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BGH: Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarke nach MarkenG steht selbständig neben Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach EU-Verordnung 1151/2012

BGH
Urteil vom 29.07.2021
I ZR 163/19
Hohenloher Landschwein
MarkenG § 100 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarke nach dem MarkenG selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 steht.

Leitsatz des BGH:

Der Schutz geografischer Herkunftsangaben als Kollektivmarken nach dem Markengesetz besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ist eine nach deutschem Recht als Kollektivmarke eingetragene geografische Herkunftsangabe nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen und wurde auch kein Antrag auf eine Eintragung dorthin gestellt, wird die Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der Angabe seitens eines Dritten durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 daher weder gesperrt noch eingeschränkt. Im Rahmen der Abwägung, ob die Benutzung durch einen Dritten den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht, kann demgemäß auch die Qualitätsfunktion der Marke Berücksichtigung finden.

BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 163/19 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: