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LG Stuttgart: Bezeichnung eines Online-Shops als Outlet wettbewerbswidrig - Kunde erwartet sehr preiswerten Direktverkauf durch Hersteller

LG Stuttgart
Urteil vom 31.03.2015
43 O 1/15 KfH


Das LG Stuttgart hat entschieden, dass ein Online-Shop nicht als Outlet bezeichnet werden darf. Der Kunde geht davon aus, dass es sich bei einem Outlet um einen sehr preiswerten Direktverkauf durch den Hersteller handelt. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, stellt die Verwendung der Bezeichnung "Outlet" eine wettbewerbswidrige Irreführung dar. Dies gilt unabhängig davon, ob von "Outlet" oder "Factory Outlet" die Rede ist.

Auch der BGH hatte bereits ähnlich entschieden (siehe dazu BGH: Werbung mit "Markenqualität" bedeutet nicht, dass Markenware angeboten werden muss - Zur Zulässigkeit der Werbung mit der Bezeichnung "Factory Outlet" oder "Outlet"").

BGH: Werbung mit "Markenqualität" bedeutet nicht, dass Markenware angeboten werden muss - Zur Zulässigkeit der Werbung mit der Bezeichnung "Factory Outlet" oder "Outlet"

BGH
Urteil vom 24.11.2013
I ZR 89/12
Matratzen Factory Outlet
UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2

Leitsätze des BGH:

a) Die tatrichterliche Feststellung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnungen „Factory Outlet“ und „Outlet“ im Sinne eines Fabrikverkaufs verstehen und dort aus der Produktion des Anbieters stammende Waren erwarten, die unter Ausschaltung des Groß- und Zwischenhandels besonders preiswert angeboten werden, begegnet keinen Bedenken.

b) Die Werbung mit der Bezeichnung „Markenqualität“ bringt - anders als die Bezeichnung „Markenware“ - nur zum Ausdruck, dass die angebotene Ware in qualitativer Hinsicht den Produkten konkurrierender Markenhersteller entspricht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 29. Juni 1989 - I ZR 88/87, GRUR 1989, 754 = Markenqualität).

BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: