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LG Frankfurt: Keine Irreführung durch Bezeichnung "Dubai-Schokolade" auch wenn diese nicht aus Dubai stammt - inzwischen beschreibend für Schokolade mit Pistazien und Engelshaar

LG Frankfurt
Beschluss vom 21.01.2025
2-06 O 18/25


Das LG Frankfurt hat entschieden, dass keine Irreführung durch Verwendung der Produktbezeichnung "Dubai-Schokolade" vorliegte, auch wenn diese nicht aus Dubai stammt. Nach Ansicht des Gerichts ist sieht die Verkehrsauffassung die Bezeichnung inzwischen als beschreibend für Schokolade mit Pistazien und Engelshaar bzw. anderen ähnlich süßen Komponenten.

Aus den Entscheidungsgründen:
Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Ein solcher ergibt sich weder aus §§ 128 Abs. 1 S. 1, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 MarkenG i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG noch aus § 5 Abs. 1, § 8 UWG.

Nach den genannten Vorschriften des Markengesetzes kann derjenige, der eine geografische Herkunftsangabe im Sinne von § 126 MarkenG im geschäftlichen Verkehr für Waren benutzt, die nicht aus dem Gebiet stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, von den nach § 8 Abs. 3 UWG zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn bei der Benutzung eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Gemäß § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Insoweit ist die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben (BGH, GRUR 2016, 741 – Himalaya-Salz).

Ob eine Irreführung vorliegt, ist am Maßstab der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Von der Gefahr einer Irreführung ist auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft (Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 127 Rn. 3 m.w.N.).

Insoweit ist zunächst zu beachten, dass es sich bei dem angegriffenen Produkt nicht um einen Rohstoff oder ein einheitliches Produkt handelt, sondern – wie dem angesprochenen Verkehrskreis bekannt ist und es sich auch aus der bildlichen Anpreisung ergibt – um ein aus mehreren Bestandteilen bestehendes Lebensmittel handelt. Dem angesprochenen Verkehr ist angesichts des häufig weltweiten Ursprungs von Bestandteilen solcher Lebensmittel darüber hinaus bekannt, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn einzelne Bestandteile aus verschiedenen Herkunftsländern stammen. Dementsprechend wird der angesprochene Verkehr auch den typischerweise auf der Rückseite angebrachten Pflichtangaben (wie Herkunftskennzeichnungen von Lebensmitteln) bei einem solchen Produkt mehr Aufmerksamkeit schenken als er dies bei Produkten bestehend aus im Wesentlichen einem Bestandteil (z.B. Kaffee oder Schaumwein) tun würde. Daher wird der angesprochene Verkehrskreis gerade bei nur aus einem Bestandteil bestehenden Produkten im Zusammenhang mit einer geographischen Angabe auch eher davon ausgehen, dass diese die Herkunft (zumindest) des Hauptbestandteils angibt, beispielsweise „Kaffee Costa Rica“, „Kaffee Peru“ oder ähnliches. Bei einem zusammengesetzten Produkt – wie hier – wird der Verkehr hingegen eher erwarten, dass die Bestandteile nicht aus einem Land stammen und deshalb die Verwendung einer Herkunftsangabe in geringerem Umfang als Hinweis darauf auffassen, woher die Bestandteile oder Teile hiervon stammen oder wo das Produkt insgesamt hergestellt wurde.

Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der angegriffenen „Dubai-Schokolade“ um ein aus mehreren Bestandteilen nach einem bestimmten Rezept hergestelltes Lebensmittel handelt, wird der Verkehr daher bereits im Ausgangspunkt einerseits der Herkunftskennzeichnung (hier: „MIT SCHOKOLADE; PISTAZIEN UND KADAYIF AUS EU/-NICHT-EU“) eher Beachtung schenken und andererseits davon ausgehen, dass es sich bei der Verwendung des Wortbestandteils „Dubai“ um eine Art der Zubereitung oder ein Rezept handelt, das aus Dubai stammt, ohne dass er zwingend davon ausgeht, dass die Einzelbestandteile aus Dubai stammen oder das Gesamtprodukt in Dubai zusammen- bzw. hergestellt worden ist.

Dies zugrunde gelegt geht die Kammer in Anwendung der oben dargestellten Grundsätze für den vorliegenden Streitfall nicht davon aus, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Verkehrskreise hinsichtlich des hier angegriffenen Angebots der Antragsgegnerin einer unrichtigen Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte erliegt. Insoweit schließt die Kammer nicht aus, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit die angesprochenen Verkehrskreise jedenfalls zu einem nicht unwesentlichen Teil davon ausgegangen sind, dass Produkte, die mit „Dubai“ gekennzeichnet sind, tatsächlich aus Dubai stammen. Selbst wenn eine solche Vorstellung jedoch bei nicht unwesentlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise bestanden haben sollte, ist dies zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer nicht mehr der Fall.

Wie der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist, ist um die „Dubai-Schokolade“ im Allgemeinen in Deutschland in den letzten Monaten ein regelrechter „Hype“ entstanden, der dazu geführt hat, dass eine Vielzahl von Produkten mittlerweile mit dem Zusatz „Dubai“ gekennzeichnet werden, wenn sie mit Pistazien und ggf. anderen Produkten hergestellt werden, ohne dass die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgingen, dass die Produkte aus Dubai stammen. Der Kammer bekannt sind insoweit „Dubai“-Eis, -Kaffeegetränke, gebrannte Mandeln (auf dem Weihnachtsmarkt) und viele mehr. Ferner ist der Kammer – auch schon vor der Beantragung der hiesigen einstweiligen Verfügung – bekannt, dass – wie es auch die Antragsgegnerin vorgetragen hat – Rezepte für die Herstellung von „Dubai-Schokolade“ kursieren und vielfach umgesetzt werden. Jedenfalls durch diesen Gebrauch des Zusatzes „Dubai“ hat sich dieser – auch mit Wirkung für den Begriff „Dubai-Schokolade“ – eher zu einem Gattungsbegriff gewandelt, der insbesondere die Verwendung von Pistazien und Engelshaar oder ähnlichen süßen Produkten erfasst.

Dies gilt auch und gerade unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin konkret angegriffenen Aufmachung. Das Produkt der Beklagten ist als „DUBAI SCHOKOLADE Zartbitter“ bezeichnet und trägt eine durchgehend in deutscher Sprache gefasste Aufschrift. Gestaltungsmerkmale, die weiter auf eine Herkunft aus Dubai hinweisen, fehlen – anders als z.B. im Verfahren vor dem Landgericht Köln, Beschl. v. 20.12.2024 – 33 O 513/24, Anlage ASt11) vollständig.

Das Landgericht Köln hat in dieser Entscheidung bereits die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ ausreichen lassen. Dem folgt die Kammer wie oben dargestellt nicht in dieser Allgemeinheit.

Das Landgericht Köln hat jedoch darüber hinaus maßgeblich darauf abgestellt, dass die dort jeweils angegriffenen Verpackungen weitere Hinweise auf eine Herkunft des Produkts aus Dubai enthielten, nämlich einerseits die Verwendung der englischen Sprache („Dubai Chocolate“) und einer weiteren Sprache, die der Verbraucher nicht kenne, ferner ein Aufkleber, der darauf hinweise, dass das Produkt importiert sei. Die Kammer folgt insoweit dem Landgericht Köln dahingehend, dass zusätzliche Gestaltungsmerkmale – auch in der Werbung – bei nicht unwesentlichen Teilen des Verkehrs trotz der obigen Grundannahmen den Eindruck hervorrufen könnten, dass das Produkt aus Dubai stamme. An solchen Merkmalen fehlt es jedoch im Streitfall. Ganz im Gegenteil weist die Werbung ausdrücklich auf eine „Qualitäts-Eigenmarke“ der Beklagten hin, was einem Eindruck, das Produkt stamme aus Dubai, seinerseits entgegenwirkt.

Aus den oben genannten Gründen scheidet nach Auffassung der Kammer auch eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG aus.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:

LG Köln: Irreführung durch Bezeichnung "Dubai Schokolade" wenn das Produkt nicht in Dubai hergestellt wurde und die konkrete Produktaufmachung dies aber suggeriert

LG Köln
Beschluss vom 06.01.2025
33 O 525/24


Das LG Köln hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass eine Irreführung über geographische Herkunftsangaben nach § 127 Abs. 1 MarkenG vorliegt, wenn für ein Schokoladenprodukt die Bezeichnung "Dubai Schokolade" verwendet wird, owbowhl das Produkt nicht in Dubai hergestellt wurde und die konkrete Produktaufmachung dies aber suggeriert.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Landgericht Köln erlässt einstweilige Verfügung zu sogenannter „Dubai Schokolade“

Das Landgericht Köln hat im Wege einer einstweiligen Verfügung vorläufig entschieden, dass Schokoladenprodukte, die nicht in Dubai hergestellt sind und keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai aufweisen, nicht irreführend als „Dubai Schokolade“ oder ähnlich gekennzeichnet werden dürfen.

Die in Deutschland ansässige Antragstellerin vertreibt über einen Onlineshop unter anderem Schokoladenriegel „made in Dubai“. Sie macht gegen die Antragsgegnerin, die in ihrem eigenen Onlineshop mehrere Produkte unter dem Begriff „Dubai Schokolade“ vertreibt, Ansprüche wegen irreführender geographischer Herkunftsangaben auf Schokoladenprodukten geltend. Hierauf gestützt, hat sie eine Unterlassungsentscheidung beantragt.

Diesem Antrag ist das Landgericht Köln nach Anhörung der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 06.01.2025, Az. 33 O 525/24, gefolgt und hat der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln vorläufig untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „THE TASTE OF Dubai“ und/oder „mit einem Hauch von Dubai“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder kennzeichnen, vertreiben und/oder bewerben zu lassen.

Zur Begründung führt das Landgericht im Wesentlichen aus, dass die Verwendung der im hiesigen Verfahren konkret angegriffenen Produktaufmachung und die angegriffene Werbung gegen § 127 Abs. 1 MarkenG verstoßen würden. Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Von der Gefahr einer Irreführung sei dabei auszugehen, wenn die angegriffene Bezeichnung bei einem nicht unwesentlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über die geographische Herkunft der Produkte hervorruft. Dabei sei auf das Verbraucherleitbild des durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen. Nach diesem Maßstab hat das Landgericht Köln in dem zu entscheidenden Fall die Gefahr einer Irreführung angenommen. Der Durchschnittsverbraucher würde den Angaben „Dubai Schokolade“, „The Taste of Dubai“ und „mit einem Hauch von Dubai“ in der konkreten Benutzungsform die Aussage entnehmen, dass die Schokolode in Dubai hergestellt sei.

Bereits die wörtliche Auslegung der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ und der Angabe „The Taste of Dubai“ lege dem Verbraucher nahe, dass es sich um Schokolade aus Dubai handele. Diese Angaben würde der Durchschnittsverbraucher mit der Vorstellung verbinden, dass es sich um Schokolade handele, die in Dubai hergestellt sei. Hinzu komme, so das Landgericht weiter, dass der Durchschnittsverbraucher erkenne, dass das Produkt nicht in Deutschland hergestellt sei, weil es auf der Verpackung vorne eine englische Bezeichnung trage („The Taste of Dubai“) und die weitere Beschreibung auf dem Produkt in mehreren Sprachen gehalten sei. Deshalb werde ein erheblicher Teil der Verbraucher annehmen, dass das Produkt tatsächlich in Dubai hergestellt und nach Deutschland importiert worden sei. Der Hinweis auf den Hersteller mit Sitz in der Türkei sowie der Hinweis „Product of Türkiye / Produkt von Türkiye“ auf der Rückseite seien nach Auffassung des Landgerichts nicht geeignet, diesen Irrtum auszuräumen.

Die Antragsgegnerin hat die Möglichkeit, gegen den bisher ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss vom 06.01.2025, Az. 33 O 525/24, beim Landgericht Köln Widerspruch einzulegen. Dann wird das Landgericht aufgrund mündlicher Verhandlung zu prüfen haben, ob die einstweilige Verfügung durch Urteil zu bestätigen oder aufzuheben ist.


EuGH: Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren bei Markenfälschung ist unionsrechtswidrig da dies unverhältnismäßig sein kann

EuGH
Urteil vom 19.10.2023
C-655/21
Verhältnismäßigkeit der Strafe bei Markenfälschung


Der EuGH hat entschieden, dass eine nationale Regelung, die eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren bei Markenfälschungen vorsieht, unionsrechtswidrig ist, da dies unverhältnismäßig sein kann.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann sich als unverhältnismäßig herausstellen

Ein Strafverfahren wegen Markenfälschung wurde in Bulgarien gegen eine Eigentümerin eines Unternehmens eingeleitet, das Bekleidung verkauft. Die bulgarischen Behörden führten in einem von diesem Unternehmen gemieteten Geschäftslokal eine Kontrolle durch. Sie stellten fest, dass die auf den Waren angebrachten Zeichen bereits eingetragenen Marken ähnlich waren. Die Händlerin wurde wegen Benutzung der Marken ohne Zustimmung ihrer Inhaber vor das zuständige bulgarische Gericht gestellt. Das bulgarische Recht sieht Vorschriften vor, die dasselbe Verhalten sowohl als Straftat als auch als Ordnungswidrigkeit definieren.

Das bulgarische Gericht ersucht den Gerichtshof um Vorabentscheidung in Bezug auf die Vereinbarkeit des bulgarischen Rechts zur Ahndung der Markenfälschung mit dem Unionsrecht, da die vorgesehenen Sanktionen hoch seien und das Fehlen eines klaren und eindeutigen Kriteriums für die Einstufung als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu einander widersprechenden Praktiken und zu einer Ungleichbehandlung von Einzelnen führe, die praktisch die gleichen Handlungen begangen hätten.

Erstens weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Markenfälschung vom nationalen Recht sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch als Straftat eingestuft werden kann. Insoweit betont er, dass nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen Strafvorschriften hinsichtlich der Definition sowohl des Straftatbestands als auch des Strafmaßes zugänglich, vorhersehbar und klar sein müssen. So muss jeder Bürger erkennen, welches Verhalten seine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründet. Dass Markenfälschung in Bulgarien auch ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen nach sich ziehen kann, bedeutet keinen Verstoß gegen diesen Grundsatz.

Zweitens verstößt nach Ansicht des Gerichtshofs eine nationale Rechtsvorschrift, die im Fall der wiederholten oder mit schwerwiegenden schädigenden Folgen einhergehenden Benutzung einer Marke eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht, gegen das Unionsrecht. Der Gerichtshof erläutert, dass die Mitgliedstaaten, auch wenn die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums strafrechtlich nicht zur Anwendung kommt, aufgrund des TRIPS-Übereinkommens , das sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten bindet, eine Haftstrafe für bestimmte Markenfälschungsstraftaten vorsehen können. In Ermangelung von Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene sind die Mitgliedstaaten zwar befugt, die Art und Höhe der anwendbaren Sanktionen zu wählen. Diese repressiven Maßnahmen müssen jedoch verhältnismäßig sein. Wird aber für alle Fälle der ohne Zustimmung erfolgten Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren vorgesehen, so ist diesem Gebot nicht Genüge getan. Eine solche Regelung berücksichtigt nämlich nicht die etwaigen spezifischen Umstände der Begehung dieser Straftaten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Liegt trotz Zusicherung einer CE-Zertifizierung nur gefälschtes CE-Zertifikat vor kann Käufer von 80.000 Corona-Einwegmasken Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen

OLG Frankfurt
Beschluss vom 15.09.2021
i.V.m. Hinweisbeschluss vom 25.6.2021
4 U 66/21


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Käufer von 80.000 Corona-Einwegmasken die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn trotz Zusicherung einer CE-Zertifizierung nur ein gefälschtes CE-Zertifikat vorgelegt werden kann.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Gefälschte CE-Zertifizierung berechtigt zu Rückabwicklung des Kaufvertrags für Corona-Einwegmasken

Sichert der Käufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tatsächlich nur ein gefälschtes Zertifikat vorlegen, kann der Käufer den Kaufpreis gegen Rückgabe der Masken zurückverlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung der Verkäuferin mit heute veröffentlichter Entscheidung zurück.

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten 80.000 Einwegmasken. Sie trägt vor, die Beklagte habe die CE-Zertifizierung der Masken zugesichert. Die Beklagte hat das erstinstanzlich nicht bestritten. Die Verkäuferin machte die Auslieferung der Masken von der vorherigen Barzahlung des Kaufpreises abhängig. Auf den gelieferten Verpackungen befand sich ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung. Die nach Übergabe der Masken nachträglich übersandte Rechnung enthielt keinen Zertifizierungshinweis. Deshalb bat die Klägerin, ihr einen Nachweis der CE-Zertifizierung zuzusenden. Sie erhielt daraufhin ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. Für die verkauften Masken existiert keine CE-Zertifizierung.

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Masken verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die gelieferten Masken seien mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehle. Die Beklagte habe Masken mit einer Zertifizierung angeboten, ohne dass ihr tatsächlich ein entsprechendes CE-Zertifikat vorgelegen habe.

Die Klägerin habe der Beklagten auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, da dies unzumutbar gewesen wäre. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihr nach Kaufvertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt hatte. Dadurch sei das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Verkäuferin zerstört worden. Dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners komme hier besondere Bedeutung zu. Das Vorliegen einer Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt könne nicht durch eigene Untersuchung der Ware überprüft werden, insbesondere, wenn diese - wie hier - unberechtigt mit einem CE-Zeichen versehen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.9.2021 i.V.m. Hinweisbeschluss vom 25.6.2021, Az. 4 U 66/21

(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.2.2021, Az. 2/1 O 68/20)



LG Münster: Wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten durch Hinweis "100 % Original" - Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung gelten nicht für gebrauchte Kleidungs

LG Münster
Beschluss vom 06.05.2020
22 O 31/20


Das LG Münster hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten durch den Hinweis "100 % Original" vorliegt. Zudem hat das Gericht entschieden, dass die Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung nicht für gebrauchte Kleidungsstücke gelten.

Aus den Entscheidungsgründen:

"a) Hinsichtlich der Werbung mit dem Hinweis „100 % Original“ sind die Voraussetzungen von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund im Sinne von § 294 ZPO glaubhaft gemacht.

Der Verfügungsanspruch folgt aus §§ 5, 8 UWG i. V. m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, weil sich die Werbung der Antragsgegnerin mit dem Hinweis „100 % Original“ als wettbewerbswidrig darstellt.

Für den Verbraucher kann nämlich der irreführende Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Versprechen, dass die angebotenen Kleidungsstücken Originalware und mithin keine Fälschungen sind, um eine Besonderheit des Angebotes und nicht, wie tatsächlich der Fall, um ein gesetzlich bestehendes Recht (da im Falle des Verkaufs „gefälschter“ Kleidungsstücke kaufrechtliche Gewährleistungsrechte bestehen).

Da nach der Art des Hinweises in dem Angebot der Antragsgegnerin durch abgegrenzte Darstellung mittels Trennlinien zum übrigen Angebotstext, durch vorangestellte sog. Checkboxen und durch eine größere Schriftart das Versprechen der Originalität als Besonderheit der Leistung der Antragsgegnerin dargestellt wird, widerspricht diese Art der Werbung der Regelung im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 10 (vergleiche Köhler, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Anhang zu § 3 UWG Rn. 10.5 und 10.6; Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, § 5 UWG Rn. 1.115; OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az. 4 U 98/11 Rn. 73 und 74 zitiert nach Juris; LG Frankfurt, Urteil vom 08.11.2012, Az. 2/03 O 205/12; LG Frankenthal Urteil vom 12.04.2013, Az. 1 HK 13/12).

b) Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes wegen Verwendung der in der Textilkennzeichnungsverordnung nicht vorgesehenen Bezeichnungen „Lycra“ und „Spandex“ kann ein wettbewerbswidriges Verhalten der Antragsgegnerin hingegen nicht festgestellt werden.

Da die Antragsgegnerin gebrauchte Kleidungsstücke zum Kauf anbietet, gelten die Kennzeichnungspflichten der Textilkennzeichnungsverordnung für sie gemäß Nr. 13 des Anhangs V der VO (EU) 1007/2011 (TextilKennzVO) nicht. Folglich kommt ein Verstoß gegen die Textilkennzeichnungsverordnung als Marktverhaltensregelung nicht in Betracht.

Eine Irreführung läge vor, wenn die von der Antragsgegnerin für einige ihrer Kleidungsstücke verwendeten Bezeichnungen „Lycra“ und „Spandex“, die für äußerst dehnbare Chemiefasern mit hoher Elastizität stehen, die tatsächliche Materialzusammensetzung unzutreffend wiedergeben würden. Ein solcher Widerspruch wird von der Antragstellerin aber nicht aufgezeigt."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Köln: Rückabwicklung des Kaufvertrages über Kauf von 36 Flaschen seltener Weine für 300.000 EURO wenn es sich um Fälschungen handelt

OLG Köln
Urteil vom 25.06.2020
28 U 53/19


Das OLG Köln hat wenig überraschend entschieden, dass ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages über Kauf von 36 Flaschen seltener Weine für 300.000 EURO besteht, wenn es sich dabei um Fälschungen handelt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Neuer Wein in alten Schläuchen? Händler muss gefälschte hochwertige Weine zurücknehmen

Hochwertige Weine erzielen Spitzenpreise und werden weltweit gehandelt. Nicht immer ist die Ware aber echt, wie sich in einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall herausgestellt hat.

Die Klägerin ist eine in Bayern ansässige Firma, die mit hochwertigen und seltenen Weinen handelt. Im März 2012 hatte sie von einer Kölner Weinhändlerin 36 Flaschen Rotwein der Weinlage Romanée-Conti - Jahrgänge 2004 - 2007 - zum Preis von fast 300.000 Euro gekauft. Unmittelbar danach verkaufte sie den Wein an einen Händler in Singapur weiter.

Im April 2013 kamen in der Weinbranche Gerüchte auf, dass Teile der auf den Markt gelangten Weine dieser Weinlage gefälscht seien. Mit der Begründung, dass ihre Kundin in Singapur davon ausgehe, dass es sich bei den verkauften Weinen um Fälschungen handele und 34 der 36 Flaschen zurückgeschickt habe, forderte die Klägerin daraufhin die Beklagte zur Rückzahlung des anteiligen Kaufpreises auf. Nachdem die Beklagte zur Zahlung nicht bereit war, machte die Klägerin den Anspruch gerichtlich geltend. Mit Urteil vom 11.07.2019 hatte das Landgericht Köln der Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der betroffenen Flaschen Wein im Wesentlichen stattgegeben. Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nun mit Urteil vom 25.06.2020 zurückgewiesen.

Die Beklagte hatte bestritten, dass es sich bei den von ihr gelieferten Weinen um Fälschungen handele. Mit Hilfe einer speziellen Lupe ließ sich jedoch feststellen, dass nur 2 der 34 Flaschen echt waren. Bei der Erstellung der Etiketten wurde ein besonderes Verfahren angewandt, welches zu einem unverkennbaren Druckergebnis führte. Die Beweisführung überzeugte Landgericht und Oberlandesgericht.

Auch ein weiterer Einwand der Beklagten blieb erfolglos. Sie hatte geltend gemacht, das Landgericht hätte genauer aufklären müssen, ob es sich bei den dem Gericht vorliegenden Flaschen tatsächlich um jene gehandelt habe, die die Beklagte der Klägerin im Jahr 2012 verkauft hatte. Das überzeugte das Oberlandesgericht jedoch nicht. Ein aufmerksamer Mitarbeiter der Klägerin hatte nämlich bei Anlieferung des Weins auf der Rückseite der Rechnung der Beklagten die Flaschennummern notiert. 34 der seinerzeit notierten Nummern fanden sich auf der bei Rückkehr der Weine aus Singapur erstellten Packliste. Sie stimmten außerdem mit den durch das Landgericht in Augenschein genommenen Flaschen überein. Anlass zur weiteren Aufklärung sah der 28. Zivilsenat daher nicht.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 25.06.2020 - 28 U 53/19.



OLG Düsseldorf: Kunsthändler Achenbach muss Aldi-Erben Schadensersatz von über 16 Mio EURO wegen vorsätzliche sittenwidriger Schädigung und Betruges zahlen

OLG Düsseldorf
Urteil vom 28.06.2018
I – 5 U 92/17


Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kunsthändler Achenbach den Aldi-Erben Schadensersatz von über 16 Mio EURO wegen vorsätzliche sittenwidriger Schädigung und Betruges im Zusammenhang mit dem Kauf von Kunstwerken zahlen muss.

Achenbach zu 16,1 Mio EUR Schadensersatz verurteilt

In dem Berufungsverfahren um die Schadensersatzforderungen der Albrecht-Erben gegen den Kunstberater Achenbach hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Jenssen am 28.06.2018 das Urteil verkündet. Danach ist der Beklagte Achenbach den klagenden Albrecht-Erben zu Schadensersatz in Höhe von über 16,1 Mio € verpflichtet.

Nach den Ausführungen des Senats hafte der Beklagte Achenbach den Albrecht-Erben unter anderem wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und wegen Betruges auf Schadensersatz. Nach einer Vereinbarung sollte Achenbach im eigenen Namen für den Erblasser Kunstwerke bei Galeristen ankaufen und diese an den Erblasser weitergeben. Ab dem Jahr 2010 sollte der Beklagte Achenbach für den Erblasser auch wertvolle Oldtimerfahrzeuge erwerben. Achenbach habe zu dem Erblasser eine Freundschaft gepflegt, deren Beziehung von einem "tiefen unumstößlichen Vertrauen" geprägt war. Dieses Vertrauen habe der Beklagte enttäuscht, indem er nicht nur seine Provisionen berechnet sondern auch weitere nicht vereinbarte Aufschläge auf die Einkaufspreise der Kunstobjekte und Oldtimerfahrzeuge vorgenommen habe. Zum Teil wurden von ihm auch Rechnungen manipuliert, um sein Vorgehen zu verschleiern.

Hinsichtlich der Schadenshöhe ist der Senat hinter den Forderungen der Albrecht-Erben zurückgeblieben. Im Verhandlungstermin am 17.05.2018 hatten die Kläger nach Hinweisen des Senats bereits einen Teil Ihrer Schadensersatzforderungen fallen gelassen und die Klage bezüglich der Werke "Mutter und Sohn" von Kirchner und "Maria" von Richter in Höhe von rund 1,1 Mio EUR zurückgenommen. Bei einigen weiteren Kunstobjekten und Fahrzeugen konnte der Senat entweder eine Täuschung oder eine Preismanipulation nicht feststellen, teilweise waren rechnerische Abzüge zu machen. So war bei dem in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Fall des Ankaufs des Objektes "Esquina Positiva" von Munoz eine Manipulation der Rechnung nicht feststellbar. Allein der Umstand, dass auf der Internetseite von Christies ein geringerer Verkaufspreis angegeben war, lasse den Schluss auf eine Übervorteilung nicht zu. Eine solche hätten jedoch die Kläger zu beweisen.

Das Landgericht Düsseldorf hatte den Beklagten Achenbach am 25.04.2017 zur Zahlung von 18.781.095,70 Euro verurteilt und im Übrigen namhafte Beträge zur Insolvenztabelle der unter Insolvenzverwaltung stehenden Unternehmen festgestellt. Gegen dieses Urteil hatte Achenbach wie auch der Insolvenzverwalter der Achenbach-Unternehmen State of the Art AG und Achenbach Kunstberatung GmbH Berufung eingelegt.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Sache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Aktenzeichen OLG: I – 5 U 92/17




LG Berlin: Anspruch auf Zustimmung zur Vernichtung der Fälschung eines Bildes von Max Pechstein nach § 98 Abs. 1 UrhG

LG Berlin
Urteil vom 17.11.2016
28 O 498/14


Das LG Berlin hat entschieden, dass ein ein Anspruch auf Zustimmung zur Vernichtung der Fälschung eines Bildes von Max Pechstein nach § 98 Abs. 1 UrhG besteht.

Landgericht Berlin: gefälschtes Bild von Max Pechstein darf vernichtet werden (PM 65/2017)

Die Zivilkammer 28 hat einen Kunstliebhaber dazu verurteilt, darin einzuwilligen, dass eine Tuschpinselzeichnung mit dem „Strandszene mit Boot”, die rechts unten mit „HMP” monogrammiert war und den Zusatz „1914” trug, vernichtet wird. Der Kunstliebhaber und Kläger hatte das Bild zusammen mit einer signierten Kaltnadelradierung „Selbstbildnis”, die aus der Hand des Malers Hermann Max Pechstein stammt, im Jahre 1987 im Kunsthandel erworben. Er war davon ausgegangen, dass auch die Tuschpinselzeichnung ein Werk von Pechstein sei. Im Jahr 2014 beauftragte er die Beklagte, beide Bilder zu versteigern, und lieferte die Objekte bei einer Repräsentanz der Beklagten in Berlin ein.

Einige Zeit später informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass es sich bei der Zeichnung „Strandszene mit Boot“ um eine Fälschung handeln solle. Der Kläger möge das Blatt vernichten oder aber als Fälschung kennzeichnen. In der Folgezeit gab es mehrfachen Schriftwechsel zwischen den Parteien, in dem u.a. der Kläger die Beklagte aufforderte, die Bilder, die sie im Oktober 2014 an ihre Repräsentanz in einer anderen Stadt gesandt hatte, an ihn zurückzugeben. Im Januar 2015 erhob der Kläger Klage auf Rückgabe der beiden Bilder. Zwischenzeitlich war die Zeichnung „Strandszene mit Boot“ beim Landeskriminalamt asserviert worden; die Kaltnadelradierung „Selbstbildnis“ erhielt der Kläger im März 2015 zurück.

An dem Rechtsstreit beteiligten sich nachfolgend auch die Inhaber der Urheberrechte des Künstlers Hermann Max Pechstein als sogenannte Drittwiderkläger unmittelbar bzw. mittelbar mit dem Ziel, den Kläger seinerseits zu verurteilen, in die Vernichtung der Zeichnung „Strandszene mit Boot“ einzuwilligen.

Das Landgericht Berlin gab der Drittwiderklage statt und verurteilte den Kläger dementsprechend. Bei dem vorgenannten Bild handele es sich um eine Fälschung der urheberrechtlich geschützten Rohrfederzeichnung „Ausfahrendes Kanu I” von Pechstein aus dem Jahre 1914. Dieses Werk, das in einem Katalog abgebildet worden sei, habe möglicherweise als Vorlage der Fälschung gedient. Auf der bei der Beklagten eingereichten Tuschfederzeichnung befinde sich das als Weißpigment gebräuchliche Titanweiß Rutil, welches erst Ende der 1930er Jahre auf dem Markt eingeführt worden sei. Das Bild könne nicht aus dem Jahr 1914 stammen, da weder ersichtlich sei noch behauptet werde, dass diese Farbpigmente erst nachträglich in die Zeichnung eingebettet worden seien.

Die Drittwiderkläger und die von diesen vertretenen weiteren Erben nach Hermann Max Pechstein hätten einen Anspruch auf Vernichtung des streitgegenständlichen Werks „Strandszene mit Boot”. Indem der Kläger die Fälschung bei der Beklagten zur Versteigerung eingeliefert habe, habe er in das urheberrechtlich geschützte Recht der Erben auf Verbreitung eingegriffen. Es komme nicht darauf an, dass der Kläger von der Echtheit der Zeichnung ausgegangen sei, da der Anspruch auf Vernichtung kein Verschulden erfordere.

Die Vernichtung sei auch nicht unverhältnismäßig. Wenn nur das auf Max Pechstein als Urheber hinweisende Monogramm entfernt werden würde, könne trotzdem nicht sicher verhindert werden, dass der Rechtsverkehr getäuscht werde. Es handele sich im Übrigen nicht nur um die Herstellung einer Nachahmung, die lediglich Ähnlichkeiten im Stil des Künstlers aufweise. In einem solchen Fall möge es ausreichen, nur das Monogramm zu entfernen. Hier sei dagegen das Originalwerk vervielfältigt worden. Dies rechtfertige ein strengeres Vorgehen.

