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BGH: Keine markenrechtlichen Ansprüche aus einer ex tunc für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke und einer daraus hervorgegangen noch nicht eingetragenen deutschen Klagemarke

BGH
Urteil vom 23.09.2015
I ZR 15/14
Amplidect/ampliteq
MarkenG § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 2; EGV 207/2009 Art. 55 Abs. 2, Art. 112 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3


Eine Verletzungshandlung, die während der Geltung einer später für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke und noch vor der Eintragung der aus der Gemeinschaftsmarke im Wege der Umwandlung gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchst. b EGV 207/2009 hervorgegangenen deutschen Klagemarke stattgefunden hat, löst weder Ansprüche wegen Verletzung der gemäß Art. 55 Abs. 2 EGV 207/2009 mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärten Gemeinschaftsmarke noch Ansprüche nach dem Markengesetz wegen Verletzung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragenen deutschen Klagemarke aus.

BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 15/14 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Vertragsstrafe für Verletzungshandlungen während der Schwebezeit bei Annahme einer Unterlassungserklärung durch vollmachtlosen Vertreter

BGH
Urteil vom 17.11.2014
I ZR 97/13
Zuwiderhandlung während Schwebezeit
BGB § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1, § 339

Leitsatz des BGH:

Wird eine zunächst durch einen vollmachtlos handelnden Stellvertreter des Gläubigers angenommene vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung später durch den Gläubiger genehmigt, führt die gemäß § 184 Abs. 1 BGB anzunehmende Rückwirkung der Genehmigung nicht dazu, dass eine Vertragsstrafe für solche Verstöße gegen den Unterlassungsvertrag verwirkt ist, die während der Zeit der schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages stattgefunden haben.

BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 97/13 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: