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LG München: Wettbewerbswidrige Irreführung über betriebliche Herkunft wenn "Original Ettaler Kloster Glühwein" nicht aus einem Kloster im Ettal stammt

LG München
Urteil vom 24.04.2018
33 O 4186/17


Das LG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung über die betriebliche Herkunft vorliegt, wenn "Original Ettaler Kloster" nicht aus einem Kloster im Ettal stammt

Aus den Entscheidungsgründen:

"Der Unterlassungsanspruch ist gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, §§ 3, 5, 3 a) UWG in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 a) LMIV gegeben. Auf einen Verstoß gegen §§ 127 f. MarkenG kommt es daher nicht an.

1. Die Regelungen der §§ 3, 5, 3 a UWG in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 1 LMIV sind neben den §§ 126 ff. Markengesetz anwendbar. Die frühere Rechtsprechung, die §§ 126 ff. Markengesetz als leges speciales zum UWG angesehen hat (vgl. BGH GRUR 2002, 160 – Warsteiner III; BGH GRUR 2007, 884 Rdnr. 31 – Cambridge Institute) beruhte auf der Prämisse, dass die Regelungen der §§ 126 ff. Markengesetz ihrer Natur nach einen wettbewerbsrechtlichen Schutz gewähren würden (vgl. BGH GRUR 1999, 251, 252 – Warsteiner I; BGH GRUR 1999, 252, 253 – Warsteiner II). Diese Feststellungen sind aber durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Himalaya-Salz“ (Urteil vom 31.03.2016, GRUR 2016, 741) überholt, wonach die in den §§ 126 ff. Markengesetz enthaltenen Regelungen für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlichen, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz vermitteln. Für ein Konkurrenzverhältnis zwischen den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen und §§ 126 ff. Markengesetz spricht im Übrigen auch die neue Formulierung des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, der ausdrücklich auch die Angaben über die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen als Irreführungstatbestand erwähnt (Ingerl/Rohnke, Kommentar zum Markengesetz, 3. Auflage 2010, Vor § 126 Rdnr. 9).

2. Die streitgegenständlichen Bezeichnungen „Original Ettaler Kloster Glühwein“ und „Original Ettaler Kloster Heidelbeerglühwein“, wie vorliegend in der Anlage K 5 verwendet, begründen eine Fehlvorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über die Herkunft der mit den beanstandeten Bezeichnungen versehenen Glühweine gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG bzw. Artikel 7 Abs. 1 a) LMIV.

a) Eine Irreführung über die betriebliche Herkunft des mit den angegriffenen Bezeichnungen versehenen Glühweins liegt vor, wenn der Verkehr die Bezeichnungen im Sinne einer Herkunftsangabe und nicht lediglich als namentliche Bezugnahme auf das Kloster Ettal versteht.

Eine Angabe über die betriebliche Herkunft ist gegeben, wenn der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Verbraucher in einer Bezeichnung einen Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte erblickt (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage, 2018, § 5 Rn. 2.259).

Das ist hier der Fall. Die Glühweine erwecken den Eindruck als seien sie Produkte des Klosters Ettals, dabei sind sie von der Beklagten in D... hergestellt und abgefüllt. Eine ausreichende Entlokalisierung erfolgt nicht.

aa) Die Kammer kann vorliegend das Verständnis des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil ihre Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (BGH GRUR 2004, 244, 245 – Marktführerschaft; OLG München GRUR-RR 2016, 270 – Klosterseer).

bb) Die Wahrnehmung der streitgegenständlichen Glühweine in ihrer Aufmachung gemäß der Anlage K 5 wird maßgeblich und in entscheidender Weise durch die Bezeichnung „Kloster Ettal“ geprägt.

Da der Verkehr mit der Herstellung alkoholischer Getränke wie Bier und Kräuterschnaps/Likör aus klösterlicher Herstellung vertraut ist, wird er zunächst von einem Produkt des Klosters Ettal ausgehen.

Dieser Eindruck wird einerseits verstärkt durch die vierfache Kennzeichnung der Glühweinflaschen als „Kloster Ettal“, nämlich auf dem Vorder- und Rückenetikett, dem Etikett am oberen Flaschenhals sowie der Außenseite des am Flaschenhals angebrachten Anhängers. Andererseits erfährt die zunächst oberflächliche Herkunftsvermutung des Verbrauchers Bestätigung durch den jeweiligen Hinweis „Original“ (dies, a.a.O., Rn. 2.260). Dieser Zusatz lässt den Verkehr glauben, es handele sich bei den Glühweinen um Produkte, die aus dem Kloster Ettal stammen (lat, originalis „vom Ursprung an“).

Der so hervorgerufene Eindruck wird weiter durch zahlreiche bildliche Anklänge an eine klösterliche Herkunft des Glühweins verstärkt. So bilden die Vorderetiketten einen wohl mittelalterlichen Kirchenbau samt Anbau ab. Am unteren Rand der Abbildung sowie unmittelbar unter der Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ am Flaschenhals sowie auf der Anhängeraußenseite ist jeweils ein Wappen angebracht. Schließlich befindet sich auf dem Flaschenhalsetikett noch die Aufschrift „Monasterium Ettalense“ mit der Jahreszahl 1330.

Die gesamte Aufmachung ist darauf ausgelegt, beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei dem Glühwein um ein Produkt des Klosters Ettal. Für eine namensmäßige Bezugnahme wäre es ausreichend gewesen, allein den Namen zu erwähnen. Darauf zielt die Aufmachung der Glühweinflaschen aber gerade nicht ab, da sie nicht nur die Bezeichnung „Ettaler Kloster“ enthält, sondern, wie gezeigt, verschiedenste weitere Bezugnahmen auf das Kloster macht. Insbesondere der Anhänger wirkt wie ein Gütezeichen bzw. wie ein Herstelleretikett, das die Orginalität des Produkts garantieren soll, bezogen auf den angenommenen Hersteller des Produkts, das Kloster Ettal. Auch die Verwendung des Wappens, von dem der Verkehr aufgrund der übrigen Aufmachung davon ausgeht, es handele sich um das des Klosters Ettal, erweckt den Eindruck, es handele sich um ein Produkt des Klosters, da er unterstellt, andernfalls dürfe es nicht mit dem Wappen gekennzeichnet werden.

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, bei anderen Produkten wie zum Beispiel Mützen oder Hemden würde der Verkehr nicht von einer betrieblichen Herkunftsangabe durch die Bezeichnung „Ettaler Kloster“ ausgehen. Im Gegensatz zu solchen, mit der Aufschrift „Ettaler Kloster“ versehenen Produkten verbindet der Verkehr aufgrund entsprechender klösterlicher Tradition (vgl. oben) bei alkoholischen Produkten eine Herstellung im Kloster Zudem entspricht es den Gewohnheiten, durch das Tragen eines Bekleidungsstücks mit einem Namen darauf, seine Verbundenheit mit dem Namensinhaber zum Ausdruck zu bringen, ohne dass damit eine Aussage über die geographische Herkunft des Produkts getroffen wird. Bei der Angabe von Namen oder Ortsangaben auf (alkoholischen) Getränken geht es im Gegenzug vornehmlich um die Kennzeichnung der Herkunft des Produkts.

Auf die Bewerbung der Glühweine durch das Kloster Ettal in seinem Internetshop kommt es demgegenüber nicht an, da nicht davon auszugehen ist, dass der maßgebliche Durchschnittsverbraucher vor Kauf eines Glühweins der Beklagten die entsprechende Internetseite des Klosters Ettal besucht (hat).

cc) Eine ausreichende Entlokalsierung ist nicht gegeben.

(1.) Die Prägung auf den Flaschenvorderseiten „K... Weinkellerei“ sowie der Hinweis auf dem Rückenetikett „Hergestellt und abgefüllt von: K... Weinkellerei GmbH & Co. KG, D... D...“ sind so ausgestaltet, dass sie im Vergleich zur Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ deutlich in den Hintergrund treten.

Sowohl auf der Vorder- wie auf der Rückseite der Flaschen wie auch auf der Außenseite des Anhängers ist markant die Bezeichnung „Original Ettaler Kloster“ abgedruckt. Demgegenüber ist die Angabe der Beklagten als Herstellerin und Abfüllerin auf der Rückseite unauffällig gestaltet und wird daher erst dann wahrgenommen, wenn der Verbraucher aufgrund eines gesteigerten Informationsbedürfnisses hinsichtlich des Produkts das Rückenetikett genau liest.

Nichts anderes gilt für den Flaschenaufdruck „K... Weinkellerei“. Da dieser nicht ohne die Angaben „Original Ettaler Kloster“ auf dem Vorderseitenetikett sowie der Außenseite des Anhängers wahrgenommen wird und sich zudem direkt auf der Flasche befindet, wird ihn der Verkehr nicht als Hinweis auf den Hersteller des Glühweins erkennen. Im Gegenteil, er wird annehmen, dass nur die Flasche aus der „K... Weinkellerei“ stammt, während ihr Inhalt aus dem Kloster Ettal kommt.

(2.) Selbst wenn man durch diese Zusätze aber eine Klarstellung in Bezug auf den Hersteller bzw. den Abfüller annähme, wäre dies unzureichend. Denn der durch die Aufmachung ebenfalls erweckte Eindruck des Klosters als Herstellungsort wird durch den unauffälligen Hinweis auf dem Rückenetikett nicht entkräftet (OLG München, GRUR-RR 2016, 272 – Chiemseer). Es befindet sich nämlich keinerlei Hinweis auf den Flaschen, dass der Glühwein nicht im Kloster Ettal, sondern bei der Beklagten in D... hergestellt und abgefüllt wurde.

dd) Das auszusprechende Unterlassungsgebot beeinträchtigt auch nicht das Recht des Klosters Ettal in der Ausübung seines Namens in rechtswidriger Weise. Denn der Vermarktung des eigenen Namens sind dort Grenzen gesetzt, wo sie – wie vorliegend – zur Irrführung des Verkehrs führt (dies, a.a.O., Rn. 2.267).

b) Die durch die angegriffenen Bezeichnungen hervorgerufene Irreführung ist auch wettbewerblich relevant, da sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Herkunft des Produkts hervorzurufen, wodurch die von den angesprochenen Verbrauchern zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise beeinflusst werden kann.

Bei der Vorstellung des Verkehrs über die Herkunft des Glühweins handelt es sich um ein wesentliches Kennzeichnungsmerkmal der Ware, welches deren Individualisierung und der Herstellung einer Beziehung zwischen der so gekennzeichneten Ware einerseits sowie den Qualitäts- und Preisvorstellungen der Kunden andererseits dient und deshalb ein für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bedeutsamer Informationsträger ist. Einem derartigen Herkunftshinweis misst der Verkehr also wettbewerbliche Bedeutung bei, insbesondere wird er mit dem aus einem Kloster stammenden Glühwein besondere Qualitäts- und Gütevorstellungen verbinden.

3. Artikel 7 Abs. 1 a) LMIV stellt auch eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3 a) UWG dar (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3 a) Rn. 1.203; OLG München, GRUR-RR 2016, 270 Rdnr. 32 – Klosterseer)."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: