJW-RR 2023, 350 Rn. 8). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der des Einreichenden zu suchen ist (BT-Drucks. 17/12634, 27; BGH, NJW-RR 2023, 350 Rn. 8). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist gemäß § 130d S. 3 Hs. 1 ZPO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Anwaltsschriftsatz ausnahmsweise nach den allgemeinen Vorschriften eingereicht werden kann, müssen somit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden.

Die in § 130d S. 3 Hs. 1 ZPO aufgeführten Alternativen stehen dabei nicht gleichrangig zur Auswahl nebeneinander. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der erkennende Senat folgt, hat die Glaubhaftmachung nach § 130d S. 3 ZPO vielmehr möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen (BGH, GRUR 2023, 1481 Rn. 11 – EGVP-Störung). Eine unverzügliche Nachholung kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das technische Defizit erst kurz vor Fristablauf bemerkt und ihm daher nicht mehr genügend Zeit für die gebotene Darlegung und Glaubhaftmachung in dem ersatzweise einzureichenden Schriftsatz verbleibt (BGH, NJW 2023, 456 Rn. 11; Beschl. v. 26.01.2023 – V ZB 11/22, BeckRS 2023, 10045 Rn. 11; GRUR 2023, 1481 Rn. 11 – EGVP-Störung). Eine noch am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingegangene Darlegung und Glaubhaftmachung ist allerdings als gleichzeitig im Sinne dieser Grundsätze anzusehen; die nach § 130d S. 3 ZPO erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung ist daher rechtzeitig, wenn sie am gleichen Tag wie die Ersatzeinreichung bei Gericht eingeht (BGH GRUR 2023, 1481 Rn. 11 f. – EGVP-Störung). Es ist hingegen ausgeschlossen, die erforderlichen Angaben nachzuholen, wenn weder bei Einreichung des Anwaltsschriftsatzes in Papierform oder per Telefax noch in einem am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz zu den Voraussetzungen des § 130d S. 2 ZPO vorgetragen ist, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe für eine Einreichung auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg bekannt waren und zugleich eine sofortige Glaubhaftmachung dieser Gründe möglich war (vgl. BGH, NJW 2023, 456 Rn. 11; NJW-RR 2023, 350 Rn. 8; OLG Hamm, Beschl. v. 03.07.2023 – 31 U 71/23, NJOZ 2023, 1582 Rn. 15).

Was die nach § 130d S. 3 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung einer vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument anbelangt, setzt diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände voraus, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (vgl. BGH, NJW 2022, 3647 Rn. 15; Beschl. v. 26.01.2023 – V ZB 11/22, BeckRS 2023, 10045 Rn. 11; NJW 2023, 2883 Rn. 19; GRUR 2023, 1481 Rn. 11 – EGVP-Störung; NJW 2024, 901 Rn. 8). Glaubhaft zu machen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine (laienverständliche) Schilderung und Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände genügt (vgl. BGH, NJW 2023, 2883 Rn. 21 m.w.N.; NJW 2024, 901 Rn. 8). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist (vgl. BT-Drs. 17/12634, 27; vgl. auch BGH, NJW 2023, 1062 Rn. 14; NJW 2024, 901 Rn. 8).

b) Hiervon ausgehend ist vorliegend eine Glaubhaftmachung nach § 130d S. 3 Hs. 1 ZPO durch die Klägerin nicht rechtzeitig erfolgt.

aa) Die Berufungsschrift ist am 20.04.2023 ohne jeden Hinweis auf eine technische Störung per Telefax eingereicht worden. In der per Telefax übermittelten Berufungsschrift wird insbesondere ein Ausfall bzw. eine Störung des Systems des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) oder des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfaches (EGVP) nicht erwähnt. Soweit es in der Berufungsschrift am Ende heißt, dass eine „Urteilsabschrift nebst beA-Versand-/Empfangsbestätigung vom 20.03.2023“ beigefügt ist, bezieht sich diese Angabe auf die Zustellung des mit der Berufung angefochtenen Urteils an die Klägerin bzw. ihre früheren Prozessbevollmächtigten.

Eine technische Störung ist von den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht etwa in einem noch am 20.04.2023 bei Gericht eingegangenem weiteren Schriftsatz mitgeteilt und glaubhaft worden. Die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten aber bereits zu diesem Zeitpunkt vortragen und glaubhaft machen können, dass die Übermittlung der Berufungsschrift in der nach § 130d S. 1 ZPO vorgeschriebenen Form aus technischen Gründen nicht möglich gewesen ist. Denn die Berufungsschrift ist am 20.04.2023 bereits um 11:03 per Telefax eingereicht worden (vgl. Bl. 1 eA-OLG). Bis zum Ablauf der Berufungsfrist an diesem Tage blieb genügend Zeit, darzutun und glaubhaft zu machen, dass eine Übermittlung der Berufungsschrift in der nach § 130d S. 1 ZPO vorgeschriebenen Form wegen einer vorübergehenden technischen Störung nicht möglich ist. Dies hätte problemlos mit der per Telefax eingereichten Berufungsschrift selbst oder mit einem noch am selben Tag per Telefax eingereichten weiteren Anwaltsschriftsatz geschehen können. Denn die Glaubhaftmachung kann nicht nur in Form eines elektronischen Dokuments erfolgen, sondern es stehen dazu auch die herkömmlichen Mittel offen. Dazu zählen hand- oder maschinenschriftlich erstellte, ggf. eigenhändig unterschriebene Papier-Dokumente. Andernfalls liefe die erste Alternative in § 130d S. 3 Hs. 1 ZPO, wonach eine Glaubhaftmachung der technischen Störung grundsätzlich bei der Ersatzeinreichung erfolgen soll, leer (OLG Hamm, Beschl. v. 03.07.2023 – 31 U 71/23, NJOZ 2023, 1582 Rn. 19).

bb) Ungeachtet dessen, dass eine Nachholung der Glaubhaftmachung gemäß § 130d S. 3 Hs. 1 Alt. 2 ZPO nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hier schon nicht in Betracht kam (vgl. BGH NJW 2023, 456 Rn. 11; so auch: OLG Hamm, Beschl. v. 03.07.2023 – 31 U 71/23, NJOZ 2023, 1582 Rn. 20; AGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.10.2023 – 1 AGH 18/23, BeckRS 2023, 34182 Rn. 24), haben die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Störung auch nicht unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB; vgl. BGH, NJW-RR 2023, 350 Rn. 7; NJW 2023, 2883 Rn. 19 und 21) mitgeteilt.

Unverzüglich – und somit ohne schuldhaftes Zögern – ist die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments nur, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolgt (BGH, NJW 2023, 2883 Rn. 21). Der Zeitraum des unverschuldeten Zögerns i.S.v. § 130d S. 3 ZPO ist eng zu fassen (vgl. BGH, NJW 2023, 2883 Rn. 22 m.w.N.). Hierbei hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, innerhalb welcher Zeitspanne die Glaubhaftmachung zu erfolgen hat (BGH, NJW 2023, 2883 Rn. 22 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kann selbst die Nachholung der Glaubhaftmachung vor Ablauf einer Woche nicht mehr unverzüglich sein (BGH, NJW 2023, 2883 Rn. 24 m.w.N.). Jedenfalls ist die Mitteilung der Gründe für die Ersatzeinreichung nach mehr als einer Woche im Regelfall nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 130d Satz 3 ZPO, sofern nicht besondere Umstände vorliegen (BGH, NJW 2022, 3647 Rn. 17; OLG Hamm, Beschl. v. 03.07.2023 – 31 U 71/23, NJOZ 2023, 1582 Rn. 21 f.; Biallaß, NJW 2023, 25 Rn. 14).

Vorliegend ist der Schriftsatz vom 08.05.2023, in welchem von den früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin erstmals und auch nur eher beiläufig mitgeteilt worden ist, dass die Berufungsschrift wegen des seinerzeitigen „beA-Ausfalls“ per Telefax eingereicht wurde, erst mehr als zwei Wochen nach der Ersatzeinreichung bei Gericht eingegangen. Dieser Zeitraum ist im vorliegenden Fall, in dem keine besonderen Umstände vorgelegen haben, in jedem Fall als zu lang zu werten.

Die früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin durften hier insbesondere nicht zuwarten, bis sie zur Glaubhaftmachung einer technischen Störung aufgefordert werden. Das gilt schon deshalb, weil sie bei Einreichung der Berufungsschrift per Telefax auf eine solche Störung nicht hingewiesen hatten. Im Übrigen verlangt § 130d S. 3 Hs. 1 ZPO, dass der Einreicher von sich aus tätig wird; dies ergibt sich unmissverständlich aus einem Vergleich mit S. 3 Hs. 2 (OLG Hamm, Beschl. v. 03.07.2023 – 31 U 71/23, NJOZ 2023, 1582 Rn. 22). Eine andere Auslegung würde die Sorgfaltsobliegenheiten in unzulässiger Weise auf die gerichtlichen Abläufe verlagern und es könnte nicht ausgeschlossen werden, dass erst geraume Zeit nach der Einreichung des Schriftsatzes eine Prüfung der Formerfordernisse gemäß § 522 Abs. 1 S. 1 ZPO erfolgt. Das wäre mit dem Zweck des § 130d S. 3 Hs. 1 ZPO, so schnell wie möglich die Ursächlichkeit der technischen Störung zu klären und Rechtssicherheit bzgl. der Zulässigkeit der eingelegten Berufung herbeizuführen, unvereinbar. Je nach Art der technischen Störung lassen sich mit zunehmendem Zeitablauf die Umstände nicht mehr zuverlässig ermitteln, so dass in Zweifelsfällen nur noch auf die Angaben des Einreichers zurückgegriffen werden könnte (OLG Hamm, Beschl. v. 03.07.2023 – 31 U 71/23, NJOZ 2023, 1582 Rn. 22).

cc) Unerheblich ist schließlich, ob die technische Störung „gerichtsbekannt“ oder „offenkundig“ (§ 291 ZPO) war.

(1 )Das Bundesarbeitsgericht (NJW 2023, 623 Rn. 39) hat zu der mit § 130d S. 3 ZPO wörtlich übereinstimmenden Regelung in § 46g S. 4 ArbGG entschieden, dass sich der Ersatzeinreicher im Falle einer fehlenden Glaubhaftmachung nicht mit Erfolg darauf berufen kann, die Glaubhaftmachung sei entbehrlich gewesen, weil die technische Störung des beA gerichtsbekannt bzw. offenkundig i.S.v. § 291 ZPO gewesen sei. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Kenntnis dieser Bestimmung, die die Beweisbedürftigkeit einer offenkundigen Tatsache entfallen lässt, gleichwohl im Gesetz den Nachweis einer technischen Störung durch die Wendung „ist … glaubhaft zu machen“ zwingend vorgesehen hat, obwohl er erkennen konnte, dass entsprechende Vorkommnisse auch offenkundig sein können. Auch in einem solchen Fall sei nicht ausgeschlossen, dass eine Ersatzeinreichung ausscheide, weil die technische Störung nicht kausal für die gescheiterte Übermittlung als elektronisches Dokument sei. Das liege nach Vorstellung des Gesetzgebers zum Beispiel dann vor, wenn der Einreicher die für eine solche Einreichung erforderlichen technischen Mittel nicht habe (BT-Drs. 17/12634, 28). Der Gesetzgeber habe darum das Erfordernis der Glaubhaftmachung ausnahmslos zur Voraussetzung für eine Ersatzeinreichung gemacht. Er habe diese Möglichkeit jedoch an keine besonderen Voraussetzungen wie Verschulden oder Entstehungsort der technischen Störung geknüpft, sondern lediglich bestimmt, dass diese Störung glaubhaft zu machen sei, was mit der Ersatzeinreichung und nur ausnahmsweise unverzüglich danach zu erfolgen habe. Damit habe er ein gegenüber § 291 ZPO eigenständiges, beschleunigtes Verfahren eingeführt. Es bedürfe insoweit weder einer vorherigen Stellungnahme der übrigen Streitbeteiligten, wie dies bei der Zugrundelegung offenkundiger Tatsachen i.S.v. § 291 ZPO erforderlich sei, noch müsse das Gericht eigene Nachforschungen über die behauptete Störung anstellen, sofern es selbst keine Zweifel an ihr habe bzw. eine solche zwischen den Parteien streitig sei.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Elektronisch per beA abgegebenes Empfangsbekenntnis hat dieselbe Wirkung wie papiergebundenes Empfangsbekenntnis

BGH
Beschluss vom 17.01.2024
VII ZB 22/23
ZPO § 173 Abs. 2, 3


Der BGH hat entschieden, dass ein elektronisch per beA abgegebenes Empfangsbekenntnis dieselbe Wirkung wie ein papiergebundenes Empfangsbekenntnis

Leitsätze des BGH:
a) Für die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist es erforderlich, dass aufseiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht geöffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empfängers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgelöst wird.

b) Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt - wie das herkömmliche papiergebundene (analoge) Empfangsbekenntnis - gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung. (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 19. September 2022 - 9 B 2/22, NJW 2023, 703)

BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 - VII ZB 22/23 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

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BGH: Für eine einfache Signatur gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO genügt die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers am Ende des Dokuments

BGH
Beschluss vom 30.11.2023
III ZB 4/23
Elektronisches Dokument; einfache Signatur
ZPO § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2


Der BGH hat entschieden, dass für eine einfache Signatur gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers am Ende des Dokuments genügt.

Leitsatz des BGH:
Für die einfache Signatur eines Schriftsatzes gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO genügt es, wenn am Ende des Schriftsatzes der Name des Verfassers maschinenschriftlich wiedergegeben ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9; BAGE 172,186 Rn. 15).

BGH, Beschluss vom 30. November 2023 - III ZB 4/23 - Kammergericht - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: