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EuGH-Generalanwalt: Rechtmittel von Meta im Rahmen der Untersuchung des Missbrauchs einer marktbebeherrschenden Stellung bezüglich Facebook Marketplace und Facebook Data sind zurückzuweisen

EuGH-Generalanwalt
Schlussanträge vom 26.02.2026
C-496/23 P - Meta Platforms Ireland / Kommission (Facebook Marketplace)
C-497/23 P - Meta Platforms Ireland / Kommission (Facebook Data)

Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Rechtmittel von Meta Platforms Ireland im Rahmen der Untersuchung des Missbrauchs einer marktbebeherrschenden Stellung durch die EU-Kommission bezüglich Facebook Marketplace und Facebook Data zurückzuweisen sind

Die Pressemitteilung des EuGH:
Generalanwalt Rantos schlägt vor, die Rechtsmittel von Meta Platforms Ireland im Rahmen einer Untersuchung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, die die Verwendung der Daten von Facebook Data und den Dienst Facebook Marketplace betraf, zurückzuweisen

Die Meta Platforms Ireland Ltd hat zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts der Europäischen Union eingelegt, die die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen bestätigten, mit denen die Europäische Kommission die Vorlage interner Dokumente verlangt hatte, die anhand von Kombinationen elektronischer Suchbegriffe identifiziert worden waren. Diese Auskunftsverlangen ergingen im Rahmen einer Untersuchung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, die insbesondere die Verwendung von Daten (Facebook Data) und den Dienst Facebook Marketplace betraf.

Die Rechtsstreitigkeiten gehen auf zwei Beschlüsse der Kommission aus dem Jahr 20201 zurück, mit denen diese auf der Grundlage der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen2 die Übermittlung interner Dokumente im Besitz bestimmter Verantwortlicher des Unternehmens über einen Zeitraum von mehreren Jahren gefordert hatte. Im Anschluss an Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes3 hatte die Kommission Änderungsbeschlüsse erlassen, die die Einrichtung eines Verfahrens des virtuellen Datenraums vorsahen, um den Zugang zu bestimmten Dokumenten mit sensiblen personenbezogenen Daten zu regeln. Mit zwei Urteilen vom 24. Mai 20234 hat das Gericht die Klagen von Meta Platforms Ireland abgewiesen und insbesondere entschieden, dass die Auskunftsverlangen hinreichend begründet, erforderlich und verhältnismäßig seien und das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie den Grundsatz der guten Verwaltung wahrten.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Athanasios Rantos dem Gerichtshof vor, die zwei Rechtsmittel zurückzuweisen und die Urteile des Gerichts zu bestätigen. Er vertritt die Auffassung, dass das Gericht weder bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Auskunftsverlangen noch bei der Prüfung der für die Übermittlung der Auskünfte vorgesehenen Garantien einen Rechtsfehler begangen habe.

Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen über eine weite Untersuchungsbefugnis verfüge, die es ihr ermögliche, alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Aufgrund der Begründungspflicht habe die Kommission sowohl den Zweck ihrer Untersuchung anzuführen als auch den Verdacht, dem sie nachzugehen beabsichtige, ohne dass sie in dieser Phase eine erschöpfende rechtliche Qualifizierung vornehmen oder die Maßgeblichkeit jedes einzelnen verlangten Dokuments aufzeigen müsse.

Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Kommission zu Recht bestätigt habe. Die verwendeten Suchbegriffe genügten dem in der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen vorgesehenen Erforderlichkeitsgrundsatz. Das Gericht habe, ohne dass es zu Verfälschungen gekommen sei, festgestellt, dass die Kommission vernünftigerweise davon habe ausgehen können, dass die auf diese Art identifizierten Dokumente geeignet seien, zur Prüfung der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen beizutragen, auch wenn zahlreiche Dokumente nicht relevant gewesen seien.

Außerdem führt der Generalanwalt aus, dass die Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf rein quantitativen Kriterien beruhen könne, dass die Wahl der Untersuchungsmethoden im Ermessen der Kommission liege, und dass die Verfahrensgarantien für Auskunftsverlangen, die sich von jenen für Nachprüfungen unterschieden, ausreichend seien, so dass das Gericht durch die Zurückweisung der geltend gemachten Klagegründe keinen Rechtsfehler begangen habe.

Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass das Gericht dadurch, dass es eingeräumt habe, dass die Kommission die Vorlage gemischter Dokumente, also von Dokumenten, die sowohl personenbezogene Daten als auch andere Informationen enthielten, verlangen könne, ohne das Verfahren des virtuellen Datenraums anzuwenden, keinen Rechtsfehler begangen habe, da diese Verarbeitung ihren im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufgaben in Wettbewerbssachen inhärent sei. Er stellt fest, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung richtig angewandt worden sei, da die von der Rechtsmittelführerin genannten Dokumente keine sensiblen Daten enthielten und der Zugang der Kommission streng limitiert und geregelt gewesen sei, ohne dass es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben gekommen sei.