Soweit der Kläger seinerseits mit seiner Klage begehrt hatte, beide Bilder von der Beklagten zurückzuerhalten, hatte der Rechtsstreit seine Erledigung gefunden. Denn das Originalwerk hatte die Beklagte bereits an ihn zurückgesandt. Das zweite – gefälschte – Bild hatte die Beklagte schon vor der Klageeinreichung nicht mehr im Besitz, da es beim Landeskriminalamt verwahrt wurde. Das Landgericht musste insoweit nur noch über die anteiligen Kosten entscheiden.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




BGH: Bank muss bei Markenrechtsverletzungen, Patent- und Urheberrechtsverletzungen Auskunft über Kontoinhaber geben - Bankgeheimnis greift nicht

BGH
Urteil vom 21.10.2015
I ZR 51/12
Davidoff Hot Water II
EU-Grundrechtecharta Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 17, Art. 47 Satz 1,
Art. 52 Abs. 1 Satz 2; DurchsetzungsRL Art. 8 Abs. 3 Buchst. e; MarkenG § 19
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6


Siehe auch zum Thema: EuGH - Bankgeheimnis schützt nicht vor Auskunftsansprüchen bei Markenrechtsverletzungen und anderen Verletzungen geistigen Eigentums.

Leitsatz des BGH:

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis
verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 51/12 - OLG Naumburg - LG Magdeburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Markenrechtlicher Auskunftsanspruch vs. Bankgeheimnis - der EuGH muss entscheiden

BGH
Beschluss vom 17.10.2013
I ZR 51/12
Davidoff Hot Water
Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) Art. 8 Abs. 3 Buchst. e; MarkenG § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6


Wir hatten bereits in dem Beitrag "BGH legt EuGH die Frage vor, ob Banken nach § 19 II S. 1 Nr. 3 MarkenG Auskunft über Kontodaten von Anbietern gefälschter Markenprodukten erteilen müssen" über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Bankinsti-tut in einem Fall wie dem Ausgangsverfahren gestattet, eine Auskunft nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie über Namen und Anschrift eines Konto-inhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis zu verweigern?


BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZR 51/12 - OLG Naumburg -LG Magdeburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH legt EuGH die Frage vor, ob Banken nach § 19 II S. 1 Nr. 3 MarkenG Auskunft über Kontodaten von Anbietern gefälschter Markenprodukten erteilen müssen

BGH
Beschluss vom 17.10.2013
I ZR 51/12


Aus der Pressemitteilung des BGH:

"Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob ein Bankinstitut eine Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für ein gefälschtes Markenprodukt abgewickelt worden ist.

Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von Davidoff-Parfüms. Im Januar 2011 bot ein Verkäufer auf der Internetplattform eBay ein Parfüm unter der Marke "Davidoff Hot Water" an, bei dem es sich um eine Produktfälschung handelte. Als Konto, auf das die Zahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto angegeben. Die Klägerin ersteigerte das Parfüm und zahlte den Kaufpreis auf das angegebene Konto. Nach Darstellung der Klägerin konnte sie nicht in Erfahrung bringen, wer Verkäufer des gefälschten Parfüms war. Sie hat deshalb die beklagte Sparkasse nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG* auf Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Kontos in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die beklagte Sparkasse sei aufgrund des Bankgeheimnisses zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt der Vertrieb des gefälschten Parfüms eine offensichtliche Rechtsverletzung dar. Die beklagte Sparkasse hat durch die Führung des Girokontos, über das der Verkäufer den Zahlungsverkehr abgewickelt hat, auch eine für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht. Damit liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG an sich vor. Die beklagte Sparkasse braucht die begehrte Auskunft aber nicht zu erteilen, wenn sie nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO** zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess berechtigt ist. Da § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzt, muss das Recht zur Verweigerung der Auskunft durch die Richtlinie gedeckt sein. In Betracht kommt insoweit Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse Auskunft verlangt, Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie unterfallen und - wenn dies der Fall sein sollte - ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss. Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, hat der Bundesgerichtshof sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass aus seiner Sicht das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des Kontoinhabers geheimzuhalten."



Gefälschte Abmahnung im Umlauf, die angeblich von der Wettbewerbszentrale stammen

Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, sind derzeit gefälschte Abmahnungen im Umlauf, die angeblich von der Wettbewerbszentrale stammen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt bereits.

Die vollständige Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale finden Sie hier: "Gefälschte Abmahnung im Umlauf, die angeblich von der Wettbewerbszentrale stammen" vollständig lesen

Gefälschte Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch Megaupload-Nutzung - Kanzlei Dr. Kroner & Kollegen

Derzeit sind wieder einmal gefälschte Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung des Sharehosters Megaupload im Umlauf. Den Abgemahnten wird ein Vergleichsbetrag vorgeschlagen, der binnen kurzer Frist auf slovenisches Konto überwiesen werden soll. Die Abmahnungen enthalten im Briefkopf nur eine Mobilfunknummer. Die abmahnende Kanzlei Dr. Kroner & Kollegen gibt es gar nicht. Unser Rat: Natürlich nicht zahlen !