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OLG Oldenburg: 500 EURO Geldentschädigung wegen ungenehmigter Verbreitung per WhatsApp übersandter intimer Fotos durch Ex-Freund an Bekannten

OLG Oldenburg
Beschluss vom 06.04.2018
13 U 70/17


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass wegen der ungenehmigter Verbreitung per WhatsApp übersandter intimer Fotos durch den Ex-Freund an einen Bekannten eine Entschädigung in Höhe von 500 EURO angemessen ist. Daneben besteht zudem ein Unterlassungsanspruch.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Weiterverbreitung von Nacktfotos – Geldentschädigung

Aber in welcher Höhe? Wer Nacktfotos von andern gegen deren Willen verbreitet, muss mit einer Forderung auf Geldentschädigung rechnen. Hat der Abgebildete einen eigenen Beitrag zu der Weiterverbreitung der Bilder gesetzt, kann das eine Rolle für die Höhe der Entschädigung spielen. Über einen solchen Fall hat kürzlich der 13. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Eine junge Frau aus dem Osnabrücker Raum hatte Fotos von sich aufgenommen, die unter anderem ihre Brüste und ihren Genitalbereich zeigten. Sie verschickte die Fotos per WhatsApp nach eigenen Angaben an ihren damaligen Freund. Eine frühere Freundin erhielt die Fotos ebenfalls, wobei der genaue Hergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls leitete diese die Fotos an einen anderen Freund weiter. Daraufhin erhob die Abgebildete Klage gegen ihre frühere Freundin.

Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt, nach dem die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro verurteilt wurde, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen und der Klägerin eine Entschädigung von 500,- Euro zu zahlen. Eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten sei eine Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Abgebildete habe daher einen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch dann, wenn der Name des Abgebildeten nicht erwähnt werde. Eine Entschädigung in Höhe von 500,- Euro sei im vorliegenden Fall angemessen, aber auch ausreichend, so die Richter. Denn die Klägerin habe durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung gesetzt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden seien.

Oberlandgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 05.03.2018, Beschluss vom 06.04.2018, Az. 13 U 70/17