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EuGH: Ab 01.05.2019 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum - EUIPO nur noch eingeschränkt möglich

Ab 01.05.2019 sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen des EUIPO, des CPVO, der ECHA und der EASA nur noch eingeschränkt möglich.

Es muss nunmehr ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels gestellt werden. Dieser muss das Bestehen eines Zulassungsgrundes schlüssig darlegen. Ein Zulassungsgrund liegt vor, wenn mit der Beschwerde für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen zu klären sind.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Gerichtshof erlässt neue Vorschriften bezüglich der Zulassung von Rechtsmitteln in Rechtssachen, die bereits Gegenstand einer zweifachen Prüfung waren

Ein solches Rechtsmittel wird nur dann ganz oder teilweise zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird

Der Gerichtshof und das Gericht haben im Kontext der Reform des Gerichtssystems der Europäischen Union umfassende Überlegungen zu den von ihnen wahrgenommenen Zuständigkeiten angestellt und geprüft, ob es erforderlich ist, bestimmte Änderungen u. a. bei der Behandlung der Rechtsmittel durch den Gerichtshof vorzunehmen. Diese Prüfung hat ergeben, dass zahlreiche Rechtsmittel in Rechtssachen eingelegt werden, die bereits zweifach geprüft worden sind, nämlich in einem ersten Schritt durch eine unabhängige Beschwerdekammer und sodann durch das Gericht, und dass viele dieser Rechtsmittel vom Gerichtshof zurückgewiesen werden, da sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind.

Um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, sich auf die Rechtssachen zu konzentrieren, die seine ganze Aufmerksamkeit erfordern, wurde daher im Interesse einer geordneten Rechtspflege vorgeschlagen, für Rechtsmittel bezüglich Rechtssachen der genannten Art einen Mechanismus vorzusehen, der es dem Gerichtshof ermöglicht, ein Rechtsmittel nur dann ganz oder teilweise zuzulassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage
ufgeworfen wird.

Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs wurden daher entsprechend geändert. Diese Änderungen treten am 1. Mai 2019 in Kraft.

Gemäß den neuen Vorschriften steht die Prüfung von Rechtsmitteln EASAgegen Entscheidungen des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer einer der folgenden Einrichtungen betreffen, unter der Bedingung der vorherigen Zulassung des jeweiligen Rechtsmittels durch den Gerichtshof:

- Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Alicante, Spanien);
- Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (Angers, Frankreich);
- Europäische Chemikalienagentur (ECHA) (Helsinki, Finnland);
- Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) (Köln, Deutschland).

In diesen Rechtssachen ist der Rechtsmittelschrift ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels mit einer maximalen Länge von sieben Seiten beizufügen, in dem der Rechtsmittelführer die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage klar darlegt. Fehlt es an einem solchen Antrag, so wird das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.

Erfüllt der Antrag die vorgeschriebenen formalen Voraussetzungen, so entscheidet der Gerichtshof
so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss, der auf der Website des
Gerichtshofs veröffentlicht wird, über die Zulassung oder die Nichtzulassung des Rechtsmittels.
Diese Entscheidung wird auf Vorschlag des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts
von einer speziell zu diesem Zweck eingerichteten Kammer getroffen, deren Präsident der
Vizepräsident des Gerichtshofs ist und der darüber hinaus der Berichterstatter und der Präsident
der Kammer mit drei Richtern angehören, der der Berichterstatter zum Zeitpunkt der
Antragstellung zugeteilt ist.

Der Beschluss über die Zulassung des Rechtsmittels wird den Parteien der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht mit der Rechtsmittelschrift zugestellt; wird das Rechtsmittel teilweise zugelassen, so sind in diesem Beschluss die Gründe oder Teile des Rechtsmittels anzuführen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss.

Der Kanzler des Gerichtshofs benachrichtigt außerdem das Gericht und, sofern sie nicht Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht waren, die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission von der Entscheidung, das Rechtsmittel zuzulassen.


EuG: Name der bulgarischen Kleinstadt Devin kann in Schreibweise "DEVIN" als Unionsmarke für Mineralwasser eingetragen werden

EuGH
Urteil vom 25.10.2018
T-122/17
Devin ./. EUIPO


Das EuG hat entschieden, dass der Name der bulgarischen Kleinstadt Devin in Schreibweise "DEVIN" als Unionsmarke für Mineralwasser eingetragen werden kann.

Die Pressemitteilung des EuG:

DEVIN, der Name einer bulgarischen Stadt, kann als Unionsmarke für Mineralwasser eingetragen werden

Der geografische Name bleibt für Dritte nicht nur zur beschreibenden Verwendung, etwa zur Förderung des Tourismus in dieser Stadt, verfügbar, sondern auch als Unterscheidungszeichen bei „rechtfertigendem Grund“ und fehlender Verwechslungsgefahr.

Im Januar 2011 erwirkte die Devin AD beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Eintragung der Unionswortmarke DEVIN für alkoholfreie Getränke. Im Juli 2014 beantragte die Industrie- und Handelskammer von Haskovo (Bulgarien) beim EUIPO die Nichtigerklärung dieser Marke.

Mit Entscheidung vom 2. Dezember 2016 stellte das EUIPO im Wesentlichen fest, dass die bulgarische Stadt Devin der breiten Öffentlichkeit in diesem Land und einem erheblichen Teil der Verbraucher in Nachbarländern wie Griechenland und Rumänien insbesondere als bedeutendes Thermalbad bekannt sei und dass der Name dieser Stadt in Fachkreisen mit der Gruppe der von
der streitigen Marke erfassten Waren, vor allem Mineralwässern, in Verbindung gebracht werde. Das EUIPO erklärte die streitige Marke deshalb in vollem Umfang für nichtig. Devin erhob daraufhin beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Mit seinem heutigen Urteil hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf.

Das Gericht führt zunächst aus, dass der bulgarische Verbraucher in dem Wort „Devin“ zwar einen geografischen Namen erkennen mag; es erscheint aber äußerst unwahrscheinlich, dass die Marke DEVIN in Bulgarien nicht zumindest normale Unterscheidungskraft erlangt hat, wobei es keiner Entscheidung über ihren Ruf bedarf.

Zum griechischen und zum rumänischen Durchschnittsverbraucher stellt das Gericht fest, dass die Existenz eines „touristischen Profils im Internet“ als solche nicht zum Nachweis dafür ausreicht, dass die relevanten Verkehrskreise im Ausland eine Kleinstadt kennen. Auch die Tatsache, dass die Stadt Devin eine „erhebliche touristische Infrastruktur“ hat, lässt nicht den Schluss zu, dass die Stadt einem solchen Verbraucher über die Landesgrenzen hinweg bekannt sein könnte oder dass
er eine direkte Verbindung zu ihr herstellen wird.

Das Gericht hebt hervor, dass das EUIPO sich zu Unrecht auf die ausländischen, insbesondere die griechischen oder rumänischen Touristen konzentriert hat, die Bulgarien oder Devin besuchen, statt die gesamten relevanten Verkehrskreise zu berücksichtigen, die aus den Durchschnittsverbrauchern in der Union und insbesondere in diesen Mitgliedstaaten bestehen. Der
Durchschnittsverbraucher von Mineralwasser und Getränken in der Union verfügt nicht über einen hohen Grad an Spezialisierung in den Bereichen der Geografie oder des Tourismus, und es gibt keinen konkreten Beweis dafür, dass er das Wort „Devin“ als geografischen Ort in Bulgarien wahrnimmt.

Zur Verfügbarkeit des geografischen Namens für Dritte stellt das Gericht fest, dass nach den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung eine beschreibende Verwendung des Namens „Devin“ zum Zweck der Werbung für die Stadt als touristisches Ziel erlaubt bleibt und dass die streitige Marke daher kein Hindernis für wirtschaftliche Anstrengungen zur Erhöhung der Reputation der Stadt Devin für ihre Thermalquellen über die bulgarischen Grenzen hinaus darstellen kann.

Das Gericht weist ferner darauf hin, dass das Unionsrecht schon in der Definition des durch eine Marke verliehenen ausschließlichen Rechts Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen Dritter vorsieht. Zum einen erstreckt sich der Schutz der herkunftshinweisenden Funktion der Marke nur auf ihre Verwendung für gleiche oder ähnliche Waren (oder Dienstleistungen) und setzt voraus, dass bei den relevanten Verkehrskreisen Verwechslungsgefahr besteht; diese wird vermutet, wenn sowohl die Zeichen als auch die Waren identisch sind. Zum anderen erstreckt sich der Schutz der Werbefunktion einer bekannten Marke auch auf unähnliche Waren, setzt aber Verwässerungsgefahr oder die Gefahr des Trittbrettfahrens voraus und erfasst zudem keine Verwendungen mit „rechtfertigendem Grund“. Im vorliegenden Fall bleibt der Name der Stadt Devin somit für Dritte nicht nur zur beschreibenden Verwendung, etwa zur Förderung des Tourismus in dieser Stadt, verfügbar, sondern auch als Unterscheidungszeichen bei „rechtfertigendem Grund“ und fehlender Verwechslungsgefahr.

Das allgemeine Interesse daran, dass ein geografischer Name wie der des Thermalbads Devin verfügbar bleibt, kann somit, weil beschreibende Verwendungen solcher Namen weiterhin erlaubt sind und weil es Vorkehrungen zur Begrenzung des ausschließlichen Rechts des Inhabers der streitigen Marke gibt, geschützt werden, ohne dass es einer Nichtigerklärung der Marke bedarf. Dieses notwendige Gleichgewicht zwischen den Rechten der Markeninhaber und den Interessen Dritter gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Eintragung von Marken, die wie die Unionsmarken VITTEL und EVIAN auf einen gleichlautenden geografischen Namen zurückgehen.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass das EUIPO nicht dargetan hat, dass bei den Durchschnittsverbrauchern der Union, insbesondere bei griechischen oder rumänischen Verbrauchern, ein hinreichender Bekanntheitsgrad der Stadt Devin besteht. Es ist davon auszugehen, dass nur ein sehr geringer Teil der Verbraucher in der Union die Stadt Devin kennt.

Folglich hat das EUIPO einen Beurteilungsfehler begangen, als es zu dem Schluss kam, dass die streitige Marke in den Augen der Durchschnittsverbraucher der Nachbarländer Bulgariens (Griechenland und Rumänien) sowie der Durchschnittsverbraucher in allen übrigen Mitgliedstaaten der Union für eine geografische Herkunft beschreibend sei.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Markeneintragung der Marke Neuschwanstein zugunsten des Freistaats Bayern rechtmäßig - kein Freihaltebedürfnis

EuGH
Urteil vom 06.09.2018
C‑488/16 P
Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise e. V. gegen EUIPO und Freistaat Bayern
Neuschwanstein


Der EuGH hat entschieden, dass die Markeneintragung der Marke Neuschwanstein zugunsten des Freistaats Bayern rechtmäßig ist. Insbesondere besteht kein Freihaltebedürfnis.

Aus den Entscheidungsgründen:

Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Rechtsmittelschrift insoweit zwar unklar gefasst ist. Aus der Argumentation des Rechtsmittelführers kann aber hergeleitet werden, dass er im Wesentlichen geltend macht, das Gericht habe seine Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke unzureichend begründet.

Mit dem Vorwurf, das Gericht habe die Feststellung, dass die angegriffene Marke Unterscheidungskraft besitze, unzureichend begründet, wirft der Rechtsmittelführer eine Rechtsfrage auf, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht werden kann (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss das Gericht aufgrund der ihm obliegenden Begründungspflicht seine Erwägungen klar und eindeutig darlegen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil vom 24. Januar 2013, 3F/Kommission, C‑646/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:36, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht zunächst in den Rn. 36 bis 39 des angefochtenen Urteils die einschlägige Rechtsprechung zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke dargestellt und dann in dessen Rn. 41 ausgeführt hat, dass es sich bei den betroffenen Waren und Dienstleistungen um für den laufenden Verbrauch bestimmte Waren handele – wobei nicht danach unterschieden zu werden brauche, ob sie in die Kategorie typischer Souvenirartikel fallen könnten – und um Dienstleistungen des täglichen Lebens, die sich von Souvenirartikeln und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten nur durch ihre Bezeichnung unterschieden, die nicht nur das Schloss in seiner Eigenschaft als musealen Ort erfasse, sondern auch die angegriffene Marke selbst. Das Gericht hat hinzugefügt, dass die fraglichen Waren nicht im Schloss selbst hergestellt, sondern dort nur verkauft würden, und dass zwar einige der Dienstleistungen dem Betrieb des Schlosses dienten, aber nicht alle vor Ort angeboten würden.

In Rn. 42 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass das die angegriffene Marke bildende Wort, das mit dem Namen des Schlosses identisch sei, ein Phantasiename ohne beschreibenden Bezug zu den vermarkteten oder angebotenen Waren und Dienstleistungen sei. Da der Name „Neuschwanstein“ nämlich „der neue Stein des Schwans“ bedeute, erlaube allein die Verbindung der angegriffenen Marke mit den verkauften Artikeln und den angebotenen Dienstleistungen, diese Waren und Dienstleistungen von anderen Waren und Dienstleistungen des laufenden Verbrauchs, die an anderen kommerziellen oder touristischen Stätten verkauft oder erbracht würden, zu unterscheiden. Zudem ermögliche es die angegriffene Marke, unter diesem Zeichen Waren zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen, deren Qualität der Freistaat Bayern direkt oder indirekt im Rahmen von Lizenzverträgen kontrollieren könne.

In Rn. 43 des angefochtenen Urteils hat das Gericht u. a. weiter ausgeführt, dass die angegriffene Marke es den maßgeblichen Verkehrskreisen durch die Art der sie bildenden Bezeichnung nicht nur erlaube, sich auf einen Besuch des Schlosses zu beziehen, sondern auch, die betriebliche Herkunft der betroffenen Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden, so dass diese Verkehrskreise den Schluss ziehen würden, dass alle mit der angegriffenen Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen unter der Kontrolle des Freistaats Bayern hergestellt, vertrieben oder geliefert bzw. erbracht worden seien, der für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden könne.

Aus den Rn. 41 bis 43 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht zur Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen geprüft und das die Marke bildende Wortelement gewürdigt hat, das seines Erachtens ein Phantasiename ohne beschreibenden Bezug zu den betreffenden Waren und Dienstleistungen ist.

Die Feststellung des Gerichts, dass die angegriffene Marke für die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend sei, sagt nichts über ihre Unterscheidungskraft; sie stellt vielmehr eine nötige Voraussetzung dafür dar, dass eine Marke, der es nicht an Unterscheidungskraft fehlt, eingetragen werden kann. Gerade weil die angegriffene Marke keinen beschreibenden Charakter hat, ist es einem Gebilde wie dem Freistaat Bayern nicht verwehrt, den Namen des musealen Ortes, dessen Eigentümer er ist, als Unionsmarke anzumelden, da die Verordnung Nr. 207/2009 dem grundsätzlich nicht entgegensteht. Wie der Generalanwalt in den Nrn. 55 und 56 seiner Schlussanträge dargelegt hat, können die entsprechenden Erwägungen des Gerichts daher nicht als Zirkelschluss angesehen werden.

Daraus ist zu schließen, dass das Gericht im Anschluss an seine Beurteilung der Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke im Licht der in Rn. 36 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung, wonach die Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass sie geeignet ist, die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen, das Vorliegen der Unterscheidungskraft in rechtlich hinreichender Weise damit begründet hat, dass allein die Verbindung dieser Marke mit den betreffenden Waren und Dienstleistungen es den maßgeblichen Verkehrskreisen erlaube, sie von denen zu unterscheiden, die an anderen kommerziellen oder touristischen Stätten verkauft oder erbracht würden.

Dagegen stellen die Ausführungen des Gerichts in Rn. 42 des angefochtenen Urteils, dass die angegriffene Marke es ermögliche, die mit ihr gekennzeichneten Waren zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen, deren Qualität der Freistaat Bayern kontrollieren könne, eine Hilfserwägung dar, so dass die gegen sie gerichtete Argumentation des Rechtsmittelführers ins Leere geht (Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C‑261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 69, sowie Beschluss vom 14. Januar 2016, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM, C‑278/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:20, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, da er teils unbegründet ist und teils ins Leere geht.

Hinsichtlich des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, so dass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist (Urteil vom 19. Januar 2012, HABM/Nike International, C‑53/11 P, EU:C:2012:27, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). Überdies ist die Regelung über Unionsmarken, wie sich aus Rn. 44 des angefochtenen Urteils ergibt, ein aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes autonomes System, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 12. Dezember 2013, Rivella International/HABM, C‑445/12 P, EU:C:2013:826, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daraus folgt, dass das Gericht nicht gehalten war, den Beschluss des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 8. März 2012 zu berücksichtigen. Somit ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: EUIPO muss Aufrechterhaltung der für Nestle eingetragene Unionsmarke der dreidimensionale Form des Kitkat-Riegels erneut prüfen

EuGH
Urteil vom 25.07.2018
C-84/17 P
Société des produits Nestlé / Mondelez UK Holdings & Services


Der EuGH hat entschieden, dass das EUIPO die Aufrechterhaltung der für Nestle eingetragene Unionsmarke der dreidimensionale Form des Kitkat-Riegels erneut prüfen muss.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts „Kit Kat 4 Finger“ als Unionsmarke aufrechterhalten werden kann

Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von Nestlé, vom EUIPO und von Mondelez zurück Im Jahr 2002 meldete das Unternehmen Nestlé beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) das nachstehende dreidimensionale Zeichen, das dem von ihr vermarkteten Produkt „Kit Kat 4 Finger“ entspricht, als Unionsmarke an.

Das EUIPO trug die Marke im Jahr 2006 für folgende Waren ein: „Bonbons; Bäckereierzeugnisse, feine Backwaren, Kleingebäck; Kuchen, Waffeln“.

Im Jahr 2007 beantragte Cadbury Schweppes, nunmehr Mondelez UK Holdings & Services, beim EUIPO die Nichtigerklärung der Marke. Im Jahr 2012 wies das EUIPO diesen Antrag mit der Erwägung zurück, dass die Marke von Nestlé aufgrund ihrer Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erlangt habe (im Folgenden auch bezeichnet als: Verkehrsdurchsetzung).

Mondelez beantragte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union die Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2016 hob das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf. Es stellte fest, dass das EUIPO einen Fehler begangen habe, als es den Schluss gezogen habe, dass die streitige Marke infolge ihrer Benutzung in der Union Unterscheidungskraft erlangt habe, obwohl dies nur für einen Teil des Unionsgebiets nachgewiesen worden sei. Obgleich festgestellt wurde, dass die angefochtene Marke in zehn Ländern (Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, die Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich) Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt hatte, befand das Gericht, dass das EUIPO seine Prüfung nicht rechtsgültig habe abschließen können, ohne sich zur Wahrnehmung dieser Marke durch maßgebliche Verkehrskreise in insbesondere vier anderen Mitgliedstaaten (Belgien, Irland, Griechenland und Portugal) zu äußern und die für diese Mitgliedstaaten vorgelegten Beweise zu prüfen.

Nestlé, Mondelez und das EUIPO haben beim Gerichtshof gegen das Urteil des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt.

Mondelez beanstandet die Feststellung des Gerichts, wonach die streitige Marke in Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich Unterscheidungskraft durch Benutzung erlangt habe. Nestlé und das EUIPO machen geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der
Inhaber einer Unionsmarke nachweisen müsse, dass diese Marke in jedem einzelnen Mitgliedstaat infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Diese Auslegung des Gerichts sei mit der Einheitlichkeit der Unionsmarke und dem einheitlichen Markt selbst unvereinbar. In seinem heutigen Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass das von Mondelez eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist, da es nicht die Aufhebung der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils, sondern nur die Änderung bestimmter Urteilsgründe bezweckt.

Anschließend prüft der Gerichtshof die Rechtsmittel von Nestlé und vom EUIPO:
Der Gerichtshof verweist auf seine Rechtsprechung, nach der ein Zeichen ohne originäreUnt erscheidungskraft nur dann als Unionsmarke eingetragen werden kann, wenn der Nachweis erbracht wird, dass es in dem Teil der Union Unterscheidungskraft erlangt hat, in dem es zuvor keine originäre Unterscheidungskraft hatte. Dieser Teil der Union kann gegebenenfalls aus nur
einem einzigen Mitgliedstaat bestehen. Somit reicht für die Eintragung einer solchen Marke der Nachweis nicht aus, dass sie infolge ihrer Benutzung in einem bedeutenden Teil der Union Unterscheidungskraft erlangt hat.

Insoweit ist zwischen den zu beweisenden Tatsachen, nämlich dem Erwerb von Unterscheidungskraft infolge der Benutzung eines Zeichens ohne Unterscheidungskraft einerseits, und den zum Nachweis dieser Tatsachen geeigneten Beweismitteln andererseits zu unterscheiden.

Die Verordnung verlangt nicht, dass die Verkehrsdurchsetzung mit unterschiedlichen Beweisen für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird.

Es kann insbesondere sein, dass die Wirtschaftsbeteiligten im Hinblick auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen mehrere Mitgliedstaaten im gleichen Vertriebsnetz zusammengefasst und diese Mitgliedstaaten besonders aus der Sicht ihrer Marketingstrategien behandelt haben, als ob sie einen einzigen und einheitlichen nationalen Markt darstellen würden. In einem solchen Fall können die Beweise für die Benutzung eines Zeichens auf einem solchen grenzüberschreitenden Markt für
alle betreffenden Mitgliedstaaten aussagekräftig sein.

Es ist zwar nicht erforderlich, dass für die Eintragung einer Marke, die anfangs keine Unterscheidungskraft hat, für jeden einzelnen Mitgliedstaat nachgewiesen wird, dass sie durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, jedoch müssen die vorgebrachten Beweismittel den Nachweis ermöglichen, dass die Unterscheidungskraft in allen Mitgliedstaaten der Union erlangt wurde, in denen sie keine originäre Unterscheidungskraft besaß.

Der Gerichtshof bestätigt somit das Urteil des Gerichts, mit dem es entschieden hat, dass die Verkehrsdurchsetzung einer Marke, die keine originäre Unterscheidungskraft hat, für die gesamte Union und nicht nur für einen wesentlichen Teil des Unionsgebiets nachzuweisen sei, so dass, obwohl ein solcher Nachweis alle Mitgliedstaaten umfassend oder für Gruppen von Mitgliedstaaten erbracht werden könne, es nicht ausreiche, dass derjenige, der die Beweislast trägt, sich darauf beschränkt, Beweismittel vorzulegen, die einen Teil der Union nicht abdecken, selbst wenn es sich nur um einen einzigen Mitgliedstaat handelt.

Daraus folgt, dass das Gericht die Entscheidung des EUIPO zu Recht aufgehoben hat, in der das EUIPO festgestellt hat, dass die fragliche Marke Verkehrsdurchsetzung erlangt habe, ohne dass es sich zur Verkehrsdurchsetzung der Marke in Belgien, Irland, Griechenland und Portugal geäußert hat.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuGH: Louboutin-Marke bestehend aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe "Rot" kann als Marke eingetragen werden

EuGH
Urteil vom 12.06.2018
C-163/16
Christian Louboutin und Christian Louboutin SAS / Van Haren Schoenen BV


Der EuGH hat entschieden, dass die Louboutin-Marke bestehend aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe "Rot" als Marke eingetragen werden kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:

Eine Marke, die aus einer auf der Sohle eines Schuhs aufgebrachten Farbe besteht, fällt nicht unter das Verbot der Eintragung von Formen

Eine solche Marke besteht nämlich nicht „ausschließlich aus der Form“ im Sinne der Markenrichtlinie

Herr Louboutin und die Christian Louboutin SAS kreieren hochhackige Damenschuhe, deren Besonderheit darin besteht, dass die äußere Sohle stets die Farbe Rot hat. 2010 ließ Herr Louboutin diese Marke in den Benelux-Ländern für die Klasse „Schuhe“ eintragen, ab 2013 für die Klasse „hochhackige Schuhe“. Diese Marke wird beschrieben als „Farbe Rot (Pantone 18-1663TP), die auf der Sohle eines Schuhs wie abgebildet (die Kontur des Schuhs ist nicht von der Marke umfasst, sondern dient nur dem Zweck, die Position der Marke zu zeigen) aufgebracht ist“.

Das Unternehmen Van Haren betreibt in den Niederlanden Einzelhandelsgeschäfte für Schuhe. Im Jahr 2012 verkaufte Van Haren hochhackige Damenschuhe, deren Sohlen rot waren. Herr Louboutin und sein Unternehmen riefen die niederländischen Gerichte an, um eine Markenverletzung durch Van Haren feststellen zu lassen. Van Haren macht geltend, dass die streitige Marke ungültig sei. Die Unionsrichtlinie über die Marken führt nämlich mehrere Ungültigkeitsgründe bzw. Eintragungshindernisse auf, u. a. in Bezug auf Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Die Rechtbank Den Haag (Gericht erster Instanz Den Haag, Niederlande) hat beschlossen, hierzu den Gerichtshof zu befragen. Sie ist der Ansicht, dass die streitige Marke untrennbar mit einer Schuhsohle verbunden sei, und möchte wissen, ob der Begriff „Form“ nach der Richtlinie auf dreidimensionale Merkmale einer Ware (wie deren Konturen, Abmessungen oder Umfang)
beschränkt sei oder ob er auch andere Eigenschaften wie die Farbe umfasse.

In seinem heutigen Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die Bedeutung des Begriffs „Form“, da dieser in der Richtlinie nicht definiert ist, entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich aus dem üblichen Wortsinn nicht ergibt, dass eine Farbe als solche ohne räumliche Begrenzung eine Form darstellen
kann.

Ferner spielt die Form der Ware oder eines Teils der Ware bei der räumlichen Begrenzung der Farbe zwar eine Rolle, es kann jedoch nicht angenommen werden, dass ein Zeichen aus dieser Form besteht, wenn die Eintragung der Marke nicht diese Form, sondern nur die Aufbringung einer Farbe an einer bestimmten Stelle dieser Ware schützen soll.

Im vorliegenden Fall bezieht sich die Marke nicht auf eine bestimmte Form der Sohle von hochhackigen Schuhen, da es in der Markenbeschreibung ausdrücklich heißt, dass die Kontur des Schuhs nicht von der Marke umfasst ist, sondern nur dazu dient, die Position der von der Eintragung erfassten roten Farbe zu zeigen. Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass ein Zeichen wie das in Rede stehende jedenfalls nicht als „ausschließlich“ aus der Form bestehend angesehen werden kann, wenn sein
Hauptgegenstand eine Farbe ist, die nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode festgelegt worden ist.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




EuG: Keine Verwechslungsgefahr zwischen Marken MESSI und MASSI für Sportartikel und Sportbekleidung - Bekanntheit von Lionel Messi neutralisiert Ähnlichkeit

EuG
Urteil vom 26.04.2018
T-554/14
Lionel Andrés Messi Cuccittini ./. EUIPO


Das EuG hat entschieden, dass zwischen der von Lionel Messi angmeldeten Unionsmarke "MESSI" und der bestehenden Marke "MASSI" für Sportartikel und Sportbekleidung keine Verwechslungsgefahr besteht. Die Bekanntheit von Lionel Messi neutralisiert nach Ansicht des Gerichts die Zeichenähnlichkeit.


Die Pressemitteilung des EuG:

Lionel Messi kann seine Marke „MESSI“ für Sportartikel und Sportbekleidung eintragen lassen

Die Bekanntheit des Fußballspielers neutralisiert die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen seiner Marke und der Marke „MASSI“ eines spanischen Unternehmens.

Im August 2011 meldete der Fußballspieler Lionel Andrés Messi Cuccittini beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) folgende Marke u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Turn- und Sportartikel an:

Im November 2011 legte Herr Jaime Masferrer Coma Widerspruch gegen die Eintragung der Marke von Herrn Messi ein. Er berief sich auf eine Verwechslungsgefahr mit den Unionswortmarken „MASSI“, die u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Helme für Radfahrer, Schutzanzüge und Handschuhe eingetragen sind (die Rechte aus diesen Marken wurden im Mai 2012 auf die J.M.-E.V. e hijos übertragen)1. Im Jahr 2013 gab das EUIPO dem Widerspruch statt. Herr Messi legte gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim EUIPO ein. Im April 2014 wies das EUIPO die Beschwerde zurück. Es bejahte im Wesentlichen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken. Die betreffenden Marken seien einander ähnlich, da ihre dominierenden Elemente, die Begriffe „MASSI“ und „MESSI“, in bildlicher und klanglicher Hinsicht nahezu identisch seien und eine etwaige begriffliche Unterscheidung gegebenenfalls nur von einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorgenommen werde.

Da Herr Messi mit der Entscheidung des EUIPO nicht einverstanden war, hat er das Gericht der Europäischen Union angerufen und ihre Aufhebung beantragt2.

In seinem heutigen Urteil hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Zeichen, aus denen die einander gegenüberstehenden Marken bestehen, eine durchschnittliche bildliche Ähnlichkeit aufweisen, wobei der dominierende Bestandteil der Marke von Herrn Messi dem Wortelement der Marke MASSI äußerst ähnlich ist. Sodann bestätigt das Gericht die Feststellung des EUIPO, dass die Marken in klanglicher Hinsicht sehr ähnlich seien. Nach Ansicht des Gerichts ist dem EUIPO aber ein Fehler beim begrifflichen 1
Zeichenvergleich unterlaufen. Es kann nicht angenommen werden, dass Herr Messi nur dem Teil der Öffentlichkeit bekannt ist, der sich für Fußball und Sport im Allgemeinen interessiert. Denn er ist eine bekannte Person des öffentlichen Lebens, die man im Fernsehen sehen kann und über die im Fernsehen und Radio regelmäßig gesprochen wird. Das EUIPO hätte überdies prüfen müssen, ob nicht ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise eine begriffliche Assoziation zwischen dem Wort „Messi“ und dem Namen des berühmten Fußballers herstellen kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Waren, auf die sich die beiden Marken beziehen und für die eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte, insbesondere um Sportartikel und Sportbekleidung handelt, auch wenn sie nicht auf den Bereich des Fußballs beschränkt sind. Es erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass ein Durchschnittsverbraucher dieser Waren das Wort „Messi“ nicht in den allermeisten Fällen unmittelbar mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen wird. Es ist zwar möglich, dass einige Verbraucher noch nie von Herrn Messi gehört haben oder sich nicht daran erinnern, doch wird dies beim Durchschnittsverbraucher, der Sportartikel oder Sportbekleidung kauft, nicht typischerweise der Fall sein.

Das Gericht schließt daraus, dass, obwohl die Zeichen insgesamt betrachtet ähnlich sind, die begrifflichen Unterschiede zwischen ihnen die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können. Ein wesentlicher Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wird nämlich das Wort „Messi“ mit dem Namen des berühmten Fußballers gedanklich in Verbindung bringen und daher das Wort „Massi“ als begrifflich unterschiedlich wahrnehmen. Der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken reicht nicht für die Annahme aus, dass die maßgeblichen Verkehrskreise glauben könnten, die fraglichen Waren stammten aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Das EUIPO ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Benutzung der Marke „MESSI“ für Bekleidungsstücke, Turn- oder Sportartikel sowie Schutzapparate und -instrumente beim Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung mit der Marke „MASSI“ begründen könne.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



EuG: Eintragung der Buchstabenfolge "HP" als Unionsmarke durch Hewlett Packard rechtlich nicht zu beanstanden

EuG
Urteile vom 24.04.2018
T-207/17 und T-208/17
Senetic S.A / EUIPO


Das EuG hat entschieden, dass die Eintragung der Buchstabenfolge "HP" als Unionsmarke durch Hewlett Packard rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Hewlett Packard kann die Buchstaben HP als Unionsmarke eintragen lassen

In den Jahren 1996 und 2009 beantragte die amerikanische Gesellschaft HP Hewlett Packard Group beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Erfolg die Eintragung des Wortzeichens HP und des nachstehend wiedergegebenen Bildzeichens als Unionsmarken für verschiedene Waren und Dienstleistungen (darunter u. a. Patronen und Drucker):

Im Jahr 2015 beantragte die polnische Gesellschaft Senetic, diese Eintragungen u. a. deshalb für nichtig zu erklären, weil die fraglichen Marken beschreibend und nicht unterscheidungskräftig seien. Das EUIPO wies die Anträge von Senetic auf Nichtigerklärung zurück. Senetic beantragte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union, die Entscheidungen des EUIPO aufzuheben.

Mit den heutigen Urteilen weist das Gericht die Klagen von Senetic ab und bestätigt damit, dass Hewlett Packard das Wortzeichen HP und das oben wiedergegebene Bildzeichen als Unionsmarken eintragen lassen kann.

Zu dem Argument, dass die streitigen Marken, die sich aus zwei Buchstaben (H und P) zusammensetzten, rein beschreibend seien, weil Zeichen mit zwei Buchstaben häufig dazu verwendet würden, die fraglichen Waren und Dienstleistungen aus dem Technikbereich zu beschreiben, stellt das Gericht fest, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass eine Marke beschreibend ist, nur weil sie aus einem oder zwei Buchstaben besteht. Das Gericht führt weiter aus, dass sich anhand der von Senetic vorgelegten Belege kein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen HP und den fraglichen Waren und Dienstleistungen feststellen lässt.

Zum Vorbringen, dass die streitigen Marken aus nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen zusammengesetzt seien, stellt das Gericht fest, dass die Kombination der beiden die streitigen Marken bildenden Buchstaben nicht häufig benutzt wird und auch nicht bloß als eine Angabe ohne Unterscheidungskraft wahrgenommen wird, zumal das Zeichen HP von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Namen Hewlett und Packard, die Familiennamen der Unternehmensgründer, verstanden werden kann.

Schließlich führt das Gericht aus, dass Senetic nicht nachgewiesen hat, dass Hewlett Packard davon Kenntnis hatte, dass Senetic oder sonstige Dritte bestimmte der fraglichen Waren und Dienstleistungen unter einem ähnlichen oder identischen Zeichen vermarkteten. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass Senetic nicht nachgewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marken ein Dritter tatsächlich identische oder ähnliche Zeichen für die Vermarktung seiner Waren oder Dienstleistungen benutzte. Im Übrigen hat Senetic auch nicht näher angegeben, um welchen Dritten, welches Zeichen und welche Waren oder Dienstleistungen es sich gehandelt haben soll.



EuGH: Marke "La Mafia SE SIENTA A LA MESA" wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nicht eintragungsfähig - Unzulässiger Hinweis auf Mafia

EuGH
Urteil vom 15.03.2018
15.03.2018 - T-1/17
La Mafia Franchises / EUIPO


Der EuGH hat entschieden, dass die Marke "La Mafia SE SIENTA A LA MESA" gegen die öffentliche Ordnung verstößt und somit nicht eintragungsfährig ist. Der Bestandteil „La Mafia“ wird weltweit als Hinweis auf eine kriminelle Organisation verstanden und somit den Verstoß begründet.

Aus den Entscheidungsgründen:

" Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen, für nichtig erklärt werden.

Das diesem absoluten Eintragungshindernis zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, die Eintragung von Zeichen zu verhindern, deren Benutzung im Gebiet der Union gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würde (Urteile vom 20. September 2011, Couture Tech/HABM [Darstellung des sowjetischen Staatswappens], T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 29, und vom 26. September 2014, Brainlab/HABM [Curve], T‑266/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:836, Rn. 13). Der Eintragung einer Marke als Unionsmarke steht dieses absolute Eintragungshindernis insbesondere dann entgegen, wenn das Zeichen zutiefst beleidigend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI Logistics/HABM [PAKI], T‑526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12).

Bei der Beurteilung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses kann weder auf die Wahrnehmung des Teils der maßgeblichen Verkehrskreise abgestellt werden, der unempfindlich ist, noch auf die Wahrnehmung des Teils dieser Kreise, der besonders leicht Anstoß nimmt, sondern es müssen die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2011, PAKI, T‑526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 12, vom 9. März 2012, Cortés del Valle López/HABM [¡Que buenu ye! HIJOPUTA], T‑417/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:120, Rn. 21, und vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN LIQUORS], T‑54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 21).

Des Weiteren können die maßgeblichen Verkehrskreise für die Prüfung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses nicht auf die Verkehrskreise begrenzt werden, an die sich die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Anmeldung bezieht, unmittelbar richten. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von diesem Eintragungshindernis erfassten Zeichen nicht nur bei den Verkehrskreisen, an die sich die von dem Zeichen erfassten Waren und Dienstleistungen richten, sondern auch bei anderen Personen Anstoß erregen, die dem Zeichen, ohne an den genannten Waren und Dienstleistungen interessiert zu sein, im Alltag zufällig begegnen (vgl. Urteile vom 14. November 2013, Efag Trade Mark Company/HABM [FICKEN], T‑52/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:596, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2014, Curve, T‑266/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:836, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die maßgeblichen Verkehrskreise in der Union definitionsgemäß im Gebiet eines Mitgliedstaats befinden, und dass die Zeichen, die als gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden können, insbesondere aus sprachlichen, historischen, sozialen und kulturellen Gründen nicht in allen Mitgliedstaaten die gleichen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 31 bis 33).

Daraus folgt, dass für die Anwendung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 sowohl auf die allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Umstände abzustellen ist, als auch auf die besonderen Umstände in den einzelnen Mitgliedstaaten, die einen Einfluss auf die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise im Gebiet dieser Staaten haben können (Urteil vom 20. September 2011, Darstellung des sowjetischen Staatswappens, T‑232/10, EU:T:2011:498, Rn. 34).

Im vorliegenden Fall ist erstens, wie es die Beschwerdekammer in Rn. 24 der angefochtenen Entscheidung getan hat, darauf hinzuweisen, dass die angegriffene Marke ein komplexes Zeichen ist, das aus einem schwarzen Hintergrund in Form eines Quadrats besteht, in dem sich die Wortelemente „La Mafia“ und „se sienta a la mesa“ in weißer Schrift befinden. Im Hintergrund hinzugefügt ist die Darstellung einer roten Rose.

Das Wortelement „La Mafia“ hebt sich sowohl aufgrund des von ihm eingenommenen Raumes als auch aufgrund seiner zentralen Position in der angegriffenen Marke von den übrigen Elementen ab. Somit kommt dem anderen Wortelement „se sienta a la mesa“ eine zweitrangige Bedeutung zu, weil es unter dem Wortelement „La Mafia“ platziert ist und in deutlich kleineren Buchstaben erscheint. Dasselbe gilt für die rote Rose im Hintergrund des Wortelements „La Mafia“.

Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt, dass das Wortelement „La Mafia“ in der angegriffenen Marke dominierend sei.

Zweitens ist zunächst das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Mafia nicht unter den terroristischen Vereinigungen genannt sei, die im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 aufgezählt seien, auf den sich die Prüfungsleitlinien des EUIPO bezögen (Teil B, Abschnitt 4).

Wie sich aus Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ergibt, sind in der in seinem Anhang enthaltenen Liste nur die Personen, Vereinigungen und Körperschaften genannt, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind. Ziel dieser Liste ist nicht die Aufzählung der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die an anderen Arten krimineller Tätigkeiten beteiligt sind. Wird in einer Anmeldemarke auf diese verwiesen, so kann dies ebenfalls die Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisses rechtfertigen. Im Übrigen ist schon aus dem Wortlaut der auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 Bezug nehmenden Passage der Prüfungsleitlinien des EUIPO ersichtlich, dass das EUIPO hervorheben wollte, dass die von den Leitlinien zwecks Veranschaulichung des absoluten Eintragungshindernisses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 angeführten Beispiele nicht abschließend sind.

Das Wortelement „La Mafia“ wird weltweit als Hinweis auf eine kriminelle Organisation verstanden, die ihre Ursprünge in Italien hat und deren Tätigkeiten sich über die Italienische Republik hinaus auf andere Staaten, insbesondere solche in der Union, ausgebreitet haben. Im Übrigen ist bekannt, dass diese kriminelle Organisation, wie die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, zur Ausführung ihrer Tätigkeiten auf Einschüchterung, körperliche Gewalt und Mord zurückgreift, wobei zu diesen Tätigkeiten u. a. der illegale Drogenhandel, der illegale Waffenhandel, die Geldwäsche und die Korruption gehören.

Das Gericht ist der Ansicht, dass derartige kriminelle Tätigkeiten gegen die Grundrechte der Union verstoßen, insbesondere gegen die Werte der Achtung der Menschenwürde und der Freiheit, wie sie in Art. 2 EUV und in den Art. 2, 3 und 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen sind. Diese Werte sind unteilbar und bilden das geistig-religiöse und sittliche Erbe der Union. Zudem stellen die organisierte Kriminalität und die oben in Rn. 35 genannten Tätigkeiten allesamt Bereiche besonders schwerer Kriminalität dar, die eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen und in denen gemäß Art. 83 AEUV ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers vorgesehen ist. Wie das EUIPO und die Italienische Republik hervorheben, werden zur Bekämpfung der Mafia zahlreiche Anstrengungen unternommen und erhebliche Ressourcen aufgewendet, und zwar nicht nur von der italienischen Regierung, sondern auch auf Ebene der Union, da die organisierte Kriminalität eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit im gesamten Unionsgebiet darstellt.

Schließlich wird das Wortelement „La Mafia“ in Italien als äußerst negativ wahrgenommen, da diese kriminelle Organisation die Sicherheit dieses Mitgliedstaats schwerwiegend beeinträchtigt. Die Bedeutung, die die Bekämpfung der Mafia in Italien aufweist, wird anhand der vom EUIPO und von der Italienischen Republik ins Treffen geführten repressiven Bestimmungen in diesem Mitgliedstaat deutlich, die insbesondere die Zugehörigkeit zu dieser Organisation oder deren Unterstützung betreffen. Die Bedeutung, die der Bekämpfung der Mafia in Italien zukommt, wird zudem dadurch verstärkt, dass es dort zahlreiche öffentliche Einrichtungen, deren Aufgabe speziell die Verfolgung und die Ahndung der illegalen Tätigkeiten der Mafia ist, sowie private Vereinigungen gibt, die sich der Opfer dieser Organisation annehmen.

Folglich hat die Beschwerdekammer zu Recht angenommen, dass das Wortelement „La Mafia“ der angegriffenen Marke die angesprochenen Verkehrskreise offenkundig an den Namen einer kriminellen Organisation denken lässt, die für besonders schwerwiegende Verstöße gegen die öffentliche Ordnung verantwortlich ist.

Drittens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die einschlägigen Verkehrskreise würden in der angegriffenen Marke keinerlei Aufwertung der kriminellen Tätigkeit der Mafia erblicken, da Letztere Anlass zu zahlreichen Fiktionen sowohl in Büchern als auch in Filmen gegeben habe. Die Eintragung der angegriffenen Marke ziele nicht darauf ab, Anstoß zu erregen oder zu beleidigen, weil die von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen nicht dazu bestimmt seien, anderen eine Botschaft zu überbringen, sondern nur dazu, die Kino‑Saga „Der Pate“ in Erinnerung zu rufen. Das Konzept ihrer Restaurants sei thematisch angelegt und mit dieser Saga verbunden und die angegriffene Marke habe in Spanien Bekanntheit erlangt.

Insoweit ist zunächst zu betonen, dass ein Zeichen, das besonders anstößig oder beleidigend ist, als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten anzusehen ist, unabhängig davon, für welche Waren und Dienstleistungen es angemeldet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2011, PAKI, T‑526/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:564, Rn. 15). Zudem geht aus einer Gesamtschau der verschiedenen Unterabsätze von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) hervor, dass sich diese auf Eigenschaften beziehen, die die angemeldete Marke selbst besitzt, und nicht auf Umstände, die das Verhalten des Anmelders betreffen (Urteile vom 9. April 2003, Durferrit/HABM – Kolene [NU-TRIDE], T‑224/01, EU:T:2003:107, Rn. 76, und vom 13. September 2005, Sportwetten/HABM – Intertops Sportwetten [INTERTOPS], T‑140/02, EU:T:2005:312, Rn. 28).

Somit hat zum einen der Umstand, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke nicht darauf abgezielt habe, Anstoß zu erregen oder zu beleidigen, sondern nur darauf, die Kino-Saga „Der Pate“ in Erinnerung zu rufen, keinen Einfluss auf die negative Wahrnehmung dieser Marke durch die einschlägigen Verkehrskreise. Im Übrigen ruft kein Element der angegriffenen Marke diese Saga unmittelbar in Erinnerung.

Zum anderen handelt es sich bei der von der angegriffenen Marke erworbenen Bekanntheit und dem thematisch angelegten Konzept der Restaurants der Klägerin, die bzw. das mit der Kino-Saga „Der Pate“ in Zusammenhang steht, nicht um Eigenschaften, die die angegriffene Marke selbst besitzt, weshalb sie für die Beurteilung, ob die angegriffene Marke gegen die öffentliche Ordnung verstößt, unerheblich sind.

Ferner ist es üblich, dass Fiktionen in Literatur oder Kino durch die Verwendung oder Inszenierung der Themen, die sie anschneiden, beim Publikum oder bei einem Teil des Publikums Anstoß erregen oder dieses bzw. diesen beleidigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T‑54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 33). Die Tatsache, dass es zahlreiche Bücher und Filme gibt, die sich auf die Mafia beziehen, ist daher in keiner Weise geeignet, die Wahrnehmung der von dieser Organisation begangenen Straftaten zu verändern.

Schließlich kann, wie das EUIPO in seiner Klagebeantwortung im Wesentlichen hervorhebt, die in der angegriffenen Marke vorhandene rote Rose von einem großen Teil der einschlägigen Verkehrskreise als Symbol der Liebe oder der Eintracht aufgefasst werden, was im Gegensatz zur Gewalt steht, die für die Tätigkeiten der Mafia typisch ist.

Dieser Gegensatz wird durch den Satz „se sienta a la mesa“ in der angegriffenen Marke verstärkt. Dieser Satz bedeutet nämlich im Spanischen „setzt sich zu Tisch“ und kann von einem großen Teil der dieser Sprache mächtigen Verkehrskreise als Hinweis auf das Teilen einer Mahlzeit verstanden werden. Die Mafia mit Vorstellungen von Geselligkeit und Entspannung zu verknüpfen, die vom Teilen einer Mahlzeit vermittelt werden, trägt somit zur Verharmlosung der rechtswidrigen Tätigkeiten dieser kriminellen Organisation bei.

Daher ist die Verknüpfung des Wortelements „La Mafia“ mit den übrigen Elementen der angegriffenen Marke, wie das EUIPO und die Italienische Republik hervorheben, geeignet, ein insgesamt positives Bild der Tätigkeiten der Mafia zu vermitteln und auf diese Weise die kriminellen Tätigkeiten dieser Organisation zu verharmlosen.

Nach alledem ergibt sich, dass die angegriffene Marke insgesamt betrachtet auf eine kriminelle Organisation verweist, ein insgesamt positives Abbild dieser Organisation gibt und somit die schwerwiegenden Verstöße dieser Organisation gegen die oben in Rn. 36 genannten Grundwerte der Union verharmlost. Die angegriffene Marke ist folglich geeignet, nicht nur bei den Opfern dieser kriminellen Organisation und ihren Familien, sondern bei jeder Person im Unionsgebiet, die mit dieser Marke konfrontiert wird und über eine durchschnittliche Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle verfügt, Anstoß zu erregen oder diese zu beleidigen.

Daher hat die Beschwerdekammer fehlerfrei festgestellt, dass die angegriffene Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 gegen die öffentliche Ordnung verstößt, und folglich bestätigt, dass diese Marke gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung für nichtig zu erklären ist.

Diese Schlussfolgerung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin auf mehrere Unionswortmarken mit dem Wortelement „Mafia“ sowie auf die Entscheidungen MAFIA II und CONTRA‑BANDO Bezug nimmt, um den Nachweis zu erbringen, dass die angegriffene Marke nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern des EUIPO über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 nämlich gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, vom 24. November 2005, ARTHUR ET FELICIE, T‑346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71, und vom 6. April 2017, Nanu-Nana Joachim Hoepp/EUIPO – Fink [NANA FINK], T‑39/16, EU:T:2017:263, Rn. 84). Daraus folgt, dass weder die von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EUIPO noch der Umstand, dass das EUIPO von der angegriffenen Marke verschiedene, ebenfalls das Wortelement „Mafia“ enthaltende Marken eingetragen hat, die angefochtene Entscheidung in Frage stellen können.

Das Gleiche gilt für den von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass mehrere Marken mit dem Wortelement „Mafia“ in Italien eingetragen worden seien. Die Unionsregelung für Marken ist nämlich ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Dementsprechend darf die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke nur auf der Grundlage der einschlägigen Regelung beurteilt werden. Das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter sind daher an auf der Ebene der Mitgliedstaaten ergangene Entscheidungen, auch wenn sie diese berücksichtigen können, selbst dann nicht gebunden, wenn diese Entscheidungen gemäß einer unionsweit harmonisierten nationalen Regelung erlassen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 2013, FICKEN LIQUORS, T‑54/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:593, Rn. 46, vom 15. Juli 2015, Australian Gold/HABM – Effect Management & Holding [HOT], T‑611/13, EU:T:2015:492, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2017, Jiménez Gasalla/EUIPO [B2B SOLUTIONS], T‑685/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:438, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, das weder das EUIPO noch der Unionsrichter an nationale Entscheidungen über die Eintragung wie die von der Klägerin ins Treffen geführten gebunden sind, so dass sich insoweit eine weitere Prüfung erübrigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Februar 2015, Compagnie des montres Longines, Francillon/HABM – Cheng [B], T‑505/12, EU:T:2015:95, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2017, B2B SOLUTIONS, T‑685/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:438, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung)."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuG: Geschmacksmuster der Crocs Inc. hinsichtlich Crocs-Schuhe ist mangels Neuheit zu löschen

EuG
Urteil vom 14.03.2018
T-651/16
Crocs, Inc. / EUIPO


Das EuG hat entschieden,d ass das Geschmacksmuster der Crocs Inc. hinsichtlich der Crocs-Schuhe mangels Neuheit zu löschen ist.

Das Gericht bestätigt die Nichtigerklärung der Eintragung des Geschmacksmusters von Crocs, weil es vor seiner Eintragung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde

Eine Verordnung der Union sieht den Schutz eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters vor, soweit es neu ist und Eigenart hat. Ein Geschmacksmuster gilt u. a. dann nicht als neu, wenn es vor den zwölf Monaten, die dem in Anspruch genommenen Prioritätstag vorausgehen, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde , es sei denn, dass dies den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen nicht bekannt sein konnte.

Am 22. November 2004 meldete die Western Brands LLC beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das unten abgebildete Geschmacksmuster als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Schuhe an und nahm die Priorität einer am 28. Mai 2004 in den Vereinigten Staaten von Amerika eingereichten Patentanmeldung in Anspruch.

Das Geschmacksmuster wurde am 8. Februar 2005 als Gemeinschaftsgeschmackmuster eingetragen. Am 3. November 2005 wurde das Gemeinschaftsgeschmackmuster auf das Unternehmen Crocs übertragen.

Im Jahr 2013 reichte das französische Unternehmen Gifi Diffusion beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung des Geschmacksmusters ein, weil es ihm an Neuheit fehle. Gifi trägt vor, das Geschmacksmuster sei der Öffentlichkeit vor dem 28. Mai 2003, d. h. vor dem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem in Anspruch genommenen Prioritätstag (d. h. dem Zeitpunkt der Einreichung einer Patentanmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika) zugänglich gemacht worden.

Mit Entscheidung vom 6. Juni 2016 erklärte das EUIPO das Geschmacksmuster mit der Begründung für nichtig, dass es vor dem 28. Mai 2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei und es ihm daher an Neuheit fehle. Nach Ansicht des EUIPO war die Offenbarung i) mit der Präsentation auf der Website von Crocs ii) mit einer Präsentation anlässlich einer Nautikmesse in Fort Lauderale in Florida (USA) und iii) damit erfolgt, dass die nach dem Geschmacksmuster gestalteten Schuhe hätten erworben werden können. Crocs wandte sich mit einer Klage beim Gericht der Europäischen Union gegen diese Entscheidung. Das Unternehmen stützt sich insbesondere darauf, dass die Offenbarung im Internet Handlungen betreffe, die den in der Union tätigen Fachkreisen des betroffenen Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können. Mit seinem heutigen Urteil weist das Gericht die Klage von Crocs ab und bestätigt die Entscheidung des EUIPO.

Das Gericht weist in Bezug auf die Frage, ob das Geschmacksmuster vor dem 28. Mai 2003 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, darauf hin, dass Crocs nicht bestritten hat, dass die drei vom EUIPO festgestellten Offenbarungshandlungen tatsächlich stattgefunden haben. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass die Handlungen, die eine Offenbarung
darstellen, nicht unbedingt im Unionsgebiet erfolgt sein müssen. Daher entscheidet das Gericht, dass das EUIPO rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass zumindest durch diese drei Offenbarungshandlungen zusammen das streitige Geschmacksmuster der Öffentlichkeit vor dem 28. Mai 2003 zugänglich gemacht worden ist.

Zudem hat Crocs nach Ansicht des Gerichts nicht nachgewiesen, dass die drei vom EUIPO festgestellten Offenbarungshandlungen den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs (d. h. den Fachkreisen für Schuhverkauf und -erzeugung) im normalen Geschäftsverlauf nicht hätten bekannt sein können.

Das Gericht führt insbesondere aus, dass Crocs weder rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass ihre Website von Schuherzeugern, die außerhalb der USA tätig seien, nicht habe gefunden werden können, noch dass diese Fachkreise von der Nautikmesse in Fort Lauderdale keine Kenntnis gehabt hätten, in Anbetracht des internationalen Charakters und des großen Erfolgs, den die Präsentation der betreffenden Schuhe dort verzeichnete. Im Übrigen weist das Gericht darauf hin, dass die Schuhe damals in einer großen Anzahl amerikanischer Bundestaaten vermarktet wurden und es somit in Anbetracht der Wichtigkeit der Geschäftstrends auf dem amerikanischen Markt für den Unionsmarkt wenig wahrscheinlich ist, dass diese Vermarktung den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs nicht aufgefallen wäre.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


EuGH: Verwechslungsgefahr zwischen adidas-Marke mit drei Parallelstreifen und einer beantragten Unionsmarke mit zwei Parallelstreifen auf Schuhen

EuGH
Urteil vom 17.02.2016
C-396/15 P


Der EuGH hat entschieden, dass Verwechslungsgefahr zwischen adidas-Marke mit drei Parallelstreifen und einer beantragten Unionsmarke mit zwei Parallelstreifen auf Schuhen besteht.

Die Pressemitteilung:
adidas kann sich der Eintragung von zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarke widersetzen

Es besteht die Gefahr, dass die im vorliegenden Fall angemeldeten Marken die in der Darstellung von drei Parallelstreifen auf einem Schuh bestehende ältere Marke von adidas in unlauterer Weise ausnutzen In den Jahren 2009 und 2011 beantragte das belgische Unternehmen Shoe Branding Europe beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
die Eintragung von zwei Unionsmarken (Illustration unten links), eine davon für Schuhwaren, die andere für Sicherheitsund
Schutzschuhe. Das deutsche Unternehmen adidas widersprach der Eintragung. Es berief sich u. a. auf seine unten rechts abgebildete Marke:

Von Shoe Branding Europe angemeldete Marken
Von adidas entgegengehaltene Marke

Das EUIPO gab den Widersprüchen von adidas mit Entscheidungen von 2015 und 2016 statt und lehnte die Eintragung der beiden von Shoe Branding Europe angemeldeten Marken ab. Das EUIPO ging insbesondere davon aus, dass – in Anbetracht einer gewissen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken, der Identität bzw. Ähnlichkeit der von ihnen bezeichneten
Waren und der hohen Wertschätzung der älteren Marke von adidas – die Gefahr bestehe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die beiden sich gegenüberstehenden Marken miteinander in Verbindung brächten. Ebenso bestehe die Gefahr, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken – für die kein rechtfertigender Grund bestehe – die Wertschätzung der Marke von adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde.

Mit seinen heutigen Urteilen weist das Gericht die von Shoe Branding Europe gegen die beiden Entscheidungen des EUIPO erhobenen Klagen ab und bestätigt damit diese Entscheidungen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Beurteilung des EUIPO, nach der es u. a. (i) wahrscheinlich sei, dass durch die Benutzung der angemeldeten Marken die Wertschätzung der Marke von adidas in unlauterer Weise ausgenutzt werde, und (ii) Shoe Branding Europe keinen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angemeldeten Marken dargetan habe, fehlerfrei.

Über die von Shoe Branding Europe im Jahr 2009 für Schuhwaren angemeldete Marke entscheidet das Gericht bereits zum zweiten Mal. Mit Urteil vom 21. Mai 20154 hat es nämlich eine frühere Entscheidung aufgehoben, in der das EUIPO die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken zu Unrecht verneint hatte. Dieses Urteil des Gerichts ist vom Gerichtshof mit Beschluss vom 17. Februar 20165 bestätigt worden (vgl. dazu näher die Pressemitteilung Nr. 17/16).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Markenverletzungsverfahren ist auszusetzen wenn bei Klageerhebung bei EUIPO Löschungsantrag gegen Klagemarke anhängig ist - Ausnahme offensichtliche Aussichtslosigkeit

OLG Frankfurt
Beschluss vom 03.07.2017
6 W 54/17


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Markenverletzungsverfahren auszusetzen ist, wenn bei Klageerhebung bei der EUIPO ein Löschungsantrag gegen die Klagemarke anhängig ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Löschungsantrag offensichtlich aussichtslos ist.

Die Entscheidung:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Rechtsstreit mit Recht gemäß Art. 104 I UMV ausgesetzt, da bei Erhebung der vorliegenden Klage beim EUIPO bereits ein Löschungsantrag gegen die Klagemarke gestellt worden war und keine besonderen Gründe für die Fortsetzung des Rechtsstreits bestehen.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandvoraussetzungen des Art. 104 I UMV die Aussetzung nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift den Regelfall dar, während eine Fortsetzung des Rechtsstreits nur in Betracht kommt, wenn besondere Gründe dies gebieten (vgl. auch OLG Düsseldorf WRP 2015, 905). Für eine Aussetzung ist es daher nicht erforderlich, dass das Verletzungsgericht - ähnlich wie bei einer Aussetzung des Klageverfahrens aus einer nationalen Marke bis zur Entscheidung über einen Löschungsantrag (§ 148 ZPO) - dem Löschungsantrag eine hinreichend hohe Erfolgsaussicht zubilligt. Umgekehrt kann ein besonderer Grund für die Fortsetzung des Verfahrens allenfalls darin gesehen werden, dass der Löschungsantrag offensichtlich aussichtslos erscheint. Dies ist jedoch aus den vom Landgericht dargestellten Gründen im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.

2. Auch die hilfsweise beantragte Anordnung einstweiliger Maßnahmen gemäß Art. 104 III UMV kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Zwar enthält Art. 104 III UMV eine eigenständige Regelung, die es dem Gericht - unabhängig von den Vorschriften des nationalen Prozessrechts über den vorläufigen Rechtsschutz (Art. 103 UMV) - ermöglicht, innerhalb des anhängigen Verletzungsverfahrens nicht näher bezeichnete Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die im nationalen Prozessrecht nicht vorgesehen sein müssen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Fraglich erscheint jedoch bereits, ob zu diesen Maßnahmen auch die gemäß § 890 ZPO vollstreckbare Anordnung der einstweiligen Untersagung des mit der Klage angegriffenen Verhaltens gehört. Die Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da jedenfalls die Voraussetzungen für eine solche Anordnung nicht erfüllt sind.

Bei der Ausübung des durch Art. 104 III UMV eröffneten Ermessens können die sich aus den Regelungen des nationalen Rechts über den vorläufigen Rechtsschutz ergebenden Wertungen nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn der Kläger in Kenntnis der beanstandeten Verletzungshandlung von einem Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverfügung abgesehen und stattdessen Klage erhoben hat, besteht grundsätzlich kein Anlass, zusammen mit der Aussetzung des Hauptsacheverfahrens gemäß von Art. 104 III UMV unter Androhung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO die einstweilige Unterlassung des angegriffenen Verhaltens anzuordnen. Denn durch eine solche dem Erlass einer Unterlassungsverfügung gleichkommende Maßnahme würde der Kläger, der infolge seines prozessualen Verhaltens den erforderlichen Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung verloren hat, besser gestellt als durch ein nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbares Urteil in der Hauptsache.

Unter diesen Umständen käme auch im vorliegenden Fall eine Unterlassungsanordnung gemäß Art. 104 III UMV allenfalls dann in Betracht, wenn sich während des Klageverfahrens durch nachträglich eingetretene Umstände eine besondere Situation ergeben hätte, die - die erforderliche Erfolgsaussicht des Klagebegehrens unterstellt - ein sofortiges Verbot unabweisbar erscheinen lässt. Das ist nicht ersichtlich; insbesondere reicht die mit der Aussetzung verbundene Verzögerung des Verletzungsverfahrens allein dafür nicht aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

EuGH: Ob Zauberwürfel / Rubik´s Cube als 3D-Marke eingetragen werden kann muss erneut vom EUIPO geprüft und entscheiden werden

EuGH
Urteil vom 10.11.2016
C-30/15 P
Simba Toys GmbH & Co. KG / EUIPO


Der EuGH hat entschieden, dass die Frage, ob der Zauberwürfel / Rubik´s Cube als 3D-Marke eingetragen werden kann erneut vom EUIPO geprüft und entschieden werden muss.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Die Pressemitteilung des EuGH:

Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf, die die Eintragung der Form des Rubik’s cube als Unionsmarke bestätigte

Bei der Prüfung, ob die Eintragung abzulehnen war, weil diese Form eine technische Lösung enthielt, hätten das EUIPO und das Gericht auch nicht funktionelle Elemente der durch diese Form dargestellten Ware wie ihre Drehbarkeit berücksichtigen müssen.

Auf Antrag von Seven Towns, einem britischen Unternehmen, das u. a. die Rechte des geistigen Eigentums am „Rubik’s cube“ verwaltet, trug das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahr 1999 die folgende Würfelform als dreidimensionale Unionsmarke für „dreidimensionale Puzzles“ ein:

Im Jahr 2006 beantragte Simba Toys, ein deutscher Spielzeughersteller, beim EUIPO die Nichtigerklärung der dreidimensionalen Marke u. a. mit der Begründung, dass diese eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne. Das EUIPO wies den Antrag zurück, woraufhin Simba Toys beim Gericht der Europäischen Union Klage erhob und die Aufhebung der
Entscheidung des EUIPO beantragte.

Mit seinem Urteil vom 25. November 20141 wies das Gericht die Klage von Simba Toys mit der Begründung ab, dass die fragliche Würfelform keine technische Lösung enthalte, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere. Das Gericht war insbesondere der Ansicht, dass sich die für den Rubik’s cube charakteristische technische Lösung nicht aus den Merkmalen dieser Form, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Würfelinnern ergebe.
Simba Toys hat beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt.

Mit seinem Urteil von heute weist der Gerichtshof darauf hin, dass die im vorliegenden Fall anzuwendende Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke verhindern soll, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die wesentlichen Merkmale der streitigen Form in einem Würfel und einer Gitterstruktur auf jeder Seite
dieses Würfels bestehen.

Zu der Frage, ob die Eintragung der fraglichen Form als Unionsmarke Seven Towns ein Monopol für eine technische Lösung einräumen kann, führt der Gerichtshof anschließend aus, dass zu prüfen ist, ob diese Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof erklärt entgegen den Feststellungen des Gerichts, dass im Rahmen dieser Prüfung die wesentlichen Merkmale der fraglichen Würfelform im Hinblick auf die technische
Funktion der durch diese Form dargestellten Ware beurteilt werden müssen. Insbesondere musste das Gericht auch auf der grafischen Darstellung dieser Form nicht sichtbare Elemente, wie die Drehbarkeit der Einzelteile eines dreidimensionalen Puzzles der Art „Rubik’s cube“ berücksichtigen. In diesem Kontext hätte das Gericht die technische Funktion der betreffenden Ware bestimmen und bei seiner Prüfung berücksichtigen müssen.

Außerdem verhindert der Umstand, dass Seven Towns die Eintragung des streitigen Zeichens für „dreidimensionale Puzzles“ im Allgemeinen, ohne eine Beschränkung auf drehbare Puzzles, beantragt hat, nach Ansicht des Gerichtshofs nicht, dass die technische Funktion der durch die fragliche Würfelform dargestellten Ware berücksichtigt wird, und macht dies sogar notwendig, da die Entscheidung über diesen Antrag alle Hersteller von dreidimensionalen Puzzles, deren Elemente die Form einen Würfels darstellen, beeinträchtigen kann.

Unter diesen Umständen hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts und die Entscheidung des EUIPO auf, die die Eintragung der streitigen Form als Unionsmarke bestätigten.

Das EUIPO hat unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichtshofs im vorliegenden Urteil eine neue Entscheidung zu erlassen.